Arbeitsrecht

Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 13B DB 17.3682

Datum:
10.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54339
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4, § 83
GVG § 17a Abs. 2
BDG § 45
HessAGVwGO § 6a

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen.

Gründe

Die Klagepartei begehrt mit ihrer disziplinarrechtlichen Klage die Aufhebung einer Disziplinarverfügung des Beklagten. Für die Entscheidung hierüber ist nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Wiesbaden zuständig, an das der Rechtsstreit hiermit verwiesen wird (§ 83 VwGO, § 17 a Abs. 2 GVG).
Das Bundesdisziplinargesetz trifft keine eigene Gerichtsstandsregelung. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich daher nach § 52 Nr. 4 VwGO. Diese Vorschrift gilt für Klagen des Beamten gegen Disziplinarverfügungen und für Disziplinarklagen des Dienstherrn gegen den Beamten (Köhler in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 52 Rn. 16).
Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Klage (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Nach § 52 Nr. 4 VwGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten.
Wenn ein Beamter privaten Unternehmen zugewiesen ist, ist dies die jeweils kleinste organisatorisch selbständige Arbeitseinheit, an welcher der Beamte eingesetzt ist, d.h. seinen örtlichen Schwerpunkt hat. Dies ist z.B. bei Bahnbeamten der Bahnhof, wenn er nicht nur eine Fahrkartenverkaufsstelle ist. Bei den Postbeamten ist dies in der Regel das Postamt. Würde man dies anders sehen, wäre das BEV Bonn für alle Bahnbeamten zuständig. Die Anknüpfung an die regionale Gebundenheit wäre damit hinfällig (so Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar zum BDG, 6. Auflage 2016, § 45 RdNr. 7 und Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 52 RdNr. 32).
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Äußerung.
Nach den Stellungnahmen der Parteien ist der Dienstsitz in Frankfurt am Main. Dass der Kläger in Unterfranken wohnt und von dort aus seine Tätigkeit wahrnimmt, ist nicht erheblich.
Der dienstliche Wohnsitz ist vielmehr Frankfurt am Main. Daher ist das VG Wiesbaden örtlich zuständig (§ 45 BDG i.V.m. § 6a HessAGVwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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