Kläger ist gehörlos, Gründe, die zu einer Flüchtlingsanerkennung oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen würden, wurden nicht vorgetragen, insbesondere werden Gehörlose in Pakistan nicht systematisch diskriminiert, Kläger selbst gibt an, Pakistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, Erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene psychische Probleme wurden nicht belegt
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung (Schäferhund), Leinenzwang innerhalb bebauter Ortsteile nach Beißvorfall, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage (bejaht)