Arbeitsrecht

Verdienstausfallentschädigung, behördliche Quarantäneanordnung während genehmigten Urlaubs, Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Erfüllung, kein Untergang des Urlaubsanspruchs wegen nachträglicher Unmöglichkeit, keine entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG, kein erlittener Verdienstausfall, keine planwidrige Regelungslücke, keine vergleichbare Interessenlage, Berufung nicht zugelassen

Aktenzeichen  W 8 K 21.532

Datum:
17.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2940
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 56
IfSG § 57
BGB § 362
BGB § 275
BGB § 243 Abs. 2
BurlG § 1
BUrlG § 7 Abs. 1
BUrlG § 9
BUrlG § 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung der beantragten Arbeitgeberaufwendungen für ihren Arbeitnehmer D. K. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es fehlt bereits an dem notwendigen Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG des Arbeitnehmers der Klägerin. Die Klägerin war vielmehr trotz Quarantäneanordnung gem. §§ 1, 11 BUrlG verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 24. bis 31. Dezember 2020 Urlaubsentgelt zu bezahlen.
Anspruchsgrundlage für die Erstattung ist § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IfSG für den Verdienstausfall sowie § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i.V.m. Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 2 IfSG für die Sozialaufwendungen, wobei der Erstattungsanspruch nach § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 IfSG neben den Anspruch des 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG tritt (Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 10. Ed. Stand 15.01.2022, § 57 IfSG Rn. 6). Der Arbeitgeber zahlt für den Beklagten die Verdienstausfallentschädigung an den Arbeitnehmer (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG) und führt auch die Sozialabgaben ab (§ 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 IfSG) mit der Folge, dass er für seine Aufwendungen einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat (§ 56 Abs. 5 Satz 3; § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 IfSG).
Es handelt sich um eine infektionsschutzrechtliche Billigkeitsregelung (Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 10. Ed. Stand 15.01.2022, § 56 IfSG Rn. 10; Kießling IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 3). Ein Anspruch kommt gerade auch bei einer behördlicherseits angeordneten Absonderung bzw. häuslichen Quarantäne in Betracht (Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 10. Ed. Stand 15.01.2022, § 56 IfSG Rn. 26; Kießling IfSG, 2. Aufl. 2021, § 56 Rn. 21 f.).
Allerdings ist die Regelung in §§ 56, 57 IfSG subsidiär und greift nur bei einem Entgeltausfall des Arbeitnehmers, sodass die Prüfung des infektionsschutzrechtlichen Anspruchs mit der arbeitsrechtlichen Vorfrage des Schicksals des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber verzahnt ist (Noack, NZA 2021, 251, 252). Die infektionsschutzrechtliche Erstattung knüpft an das Bestehen bzw. Nichtbestehen des arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs im fraglichen Zeitraum an, ohne insoweit abweichende Sonderregelungen zu treffen. Der Anspruch hängt vom Vorliegen eines rein arbeitsrechtlich zu beurteilenden Verdienstausfalls beim Arbeitnehmer ab (vgl. BT-Drs. 19/27291, 61).
An einem Verdienstausfall fehlt es, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Quarantänezeitraums zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, U.v. 31.11.1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979, 422, 424; BGH, U.v. 1.2.1979 – III ZR 88/77, NJW 1979, 1460; Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 10. Ed. Stand 15.01.2022, § 56 IfSG Rn. 37).
Entscheidungserheblich ist hier die arbeitsrechtliche Vorfrage, ob die Klägerin in den streitigen Tagen aus anderen Gründen zur Entgelfortzahlung verpflichtet war, hier insbesondere aus §§ 1, 11 BUrlG. Denn die §§ 56, 57 IfSG sind subsidiär und sollen den Arbeitgeber nicht entlasten (Kruse, ARP 2021, 116, 118). Maßgeblich ist insoweit, ob die Klägerin hier den Urlaubsanspruch ihres Arbeitnehmers trotz dessen behördlich angeordneter Quarantäne erfüllen konnte oder ob gegebenenfalls die Regelung des § 9 BUrlG, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist.
Nach § 611a Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer für seine Arbeit einen Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung; ohne Arbeitsleistung hat er gemäß § 326 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf den Lohn – „Ohne Arbeit kein Lohn“ (LG Münster, U.v. 15.4.2021 – 8 O 345/20 – juris Rn. 19). Während bereits genommenen Jahresurlaubs besteht jedoch eine Fortzahlungspflicht, §§ 1, 11 BUrlG. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, wobei sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemisst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Vorliegend ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Klägerin aus §§ 1, 11 BUrlG.
Der Urlaubsanspruch wurde durch entsprechende Gewährung des Urlaubs erfüllt und ist damit nach § 362 BGB erloschen (vgl. ArbG Bremen-Bremerhaven, U.v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21 – juris Rn. 15; ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b /21 – juris Rn. 15; Busch, jurisPR-ArbR 37/2021 Anm. 7). Er ist nicht infolge nachträglicher Unmöglichkeit durch die Quarantäneanordnung nach § 275 Abs. 1 BGB ersatzlos untergegangen. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs keinen Urlaubserfolg, sondern wird im Hinblick auf die Gewährung des Urlaubsanspruchs von der Leistungspflicht mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts frei. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der Zusage des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan, § 243 Abs. 2 BGB (vgl. BAG, U.v. 18.3.2012 – 9 AZR 669/12 – juris Rn. 23). Etwaige nach der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber auftretende innere oder äußere Umstände, die der (vollständigen) Realisierung des Urlaubszwecks entgegenstehen, sind dem Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers zuzuordnen (BAG, U.v. 25.8.2020 – 9 AZR 612/19 – juris Rn. 29; Hein/Tophof: Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601 – beck-online). Anders als beim Vorliegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung, die infolge nachträglicher Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 1 BGB jeweils zum Untergang des Urlaubsanspruchs führen (vgl. zum Beschäftigungsverbot BAG, U.v. 9.8.2016 – 9 AZR 575/15 – juris; zur arbeitsunfähigen Erkrankung BAG, U.v. 18.3.2014 – 9 AZR 669/12 – juris), war die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers an sich noch gegeben und die Arbeitspflicht durch die behördliche Quarantäneanordnung nicht suspendiert, so dass durch die Urlaubsgewährung eine Befreiung von der Arbeitspflicht erfolgte (vgl. zu der damit verbundenen bejahten Frage der Anrechnung der Quarantänetage auf den Jahresurlaub, die eine Urlaubsgewährung denknotwendig voraussetzt: ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b/ 21 – juris Rn. 21; ArbG Bremen-Bremerhaven, U.v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21 – juris; LArbG Düsseldorf, U.v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/2 – juris Rn. 44 ff. und Hein/Tophof: Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601/603f. – beck-online). Dies gilt unabhängig von der – hier zu verneinenden – Möglichkeit einer (sinnvollen) Tätigkeit im Homeoffice, da eine Quarantäneanordnung an sich nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig wäre.
Die streitgegenständlichen Urlaubstage waren dem Arbeitnehmer der Klägerin auch nicht ausnahmsweise nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Der Gesetzgeber hat in bestimmten Vorschriften wie den §§ 9, 10 BUrlG und § 24 Satz 2 MuSchG eine Ausnahme von den oben aufgezeigten allgemeinen Gefahrtragungsregeln und damit eine Umverteilung des Risikos zugunsten des Arbeitnehmers normiert. Diese sind jedoch vorliegend nicht einschlägig.
§ 9 BUrlG sieht vor, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. bis 31. Dezember 2020 lag unstreitig keine arbeitsunfähige Erkrankung des Arbeitnehmers der Klägerin vor, so dass § 9 BUrlG nicht einschlägig ist.
Auch eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG auf den Fall einer Quarantäneanordnung während des Urlaubs ist nicht gegeben (so auch LArbG Düsseldorf, U.v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – juris Rn. 33 m.w.N.; ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 CA 362 b/21 – juris Rn. 17; ArbG Bonn, U.v. 7.7.2021 – 2 Ca 504/21 – juris Rn. 41; ArbG Halle, U.v. 23.6.2021 – 4 Ca 285/21 – juris Rn. 31; ArbG Bremen-Bremerhaven, U.v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21 – juris Rn. 17 ff.; Hein/Tophof: Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601/602 ff. – beck-online; a.A. Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, NZA 2020, 413/416; nicht eindeutig: Eckart/Kruse in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 10. Edition Stand: 15.01.2022, § 56 Rn. 37.2 und Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 56 Rn. 25).
Für eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf den Fall einer Quarantäneanordnung fehlt es schon an der erforderlichen Planwidrigkeit der Regelungslücke. Denn das Bundesurlaubsgesetz wurde 1963 und damit zeitlich nach dem Bundesseuchengesetz erlassen, so dass Unterscheidungen zwischen Krankheit und bloßer seuchenbezogener Risiken, die zu einer Quarantäneanordnung führen konnten, bekannt waren. Gleichwohl enthält das Bundesurlaubsgesetz keine ausdrücklichen Regelungen für die Zeiten behördlich angeordneter Quarantäne in Bezug auf gewährten Urlaub. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch im Zuge der „Corona-Gesetzgebung“ und im Zuge der Anpassung des § 56 IfSG keine dem § 9 BUrlG oder § 24 Satz 2 MuSchG entsprechende Regelung geschaffen (ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b/21 – juris Rn. 17; Hein/Tophof: Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601/602 f. – beck-online). Ferner handelt es sich nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bei den Bestimmungen der §§ 9, 10 BUrlG um nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschriften, deren entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BAG, U.v. 25.8.2020 – 9 AZR 612/19 – juris Rn. 29; BAG, U.v. 9.8.1994 – 9 ARZ 384/92 – juris Rn. 34; LArbG Düsseldorf, U.v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – juris Rn. 38; a.A. Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, NZA 2020, 413/416).
Unabhängig davon fehlt es an der für eine analoge Anwendung ebenfalls erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und den Beeinträchtigungen infolge einer Quarantäneanordnung. Maßgeblich ist insoweit die typische Vergleichbarkeit und nicht der im Einzelfall festzustellende Grad der Beeinträchtigung (BAG, U.v. 9.8.1994 – 9 AZR 384/92 – juris Rn. 34). Eine solche typische Vergleichbarkeit fehlt aber hinsichtlich der behördlich angeordneten Quarantäne, die nicht grundsätzlich dazu führt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vergleichbar einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht mehr erbringen kann (Hein/Tophof: Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601/603f. – beck-online). Vielmehr besteht während der Quarantäne bezogen auf die Person des Arbeitnehmers die Arbeitsfähigkeit an sich weiter. Auch wenn die Quarantäneanordnung den Arbeitnehmer daran hindern mag, den Urlaub gegebenenfalls wie gewünscht zu verbringen und der Erholungswert geringer sein mag, ist damit aber nicht typischerweise ein Hindernis verbunden, seine Arbeitsfähigkeit zu erneuern (LArbG Düsseldorf, U.v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/2 – juris Rn. 44 ff. für den Fall einer Quarantäneanordnung wegen einer Erkrankung an COVID-19). Ein beschränkter Erholungswert des Urlaubs kann in vielen Situationen gegeben sein. So waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Gestaltungsmöglichkeiten durch corona-bedingte allgemeine Einschränkungen wie Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen ohnehin reduziert. Wegen der Vielzahl der denkbaren Fälle kann ein mangelnder Erholungswert des Urlaubs ohne klare Grenzziehung nicht zur analogen Anwendbarkeit von § 9 BUrlG führen (ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b/21 – juris Rn. 21; ArbG Bremen-Bremerhaven, U.v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21 – juris Rn. 38 ff.). Auch die vom Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift zitierte Entscheidung des BGH (BGH, U.v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 – juris) überzeugt nicht. Denn sie enthält Ausführungen zu den konkreten Beeinträchtigungen im Einzelfall, denen gerade keine Aussage zu der nach der Rechtsprechung des BAG erforderlichen typischen Interessenlage entnommen werden kann, und stützt sich zudem auf eine Rechtsprechung des BAG, die später aufgegeben wurde (vgl. ArbG Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b/21 – juris Rn. 19 f.; ArbG Bremen-Bremerhaven, U.v. 8.6.2021 – 6 Ca 6035/21 – juris Rn. 56 f.).
Mangels entsprechender Anwendbarkeit von § 9 BUrlG sind damit die von der Klägerin gewährten Urlaubstage auf den Jahresurlaub des Arbeitnehmers … anzurechnen. Werden die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet, ist auch eine Urlaubsgewährung erfolgt (vgl. ArbG Neumünster, Neumünster, U.v. 3.8.2021 – 3 Ca 362 b/21 – juris Rn. 15; ArbG Halle, U.v. 23.6.2021 – 4 Ca 285/21 juris Rn. 23). Im Gegenzug hatte der Arbeitnehmer gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach §§ 1, 11 BurlG.
Damit ist der subsidiäre Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG im vorliegenden Fall nicht gegeben.
In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der für die Arbeitnehmerin abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 IfSG, da hierfür der Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG Voraussetzung wäre.
Gemäß vorstehender Erwägungen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die Klärung wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts hat (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 10; § 132 Rn. 9). Im konkreten Fall ist eine arbeitsrechtliche Vorfrage entscheidungserheblich, für deren Beurteilung vorhandene arbeitsgerichtliche – wenn auch bislang keine höchstrichterliche – Rechtsprechung berücksichtigt wurde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich dadurch jedoch ebenso wenig wie daraus, dass zu der streitigen Frage bislang keine oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab.


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