Arbeitsrecht

Unzulässige Antragsänderung bei unzulässiger Berufung – Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung

Aktenzeichen  3 Sa 234/19

Datum:
7.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34117
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 139, § 263, § 264 Nr. 2, §  520 Abs. 3 S. 2, § 522 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 531 Abs. 2, § 533

 

Leitsatz

Eine Antragsänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus. Eine Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, wenn der Berufungskläger sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Erstgerichts, die zur Abweisung der Zahlungsklage führen, in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt hat und bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bei gleichem Klagegrund statt Leistung Feststellung des Anspruchs begehrt. (Rn. 20 – 31)

Verfahrensgang

32 Ca 5401/18 2019-02-14 ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.02.2019 – 32 Ca 5401/18 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
I.
Die Berufung ist unzulässig. Es fehlt an einer innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen, ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
1. Gegenstand der Berufung ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG gestellte und gegenüber dem Antrag in der Berufungsschrift geänderte Klageantrag. Eine solche Antragsänderung ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264, 533 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich zulässig. Sie setzt eine zulässige Berufung voraus (vgl. Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 64 Rn. 91). Eine Berufung ist dann zulässig, wenn sie an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) bzw. die Bezeichnung der neuen Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Nr. 4), enthalten. Zweck des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ist es, die Beurteilung des Streifalls durch das Erstgericht zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Prozessstoffes vorzubereiten (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2010 – 6 AZR 118/10 – II. der Gründe). Aufgehend von diesem Zweck genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2010 – 6 AZR 118/10 – unter II. der Gründe; Urteil vom 14.03.2017 – 9 AZR 633/15 – Rn. 11; st. Rspr. vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 274/18 – Rn. 18).
Rügt der Berufungskläger, das erstinstanzliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Arbeitsgericht die ihm nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht verletzt habe, muss er im Einzelnen darlegen, was er auf einen gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte. Das in erster Instanz in der Verkennung der Rechtslage Versäumte muss in der Berufungsbegründung nachgeholt werden. Außerdem ist darzulegen, dass das erstinstanzliche Gericht ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 11 (in NZA 2007, 566); LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 – 4 Sa 79/16 – Rn. 26; Doukoff, Beck´sches MandatsHandbuch, 6. Aufl. 2018, Rn. 499 und 1113; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 222; vgl. BGH, st. Rspr. etwa Beschluss vom 29.11.2018 – III ZB 19/18 – Rn. 10).
Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2010 – 6 AZR 118/10 – unter II. der Gründe; st. Rspr. vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 274/18 – Rn. 19; BGH, st. Rspr. etwa Beschluss vom 29.11.2018 – III ZB 19/18 – Rn. 11). Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 275/16 – Rn. 14).
3. Die Berufungsbegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
a) Das Arbeitsgericht hat sein Urteil ausdrücklich darauf gestützt, dass jeder der Gründe – keine schuldhafte Pflichtverletzung, keine Kausalität des Versorgungsschadens, fehlende Darlegung der Höhe des geltend gemachten Schadens – „für sich“ zur Abweisung der Klage führe. Die Klage sei „schließlich“ deshalb abzuweisen, weil die Beklagte den Anspruch der Höhe nach bestritten habe, der Kläger aber seiner entsprechenden Darlegungsund Beweislast nicht Rechnung getragen und zur Höhe und zur Berechnung des geltend gemachten Anspruchs nichts vorgetragen (vgl. Urteil, Seite 11, 1. Abs.).
Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinander.
aa) Der Kläger hat mit der Rüge, ein gerichtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO in Bezug auf die fehlende Schlüssigkeit der Klageforderung sei unterblieben, eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht. Er hat jedoch nicht die Erheblichkeit des beanstandeten Verfahrensfehlers für die angefochtene Entscheidung dargelegt. Die Möglichkeit, die Klageforderung nach Hinweis bzw. nunmehr schlüssig darstellen zu können, wurde lediglich abstrakt benannt. Die Darlegung als solche ist indessen unterblieben. Der Kläger verweist hierfür – zudem an anderer Stelle – auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Anlagen. Durch die bloße Bezugnahme auf die den Schriftsätzen beigefügten Anlagen genügt eine Partei ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Beigefügte Anlagen verpflichten das Gericht nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Tatsachen aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 29). Zudem ist im Schreiben/Bescheid der ZVK vom 12.12./15.12.2017 für den hier streitigen Zeitraum gerade kein Zahlbetrag beziffert worden (vgl. Anl. K5 = Bl. 19 d. A.). Es ist auch nicht dargelegt oder erkennbar, wie dieser aus den mitgeteilten Zahlbeträgen für die Zeit ab 01.07.2014 gefolgert werden könnte. Die Höhe des Versorgungsschadens ist schließlich nicht im Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 05.03.2018 (Anl. K6 = Bl. 65 ff. d. A.) dargelegt worden. Die im Berufungsschriftsatz vom 26.06.2019 erwähnte Mitteilung der ZVK wurde nicht beigefügt. Sie lag zu diesem Zeitpunkt auch nicht vor, da sie erst mit Schreiben vom 01.07.2019 dem Kläger seitens der ZVK übersandt worden ist (vgl. Anl. K7 = Bl. 208 ff. d. A.).
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2019 auf die fiktive Berechnung des Versorgungsschadens durch die ZVK mit Schreiben vom 01.07.2019 verweist, fehlt es im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen an der erforderlichen schriftsätzlichen Darlegung. Vor allem aber erfolgte dieser Vortrag nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.06.2019 mit dem beim Landesarbeitsgericht München erst am 16.10.2019 eingegangenen Schriftsatz. Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht mehr durch ergänzenden Vortrag begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. BAG, Beschluss vom 06.01.2015 – 6 AZB 105/14 – Rn. 22 m.w.N.). Ein Hinweis des Gerichts auf eine unzureichende Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zulässig, da sich das Gericht andernfalls zum Berater des Berufungsführers machen würde (vgl. BAG, Beschluss vom 06.01.2015 – 6 AZB 105/14 – Rn. 22; ebenso Schleusener, a.a.O., § 64 Rn. 82a).
b) Die Berufungsbegründung ist auch nicht deshalb als ausreichend zu beurteilen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unter Abänderung des im ersten Rechtszug gestellten und zunächst im Rahmen der Berufungsbegründung weiterverfolgten Antrags auf Zahlung von 17.180,00 € Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den entstandenen Versorgungsschaden aus der schuldhaften Pflichtverletzung bezgl. der Beratung zur Beantragung einer Rente aus der Zusatzversorgung im August 1999 zu ersetzen.
Zwar wäre es zur Begründung dieses Antrags nicht erforderlich, die Höhe des Versorgungsschadens darzulegen. Mit einer solchen Antragsänderung ändern sich jedoch nicht nachträglich die Anforderungen an die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsfrist. Denn die Klagebeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, wie sie mit der qualitativen Änderung des Antrags bei gleichbleibendem Klagegrund von Leistung auf Feststellung vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2010 – 9 AZR 642/09 – Rn. 21; vgl. auch Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 15c, § 263 Rn. 8 und § 264 Rn. 3b) ist nur im Rahmen einer zulässigen Berufung möglich (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2008 – 3 AZR 903/07 – Rn. 20; Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – unter 1 a) der Gründe; BGH, Urteil vom 12.05.1992 – VI ZR 118/91 – unter II.2. der Gründe für den umgekehrten Fall des Übergangs von der Feststellungsauf die Leistungsklage, die ebenfalls eine Antragsänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO darstellt) und erfordert deshalb eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – unter 2. b) bb) der Gründe). Stellt ein Berufungskläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LAG statt des erstinstanzlich erhobenen und zunächst im Rahmen der Berufung angekündigten Leistungsantrags nur noch einen Feststellungsantrag, mit dem er seinen im ersten Rechtszug abgewiesenen Zahlungsanspruch teilweise weiterverfolgt, muss er daher die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils bekämpft haben (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – unter 2. b) bb) der Gründe). Hat das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe zwar einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt, jedoch nicht konkret dargelegt, wie er den geltend gemachten Betrag errechnet habe, muss sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung deshalb mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zur nicht schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe auseinandergesetzt haben (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – unter 2. b) bb) der Gründe). Andernfalls ist die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung trotz Antragsänderung unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 – unter 2. der Gründe).
Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG „ist“ die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufung nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet ist. Eine Verwerfung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Berufungskläger noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine weitere Berufungsschrift einlegt, die sich gegen dasselbe Urteil richtet und eine zulässige Berufung enthält (vgl. Schleusener, a.a.O., § 64 Rn. 99). Andernfalls hätte es der Berufungskläger in der Hand, das Zulässigkeitserfordernis der frist- und ordnungsgemäßen Berufungsbegründung zu umgehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
III.
Anlass, die Revisionsbeschwerde gem. § 77 S. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, besteht nicht.


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