Arbeitsrecht

Übergangsregelung zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Entsprechende Anwendung der Regelung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig

Aktenzeichen  I ZR 87/12

Datum:
27.3.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 26 Nr 8 S 2 ZPOEG
§ 522 Abs 1 S 4 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 20. März 2012, Az: 18 S 65/11, Urteilvorgehend AG Hannover, 13. Oktober 2011, Az: 422 C 816/10

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 12.387,90 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Klägerin möchte mit ihrer Revision den Anspruch weiterverfolgen, den sie im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag von der Beklagten nur unvollständig zurückgereichte Musterauswahl von Ringen mit einer im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung erfolglos geltend gemacht hat. Sie ist dabei der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO insoweit gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gelte, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz “als unzulässig verworfen habe”. Dies trifft indes nicht zu.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen, sondern – im Hinblick auf die Klageerweiterung unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit – als unbegründet zurückgewiesen. Damit scheidet hier eine direkte Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aus.
3
Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den Fall der Einspruchsverwerfung durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 8. September 2011 – III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5 ff.). Abweichendes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gewährten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Justizmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1508, S. 22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – I ZR 47/08, NJWRR 2011, 1289 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung mit Recht am Maßstab des § 533 ZPO gemessen. Da es diese Frage verneint hat, hat es die Berufung der Klägerin – abhängig davon, ob man seine dabei angestellten Erwägungen als zutreffend ansieht (vgl. zur dem Revisionsgericht nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung der Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß §§ 263, 533 ZPO BGH, Urteil vom 27. September 2006 – II ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 2012 – ZR 92/11, juris Rn. 13) – formell beanstandungsfrei auch insoweit zurückgewiesen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm                             Büscher                         Schaffert
                      Kirchhoff                            Löffler


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