Arbeitsrecht

Versorgungsbezüge, Widerspruchsverfahren, Ruhegehaltssatz, Überzahlung, Rückforderungsbegehren, Rückforderungsbescheid, Unterbliebene Anhörung, Billigkeitsentscheidung, Ruhensvorschriften, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Witwergeld, Ungerechtfertigte Bereicherung, Anrechnung, Witwengeld, Rechtsmittelbelehrung, Vertrauensschutz, Überlange Verfahrensdauer, verschärfte Haftung

Aktenzeichen  AN 16 K 20.00250

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1451
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 54
BeamtVG § 53

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2019, mit der diese eine Anrechnung des Witwergeldes auf die Versorgungsbezüge des Klägers (Ruhegehalt) festsetzt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von 3.125,88 EUR (netto), zahlbar in vier Teilbeträgen von jeweils 781,47 EUR, geltend macht.
Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 19. August 2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
1. Die Anrechnung des Witwergeldes auf die bestehenden Versorgungsbezüge des Klägers (Ruhegehalt) erfolgte rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Kürzung ist § 54 BeamtVG.
§ 54 BeamtVG regelt das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge, wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezogenen eigenen Versorgung mit einem Anspruch auf Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld voll ausgezahlt, jedoch auch daneben das eigene Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Satz 1 und Satz 2 näher bezeichneten Beträge. Dabei enthält Satz 1 eine Höchstgrenzenregelung, während Satz 2 eine Bestimmung über eine Mindestbelassung ist. Maßgeblich ist der sich rechnerisch ergebende höhere Betrag der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsbeträge. Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält der Kläger neben dem Witwergeld sein eigenes Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge (Witwergeld und Ruhegehalt) des Klägers insgesamt nicht überschreiten dürfen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt des Klägers teilweise zum Ruhen gebracht. Während § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Höchstbetragsregelung darstellt, dürfen nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Gesamtbezüge nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von 20% des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Dadurch wird das Ruhen des eigenen Ruhegehalts des Klägers auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrag begrenzt.
§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung hat, vermeiden. Dieser soll nicht besser stehen als ein „nur – Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgung (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.11.2011 – 2 C 39/10 – juris Rn. 14 ff).
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wäre ein formeller Fehler in Gestalt der unterbliebenen Anhörung des Klägers nach § 28 VwVfG, sofern man eine solche Anhörung als notwendig erachtet, vorliegend geheilt worden.
§ 54 BeamtVG regelt das Zusammentreffen verschiedener Bezüge. Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt werden. Diese Regelung bestand auch schon zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Klägers am … 2019. § 54 BeamtVG beinhaltet weder Ausnahmen, noch steht der Behörde ein Ermessen zu. Daher war es vorliegend jedenfalls möglich, die vor dem Erlass des Ausgangsbescheides vom 19. August 2019 unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachzuholen. Dies ist vorliegend während des Widerspruchsverfahrens geschehen. Die Beklagte hat sich im Widerspruchsverfahren ausführlich mit der (handschriftlichen) Stellungnahme des Klägers auseinandergesetzt und diese Einwendungen dann letztendlich verworfen.
3. Die Voraussetzungen des § 54 BeamtVG sind vorliegend erfüllt. Beim Kläger treffen mehrere Versorgungsbezüge, hier das Ruhegehalt und das Witwergeld, in einer Person zusammen.
Die Beklagte hat die Versorgungsbezüge auch korrekt berechnet (vgl. Blatt 289 ff der Behördenakte). Berechnungsmängel i.S.d. § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG sind nicht erkennbar. Zudem hat der Kläger insoweit keine substantiierte Rüge hinsichtlich der konkreten Berechnung vorgebracht.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Steuerklassen durch die Beklagte falsch festgesetzt worden wären, so ist festzuhalten, dass diese Einschätzung durch die Beklagte nur eine vorläufige ist. Welche steuerlichen Abzüge der Kläger tatsächlich in einem Steuerjahr hat, entscheidet sich durch die festgesetzte Steuer in einem entsprechenden Bescheid. Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte die Steuerklassen falsch gewählt hätte. Jedoch könnte selbst ein solcher Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides führen.
Die Festsetzung der Anrechnung des Witwergeldes auf das Ruhensgehalt des Klägers seit dem Tod der Ehefrau ist daher rechtmäßig.
II.
Die Rückforderung von insgesamt 3.125,88 EUR (netto) für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2019, zahlbar in vier Teilbeträgen von jeweils 781,47 EUR, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
Vorliegend sind Bezüge in Höhe von 3.125,88 EUR (netto) für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2019 ohne Rechtsgrund gezahlt worden; der Rückforderungsbetrag lässt insoweit keine Rechenfehler erkennen (1.). Der Kläger kann vorliegend nicht geltend machen, dass er entreichert ist; auch anderer Vertrauensschutz besteht nicht (2.). Der formelle Mangel aufgrund der unterbliebenen Anhörung nach § 28 VwVfG ist geheilt worden (3.). Die Billigkeitsregelung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wurde von der Beklagten rechtmäßig angewandt (4.).
1. Die Zahlung von 3.125,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2019 erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Berechnung des Rückforderungsbetrags lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Das Ruhegehalt des Klägers war vorliegend aufgrund des Zusammentreffens des Versorgungsbezuges des Witwergeldes ab dem 1. Juni 2019 gemäß § 54 BeamtVG zu kürzen. Dies ist vorliegend rechtmäßig geschehen, vgl. die obigen Ausführungen zu I.. Berechnungsfehler hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages sind weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen worden.
Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist, ist demnach vorliegend festzustellen, dass die Leistung der Beklagten insoweit ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 BGB erfolgte.
2. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf Entreicherung berufen.
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 2 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfeststellungsbescheid ist nicht erforderlich. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zu Grunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln. Die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 20).
Der Kläger kann sich vorliegend daher nicht auf Entreicherung oder einen anderen Vertrauensschutz berufen. Aufgrund des immanenten Vorbehaltes ist der Kläger vorliegend nicht schutzwürdig. Der Vortrag des Klägers, dass er für die Zukunft Vermögensdispositionen getroffen habe, ist insoweit nicht beachtlich. Darüber hinaus wurde nichts Substantiiertes in dieser Hinsicht vorgetragen.
3. Der formelle Mangel aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Klägers ist vorliegend geheilt worden.
Grundsätzlich hätte die Beklagte vorliegend den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides gemäß § 28 VwVfG anhören müssen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG räumt der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, aufgrund einer Billigkeitsentscheidung von einer Rückforderung abzusehen. Insofern hat sie auch entsprechend den Sachverhalt und die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Der Mangel der unterbliebenen Anhörung ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Die Beklagte hat die Anhörung während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt.
Zwar ist es grundsätzlich für die Heilung des Anhörungsmangels nicht ausreichend, dass überhaupt ein Widerspruchs- oder ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, in welchem der Betroffene die Möglichkeit erhält, Stellung zu nehmen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich mit dem Ausgangsbescheid eingehend auseinander zu setzen und die Widerspruchsbehörde, die auch rechtlich in der Lage sein muss, diesem vollständig abzuhelfen, sich mit dem Vorbringen auch vertieft auseinandersetzt.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat zum Ausgangsbescheid vom 19. August 2019 ausführlich während des Widerspruchsverfahrens Stellung genommen. Der Kläger wurde dann von der Beklagten nochmals angeschrieben, ob noch mit einer weiteren Stellungnahme zu rechnen sei. Erst daraufhin hat die Beklagte sich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. In dem ausführlichen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020 hat die Beklagte sich vertieft mit den Einwendungen des Klägers beschäftigt. Damit ist der Sinn und Zweck einer Anhörung, hier ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren, erfüllt worden.
4. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren, vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheides zu treffenden Entscheidung der Billigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.2019 – 2 C 24/17 – juris Rn. 17 ff).
Der Kläger hat weder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens noch im Rahmen des behördlichen Widerspruchsverfahrens vorgetragen, dass er diese Ratenzahlung nicht aufbringen könnte.
Vorliegend ist auch kein entsprechendes Verschulden und schon gar kein überwiegendes Verschulden der Beklagten an den Umständen der Rückforderung gegeben. Es liegt im behördlichen Organisationsermessen der Beklagten, Witwen- und Ruhegehalt von verschiedenen Dienststellen berechnen zu lassen. Der Zeitraum zwischen dem Tod der Ehefrau des Klägers und dem streitgegenständlichen Bescheid beträgt ca. drei Monate. Dies stellt aber aus Sicht des Gerichts keine überlange Verfahrensdauer dar und ist daher nicht zu beanstanden. Die Dienststellen mussten sich letztendlich erst untereinander absprechen und Informationen austauschen, bevor ein entsprechender korrekter Bescheid erstellt werden konnte. Innerhalb eines Zeitraumes von Monaten kann ein Beamter, der auch hinsichtlich des Erhalts von Versorgungsbezügen einer Treuepflicht unterliegt, noch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Änderung so maßgeblicher Umstände die erhaltenen Bezüge ohne Weiteres auch behalten darf.
Weitere Aspekte betreffend die Billigkeit der Entscheidung sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft das Gericht keine Entscheidung, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.


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