Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  AN 16 E 20.02437

Datum:
2.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38994
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2
VwGO § 83 S. 1
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1
PostPersRG § 4

 

Leitsatz

Tenor

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist örtlich zuständig.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist beurlaubter Beamter, Besoldungsgruppe A 12, bei der … Derzeit ist er nach § 4 Abs. 2 PostPersRG für eine Tätigkeit bei der … GmbH beurlaubt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 versetzte man den Antragsteller zur „Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter“ (PBM-NL), mit Sitz in … Die Einheit PBM-NL trägt zwischenzeitlich die Bezeichnung „Civil Servant Placement Services“ (CSS-PLS) mit Sitz in … Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Untersagung der Beförderung von Konkurrenten im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021.
Zugleich rügt der Antragsteller die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragt die Verweisung an das Verwaltungsgericht Leipzig.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er einen dienstlichen Wohnsitz in … bei der CSS-PLS habe. Es sei ausgeschlossen, dass ein Beamter keinen dienstlichen Wohnsitz habe. Ein Beamter müsse irgendwo dienstrechtlich geführt werden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe bereits frühere Verfahren nach … verwiesen. Zudem sei die erste Wiederholung der Beförderungsrunde vom Verwaltungsgericht Leipzig entschieden worden, insoweit bestehe Sachzusammenhang.
In ihrer Erwiderung spricht sich die Antragsgegnerin für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach aus. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten würden, gelte nicht als Dienst im Sinne des § 4 Abs. 1 PostPersRG. Mangels eines Dienstsitzes komme es daher auf den bürgerlichen Wohnsitz des Antragstellers an.
II.
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist örtlich zuständig. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen dienstlichen Wohnsitz. Es ist daher auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen, der sich im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach befindet (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO).
Das Gericht entscheidet vorliegend auf Grundlage des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 83 Satz 1 VwGO, da die Antragstellerseite die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ausdrücklich rügte.
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger bzw. Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat.
Der Antragsteller hat vorliegend als beurlaubter Beamter keinen dienstlichen Wohnsitz. Folglich ist in Ermangelung eines solchen auf seinen bürgerlichen Wohnsitz in … … abzustellen.
Gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019 (2 AV 1.19 – juris), dem das Gericht folgt, ist das Rechtsverhältnis der bei einem der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, auch wenn sie in-sich-beurlaubt sind, insoweit gemischter Natur, als es auch dienstrechtliche Elemente aufweist. Deren Beamtenstatus bleibt insoweit unverändert. Durch die Beurlaubung vom Dienst gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG und die Beschäftigung mittels privatrechtlichen Anstellungsvertrags werden sie nur von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass nur Beamte, die als Beamte tätig sind, einen Dienst tun im Sinn des § 4 Abs. 1 PostPersRG. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, gilt nicht als Dienst im Sinn des § 4 Abs. 1 PostPersRG. Die Stelle oder der Arbeitsposten, bei der der beurlaubte Beamte aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, kann deshalb keinen dienstlichen Wohnsitz begründen.
Da vorliegend der Antragsteller zu einer Tochter beurlaubt wurde und nach wie vor beurlaubt ist, leistet er keinen Dienst im Sinn des § 4 Abs. 1 PostPersRG; er ist damit derzeit nicht als Beamter tätig und hat damit keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinn des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO.
Die Auffassung des Antragstellervertreters, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne vorliegend keine Anwendung finden, da es sich bei dem Fall der Beamtin im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts um eine In-sich-Beurlaubung gehandelt habe, vorliegend jedoch um eine Beurlaubung zu einer Tochter, kann nicht überzeugen. Die entscheidungserhebliche Frage ist nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts allein, ob der Beamte als solcher tätig ist oder aufgrund (zivilrechtlichen) Anstellungsvertrags wegen Beurlaubung.
Das Verwaltungsgericht Leipzig ist entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters auch nicht kraft Sachzusammenhangs für die vorliegende Entscheidung nach § 123 VwGO zuständig. Eine solche Auffassung findet vorliegend keine Grundlage im Gesetz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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