Arbeitsrecht

Versorgungsbezüge kommunaler Wahlbeamter

Aktenzeichen  AN 1 K 16.805

Datum:
18.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53522
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKWBG Art. 21 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 S. 4
BayBeamtVG Art. 67

 

Leitsatz

1 Ohne Ruhegehalt aus einer Amtszeit als berufsmäßig erster Bürgermeister wird ein Beamter mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes (Art. 15 Abs. 1 KWBG) entlassen, wenn er deshalb nicht aus dem Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in den Ruhestand tritt, weil er keine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat (Art. 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWBG). Mit der Wartezeitregelung verfolgt der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich legitime Ziel, Frühpensionierungen kommunaler Wahlbeamter zu erschweren und damit die Versorgungslasten zu reduzieren. (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit kommunale Wahlbeamte abweichend von Art. 21 KWBG mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand treten, sofern eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 S. 4 KWBG), setzt dies voraus, dass der Beamte bei Begründung des Beamtenverhältnisse auf Zeit noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden hat. Denn wer bereits im Ruhestand war, kann zu seinem früheren Dienstherren ohnehin nicht mehr zurückkehren. (redaktioneller Leitsatz)
3 Übergangsgeld (Art. 49 KWBG iVm Art. 67 BayBeamtVG) kann nicht gewährt werden, wenn der kommunale Wahlbeamten nach Ablauf seiner Amtszeit wieder Versorgungsbezüge aus seinem früheren Beamtenverhältnis erhält. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- EUR vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister der Beklagten auf der Grundlage der Art. 49 ff. KWBG i. V. m. Art. 11 ff. BayBeamtVG, da er mit Ablauf seiner Amtszeit am 30. April 2014 nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 KWBG in den Ruhestand getreten ist.
Nach der genannten Bestimmung tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie
1. für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und
2. mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.
Der Kläger erfüllt unstreitig die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG bestimmte Wartezeit von zehn Jahren nicht.
Eine mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG inhaltsgleiche Regelung wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juni 1982 durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) vom 27. Mai 1982, GVBl S. 261, eingeführt und Art. 28 KWBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970, GVBl S. 615, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978, GVBl S. 528, entsprechend im Wortlaut geändert.
Bis zum 31. Mai 1982 hatte Art. 28 Abs. 1 KWBG folgenden Wortlaut:
Der Beamte auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
1. für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und
2. in einem Beamten- oder Richterverhältnis oder berufsmäßig im Dienste der Bundesbahn, der früheren Wehrmacht oder des früheren Reichsarbeitsdienstes eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat oder aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden ist.
Die Regelung setzte somit keine bestimmte „Vordienstzeit“ als kommunaler Wahlbeamter voraus. Vielmehr konnten auch andere Zeiten wie z. B. Zeiten in der Bundeswehr, in der früheren Wehrmacht, in einem Angestelltenverhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn und ähnliche Zeiten angerechnet werden. Dies hatte zur Folge, das kommunale Wahlbeamte, die sich – wie der Kläger – bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit z. B. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit befunden hatten, als kommunale Wahlbeamte in den Ruhestand treten konnten, selbst wenn sie nur wenige Jahre in dem Beamtenverhältnis auf Zeit, z. B. als berufsmäßiger erster Bürgermeister tätig waren.
Die genannte Regelung hatte zu einer relativ hohen Anzahl von Frühpensionierungen beigetragen und war deshalb Anlass zu einer Gesetzesinitiative der Abgeordneten G., W., D. und L. (CSU), mit welcher die in der bisherigen Regelung verankerte Sonderstellung von Beamten und Richtern auf Lebenszeit beseitigt werden sollte (vgl. Lt-Drs. 10481 vom 15.12.1981). Der Gesetzesentwurf sah deshalb vor, dass künftig grundsätzlich zehn Amtsjahre als kommunaler Wahlbeamter abgeleistet sein müssen und ein Vordienstverhältnis als Beamter oder Richter auf Lebenszeit in der Regel ohne Bedeutung ist. Die entsprechende Beschlussfassung des Bayerischen Landtags über den Gesetzesentwurf datiert vom 13. Mai 1982.
Gegen die nunmehr in Art. 21 Abs. 1 KWBG in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung enthaltene Wartezeitregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Danach kann für Beamtenverhältnis auf Zeit von den statusrechtlichen Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes für Beamte auf Lebenszeit durch Landesrecht abgewichen werden. Die in Art. 21 Abs. 1 KWBG festgelegte zehnjährige Wartezeit geht damit anderslautenden Regelungen des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (vgl. Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG) vor (vgl. Hümmer, Kommunale Wahlbeamte/Kommunales Ehrenamt in Bayern, Rn. 3 zu Art. 28 KWBG a. F.).
Das damalige Anliegen des Gesetzgebers, Frühpensionierungen kommunaler Wahlbeamter zu erschweren und damit die Versorgungslasten zu reduzieren, stellt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar.
Zeiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 KWBG auf die Wartezeit angerechnet werden könnten, liegen im Falle des Klägers nicht vor.
Insbesondere sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWBG nicht erfüllt.
Danach werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte oder die Beamtin als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat.
Seitens der Beklagten ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass der Kläger vor seiner Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister der Beklagten als ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister die Geschäfte des zuletzt erkrankten berufsmäßigen ersten Bürgermeisters nicht ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und hierbei die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat.
Auch die Regelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG findet im Falle des Klägers keine Anwendung.
Nach dieser Bestimmung tritt der kommunale Wahlbeamte auf Zeit abweichend von Art. 21 mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich ist, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (Art. 62, 129 bis 132 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG) am Tag nach Ablauf der Amtszeit überschritten ist.
Die genannte Regelung ist Teil des in Art. 25 KWBG geregelten Rückkehrrechts kommunaler Wahlbeamter zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber. Sie stellt eine Härtefallregelung für solche kommunale Wahlbeamte auf Zeit dar, die vor Ablauf ihrer Amtszeit die für sie maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vollendet haben und so von ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr übernommen werden können (vgl. Hümmer, a. a. O., Rn. 1 zu Art. 33a KWBG a. F.). Das Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn auf der Grundlage des Art. 25 KWBG setzt jedoch voraus, dass der kommunale Wahlbeamte zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit beim früheren Dienstherrn noch in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden hat. Denn ein Beamter, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Ruhestand befunden hat, kann ohnehin nicht in den aktiven Dienst bei seinem früheren Dienstherrn zurückkehren. Die Sonderregelung des Art. 25 Abs. 1 Satz 4 KWBG kann in diesem Fall keine Anwendung finden.
Da der Kläger somit nicht die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 KWBG für den Eintritt in den Ruhestand aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erfüllt, war er gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG mit dem Ende seiner Amtszeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister entlassen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Verwaltungsaktes nach Art. 16 KWBG bedurft hätte (vgl. Hümmer, a. a. O., Rn. 1 zu Art. 15). Versorgungsansprüche aus dem Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters stehen ihm daher nicht zu.
Der Kläger hat auch keinen Rechtsanspruch auf Übergangsgeld nach Art. 49 KWBG i. V. m. Art. 67 BayBeamtVG.
Nach Art. 67 Abs. 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter oder eine Beamtin mit Grundbezügen, der oder die nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BayBesG einschließlich der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Grundbezüge beurlaubt war. Maßgebend ist die Besoldung, die der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
Gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG ist das Übergangsgeld jedoch längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte oder die Beamtin die für sein oder ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Der Kläger befindet sich seit dem 1. Oktober 2005 im Ruhestand und erhält nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 1. Mai 2014 auch wieder Versorgungsbezüge durch den Freistaat Bayern. Damit konnte zum 1. Mai 2014 kein Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes entstehen (vgl. GKÖD, Rn. 22 zu § 47 BeamtVG).
Da die Kammer nicht befugt ist, andere als die gesetzlich bestimmten Versorgungsbezüge zuzusprechen (vgl. Art. 49 KWBG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG), war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Da bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Rechtsfragen im Vollzug des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vorliegt, wird die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez. gez. gez.
… … …
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 56.989,06 EUR festgesetzt (§ 52 Abs.1 GKG).
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Teilstatus (vgl. zuletzt: B.v. 30.12.2014 – 2 B 57/14, juris) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz der fiktiven Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 15 und den Versorgungsbezügen des Klägers aus der BesGr. A 11 zugrunde zu legen (24 x 1.506,20 EUR). Zu addieren ist die Höhe des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Übergangsgeldes (3,5 x 5.954,36 EUR).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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