Arbeitsrecht

Unzulässige Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  Vf. 74-VI-15

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49382
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Grundrechtsverletzung durch die den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BeckRS 2015, 52678) wird von vornherein nicht dargelegt, wenn Rechtsverletzungen durch andere Institutionen behauptet werden. Im übrigen durfte wegen des Anwaltszwangs im Berufungszulassungsverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich sein Bevollmächtigter nicht zu eigen gemacht hat, ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör unberücksichtigt bleiben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist ferner unzulässig, da keine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) erhoben und damit der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Offen bleiben kann, ob das Unterlassen der Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt führt, weil sonstige Rügen, insbesondere die Verletzung des Willkürverbotes, nicht durchgreifen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 ZB 14.2627 2015-09-21 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2015 Az. 3 ZB 14.2627, durch den ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 5 K 14.4743 abgelehnt wurde. In diesem Urteil war eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Rückforderung von Bezügen aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst abgewiesen worden.
1. Der Beschwerdeführer stand seit dem 11. September 2012 als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst der Landeshauptstadt München. Er unterrichtete an einer Städtischen Berufsschule für elektrische Anlagen- und Gebäudetechnik.
Mit E-Mail vom 3. Januar 2013 teilte die Landeshauptstadt München dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage hin mit, dass seine am 11. September 2012 begonnene Probezeit als Beamter mit Ablauf des 11. September 2013 ende. Vor seiner Verbeamtung auf Probe war der Beschwerdeführer vom 15. September 2008 bis zum 14. September 2009 als Tarifbeschäftigter im Schuldienst bei der Landeshauptstadt angestellt gewesen. Eine dazwischen liegende Tätigkeit als Lehrkraft bei einem privaten Unternehmen rechnete die Landeshauptstadt auf die Probezeit nicht an.
Seit dem 24. Juni 2013 leistete der Beschwerdeführer nach Auseinandersetzungen über eine dienstliche Beurteilung keinen Unterricht mehr. Mit Bescheid vom 19. Juli 2013, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, stellte die Landeshauptstadt die Zahlung der Besoldung ab dem 24. Juni 2013 für die Dauer des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ein. Dieser Bescheid ist nach Rücknahme der dagegen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage bestandskräftig geworden (Verfahren M 5 K 13.3434). Die Bezüge für den Zeitraum bis einschließlich 31. Juli 2013 waren zu diesem Zeitpunkt bereits an den Beschwerdeführer überwiesen worden.
2. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Januar 2014 entließ die Landeshauptstadt München den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeitbeurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2013 kommt für seine dienstliche Verwendbarkeit zu dem Ergebnis, dass er für den Lehrdienst nicht geeignet erscheine und er sich nicht bewährt habe. Einen eigenen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses hatte er bereits am 2. Juli 2013 wieder zurückgenommen.
3. Mit Bescheid vom 14. August 2014 stellte die Landeshauptstadt München fest, dass die Bezüge für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 in einer Höhe von 4.625,33 € brutto zu Unrecht gezahlt worden seien, und forderte einen Betrag in Höhe von 2.660,88 € zurück, wobei verschiedene Verrechnungsposten berücksichtigt wurden. Die Möglichkeit zur ratenweisen Rückzahlung wurde im Rahmen von Billigkeitserwägungen eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München. Er sei über das Ende seiner Probezeit hinaus bis zum 21. Januar 2014 weiterbeschäftigt worden, ohne Lohn erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Oktober 2014 als unbegründet ab. Die zurückgeforderten Bezüge seien zu Unrecht ausbezahlt worden, weil er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Dies sei im Bescheid vom 19. Juli 2013 festgestellt worden. Die Rückforderung sei weder nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts dem Grunde nach ausgeschlossen noch der Höhe nach zu beanstanden. Er könne sich, da er verschärft hafte, nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. September 2015 ab. Auf Grundlage des Zulassungsvorbringens bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dies gelte auch mit Blick auf die Rüge des Beschwerdeführers, seine Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfangs habe nicht bewiesen werden können. Auf seinen Vortrag, er habe angenommen, automatisch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden zu sein, komme es schon deshalb nicht an, weil auch ein Lebenszeitbeamter im Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Besoldung für die entsprechende Zeit verliere. Auch die subjektiven Gründe, die zum Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst geführt hätten, hätten nicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Ausmaß im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Der in einem persönlichen Schreiben ergänzend zu dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten enthaltene eigene Vortrag des Beschwerdeführers und seine rechtlichen Ausführungen seien vom Gericht nicht zu beachten, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Die Rechtssache weise auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen könnten nur nach den Umständen des Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beurteilt werden. Schließlich liege auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhe, und die Berufung sei nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
II.
1. Mit seiner am 18. November 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV.
Er sei über das Ende der Probezeit am 11. September 2013 hinaus bis zum 21. Januar 2014 unzulässig weiterbeschäftigt worden, ohne einen Lohn zu erhalten. Daraus ergäben sich für ihn finanzielle Forderungen gegen die Landeshauptstadt. Durch die Weiterbeschäftigung sei er automatisch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden. Dies hätte auch im Rechtsstreit über den Rückforderungsbescheid vom 14. August 2014 berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass die mehrfach geltend gemachte Weiterbeschäftigung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in keine der gerichtlichen Entscheidungen eingeflossen seien, sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere habe auch das Verwaltungsgericht sein Vorbringen mit der Begründung als nicht entscheidungserheblich erachtet, dass dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids sei.
Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV seien auch verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof zunächst angekündigt habe, erst Anfang 2016 über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, auf Beschwerde hin aber bereits am 21. September 2015 entschieden habe.
Der Beschwerdeführer habe wegen der Probezeitbeurteilung eine Strafanzeige wegen Betrugs erstellt. Die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen aufgenommen. Darin liege nach seiner Auffassung ebenfalls eine Verletzung von Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV. Eine Verletzung dieser Grundrechte liege ferner darin, dass er auf einen vierseitigen Beschwerdebrief vom 28. Juni 2013 an die Regierung von Oberbayern noch keine Antwort erhalten habe.
In einem weiteren Schreiben vom 12. Dezember 2015 benennt der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Schriftsätze, in denen „strafrechtlich relevante Tatbestände“ aufgezeigt worden seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei auch insoweit fehlerhaft, als er kein Siegel und keine Unterschrift trage. Ergänzende Ausführungen enthalten die Schreiben vom 28. April und 28. Juni 2016.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig; unterstelle man ihre Zulässigkeit, sei sie unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
1. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde enthält keine hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung.
Der Beschwerdeführer bezeichnet ausdrücklich nur den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2015 als Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie hinreichend substanziiert im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG geltend macht, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und die Entscheidung beruhe auf dieser Verletzung. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich hierbei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – jedenfalls in groben Umrissen – erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer Begründung kaum auseinander. Sie enthält vielmehr überwiegend breite Ausführungen zur Geschichte der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Beamtenverhältnis auf Probe und behauptet darüber hinaus zum Teil Grundrechtsverletzungen durch andere Institutionen als den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, nämlich durch das Verwaltungsgericht München (S. 4 der Verfassungsbeschwerde), die Staatsanwaltschaft München I (S. 6 der Verfassungsbeschwerde), die Regierung von Oberbayern und „die öffentliche Hand“ (S. 7 der Verfassungsbeschwerde). Damit kann eine Grundrechtsverletzung durch den allein angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht dargetan werden.
b) Lediglich die Ausführungen von S. 5 (2. Absatz) bis S. 6 (1. Absatz) der Verfassungsbeschwerde enthalten eine Kritik gerade am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Allerdings lassen auch diese Ausführungen nicht erkennen, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt haben könnte.
aa) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung bestand gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Anwaltszwang. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 9) zutreffend darauf hingewiesen, dass er den eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigen konnte, sondern das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds ausschließlich anhand des Vortrags des Bevollmächtigten zu prüfen hatte, nachdem sich der Bevollmächtigte diesen persönlichen Vortrag nicht zu eigen gemacht hatte. Insbesondere gilt dies auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf angeblich „strafrechtlich relevante Tatbestände“ beruft, die er in an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen bewertet hat, dabei aber „keinen Sinn darin erblickt“, insoweit das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu hören. Nicht dargelegt wird in der Verfassungsbeschwerde, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof Vorbringen gerade in der anwaltlichen Begründung des Berufungszulassungsantrags (Anlage 13 zur Verfassungsbeschwerde) übergangen oder in willkürlicher Weise verkannt hätte.
bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, „im entfernten Sinne“ liege eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV auch in der ursprünglich erst für Anfang 2016 vorgesehenen Terminierung des Verwaltungsgerichtshofs (S. 5 f. der Verfassungsbeschwerde), ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit dies für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ursächlich gewesen sein könnte.
2. Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist darüber hinaus unzulässig, weil entgegen Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Zum Rechtsweg gehört auch die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO (VerfGH vom 30.5.2012 VerfGHE 65, 113/115 f.). Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, räumt er in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2015 ein.
Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör auch in der Sache nicht erkennbar. Dieses Grundrecht gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 – Vf.88-VI-12 – juris Rn. 19; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI- 13 – juris Rn. 17; vom 9.1.2015 – Vf. 1 -VI-14 – juris Rn. 22). Hingegen kann aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf hergeleitet werden, dass das Gericht der Bewertung eines Beteiligten folgt, sich also seiner Rechtsansicht anschließt (VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200; vom 17.7.2013 – Vf. 65-VI-12 – juris Rn. 37; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 48). Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kann ferner nicht mit der Behauptung begründet werden, die Auffassung des Gerichts sei unzutreffend (VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; vom 7.5.2012 -Vf 103-VI-11 – juris Rn. 25).
Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nur die anwaltliche Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung berücksichtigen, und aus prozessualen Gründen auch nur insoweit, als sie sich auf das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO bezog. Mit dem entsprechenden Vortrag des Bevollmächtigten von S. 2 (3. Absatz) bis S. 4 (vgl. Anlage 13 zur Verfassungsbeschwerde) hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung jedoch auseinandergesetzt. Dabei ist er auch auf die Rechtsgrundlagen der Rückforderung (insbesondere Art. 15 Abs. 2 BayBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB) eingegangen. Von einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kann daher keine Rede sein.
3. Ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (so BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 – Vf. 122-IV-07 – juris Rn. 8; vgl. dazu Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 15.2.2016 – Vf. 45-VI-15 – juris Rn. 20). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der erhobenen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) bereits mangels hinreichender Darlegung eines solchen Verstoßes ebenfalls unzulässig ist.
Im Übrigen könnte eine Verletzung des Willkürverbots nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 58; vom 10.9.2014 – Vf. 105-VI-13 – juris Rn. 31; vom 9.1.2015 – Vf. 1 -VI-14 – juris Rn. 18).
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind jedoch gemessen an dem für das Verfahren der Berufungszulassung relevanten Vorbringen verständlich und nachvollziehbar und damit nicht im dargelegten Sinn willkürlich. Sie setzen sich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Thematik überzahlter Dienstbezüge sachlich auseinander. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Status als Beamter auf Lebenszeit unhaltbar sind (vgl. nur § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach insoweit eine Ernennung unter Aushändigung einer Urkunde notwendig gewesen wäre), wäre diese Frage für die Rückforderungsproblematik nicht einmal weiterführend, weil auch Beamte auf Lebenszeit bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst ihren Anspruch auf Bezahlung ihrer Bezüge verlieren. Inwiefern der Beschwerdeführer bis zum 21. Januar 2014 unzulässiger Weise und ohne „Lohn“ zu erhalten „faktisch“ weiterbeschäftigt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
4. Soweit der Beschwerdeführer – nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) – formale Mängel der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet (kein Siegel, keine Unterschrift), wären diese für die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht ursächlich und nicht erheblich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur einen Abdruck der Gerichtsentscheidung vorgelegt, der solche Mängel nicht aufzeigt, nicht aber eine Ausfertigung (vgl. im Übrigen § 173 Satz 1 VwGO, § 317 ZPO, insbesondere § 317 Abs. 2 und 4 ZPO). Eine Rechtsmittelbelehrung durfte der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht enthalten, weil mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung das Urteil erster Instanz rechtskräftig wurde (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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