Arbeitsrecht

Streitwertfestsetzung – Teilnahme am Sommerfest

Aktenzeichen  4 Ta 120/18

Datum:
31.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41090
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63, § 68
RVG § 23

 

Leitsatz

Bewertung des Verfahrens zur Durchsetzung der Teilnahme an einem betrieblichen Sommerfest im Wege der einstweiligen Verfügung mit einem Tagesverdienst der Verfügungsklägerin.

Verfahrensgang

2 Ga 7/18 2018-08-17 Bes ARBGBAMBERG ArbG Bamberg

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 17.08.2018, Az.: 2 Ga 7/18, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die bei der Verfügungsbeklagten gegen ein Bruttomonatseinkommen von zuletzt ca.
EUR 6.100,- beschäftigte Verfügungsklägerin hat wegen ihrer Freistellung ab dem 20.03.2018 beim Arbeitsgericht Bamberg Klage auf tatsächliche Beschäftigung erhoben, Az.: 1 Ca 408/18.
Mit Antragsschrift vom 13.07.2018 begehrt sie Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, ihr die Teilnahme an dem am 17.08.2018 stattfindenden betrieblichen Sommerfest zu ermöglichen.
Nach Absage des geplanten Sommerfestes haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
(Mit Beschluss vom 17.08.2018 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf EUR 300,- festgesetzt und sich hierbei am Tagesverdienst der Verfügungsklägerin orientiert.)
Gegen den ihnen am 21.08.20186 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin beim Erstgericht am 04.09.2018 Beschwerde eingereicht und die Anhebung des Streitwerts auf EUR 5.000,- begehrt.
Sie vertreten die Auffassung, durch die Nichteinladung zu dem Sommerfest sollte der Verfügungsklägerin die Möglichkeit genommen werden, die sozialen und kollegialen Kontakte im Betrieb aufzubauen und zu pflegen. Ein finanzielles Interesse bestehe für sie an der begehrten Teilnahme nicht, weshalb der Streitwert gem. § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen sei.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,-.
Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Den Beschwerdeführern steht ein eigenes Beschwerderecht gem. § 32 Abs. 2 RVG zu.
2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens ermessensfehlerfrei auf EUR 300,- festgesetzt, denn der Tagesverdienst der Verfügungsklägerin kann für die Bewertung ihres Antragsbegehrens zugrunde gelegt werden.
Hierbei war auf den Wert eines Hauptsacheverfahrens abzustellen, da die erstrebte einstweilige Verfügung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, vgl. Ziffer I Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs.
Nachdem die Verfügungsklägerin nach eigenem Bekunden mit der begehrten Teilnahme an dem geplanten Sommerfest keinerlei wirtschaftliche Interessen verfolgte, war lediglich die eintägige Suspendierung ihrer Freistellung und die hierdurch ermöglichte Pflege der persönlichen Kontakte zu den Arbeitskollegen zu bewerten.
Diesbezüglich kann in Bezug auf die nur für einen Arbeitstag streitige Aufhebung der Freistellung bzw. Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung aus ideellem/nichtvermögensrechtlichem Interesse darauf abgestellt werden, welcher Wert für eine streitige tatsächliche Beschäftigung festzusetzen wäre. Auch die tatsächliche Beschäftigung eines Arbeitnehmers ermöglicht diesem nämlich die sozialen und kollegialen Kontakte zu pflegen, so dass auf die Empfehlungen in Ziffer I Nr. 12 und Nr. 25.1.4 des Streitwertkatalogs zurückgegriffen werden. Diese lassen einen Wert bis zu einem Bruttomonatseinkommen bei zeitlich unbegrenztem Streit über eine tatsächliche Beschäftigung bzw. Freistellung zu. Begrenzt sich dieser Streit auf nur einen Arbeitstag, ist ein entsprechend geringerer Wert in Ansatz zu bringen.
Die Bewertung eines Bestandsstreits für nur einen Tag bildet insoweit eine relevante Obergrenze (vgl. Ziffer I Nr. 20 des Streitwertkatalogs), denn dieser betrifft sowohl das wirtschaftliche als auch das ideelle Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses.
Da der Streit der Parteien nicht die Durchführung mehrerer betrieblicher Veranstaltungen und die begehrte Teilnahme daran betraf, kann eine Parallele zu dem vom Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16) entschiedenen Fall nicht gezogen werden.
III.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.


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