Arbeitsrecht

Unbegründete Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 13 M 17.70338

Datum:
28.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50305
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30
VwGO § 75, § 165

 

Leitsatz

Die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG ist eine systematisch auf den Einzelfall beschränkte und damit einer generalisierenden Anwendung entgegenstehende Ausnahmeregelung, deren Anwendungsbereich nicht generell auf bestimmte Verfahrensarten – wie hier Untätigkeitsklagen – erweitert werden kann (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 129636). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2017 im Verfahren M 13 K 17.37362 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin begehrt die Änderung des in einem Verfahren über eine asylrechtliche Untätigkeitsklage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses unter Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.
Der Antragsteller erhob am 14. April 2017 eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und über seinen Asylantrag zu entscheiden. Mit Bescheid vom 3. August 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Asylverfahren des Antragstellers entschieden. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 26. September 2017 eingestellt, die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2017, die entstandenen notwendigen Aufwendungen, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,– Euro, auf 492,54 Euro festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2017 setzte der Urkundsbeamte die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,– Euro, auf insgesamt 492,54 Euro fest.
Mit Schreiben vom 10. November 2017 beantragt die Antragsgegnerin,
die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2017.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, Streitgegenstand der Untätigkeitsklage sei allein die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens gewesen. Dieses Klageziel sei weder von der Bedeutung noch vom Aufwand vergleichbar mit einer Sachentscheidung durch das Gericht. Ein Festhalten am regelmäßigen Gegenstandswert von 5.000,– Euro sei unbillig. Es werde beantragt, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen maximal mit der Hälfte des regelmäßigen Gegenstandswertes festzusetzen.
Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt mit Schreiben vom 28. Dezember 2017,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, es bestehe kein Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 13 K 17.37362, Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gemäß § 165 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz erfolgt die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts, § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 2 RVG i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, § 13 RVG i. V. m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,– Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,– Euro. Das Gericht kann nach § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Das Gericht erachtet den vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmten regelmäßigen Gegenstandswert in Höhe von 5.000,– Euro im vorliegenden Fall nicht als nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, so dass eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG nicht in Betracht kommt.
Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil andernfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Umstand, dass es sich vorliegend um eine auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt, genügt für sich genommen nicht, um die von der Antragsgegnerin begehrte Abweichung vom Regelgegenstandswert zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der Vereinfachung gerade keine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten. Die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG ist eine systematisch auf den Einzelfall beschränkte und damit einer generalisierenden Anwendung entgegenstehende Ausnahmeregelung, deren Anwendungsbereich nicht generell auf bestimmte Verfahrensarten – wie hier Untätigkeitsklagen – erweitert werden kann (OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.10.2017 – OVG 6 K 74.17 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b Asylgesetz (AsylG) ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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