Arbeitsrecht

Zeitlicher Anwendungsbereich der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Aktenzeichen  Au 2 K 17.1265

Datum:
12.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10075
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 48, § 49, § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5
SVG § 25 Abs. 2 S. 3, § 63c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 81c, § 103 Abs. 2
SGB VI § 76e Abs. 1

 

Leitsatz

1. § 25 Abs. 2 S. 3 SVG iVm § 63c Abs. 1 S. 1 SVG ist dahingehend auszulegen, den zeitlichen Anwendungsbereich auf nach dem 1.12.2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen zu begrenzen (Abweichung zu VGH BW BeckRS 2017, 102897, VG Kassel BeckRS 2018, 4089). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für diese Auslegung spricht der in § 76e Abs. 1 SGB VI geregelte zeitliche Anwendungsbereich im Interesse eines trotz systematischer Unterschiede grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs von gesetzlicher Rentenversicherung und soldatenrechtlicher Versorgung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist ein Rechtssatz grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Daher findet § 25 Abs. 2 S. 3 SVG iVm § 63c Abs. 1 S. 1 SVG jedenfalls nicht auf Fälle Anwendung, in denen der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Festhalten an einem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Wiederaufgreifensbefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Kläger hat hinsichtlich des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne).
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (Nr. 1) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (Nr. 2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (Nr. 3) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Ein Wiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Insbesondere ist der klägerseitige Vortrag einer Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch auf Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht geeignet, eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers zu begründen. Unabhängig davon, dass der Kläger seine entsprechenden Auslandseinsatzzeiten nicht hinreichend konkret dargelegt hat, findet die streitgegenständliche Regelung für die vom Kläger geltend gemachten Auslandseinsätze richtigerweise keine Anwendung.
aa) Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 in das Gesetz eingefügt (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG – BGBl 2011 I, 2458 – ausgegeben am 12.12.2011) und trat gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt – mithin am 12. Dezember 2011 – in Kraft. § 63c SVG wurde bereits durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (EinsatzVG – BGBl 2004 I, S. 3592 – ausgegeben am 27.12.2004) als Teil des neuen Abschnitts VI. in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt und trat nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.
bb) Hiervon ausgehend findet § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG jedenfalls nicht auf Fälle Anwendung, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; a.A. VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris).
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), die einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen (siehe zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.11.2017 – 1 A 504/16 – juris Rn. 45-47 m.w.N.)
Hiervon ausgehend ist zwar im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Wortlaut von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung dahingehend enthält, dass eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der genannten Normen nur eine Einsatzverwendung im Ausland nach dem 30. November 2002 sein kann; auch eine zeitlich einschränkende Übergangsregelung fehlt insoweit (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8; VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18).
Aus dem bloßen Fehlen einer zeitlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs im Wortlaut einer Norm bzw. einer zeitlich einschränkenden Übergangsregelung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass keine derartige Einschränkung besteht; vielmehr ist der zeitliche Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG im Wege einer umfassenden Auslegung zu bestimmen. Soweit auch eine systematische, teleologische oder historische Auslegung keine hinreichende Klärung herbeiführen kann, ist auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18/20; ThürOVG, B.v. 29.1.2004 – 3 ZKO 219/01 – juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 8.3.2001 – 16 A 1909/00 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 11.3.1997 – 6 A 10700/96 – juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2005 – 20 K 6034/03 – juris Rn. 14 f.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).
Hiervon ausgehend kann aus dem bloßen formalen Umstand, dass die Legaldefinition der besonderen Auslandsverwendung in § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG, auf die § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, – wie ausgeführt – erst rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten ist, für sich genommen nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Einfügung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Dezember 2011 eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm für Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 bezweckt hat (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18; a.A. VG Sigmaringen, U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14 – UA S. 8 – zu § 63c Abs. 1 SVG; vgl. in diesem Sinne auch VG Osnabrück, B.v. 7.7.2010 – 3 A 61/08 – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch NdsOVG, B.v. 8.10.2010 – 5 PA 217/10; VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 5 und 7 f. – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch OVG SH, B.v. 15.4.2010 – 3 LB 12/09).
(1) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze spricht die Auslegung jenseits des Wortlauts dafür, den zeitlichen Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen zu begrenzen.
(a) Zwar führt insoweit eine teleologische Auslegung nicht weiter.
Der Gesetzgeber wollte mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterverwendung von Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes, die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben, weiterentwickeln und verbessern. Durch diese Maßnahmen sollte der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden. Hierzu wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 1/13).
Aus der bloßen Absicht des Gesetzgebers, einen misslichen Rechtszustand zu beseitigen, kann jedoch für sich genommen nicht zwingend gefolgert werden, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch unbegrenzt für in der Vergangenheit abgeschlossene versorgungsrechtliche Sachverhalte gelten sollte. Denn damit wäre die äußerst ressourcen- und kostenintensive Notwendigkeit geschaffen worden, sämtliche vom Normtatbestand umfassten Fälle des Versorgungsbezugs erneut aufzugreifen und auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen. Von einer derart weitreichenden Folge ist jedoch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bzw. einer entsprechenden Erläuterung in der amtlichen Begründung nicht auszugehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.5.2004 – 5 C 47.02 – juris Rn. 18; a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 12-14).
(b) Allerdings spricht eine historische Auslegung für eine zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Norm auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.
(aa) Zwar gibt die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 15):
„Bei besonderen Auslandsverwendungen sind die Betroffenen regelmäßig einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. In Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG) können die Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im Hinblick auf die besonderen körperlichen und psychischen Anforderungen auch eines kürzeren Einsatzes sowie darauf, dass die Einsatzdauer beispielsweise in Afghanistan regelmäßig etwa vier Monate beträgt, aber – insbesondere bei gesuchten Spezialisten mit häufigeren Einsätzen – auch wesentlich kürzer sein kann („gesplittete“ Einsatzzeiten), wird bei der geforderten Mindestdauer von einem Jahr nicht auf einen ununterbrochenen Einsatz, sondern kumulativ auf die Dauer mehrerer ununterbrochener Einzelaufenthalte von jeweils mindestens 30 Tagen Dauer abgestellt. Die Jahresfrist kann durch Zusammenrechnung mehrerer Einsatzzeiten erreicht werden. Damit wird in differenzierter Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die weitere Privilegierung des Personals in einer besonderen Auslandsverwendung eine bestimmte Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition erfordert.“
(bb) Jedoch spricht die Genese von § 63c Abs. 1 SVG, auf den § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung.
Ausweislich des amtlichen Entwurfs von Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) war seitens des Gesetzgebers ursprünglich geplant, dass das Gesetz – und damit u.a. § 63c SVG – rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 11). Begründet wurde dies damit, dass auch die von einem Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt wurden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 24 f.). Daraufhin hat sich der Bundesrat mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen, damit auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet wurden, berücksichtigt werden können; hierdurch sollte eine Ungleichbehandlung vermieden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 25). In diesem Sinne hat sodann der Innenausschuss des Bundestages empfohlen, dass auch die vom Hubschrauberabsturz vom 21. Dezember 2002 betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterbliebene aufgrund der gleichen Gefährdungslage, der sie ausgesetzt waren, ohne weitere Rechtsunsicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten sollten (BT-Drs. 15/3829 v. 29.9.2004, S. 4). Dem folgend nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf mit einem geänderten Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Dezember 2002 an (BT-PlPr 15/129 v. 30.9.2004, S. 11832; vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 7 f. – zum Begriff des Einsatzunfalls i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG).
Aus der dargestellten Gesetzesgenese wird deutlich, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass § 63c SVG nur insoweit Rückwirkung entfalten sollte, als es das Datum des rückwirkenden Inkrafttretens aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG vorsah (1.12.2002). Denn ansonsten wäre die im Gesetzgebungsverfahren eigens zur Erfassung eines Hubschrauberabsturzes vom 21. Dezember 2002 erfolgte Vorverlegung des rückwirkenden Inkrafttretens von vornherein nicht erforderlich gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat zu § 81c SVG entschieden, dass die Norm lediglich auf gesundheitliche Schädigungen i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG anwendbar ist, die nach dem Inkrafttretensdatum aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG – also nach dem 1. Dezember 2002 – erfolgt sind (BSG, U.v. 5.7.2007 – B 9/9a VS 3/06 R – juris Rn. 20 a.E.).
Von einer Anwendung des § 63c SVG nur auf Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 ist überdies auch der Gesetzgeber selbst ausgegangen. Denn durch Art. 10 Nr. 13 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG; BGBl 2015 I, 706 – ausgegeben am 22.5.2015) wurde in § 103 Abs. 2 SVG eine Übergangsregelung für die Anwendung von § 63c Abs. 2 SVG bei Einsatzunfällen eingeführt, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind. Mit der Einfügung von § 103 Abs. 2 SVG sollte ausdrücklich eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den Personen hergestellt werden, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten haben (amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/3697 v. 7.1.2015, S. 63).
Allerdings könnte gegen eine Übertragung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 63c Abs. 2 SVG auf § 63c Abs. 1 SVG eingewendet werden, dass für Ansprüche aus Unfallfürsorge stets das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern eine Neuregelung nicht ausdrücklich rückwirkend gelten soll (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 51.11 – juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 14.9.2016 – 1 A 2359/14 – juris Rn. 61 f.). Hiervon ausgehend könnte argumentiert werden, dass für § 63c Abs. 2 SVG aufgrund der besonderen Rechtslage im Bereich der Unfallfürsorge eine ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung erforderlich gewesen sei, während bei § 63c Abs. 1 SVG hiervon abgesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 16). Jedoch steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber zwar bei der Rückverlagerung des Inkrafttretenszeitpunkts auf den 1. Dezember 2002 in der Tat § 63c Abs. 2 SVG im Blick gehabt hat; er hat jedoch gerade keine Sonderregelung zum Inkrafttreten für § 63c Abs. 2 SVG geschaffen, sondern letztlich das rückwirkende Inkrafttreten des Gesamtgesetzes – und damit auch von § 63c Abs. 1 SVG – geregelt.
(c) Ferner spricht eine systematische Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.
Zwar führt ein Vergleich mit dem durch Art. 2 Nr. 1 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zum 12. Dezember 2011 wortgleich eingefügten § 13 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht weiter. Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verwiesen (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 19).
Allerdings kann ein systematischer Vergleich mit § 76e Abs. 1 SGB VI erfolgen. Nach dieser Norm werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVG ab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. § 76e Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 6 Nr. 3 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG eingefügt und trat ebenfalls mit Wirkung zum 12. Dezember 2011 in Kraft. Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 76e SGB VI lautet wie folgt (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 21; Hervorhebungen nicht im Original):
„Unter Beachtung der systematischen Unterschiede werden wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.
Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und der Zivilbeschäftigten werden für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG zusätzlich zu den aus dem versicherten Entgelt resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden für den betroffenen Personenkreis einheitlich in Höhe von monatlich 0,18 Entgeltpunkten für Zeiten ab Inkrafttreten des EinsatzVVerbG ermittelt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von derzeit rund 5.500 Euro monatlich. Wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamten sind die Zuschläge an Entgeltpunkten nur zu ermitteln, wenn diese Zeiten einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 365 Tage gedauert haben. Siehe auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3 SVG).
Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 365 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG nach dem 30. November 2002 berücksichtigt.“
Daraus folgt, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 begünstigt sind. Im Interesse eines trotz systematischer Unterschiede grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs von gesetzlicher Rentenversicherung und soldatenrechtlicher Versorgung (siehe amtl. Gesetzesbegründung: „wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung“) spricht daher vieles dafür, auch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG entsprechend auszulegen (a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8 und VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 19, wo jeweils im Wege eines Umkehrschlusses argumentiert wird, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Unterschied zu § 76e Abs. 1 SGB VI gerade keine zeitliche Beschränkung enthalte).
(2) Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers annähme, dass auch eine teleologische, historische und systematische Auslegung keine hinreichende Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm zulässt, so ergibt sich jedenfalls aus den sodann maßgeblichen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelt worden ist.
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen zwar im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – juris Rn. 39-45; BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18; U.v. 14.4.2011 – 3 C 20.10 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.1985 – 9 C 47.84 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).
Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (siehe zum Ganzen: BSG, U.v. 22.6.2010 – B 1 KR 29/09 R – juris Rn. 13 f.; U.v. 24.3.2009 – B 8 SO 34/07 R – juris Rn. 9; U.v. 27.8.2008 – B 11 AL 11/07 R – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59.91 – juris Rn. 10; LSG Berlin-Bbg, U.v. 18.10.2017 – L 7 KA 18/14 – juris Rn. 64; LSG NW, U.v. 20.11.2013 – L 11 KA 49/13 – juris Rn. 45; ThürOVG, U.v. 4.3.2004 – 3 KO 1149/03 – juris Rn. 59/61; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; U.v. 18.10.2006 – 13 S 192/06 – juris Rn. 55-57; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593/598 f.).
Hiervon ausgehend gilt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht jedenfalls nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 11, wo jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Stichtags auf das rückwirkende Inkrafttreten von § 63c SVG am 1.12.2002 abgestellt wird).
Dieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen amtlichen Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 14; „Kosten“; Hervorhebungen nicht im Original).
„Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelmäßig bereits ohne zusätzliche Einsatzzeiten erreicht wird. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. …“
Die hervorgehobene Formulierung spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass die neuen Regelungen grundsätzlich nur in künftig zu regelnden Fällen des Versorgungsbezugs Anwendung finden sollten.
b) Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG; eine behördliche Ermessensreduktion auf Null ist insoweit nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 Rn. 24). Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – NVwZ 2008, 418/419). Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts für sich allein reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, jedoch nicht auf Null; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Wiederaufgreifensbefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; B.v. 23.2.2004 – 5 B 104.03 u.a. – juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend keine behördliche Ermessensreduktion auf Null gegeben, das Verwaltungsverfahren durch Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG) wiederaufzugreifen. Denn eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 war nicht schlechthin unerträglich. Vielmehr ist der genannte Bescheid – wie ausgeführt – weiterhin rechtmäßig, da § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG auf vor dem 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelte Versorgungsfälle keine Anwendung findet.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


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