Arbeitsrecht

Streitwertfestsetzung, Ermessen, Verfahren, Antragsbefugnis, Eilantrag, Verfahrenskosten, Landkreis, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Reduzierung, Erfolg, Hauptsache, Vorwegnahme, Hundeschule, Geltungszeitraum, Vorwegnahme der Hauptsache, keinen Erfolg

Aktenzeichen  20 NE 21.1167

Datum:
7.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12823
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Eilantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Ihr fehlte bereits die Antragsbefugnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 20 Abs. 1 Satz 5 12. BayIfSMV, der Hundeschulen in Präsenzform inzidenzabhängig nur bei einer Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 (Fassung vom 27.4.2021, BayMBl. 2021 Nr. 290) bzw. 165 (Fassung vom 5.5.2021, BayMBl. 2021 Nr. 307) untersagt. Am Ort des Betriebsgeländes der Hundeschule der Antragstellerin im Landkreis Neustadt an der Waldnaab liegt die 7-Tage-Inzidenz seit dem 28. April 2021 unter 100 (vgl. https://www.neustadt.de/landkreis-aktuelles/neuigkeiten-landratsamt-neustadt-an-der-waldnaab/update-unterschreitung-der-inzidenz-von-100-wann-tre-ten-die-lockerungen-in-kraft/) und am 6. Mai 2021 bei 44,5 (RKI-Dashboard, abrufbar unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1 d4) . Abgesehen davon wird auf die Rechtsprechung des Senats zur Untersagung des Betriebs von Hundeschulen in § 20 Abs. 2 12. BayIfSMV (i.d.F.v. 25.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 224) Bezug genommen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 20 NE 21.807 – juris).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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