Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Kostenfestsetzungsbeschluß, Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerungsverfahren, Kostenfestsetzungsantrag, Kostenentscheidung, Prozeßbevollmächtigter, Urkundsbeamter, Kostenerinnerung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Einzelrichter, Befähigung zum Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Notwendige Aufwendungen, Verfahrensgebühr, Rechtsanwaltskosten, Armenrechtszeugnisses, Gerichtsgebührenfreiheit, Zweckentsprechende Rechtsverfolgung, Gerichtskostengesetz

Aktenzeichen  M 19 M 20.324

Datum:
13.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42817
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165, § 151

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2019 (M 19 M 19.3991).
Der Erinnerungsführer hat in dem zugrunde liegenden Verfahren M 19 K 17.1311 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Beitragsforderungen des Beklagten erhoben und zugleich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, auch für die Zukunft vom Rundfunkbeitrag abzusehen. Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Juni 2019 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Juli 2019 beantragte der damalige Beklagte die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten sowie einer Verwaltungspauschale. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2019 setzte die Urkundsbeamtin die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß fest. Hiergegen beantragte der Erinnerungsführer gerichtliche Entscheidung. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 29. August 2019 (M 19 M 19.3991) wurde die Erinnerung zurückgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Dezember 2019 beantragte der damalige Beklagte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr und einer Pauschale für Post und Telekomunikation in einer Gesamthöhe von 32,13 €.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Dezember 2019 (M 19 M 19.3991) setzte die Urkundsbeamtin die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 32,13 EUR fest.
Mit am 1. Januar 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Dezember 2019
eine gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger über ein Armenrechtszeugnis vom Finanzamt für das Gerichtskostengesetz verfüge.
Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren M 19 K 17.1311 und M 19 M 19.3991 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Die Kostenerinnerung (§ 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO) ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung im Erinnerungsverfahren, das mit dem Beschluss vom 29. August 2019 (M 19 M 19.3991) endete, ebenfalls durch den Einzelrichter getroffen worden war und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 47. Edition, Stand: 1.7.2018, § 151 Rn. 2).
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese wurden vorliegend zutreffend festgesetzt.
Die vorgebrachten Einwendungen des Erinnerungsführers sind hingegen rechtlich nicht beachtlich. Insbesondere das in der Sache vorgetragene Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit („Armenrechtszeugnis“) kann im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach alledem ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).


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