Arbeitsrecht

Voraussetzungen der Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

Aktenzeichen  L 6 R 38/17

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136016
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 56, § 249, § 306 Abs. 1, § 307d
SGB I § 30
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung. (Rn. 15 – 17)
2. Ein Auslandsaufenthalt aufgrund eines Stipendiums stellt keinen Fall eines “Rumpfarbeitsverhältnisses” bzw. einer sog. “Quasientscheidung” dar, nach welchem Kindererziehungszeiten ausnahmsweise Berücksichtigung finden können (BSGE, 71, 227). (Rn. 17)
3. Die Vorschriften über die sog. “Mütterrente” sind auch in dem Bestandsrentner betreffenden Regelungsgehalt (§ 307d SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 20)

Verfahrensgang

S 10 R 12/15 2016-10-06 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Zutreffend haben die Beklagte wie auch das SG festgestellt, dass die von der Klägerin in der Schweiz geleisteten Zeiten der Kindererziehung keine nach deutschem Recht berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten darstellen.
Es bestand zunächst keine Veranlassung, die Rentenbewilligung vom 05.03.2004 nach § 44 SGB X wegen anfänglicher teilweise Rechtswidrigkeit insoweit zurückzunehmen, als das erste Lebensjahr der am 09.04.1968 geborene Tochter V. nicht als Kindererziehungszeit und im Weiteren die Zeit bis zum 30.06.1969 nicht als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt wurde. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Nach § 56 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1.die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) wurde der Zeitraum auf 24 Monate erhöht. Gleichzeitig wurde die Vorschrift des § 307d SGB VI geschaffen, wonach für ein erziehendes Elternteil, welches sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befand, anstelle der Vormerkung einer Kindererziehungszeit bei der laufenden Rente ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. § 57 Satz 1 SGB VI bestimmt weiter, dass die anschließende Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr eine Berücksichtigungszeit darstellt, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte der Rentenberechnung der Klägerin für die am 09.04.1968 geborene Tochter V. in Übereinstimmung mit der am 05.03.2004 geltenden Rechtslage zutreffend lediglich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit ab 01.08.1969 bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres zugrunde gelegt. Eine Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz geleisteten Erziehung scheitert an der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder einer solchen gleichgestellt sein muss. Die Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts knüpft an die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnisse während des Beurteilungszeitraums an. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, ist unbeachtlich, denn der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Der Elternteil und das Kind müssen während der geltend gemachten Zeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland gehabt haben. Das verlangt eine gewisse Dauer der Anwesenheit und darüber hinaus eine Einbindung in familiärer oder beruflicher Hinsicht in die soziale Umwelt. Zumindest muss die Absicht bestehen, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 56 SGB VI, Rn. 53, jeweils m.w.N.).
Danach hat das SG für die Zeit von der Geburt ihrer Tochter V. bis zum Umzug nach Deutschland zum 01.08.1969 rechtsfehlerfrei einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verneint. Die Klägerin hatte in dieser Zeit – wie stets selbst vorgetragen – unstreitig ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in C-Stadt. Zur Überzeugung des Senates kann für diese Zeit daneben nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgegangen werden. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass der gewöhnlich Aufenthalt regelmäßig dem Wohnsitz folgt (vgl. Hauck in: Hauck/Noftz, SGB, 05/00, § 30 SGB I, Rn. 15). Weder kürzere, auch wiederholte Abwesenheiten vom Wohnsitz noch Abwesenheiten von längerer Dauer vermögen einen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, an den vorherigen Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrechterhalten bleiben (vgl. BSGE 27, 88, 89; KassKomm/Seewald SGB I § 30 Rn. 19-23, beck-online). Unter diesen Prämissen begründen die von der Klägerin vorgetragenen regelmäßigen Besuche bei ihren Eltern in G-Stadt – auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks, den Baufortschritt des künftigen Eigenheimes in Deutschland zu überwachen – keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Besuche in Deutschland stellten sich jeweils von vornherein als zeitlich befristet dar. Der Lebensmittelpunkt der Familie lag – wie von der Klägerin nie bestritten – in der maßgeblichen Zeit stets bei ihrem Mann in der Schweiz. Dieser war aufgrund der konkreten Zweckbestimmung seines Stipendiums sachlich wie auch finanziell an die Universität C-Stadt gebunden. Auch wenn die Aufenthalte in G-Stadt teilweise bis zu zwei Wochen dauerten, stand nie in Frage, dass die Klägerin wieder in die Schweiz zu ihrem Mann zurückkehren wird. Erst mit der Beendigung seines Stipendiums und der Verlagerung des Familienwohnsitzes wie auch des Lebensmittelpunkts nach H-Stadt lag wieder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor. Der Senat nimmt ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Die im Gebiet der Schweiz geleistete Kindererziehungszeit war auch nicht einer solchen im Inland gleichgestellt. Die Regelungen des § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI greifen für die Klägerin nicht, da weder sie noch ihr Ehemann während der Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht zurückgelegt haben. Auch die vom Bundessozialgericht in extensiver Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, Az:. 4 RA 15/91) geschaffenen weiteren Fallgruppen einer öffentlich-rechtlichen „Quasi-Entsendung“ bzw. eines fortbestehenden privatrechtlichen „Rumpfarbeitsverhältnisses“ liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Voraussetzung wäre, dass der Ehemann der Klägerin im Interesse eines Arbeitgebers oder Dienstherrn bei im Übrigen im Inland dem Grunde nach fortbestehendem Beschäftigungsbzw. Dienstverhältnis verpflichtet war, nach Maßgabe eines von ihm nach fremden Recht begründeten Arbeitsverhältnisses im Ausland tätig zu sein. Dies ist nicht der Fall. Die L. A-Stadt hat bestätigt, dass ein Anstellungsverhältnis erst zum 01.08.1969 begründet worden war. Das Bundessozialgericht hat im Weiteren festgestellt dass insbesondere auch ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis, das den Tatbestand eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt, den Voraussetzungen einer solchen „Quasi-Entsendung“ nicht entspricht (so z.B. für Zuwendungen aus den Mitteln des Auswärtigen Amtes: BSG, Urteil vom 23.10.2003, Az.: B 4 RA 15/03 R m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung des Senats auf das dem Ehemann der Klägerin gewährte Stipendium unmittelbar übertragbar. Auch wenn die Forschungen an der Universität C-Stadt für das berufliche Fortkommen des Ehemanns der Klägerin durchaus dienlich gewesen sein mögen, so wurde durch die Zuwendungen der V.-Stiftung in der hier streitigen Zeit ein wie auch immer geartetes Anstellungs- oder Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber in Deutschland nicht begründet.
Die Beklagte war auch infolge der Rechtsänderungen zur Einführung der sog. „Mütterrente“ durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 nicht gehalten, die Rentenbewilligung vom 05.03.2004 aufgrund einer Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X abzuändern. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zum 01.07.2014 bereits im Rentenbezug. Damit ist für die Frage, ob nunmehr Kindererziehungszeiten für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter V. berücksichtigt werden können, die Vorschrift des § 307d SGB VI anzuwenden. Danach besteht Anspruch auf Berücksichtigung einen Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klägerin ihre Tochter V. im zwölften Lebensmonat (April 1969) – wie dargestellt – nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat.
Die Rentenbewilligung wurde auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil für die Zeit vom Zuzug der Familie zum 01.08.1969 bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (d.h. bis zum Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Vollendung des Monats der Geburt) keine Kindererziehungszeit nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung zuerkannt wurde. Zwar wären die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Zeit vom 01.08.1969 bis 30.04.1970 erfüllt, nachdem die Sperrwirkung des § 249 Abs. 8 SGB VI im Fall der Klägerin für ihre Tochter V. nicht zum Tragen kommt. Eine Neufeststellung der Rente der Klägerin scheitert jedoch an § 306 Abs. 1 SGB VI, der festlegt, dass für Renten, die zum Zeitpunkt einer Rechtsänderung bereits bestanden haben, eine Neufeststellung der Rente aus Anlass der Rechtsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme müsste in den folgenden Vorschriften der §§ 307 bis 310 SGB VI ausdrücklich vorgesehen sein. Hier ist aber lediglich die Regelung des § 307d SGB einschlägig, dessen Voraussetzungen wie dargestellt gerade nicht erfüllt sind (so auch Bayer. LSG, Urteil vom 26.07.2017, Az.: L 19 R 436/15).
Zuletzt begegnet es zur Überzeugung des Senates auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Klägerin durch das Regelungsgefüge der §§ 56, 249, 306 Abs. 1 und 307d SGB VI auch die nach der Rückkehr für ihre Tochter V. in Deutschland geleisteten Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten vorenthalten werden. Zwar benachteiligt diese Regelung durch das pauschale Abstellen auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Voraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr Bestandsrentner gegenüber sonstigen Versicherten, soweit im Laufe des zweiten Lebensjahrs die Voraussetzungen für eine Feststellung von Kindererziehungszeiten gem. §§ 56, 249,149 Abs. 5 SGB VI wieder eingetreten sind. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005, Az.: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 m.w.N.; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/15, § 307d SGB VI, Rn. 9). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten eine Vergünstigung ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst ein begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Regel des § 306 SGB VI darstellt, wonach Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es erscheint insofern auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-DRS 18/909, S. 15, 24), stehen zur Überzeugung des Senats im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. Beschluss des Senats vom 31.05.2016, Az. L 6 R 685/15; SG Berlin, Urteil vom 29.06.2015, Az,: S 17 R 473/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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