Arbeitsrecht

Versorgungsansprüche der Ehegatten – Wittwengeld

Aktenzeichen  RO 1 K 15.1306

Datum:
17.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 11 Abs. 2 S. 1, § 57 Abs. 1 S. 2
VersAusglG VersAusglG § 34, § 37 Abs. 1, § 38
VAHRG VAHRG § 4 Abs. 2, § 9
SGB VI SGB VI § 88
BayBG BayBG  Art. 36 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 26

 

Leitsatz

1. Hat der frühere Ehegatte keine Rente aus einem Versorgungsausgleich bezogen, hat der ausgleichsverpflichtete (bayerische) Beamte nicht nur einen Anspruch auf Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, sondern einen Anspruch auf ungekürzte Versorgung.
2. Eine Kürzung der Versorgungsansprüche der späteren Ehefrau findet nicht statt, wenn der verstorbene Ehemann ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat.

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 1.2.2015 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10.2.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24.7.2015 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Witwengeldes, § 113 Abs. 5 VwGO, da dieses sich aus den Versorgungsbezügen errechnet, die der verstorbene Ehemann erhalten hat (s.u. 1.). Dessen Versorgungsbezüge waren zwar zunächst rechtmäßig gekürzt worden (s.u. 2.), nach dem Wegfall der Kürzung hatte er aber einen Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (s.u. 3.). Der Anspruch der Klägerin entspricht den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und widerspricht auch nicht dem Ergebnis der Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (s.u. 4.).
1. Nach Art. 36, 105 Abs. 1 BayBG beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat, da die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte (vorliegend beide) vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 6.9.2012 wurde das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab 1.3.2012 auf 2.526,09 EUR festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass dieser Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge hatte. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Weiden vom 23.10.1987 enthält dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13.8.2009 nicht mehr. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns, Art. 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG.
Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass der Bescheid vom 6.9.2012 spätere Änderungen aus Rechtsgründen nicht vorwegnimmt. Dies setzt aber wie beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Art. 83 BayBeamtVG, voraus, dass wie bei zusätzlichen Einkommen neue Tatsachen entstanden oder bekannt geworden sind. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns zutreffend festgestellt wurden und in der Person der Klägerin als Hinterbliebene keine neuen Gründe für eine Kürzung des Witwengeldes eingetreten sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.
2. Die vorherige Kürzung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns war rechtmäßig. Sie beruhte auf dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 23.10.1987 zum Versorgungsausgleich zugunsten der früheren Ehefrau.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs nach Art. 92 BayBeamtVG (i.d.F. v. 1.1.2011) war bis Februar 2012 trotz des damit verbundenen Wegfalls des früheren sog. Pensionistenprivilegs zulässig. Nach der bis 31.8.2009 geltenden Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG waren die Versorgungsbezüge nur zu kürzen, wenn aus der Versicherung dem früheren Ehegatten eine Rente zu gewähren war, was hinsichtlich der im Februar 2012 verstorbenen Ehefrau nicht der Fall war. Die Änderung des § 57 BeamtVG und das Inkrafttreten des Art. 92 BayBeamtVG verstoßen aber weder gegen das Alimentationsprinzip, noch ist mit ihnen eine unzulässige Rückwirkung oder ein sonstiger Verfassungsverstoß verbunden (BayVerfGH, Entscheidung v. 25.2.3013, Vf. 17-VII-12; BayVGH, B.v. 4.3.2015, 3 ZB 13.2437, juris).
Zulässig ist auch, dass nach der Bayerischen Gesetzgebung, entgegen der Regelung des Bundes in § 10 VersAusglG, der Ausgleich nicht nach dem Grundsatz der internen Teilung, d.h. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems, vorgenommen wird, sondern im Rahmen einer externen Teilung, § 16 VersAusglG (BayVerfGH v. 25.2.2013, a.a.O.). Bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird damit ein Anrecht begründet.
Dies hat zur Folge, dass „Anrechte“ des verstorbenen Ehemanns auf seine Altersversorgung auf die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten der früheren Ehefrau übertragen wurden. Damit entstanden seine Versorgungsbezüge mit Eintritt in den Ruhestand, Art. 71 Abs. 3 BayBG, zunächst nur in dem durch die übertragenen Anrechte verminderten, also im gekürzten Umfang.
3. Mit dem Vorversterben der früheren Ehefrau im Februar 2012 entstand nach § 37 Abs. 1 VersAusglG, der mit §§ 33 bis 38 VersAusglG nach § 32 Nr. 2 VersAusglG auch für die Beamtenversorgung anwendbar ist, ein Anspruch des verstorbenen Ehemanns, dass sein „Anrecht“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach § 4 VAHRG nur die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt. Dies war nach der Gesetzesbegründung so gewollt, da die Hinterbliebenen kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung hätten (hierauf beziehen sich im Wesentlichen die Hinweise des Beklagten auf Rechtsprechung und Literatur, vgl. Stegmüller/Schmalho-fer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Dez. 2015, § 37 VersAusglG, Rdnrn. 12 ff). Das fehlende Antragsrecht der Klägerin ist vorliegend aber ohne Bedeutung, da der verstorbene Ehemann als ausgleichspflichtige Person nicht nur den Antrag gestellt hat, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge entfällt, sondern die Kürzung sogar auch durch Bescheid vom 6.9.2012 beendet wurde. Damit hatte der verstorbene Ehemann nicht einen gekürzten Anspruch auf Ruhegehalt und ein rückübertragenes Anrecht in Höhe des Versorgungsausgleichs, sondern einen vollen Anspruch auf Ruhegehalt, der ihm mit Bescheid vom 6.9.2012 gewährt wurde.
Das Ergebnis widerspricht nicht dem Grundsatz, dass der rechtskräftige Versorgungsausgleich zur Folge hat, dass zwei Rentenversicherungsverhältnisse entstehen (BVerfG, Urt.v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77 u.a., juris). Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 23.10.1987 wurde zwar ein eigenständiges Rentenversicherungsverhältnis für die frühere Ehefrau begründet, durch die externe Teilung erfolgte dies auch völlig getrennt von der Beamtenversorgung des später verstorbenen Ehemanns. Der Antrag auf Aufhebung der Kürzung der Versorgungsbezüge vom 20.2.2012 bezog sich damit auf die außerhalb der Beamtenversorgung bestehenden Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau.
Zwar bewirkt nach den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antrag des verstorbenen Ehemanns nach § 37 VersAusglG, dass das „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person … nicht länger … gekürzt wird“, nicht auch für seine Hinterbliebenen (BSG, Urt.v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, juris). Der nicht mehr anwendbare Anspruch nach § 4 VAHRG des Versorgungspflichtigen führte nicht zu einer „Rückübertragung“ von Anrechten, sondern zu einer (vorübergehenden) Aussetzung der Rentenkürzung. Die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen hatten dann einen Anspruch auf Rückausgleich nach § 9 VAHRG, der ihnen nach § 37 VersAusglG nunmehr versperrt ist. Danach hätte, wenn sowohl die Klägerin als auch der verstorbene Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wären, der verstorbene Ehemann nur eine gekürzte Rente gehabt, von der die Klägerin eine gekürzte Witwenrente erhielte. Den Kürzungsbetrag hätte der Ausgleichspflichtige nur deshalb erhalten, weil die Kürzung (vorübergehend) ausgesetzt worden wäre. Einen Anspruch auf diesen Betrag hätte die Klägerin nicht, weil ihr als Hinterbliebene das Antragsrecht nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG fehlt.
Die Antragstellung durch den verstorbenen Ehemann am 20.2.2012 führte aber nicht nur dazu, dass das „Anrecht“ des verstorbenen Beamten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG „nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt“ werden durfte. Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Kürzung nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG stand dem verstorbenen Ehemann wieder das sich aus Art. 26 BayBeamtVG ergebende ungekürzte Ruhegehalt zu. Eine Beschränkung auf ein durch den Versorgungsausgleich gekürztes Ruhegehalt und eine (vorübergehende) Aussetzung der Kürzung der Pensionszahlung, ähnlich der (vorübergehenden) Aussetzung der Rentenzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG v. 20.3.2013, a.a.O.), ist der Beamtenversorgung fremd. Aus der Anwendbarkeit der §§ 37, 38 VersAusglG kann nicht darauf geschlossen werden, in welcher Form die Beendigung der Kürzung des Ruhegehalts durch den jeweilige Versorgungsträger erfolgen muss. Dass rentenrechtlich Hinterbliebene keinen unmittelbaren Anspruch auf den Kürzungsbetrag (zu § 88 SGB VI s.u.) haben, ist ebenso wenig maßgeblich, wie die Auffassung, der Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten sei eine Härtefallregelung, der kein eigener Härtegrund der Hinterbliebenen entspreche (VG Düsseldorf, Urt.v. 25.9.2014, 23 K 803/14, juris). Im Übrigen liegt bei der Klägerin, die mit dem verstorbenen Ehemann von den ungekürzten Versorgungsbezügen lebte, der gleiche Härtegrund vor wie beim verstorbenen Ehemann.
Da der verstorbene Ehemann damit durch Bescheid vom 6.9.2012 ab dem Monat, der der Antragstellung folgte, § 34 Abs. 3 VersAusglG, ungekürztes Ruhegehalt erhielt, errechnet sich hieraus das Witwengeld der Klägerin, Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG. Gründe für eine Kürzung des Witwengeldes gegenüber der Klägerin sind nicht gegeben. Insbesondere geht die vom Beklagten geltend gemachte Kürzung nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG der Regelung über die Höhe des Witwengeldes, Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 105 Abs. 1 BayBeamtVG, nicht vor, da maßgeblich die Höhe des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns am Todestag ist und damit die Sachlage zu einem Zeitpunkt, an dem die Kürzung seines Ruhegehalts weggefallen war.
Beamtenrechtlich ist zunächst vom Versorgungsfallprinzip auszugehen. Das Ruhegehalt des Beamten entsteht mit Beginn des Ruhestandes, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Es berechnet sich nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen. So wie der Beamte Verschlechterungen, z.B. durch Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten, hinnehmen muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.3.2003, 2 BvR 192/0; BVerwG, Urt.v. 16.11.2000, 2 C 23/99, juris), es somit nicht auf eine frühere Regelung, sondern nur auf die rechtliche Situation bei Beginn des Ruhestandes ankommt, hat er einen Anspruch darauf, dass spätere tatsächliche Änderungen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Diese tatsächlichen Änderungen, wie der Wegfall der Kürzung wegen Versorgungsausgleich nach § 34 Abs. 3 VersAusglG, sind der weiteren Versorgung zugrunde zu legen.
Auch bei der Hinterbliebenenversorgung ist vom Versorgungsfallprinzip auszugehen. Das Witwengeld entsteht mit dem Tod des Beamten . Stirbt dieser vor Stellung seines Antrags auf Entfallen der Kürzung, hat die Witwe nur einen Anspruch auf gekürztes Witwengeld, Art. 92 BayBeamtVG, das dem Anspruch auf Witwengeld, Art. 36, 105 BayBeamtVG entspricht. Nach §§ 37, 38 VersAusglG hat sie auch kein Antragsrecht auf ungekürztes Witwengeld. Hat der Beamte bereits vorher das ungekürzte Ruhegehalt erhalten, mag der Anspruch der Witwe nach Art. 92 BayBeamtVG auf gekürztes Witwengeld fortbestehen, neben ihm besteht aber nach Art. 36, 105 BayBeamtVG der Anspruch auf ungekürztes Witwengeld.
4. Die Zahlung des ungekürzten Witwengeldes verstößt nicht gegen das in der Hinterbliebenenversorgung enthaltene Versicherungsprinzip. Dieses Prinzip ist einerseits nicht die alleinige Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung, ihm wird auch hinreichend dadurch entsprochen, dass die Kürzung des Ruhegehalts des ausgleichpflichtigen Beamten erst nach dem Vorversterben des früheren Ehepartners und dem Antrag auf Entfallen der Kürzung endet.
Grundsätzlich können Regelungen in unterschiedlichen Versorgungssystemen voneinander abweichen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führt, Art. 3 GG. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld aus den ungekürzten Ansprüchen des verstorbenen Ehemanns im Ergebnis den Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Nach dem im Beamtenrecht nicht anwendbaren § 88 Abs. 2 SGB VI haben Hinterbliebene von Rentenempfängern, deren Rente nicht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, gegenüber der ungekürzten Rente bei Beginn ihrer Versorgung innerhalb von 24 Monaten einen Besitzstandsschutz, durch den ein Abschlag hinsichtlich des Versorgungsausgleichs entfällt.
Das Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77 u.a., juris), wonach die Rechtfertigung der Ruhegehaltskürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt, wenn beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung seiner Versorgungsbezüge eintritt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. Hat die frühere Ehefrau keine Rente bezogen, erscheint es deshalb angemessen, dass keine Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten eintritt. Wird der Ausgleichsverpflichtete so gestellt, als wäre kein Versorgungsausgleich erfolgt, muss dies auch für seine Hinterbliebenen gelten (im Ergebnis so auch Franz, Dauerhafte Pensionskürzung ohne Rechtsgrund, ZBR 2015, 301 -303), zumal der Ausgleichsverpflichtete sonst für die späteren Hinterbliebenen Vorsorge treffen müsste.
5. Damit war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie erforderlich, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
6. Die Berufung wird zugelassen, da die Frage, ob das Witwengeld in Fällen der vorliegenden Art gekürzt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.


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