Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Vorbereitungsdienst, Ärztliche Stellungnahme, Befähigung zum Richteramt, Polizeidiensttauglichkeit, Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Gehobener Polizeivollzugsdienst, Bundsverwaltungsgericht, Dienstunfähigkeit, Gesundheitliche Eignung, Bewerberverfahrensanspruch, Auswahl der Bewerber, Eignungsvoraussetzungen, Rechtsmittelbelehrung, Dienstherr, Einschätzungsspielraum, Gleichheitssatz, Streitwert, Weiter Beurteilungsspielraum, Gesundheitliche Anforderungen

Aktenzeichen  AN 16 K 20.01601

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1452
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die begehrte Einstellung aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen gebundenen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei.
Die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei geht mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf einher (vgl. § 5 Abs. 1 BPolLV). Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung des § 2 BPolBG i.v.m. § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sog. Bewerberverfahrensanspruch), vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – juris Rn. 10.
Grundsätzlich erwächst weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus den ihn konkretisierenden einfach gesetzlichen Bestimmungen ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung. Dementsprechend ist der Antrag nicht erfolgreich.
II.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2020 ist darüber hinaus auch rechtmäßig, da die Entscheidung der Beklagten ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ergangen ist.
1. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung des § 2 BPolBG i.v.m. § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Insoweit besitzen Bewerberinnen und Bewerber einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Eignungsanforderungen und verlangt eine gleichmäßige Handhabung. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – juris). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zu Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 12/11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 10).
Die Voraussetzungen denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Es obliegt damit grundsätzlich dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 a.a.O. – Rn. 12).
Dem gegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – Rn. 19).
Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. – Rn. 13 f).
Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden, wie die zuständige Behörde. Können die Verwaltungsgerichte mit sachkundiger Hilfe ihrer Aufgabe gerecht werden, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zu Gunsten der Verwaltung einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 a.a.O. – Rn. 20).
2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger aufgrund des Fehlens einer Niere und aufgrund des Bestehens einer depressiven Störung die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn fehlt.
a. Gemäß dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bericht vom 30. Juli 2019 des Herrn Dr. … wurde beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode diagnostiziert, wobei diese Diagnose als gesichert gilt.
In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 stellt Dr. … fest, dass der Kläger sich auch zu diesem Zeitpunkt noch in seiner ambulanten fachärztlichen Behandlung befindet. Auf die rezidivierende depressive Störung wird hier nicht eingegangen. Es wird lediglich beschrieben, dass eine anankastische Persönlichkeitsstörung nicht habe bislang diagnostiziert werden können. Die beschriebenen Symptome seien nicht alltagsbestimmend. Umgekehrt ist dem Attest insoweit zu entnehmen, dass nach wie vor eine Behandlung notwendig ist und auch entsprechende Störungen noch vorhanden sind. In diesem Zusammenhang weist Frau Medizinaloberrätin Dr. … in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2020 daraufhin, dass es ihr nicht bestreitbar erscheine, dass bei dem Kläger eine beurteilungsrelevante psychiatrische Diagnose vorliege. Entsprechend seien die vorgelegten Atteste des Klägers zu verstehen. Der Polizeivollzugsdienst stelle besonders hohe Anforderungen an die psychische Stabilität und sei ein Beruf mit besonderen psychischen Belastungen. Hierbei sei nicht nur zu beachten, dass es um eine mögliche Alimentationspflicht eines später dienstunfähigen Beamten gehe; vielmehr sei auch die Gesundheit und deren Beeinträchtigung durch den Dienst des Klägers zu berücksichtigen. Die beim Kläger diagnostizierte rezidivierende depressive Störung falle unter die PDV 300 Nummer 11.1.2.
Bezugnehmend auf das Fehlen der linken Niere stellt zwar ein Bericht des Universitätsklinikums … vom 29. Oktober 2019 fest, dass insoweit beim Kläger kein Krankheitswert bestehe, vielmehr sei von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit vergleichbar einer Person mit zwei Nieren auszugehen.
Diesbezüglich führt Frau Dr. … in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2020 aus, dass es nicht darum gehe, dass derzeit keine Einschränkungen bestünden. Vielmehr begründe sich die Polizeidienstuntauglichkeit in einem erhöhten Risiko durch Verletzungen der einzigen Niere im Dienst, sodass die Gefahr bestünde, diese eine Niere zu verlieren und dadurch lebenslang auf eine Dialysebehandlung oder eine erfolgreiche Nierentransplantation angewiesen zu sein. Die Niere sei eines der am häufigsten verletzen Organe, welches insbesondere durch Autounfälle, Stürze oder Schläge gegen die Flanke verletzt werden könne. Dementsprechend sei von einer Polizeidienstuntauglichkeit nach PDV 300 Nr. 10.2.1 auszugehen.
b. An der Rechtmäßigkeit dieser polizeiärztlichen Einstufung des Klägers als polizeidienstuntauglich ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zunächst ist der gerichtlichen Entscheidung die PDV 300 zugrunde zu legen. Deren Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Die Beklagte hat dies auch ausreichend und auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage festgestellt.
aa. Die PDV 300 ist der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Polizeivollzugsdienst bringt Tätigkeiten mit sich, die im besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern. Daher ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, insbesondere muss der Polizeivollzugsbeamte jederzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 – 2 C 4/04 – juris). Die gesundheitlichen Anforderungen im Einzelnen hat der Dienstherr für die Bundespolizei in der PDV 300 festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18.2.2020 – B 5 K18.929 – juris Rn. 22 ff.).
Die PDV 300 stellt eine dem Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (= gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden soll. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Annahme einer Bindungswirkung für die Gerichte abgerückt. Dies insoweit, als nun gerichtlich voll überprüfbar ist, ob der einzelne Bewerber den jeweiligen Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, insbesondere hinsichtlich der prognostischen Bewertung künftiger Entwicklungen bei Bewerbern, die zwar aktuell aber möglicherweise nicht dauerhaft den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Unverändert bleibt jedoch, dass der Dienstherr weiterhin einen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn hat und diese die Grundlage bilden sollen, auf der dann in einem zweiten Schritt – ohne weiteren Beurteilungsspielraum und gerichtlich voll überprüfbar – festzustellen ist, ob diese Voraussetzungen beim jeweiligen Bewerber vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 a.a.O. Rn. 12,27).
bb. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der PDV 300 nicht.
Gemäß Ziffer 10.2.1 der PDV 300 gehört zu den Merkmalen, die eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen, das Fehlen einer Niere. Nach Ziffer 11.1.2 gehören zu den Merkmalen, die eine Polizeidienstuntauglichkeit ausschließen, Psychosen, hirnorganische Psychosyndrome, Depressionen, Belastungsstörungen und Anpassungsstörung, Angststörungen, Zwangsstörungen, dissoziative Störungen, somatoforme Störungen, neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen, hyperkinetische Syndrome, Suizidalität, geringe Frustrationstoleranz sowie individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber potenziell belastenden Ereignissen, psychopathologische Entwicklungen auch in Frühstadien.
Hinsichtlich des Nichterfüllens der Ziffer 10.2.1 der PDV 300 ist unstreitig, dass dem Kläger eine Niere fehlt.
Auch das Merkmal der Ziffer 11.1.2 der PDV 300 ist vorliegend erfüllt, sodass von einer Polizeidienstuntauglichkeit auszugehen ist. Dabei kommt es nicht auf das Vorliegen einer anankastischen Persönlichkeitsstörung an, wie es der Klägervertreter vorträgt, sondern entscheidend ist insbesondere, dass die fachärztliche Behandlung des Klägers bereits mehrere Jahre dauerte und auch als rezidivierend bezeichnet wird. Nach der ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen wurde vorliegend eine gesicherte Diagnose angenommen nach F33. Demnach liegt eine rezidivierende depressive Störung vor, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Entsprechend geht der ärztliche Bericht der Medizinaloberrätin Dr. … vom 28. Mai 2020 zu Recht davon aus, dass aufgrund dieser Wiederholungen und auch des bereits längeren Zeitraumes der fachärztlichen Behandlung davon auszugehen ist, dass eine entsprechende psychische Stabilität, auch prognostisch für die Zukunft, beim Kläger nicht vorliegt und auch nicht vorliegen wird.
cc. Mit dem Arztbericht der Medizinaloberrätin Dr. … vom 28. Mai 2020 hat die Beklagte ihre Einschätzung auch auf einer ausreichenden soliden und fundierten medizinischen Tatsachenbasis getroffen.
Das Gutachten setzt sich ausführlich mit beiden Merkmalen auseinander, die hier den Kläger betreffen. Es wird sich sehr ausführlich mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, die der Kläger im Rahmen des Verfahrens beigebracht hat. Es wird substantiiert dargelegt, welche Voraussetzungen an den Polizeiberuf zu stellen sind und weshalb daher diese Merkmale zu einem Ausschluss der Polizeidiensttauglichkeit führen. Zudem wird das gefundene Ergebnis der Medizinerin ausführlich begründet.
Aufgrund der vom Kläger bereits beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und insbesondere aufgrund der ausführlichen ärztlichen Stellungnahme der Beklagten vom 28. Mai 2020 war auf die Beweisangebote des Klägervertreters nicht einzugehen. Die Tatsachengrundlage steht vorliegend fest und ist ausreichend gesichert. Weitere Beweiserhebungen hätten insoweit keine neuen Erkenntnisse gebracht.
dd. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder gegen Art. 5 der UN-Konvention betreffend behinderte Menschen ist vorliegend nicht erkennbar.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist vorliegend bereits deshalb nicht verletzt, da der Kläger nicht ungleich behandelt wird. Art. 3 GG schützt vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Er schützt insbesondere vor einer Ungleichbehandlung aus sachwidrigen Gründen. Vorliegend wird der Kläger aber nicht gegenüber anderen Menschen, denen ebenfalls eine Niere fehlt, ungleich behandelt. Vielmehr ist ein Vergleich zu ziehen mit Personen, die zwei Nieren besitzen. Wie in der Stellungnahme der Beklagten vom 28. Mai 2020 dargelegt, gibt es jedoch einen sachlichen Grund, den Kläger gegenüber Personen mit zwei Nieren anders zu behandeln. Art. 3 GG ist daher nicht verletzt.
Hinsichtlich des Vortrags des Klägervertreters, dass der Gleichheitssatz aus der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 5, verletzt sei, ist zunächst festzustellen, dass von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt wurde, dass der Kläger als behindert im Sinne der Konvention gilt. Insbesondere wurde von Seiten des Klägervertreters ein Grad der Behinderung von 25 lediglich behauptet, aber keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Darüber hinaus schützt auch die UN-Konvention, sofern man ihr eine Anwendbarkeit im folgenden Fall zuspricht, nicht davor, dass man, sofern es sachlich gerechtfertigt ist, wie im folgenden Fall, einen Nachteil erleidet. Die Konvention schützt insoweit vor einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist jedoch nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten wurde nicht getroffen, da das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.


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