Arbeitsrecht

Vergütung des Berufsbetreuers nach Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement in einem Betreuungsbüro

Aktenzeichen  3 XVII 182/09

Datum:
21.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40424
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Einem Berufsbetreuer steht eine Vergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG zu, wenn er eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement in einem Betreuungsbüro absolviert hat. (Rn. 4 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 XVII 182/09 2019-06-17 Bes AGBAYREUTH AG Bayreuth

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.06.2019 wird zugelassen.
2. Der sofortigen Beschwerde der Vetreterin der Staatskasse gegen den Beschluss vom 17.06.2019 (Bl. 52ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.
3. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welcher Stundensatz der Berufsbetreuerin aus der Staatskasse zu gewähren ist, war die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.06.2019 zuzulassen. Die Zulassung ist versehentlich am 17.06.2019 unterblieben.
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen.
Dem Argument der Vertreterin der Staatskasse wird nicht gefolgt.
Zwar mag es z.B. für schulische oder universitäre Ausbildungen zutreffend sein, dass, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, auf zeitlichen Umfang und Inhalt der schulischen, theoretischen Ausbildung abgestellt wird.
Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu.
Es ist praxisfern anzunehmen, einem Auszubildenden würde Rahmen seiner Berufsausbildung der Schwerpunkt seiner Kenntnisse im Rahmen der Berufsschulausbildung vermittelt.
Vielmehr ist es so, dass die tatsächlichen Kenntnisse, welche im Rahmen der Berufsausbildung erlangt werden, die sind, die im praktischen Teil der Ausbildung durch den Ausbildungsbetrieb vermittelt werden. Der Besuch der Berufsschule stellt nur einen geringen Teil der Praxis dar.
Wenn, wie vorliegend auch durch die Betreuerin S. vorgetragen, sich der Besuch der Berufsschule auf 1 bis 1,5 Tage in der Woche beschränkt und dabei weiter zu berücksichtigen ist, dass eine Berufsschulbesuch in den regulären Schulferien nicht stattfindet, dürfte sich der Anteil der schulischen Ausbildung im Bereich von 15 – 20% der Ausbildung bewegen.
Somit sind der Betreuerin die maßgeblichen Kenntnisse ihres Berufes im praktischen Teil der Ausbildung vermittelt worden.
Daher ist das Abstellen auf einen Ausbildungsplan und darin aufgeführte Inhalte eine unvollständige Würdigung der Tatsachen.
Zwar können bisher ergangenen Entscheidung anderer Gerichte, auch des BGH, als Richtlinien und Hilfsmittel herangezogen werden, jedoch ist weiter der konkrete Einzelfall zu beurteilen und individuell zu würdigen.
Vorliegend hat die Betreuerin ihre Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement im Büro eines Berufsbetreuers absolviert. Ihre tägliche Praxis bestand in der Ausübung der im Betreuungsbüro anfallenden Arbeiten.
Somit hat die Betreuerin dort genau die Tätigkeiten praktisch erlernt, welche sie nun im Rahmen ihrer eigenen Berufsausübung nutzen und anwenden muss.
Darüber hinaus hat sie bereits während der Ausbildung im Rahmen des „Bayreuther Modells zur nachhaltigen Gewinnung von Berufsbetreuern“ durch ihren Ausbilder ein Mentoring erhalten und an weiteren Maßnahmen zur Kompetenzerlangung teilgenommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall unter abschließender Würdigung aller Umstände daher davon auszugehen, dass der Betreuerin S. eine Vergütung nach 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG (in der nun seit 27.07.2019 geltenden Fassung, welche inhaltlich jedoch der bis dahin geltenden Fassung entspricht) zuzubilligen ist.


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