Arbeitsrecht

Unmittelbare Verfahrensbeendigung in der Hauptsache durch geschlossenen Prozessvergleich – Kostenentscheidung

Aktenzeichen  21 B 16.1382

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105260
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43, § 160, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 1
PsychThG § 5 Abs. 2 Nr. 2 b), § 6
KJPsychTh-APrV § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich ist über die Kosten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wenn der Vergleich die Kostenentscheidung dem Ermessen des Gerichts überlässt und kein Fall des § 160 VwGO vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erfolgsaussichten in der Sache sind im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO als offen zu beurteilen, wenn bei Fortsetzung des Verfahrens weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte. In diesem Fall kann eine hälftige Kostenverteilung billigem Ermessen entsprechen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 K 14.390 2015-02-09 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Februar 2015 ist durch den Prozessvergleich vom 21. Februar 2017 wirkungslos geworden.
II.
Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 geschlossene gerichtliche Vergleich hat das Verfahren hinsichtlich der Hauptsache unmittelbar beendet. Nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts klarstellend für wirkungslos zu erklären. Über die Kosten beider Rechtszüge ist entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, da der Vergleich die Kostenentscheidung dem Ermessen des Gerichts überlässt und kein Fall des § 160 VwGO vorliegt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 160 Rn. 6).
Die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Dem entspricht es, die Kosten wie geschehen zu verteilen. Denn es ist offen, ob die vom Kläger erhobene zulässige Feststellungsklage in der Sache Erfolg gehabt hätte. Dazu wäre wohl weiter aufzuklären gewesen, ob die absolvierte Vorbildung des Klägers (erfolgreich abgeschlossenes siebensemestriges Bachelorstudium in Soziale Arbeit und fünfsemestriges Masterstudium in Sozialmanagement) dem früheren an Fachhochschulen achtsemestrigen Diplomstudiengang Sozialpädagogik im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) PsychThG entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Streit über den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und über die Zulassung zur Prüfung stellt noch keinen Streit über die Berufsberechtigung im Sinn von Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs in der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar (a.A. HessVGH, B.v. 2.6.2010 – 7 A 1908/09.Z – juris Rn. 30).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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