Bankrecht

Anforderungen an einen Verkaufsprospekt zu treuhandvermittelten Beteiligungen an einem Schiffsportfolio: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken; Angabe von Verflechtungstatbeständen

Aktenzeichen  XI ZB 19/18

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIZB19.18.0
Normen:
§ 2 Abs 2 S 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004
§ 7 Abs 2 Nr 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004
§ 12 Abs 1 Nr 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004
§ 12 Abs 2 Nr 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

1. Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.
2. Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 13. November 2018, Az: XI ZB 19/18, Beschlussvorgehend OLG München, 29. Mai 2018, Az: 5 Kap 1/17vorgehend LG Ingolstadt, 11. April 2017, Az: 41 O 1471/15 Kap

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 3 wie folgt:
Musterkläger:
79,55%
Beigetretene zu 1:
3,57%
Beigetretener zu 2:
6,83%
Beigetretener zu 3:    
10,05%
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 3 selbst.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 861.879,69 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf 203.755,40 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 550.669,93 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 9. November 2005 aufgestellten Prospekts zu den unter dem Begriff “Ll.  Fonds Schiffsportfolio” zusammengefassten Beteiligungen.
2
Mit dieser Vermögensanlage wurde Kapitalanlegern die Möglichkeit geboten, sich quotal über die Treuhandkommanditistin an sieben Einschiffgesellschaften – den Emittentinnen – zu beteiligen, nämlich an der MS  V.                                       KG, an der MS  M.                                    KG, an der MS  L.                                KG, an der       MS  MA.                          KG, an der           MS  P.                               KG, an der MS  N.                                   KG und an der MS  NA.                                 KG. Zweck der Gesellschaften war jeweils der Erwerb und Betrieb des namensgebenden Schiffes.
3
Die Mindestzeichnungssumme betrug 10.000 US$ nebst 5% Agio. Der Vertrieb der Fondsbeteiligungen erfolgte über die Musterbeklagten.
4
Der Prospekt enthält – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – folgende Angaben:
5
Im Kapitel “Ll.    Fonds Schiffsportfolio” heißt es auf Seite 6:
“Mit der Vermögensanlage Ll.   Fonds Schiffsportfolio wird Kapitalanlegern die Möglichkeit geboten, sich über einen Treuhänder im Rahmen eines reinen US-Dollar-Angebotes an sieben Containerschiffen in den Größenklassen von ca. 1.100 bis ca. 3.500 TEU zu beteiligen. Sowohl das MS  L.             als auch das MS  MA.           bzw. das MS  P.                besitzen dabei eine Stellplatzkapazität von 3.534 TEU. Das MS  N.       und das MS  NA.     haben eine Stellplatzkapazität von jeweils 3.388 TEU. Das bereits im März 2005 von der Werft abgelieferte MS  M.                   besitzt eine Stellplatzkapazität von 1.740 TEU, während das kleinste Schiff des Fonds, das MS  V.         , über eine Kapazität von 1.080 TEU verfügt. Die Investitionen des Ll.    Fonds Schiffsportfolios verteilen sich auf verschiedene kleine und mittlere Größenklassen in der Containerschifffahrt und erreichen dadurch eine Risikostreuung.”
6
In demselben Kapitel wird auf Seite 7 unter “Eckdaten” ausgeführt:
“- Risikostreuung durch verschiedene Charterer, unterschiedliche Größenklassen der Schiffe und Anfangsbeschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten.”
7
Unter “Risiken der Vermögensanlage” wird auf Seite 18 allgemein und auf den Seiten 19 f. und 23 zu den Punkten “Vertragspartner”, “Risiken der Fremdfinanzierung” und “Währungsrisiko” ausgeführt:
“[…] Dabei darf nicht übersehen werden, dass die nachfolgend aufgeführten Risiken im Falle einer Realisierung alleine oder zusammen zu einem Misserfolg der Vermögensanlage und damit zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. […]”
“Vertragspartner
[…] Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, besteht das Risiko, dass die Banken ihre Darlehenszusagen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten für den Fall Gebrauch machen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. der Verlust eines oder mehrerer Schiffe. Bei Verzug mit der Rückzahlung der Darlehen sind die Banken zur Kündigung der Darlehensverträge bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt. […]”
“Risiken der Fremdfinanzierung
Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen in Höhe von US$ 12,9 Mio. für das MS  V.         , US$ 21,4 Mio. für das MS  M.              , US$ 37,1 Mio. für das MS  L.          , jeweils US$ 38,2 Mio. für das MS  MA.            und das MS  P.              sowie jeweils US$ 40,2 Mio. für das MS  N.      und das MS  NA.   .
Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Einlage zur Folge haben kann.
Die zur Finanzierung der Gesamtinvestition erforderlichen Fremdmittel werden durch deutsche Geschäftsbanken gewährt. Die bereits zugesagten Schiffshypothekendarlehen werden zu 100% in US-Dollar valutieren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt von der Gesellschafterversammlung die Valutierung eines Teils des Darlehens in einer anderen Währung beschlossen werden, entstehen entsprechende Währungsrisiken. […]”
“Währungsrisiko
Der Anleger beteiligt sich an einem reinen US-Dollar-Investment. Die Einnahmen sowie der größte Teil der Ausgaben fallen in US-Dollar an. Auch die Veräußerung der Schiffe wird voraussichtlich in US-Dollar abgewickelt. Die Einzahlung des Kommanditanteils und die laufenden Auszahlungen an die Anleger erfolgen in US-Dollar. Hinsichtlich der Einzahlung des Kommanditanteils besteht für Anleger, die nicht über ausreichende US-Dollar-Bestände in Höhe ihrer Beteiligungssumme zzgl. 5% Agio verfügen, ein entsprechendes Währungsrisiko. Sollte ein Anleger die Auszahlungen in einer anderen Währung (bspw. Euro) verwenden wollen, so besteht auch hierfür ein entsprechendes Währungsrisiko (bspw. Wechselkursrisiko zwischen US-Dollar und Euro).
Ein Teil der Gesellschaftskosten, z.B. Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungskosten, sowie ein Teil der Schiffsbetriebskosten fallen erfahrungsgemäß in Nicht-US-Dollar-Währungen an. Insoweit kann eine Veränderung des entsprechenden Wechselkurses in der Betriebsphase der Schiffe die Liquidität der jeweiligen Emittentin verschlechtern.
Die Schiffe werden ausschließlich in US-Dollar finanziert. Sollten die Geschäftsführungen gemeinsam mit der Gesellschafterversammlung eine (teilweise) Valutierung eines oder mehrerer Hypothekendarlehen in einer anderen Währung als US-Dollar beschließen, würde diesbezüglich ein Zins- und Währungsrisiko für die Zins- und Tilgungsleistungen bestehen. […]”
8
Zu den Darlehensverträgen wird auf Seite 99 ff. ausgeführt:
“Die Darlehen sollen durch Eintragungen erstrangiger Schiffshypotheken in Höhe von 120% bis 130% der jeweiligen Darlehenssumme im Seeschifffahrtsregister sowie durch Abtretungen der entsprechenden Ansprüche aus Fracht-, Charter- und Versicherungsansprüchen gegenüber den jeweiligen Darlehensgebern besichert werden.
Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, bestehen Sonderkündigungsrechte für den Fall, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. die Nichtablieferung oder der Verlust des Schiffes. Bei Verzug mit der Rückzahlung eines Darlehens sind die Banken zur Kündigung des Darlehensvertrages bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt.”
9
Zu Verflechtungstatbeständen enthält der Prospekt an mehreren Stellen Angaben. Im Kapitel “Die Anlageobjekte” wird auf Seite 34 ausgeführt:
Eigentum und dingliche Belastung der Schiffe
[…] Verkäuferin des MS  M.              ist die S.                       Ltd., Li.             . Hierbei handelt es sich um eine der Reederei T.                      KG nahe stehende Gesellschaft.
[…] Abgesehen davon stehen oder standen der Ll.       AG, der Ll.           GmbH, den weiteren Gründungskommanditisten sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der sieben Emittentinnen das Eigentum an den Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben nicht zu. […]”
10
Im Kapitel “Rechtliche Grundlagen” wird auf den Seiten 83 f. und 92 ff. ausgeführt:
“Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an anderen Unternehmen
Die S.                        Ltd. ist ein der Reederei T.                  KG nahe stehendes Unternehmen und Verkäuferin des MS  M.              . […] Zu weiteren Einzelheiten, unter anderem auch zu den entstandenen Zwischengewinnen, siehe “Bauvertrag, Kaufverträge und Eigentum an den Schiffen”, S. 92 ff.
Darüber hinaus sind die Gründungsgesellschafter weder an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die den Emittentinnen Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Anschaffung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen bringen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt.”
“Bauvertrag, Kaufverträge und Eigentum an den Schiffen
[…] Mit Memorandum of Agreement (Kaufvertrag/MoA) vom 17. Januar 2005 hat die MS  M.                                  KG von der S.                       Ltd., Li.            , das von der G.                      , C.   , abzuliefernde Vollcontainerschiff MS  M.                    (Baunummer     ) zu einem Kaufpreis von US$ 32,0 Mio. erworben. Der Kaufpreis wurde vertragsgemäß in Höhe von 100% mit Ablieferung des Schiffes an die Verkäuferin gezahlt. Die Ablieferung an die Emittentin erfolgte am 30. März 2005. Bei der S.                       Ltd. handelt es sich um ein mit dem Vertragsreeder des MS  M.                  , die Reederei T.                      KG nahe stehendes Unternehmen. Unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten wurde ein Zwischengewinn vor Steuern in Höhe von ca. US$ 9,0 Mio. erzielt. […]
Bei den Verkäuferinnen der MS  M.               , MS  L.         , MS  MA.            und MS  P.                handelt es sich um Gesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Zweck der Gesellschaften ist der An- und Verkauf des jeweiligen Schiffes.”
11
Bei den tabellarischen “Angaben über wichtige Vertragspartner” ist auf Seite 115 in Bezug auf die MS  M.                                    KG dargestellt, dass deren Komplementärin die Beteiligung MS  M.                       GmbH ist. Als Kommanditisten sind die Reederei T.                  KG, die Ll.       AG und die Ll.                GmbH aufgeführt.
12
Zur Komplementärin wird angegeben, dass deren Gesellschafter die Reederei T.                       KG und die Ll.         AG sind. Zu den drei Geschäftsführern zählt A.      Sc.    . Unter dem Punkt “Personelle/kapitalmäßige Verflechtungen” ist unter anderem dargelegt:
“[…] A.       Sc.     ist gleichzeitig Kommanditist und Geschäftsführer der Reederei T.                      KG, die Gründungskommanditistin, Platzierungsgarantin und Vertragsreeder der [MS  M.                                 KG] ist. […] Die Verkäuferin des MS  M.                , die S.                         Ltd., ist ein der Reederei T.                     KG nahe stehendes Unternehmen. […]”
13
Nicht im Prospekt angegeben war, dass B.          Sc.    – ein Mitglied der Reedereifamilie Sc.    – Geschäftsführer der S.                        Ltd. war und dass A.      Sc.     zu deren Gesellschaftern zählte.
14
Nachdem die Einschiffgesellschaften einige Jahre rentabel gewirtschaftet hatten, konnten für zwei Schiffe keine auskömmlichen Charterraten mehr vereinbart werden. Anschließend wurden die jeweils gewährten Darlehen von den finanzierenden Banken gekündigt und die Einschiffgesellschaften meldeten Insolvenz an.
15
In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen von den Musterbeklagten die Erstattung der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung.
16
In dem durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 11. Juli 2017 eingeleiteten und durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2018 und vom 4. Mai 2018 erweiterten Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger verschiedene Prospektfehler geltend gemacht. Diese betreffen – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – die Darstellung des Näheverhältnisses zwischen der S.                       Ltd. und der Reederei T.                       KG (Feststellungsziel 1b), der Risikostreuung durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen (Feststellungsziel 1c) sowie der Wechselkursrisiken und der “Loan-to-Value”-Klauseln mit den finanzierenden Banken (Feststellungsziel 1i). Zudem hat der Musterkläger fehlende Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Einschiffgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer (Feststellungsziel 1m) und auf die mangelnde Sorgfalt bei Erstellung der Schiffsgutachten (Feststellungsziel 1n) bemängelt. Zur Begründung einer Haftung der Musterbeklagten hat der Musterkläger sich darauf berufen, dass die Prospektfehler bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3). Die Musterbeklagten haben das Vorliegen von Prospektfehlern in Abrede gestellt.
17
Mit Musterentscheid vom 29. Mai 2018 hat das Oberlandesgericht die genannten Feststellungsziele zu 1 zurückgewiesen und das Feststellungsziel zu 3 insoweit für gegenstandslos erklärt. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13. November 2018 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beigetretenen zu 1 bis 3 auf Seiten des Musterklägers beigetreten.
18
Der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 3 wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 1b, 1c, 1i, 1m und 1n als unbegründet. Sie sind der Ansicht, die von dem Oberlandesgericht sachlich beschiedenen Feststellungsziele 1m und 1n seien mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen verfolgen sie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Feststellungsziele 1b, 1c und 1i und insoweit auch zu dem Feststellungsziel 3 weiter.
B.
19
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat keinen Erfolg.
I.
20
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
21
Der Prospekt weise die behaupteten Fehler nicht auf. Soweit der Musterkläger moniere, dass das “enge Verhältnis” zwischen der S.                        Ltd. und der Reederei T.                     KG nicht näher definiert sei (Feststellungsziel 1b), treffe dies zwar zu, allerdings sei die insoweit bestehende Gefahr etwaiger Interessengegensätze glasklar und für jedermann erkennbar dargestellt. Auf Seite 114 f. des Prospekts werde im Einzelnen aufgeführt, in welcher maßgeblichen Form die Beteiligten an den einzelnen Schiffsprojekten beteiligt seien. Für jedes einzelne Schiff werde angegeben, dass und wie die an der Emittentin beteiligten Gesellschaften an den von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreisen profitierten.
22
Ein Prospektfehler liege auch nicht im Hinblick auf die dargestellte Risikostreuung durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen vor (Feststellungsziel 1c). Soweit der Musterkläger geltend mache, durch die Beschaffung der nach dem Prospekt verschiedenen Größenklassen zugehörigen Schiffe werde eine Risikostreuung nicht bewirkt, möge dies bei isolierter Betrachtung zutreffen. Allerdings gehe der Prospekt ausweislich Seite 7 davon aus, dass die Risikostreuung durch verschiedene Faktoren bewirkt werden solle. Dies stehe im Gegensatz zu der Aussage auf Seite 6, dass die Risikostreuung bereits durch den Erwerb verschieden großer Schiffe eintrete. Bedenke man, dass nach den Angaben aller Beteiligter die Mieten für die Schiffe je nach deren Größe unterschiedlich zu berechnen seien und sich diese nicht aus einer Multiplikation der Größe in TEU mit einem bestimmten Preis pro TEU ergäben, erscheine eine Einteilung der Schiffe in verschiedene Größenklassen einerseits sinnvoll und sei andererseits dem Umstand geschuldet, dass sich je nach Nachfrage der Charterer eines Schiffes einer bestimmten Größe jedenfalls theoretisch unterschiedliche Entwicklungen ergeben könnten. Betrachte man die Risikohinweise zu einer planabweichenden Entwicklung und die unterschiedlichen Charterlaufzeiten, ergebe sich, dass der Prospekt insgesamt hinreichende Risikohinweise enthalte und nicht den falschen Anschein erwecke, eine Garantie oder ähnliches für die Sicherheit der eingezahlten Gelder zu bieten. Im Übrigen sei es eine Frage der Perspektive, ob sich aus dem Investment in ein oder mehrere Objekte eine Risikostreuung oder Risikomaximierung ergebe. Das sei aber eine Überlegung, die sich einem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres erschließe.
23
Prospektfehler seien auch nicht im Hinblick auf die “Loan-to-Value”-Klausel mit den finanzierenden Banken und auf das Wechselkursrisiko gegeben (Feststellungsziel 1i). Darauf, dass die Bank gegebenenfalls eine Nachbesicherung verlangen könne, wenn der Wert der Schiffe unter den bei Einräumung der Sicherheiten bankseits kalkulierten Sicherheitenwert sinke, habe nicht hingewiesen werden müssen. Nach Seite 99 des Prospekts bestünden Sonderkündigungsrechte bei dem Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unmöglich machten oder gefährdeten. Das weise auf das allgemein bestehende Risiko hin, dass unvorhergesehene Ereignisse, wie etwa der nicht prognostizierte Wertverlust der Schiffe, Nachbesicherungsverlangen der Banken nach sich ziehen könnten. Zur Frage der Absehbarkeit einer Umfinanzierung könne als wahr unterstellt werden, dass von Anfang an bekannt gewesen sei, dass Umfinanzierungen der US-Dollar-Darlehen in Frage kämen bzw. dass Umfinanzierungen und Darlehensaufnahmen insbesondere in japanische Yen (im Folgenden: JPY) in Betracht kämen. Der Prospekt weise auf Seite 23 ausdrücklich darauf hin, dass Währungsrisiken entstehen würden, wenn die Geschäftsführung mit der Gesellschafterversammlung die Valutierung der Darlehen in einer anderen Währung beschließen sollte.
24
Der Prospekt habe nicht auf die Gefahr hinweisen müssen, dass die Schiffe je nach anzuwendender Rechtsordnung auch dem Zugriff der Gläubiger der jeweiligen Charterer unterliegen könnten (Feststellungsziel 1m).
25
Der amtlich bestellte und vereidigte Gutachter habe die im Prospekt benannten Schiffsgutachten unter Anwendung der Sorgfalt eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters erstellt, so dass insoweit kein Prospektfehler festzustellen sei (Feststellungsziel 1n).
26
Die begehrte Feststellung, dass die Prospektfehler für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt jeweils erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3), sei nicht zu treffen, da dieses Feststellungsziel wegen der Unbegründetheit der Feststellungsziele unter 1 gegenstandslos sei.
II.
27
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
28
1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig.
29
a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf Seiten des Musterklägers (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
30
b) Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben und entsprechend den Anträgen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Feststellungen gemäß den Anträgen zu 1b, 1c und 1i zu treffen und die Anträge zu 1m und 1n als unzulässig zurückzuweisen, benennt die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt insoweit erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN).
31
Dass die Rechtsbeschwerde zum Feststellungsziel 3 keinen Rechtsbeschwerdeantrag formuliert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung geht klar hervor, dass dies auf einem Versehen beruht und der Musterentscheid auch insoweit angegriffen und die entsprechende Feststellung getroffen werden soll. Das reicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 45 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN).
32
c) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde auch, soweit geltend gemacht wird, es habe zu den Feststellungszielen 1m und 1n keine Sachentscheidung ergehen dürfen, weil die Feststellungsziele 1m und 1n nicht bestimmt genug formuliert seien, und insoweit die Zurückweisung der Feststellungsziele als unzulässig begehrt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 162, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 27).
33
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
34
a) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sich der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 3 dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht die Anträge zu den Feststellungszielen 1m und 1n als zulässig behandelt und jeweils eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind diese Feststellungsziele hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
35
Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26). Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 aaO Rn. 65; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 66).
36
aa) Nach diesen Maßgaben ist das Feststellungsziel 1m, mit dem unzureichende Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Einschiffgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe gerügt werden, hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts finden sich in dem Prospekt keine Ausführungen zu etwaigen Schiffsgläubigerrechten und deren Auswirkungen. Das Feststellungsziel beanstandet somit, dass der Prospekt bei der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf dieses Thema überhaupt nicht eingeht. Damit ist hinreichend umschrieben, welcher Fehler gemeint ist.
37
bb) Auch das Feststellungsziel 1n, dass der Prospekt keine hinreichenden Hinweise darauf enthalte, dass die im Prospekt benannten “Schiffsgutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters nicht unter Anwendung der Sorgfalt eines amtlich bestellten und vereidigten Gutachters erstellt wurden und es insbesondere an der sorgfältigen Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und der Nachvollziehbarkeit mangelt”, ist im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das Feststellungsziel beanstandet, dass im Prospekt die Ausführungen zu den Schiffsgutachten nicht mit dem Warnhinweis versehen seien, dass die Gutachten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden seien. Aus dem Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 ergibt sich, dass die Passage auf Seite 30 f. des Prospekts gemeint ist, in der auf die Bewertung der Kaufpreise durch den Sachverständigen Bezug genommen wird. Bereits der im Feststellungsziel enthaltenen Begründung kann entnommen werden, dass der Vorwurf an das Gutachten dahin geht, dass nicht alle für die Bewertung der Schiffe relevanten Unterlagen und Umstände berücksichtigt worden sind.
38
cc) Ob das Oberlandesgericht über die Feststellungsziele 1m und 1n auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Musterkläger hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich dieser Feststellungsziele wirksam auf die begehrte Abweisung des Antrags als unzulässig beschränkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 104 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 72).
39
b) Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde ferner, soweit sie die Feststellungsziele 1b, 1c und 1i in der Sache weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1b, 1c und 1i zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler gegeben sind.
40
aa) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger “eher als nicht” bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN).
41
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist.
42
(1) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Prospekt ordnungsgemäß über die Sondervorteile der Fondsinitiatoren – insbesondere bei der  MS M.                                    KG – aufklärt und dass der auf Seite 93 des Prospekts enthaltene Hinweis, dass die S.                    Ltd. ein der Reederei T.                         KG nahestehendes Unternehmen ist, ausreichend ist (Feststellungsziel 1b).
43
Die Angabe, dass es sich bei der Verkäuferin des Schiffs, der S.                        Ltd., um ein der Reederei T.                    KG nahestehendes Unternehmen handelt und bei dem Verkaufsvorgang ein Zwischengewinn von ca. 9 Mio. US$ erzielt wurde, reicht zur Aufklärung der Anleger aus. Eine Pflicht zu detaillierteren Angaben zum Näheverhältnis ergibt sich weder aus den Vorschriften der VermVerkProspV noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
44
(a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine “Beteiligung der Gründungsgesellschafter” abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Die Beteiligung – wie hier – eines Kommanditisten einer der Gründungsgesellschaften an der Verkäuferin des Anlageobjekts unterfällt daher nicht der Regelung.
45
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV aF in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Hält ein Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin Gesellschaftsanteile an der Verkäuferin des Anlageobjekts, muss dies nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF jedoch nicht angegeben werden, da eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen anzugeben sind (vgl. BT-Drucks. 17/6051, S. 52; Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl., § 12 VermVerkProspV Rn. 26). Dass A.      Sc.    , einer der Geschäftsführer der Emittentin MS  M.                             KG, als Gesellschafter an der Verkäuferin des Anlageobjekts beteiligt war, musste daher nicht aufgeführt werden.
46
(b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, darzustellen und über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 – XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris Rn. 15 mwN). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 88). Dem Anleger müssen dazu hinreichende Informationen geboten werden, um das Risiko selbst beurteilen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – II ZR 104/13, juris Rn. 19 und vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris Rn. 15).
47
Diesen Anforderungen genügen die Angaben im Prospekt. Der Anleger entnimmt dem Prospekt, dass die Verkäuferin des Anlageobjekts einem Unternehmen, das zu den Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft zählt, nahesteht. Er verfügt zudem über die Information, dass die Verkäuferin keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, sondern Zweck der Gesellschaft der An- und Verkauf des Schiffes, also des Anlageobjekts, war. Für den Anleger ist daher ersichtlich, dass bei dem Erwerb des Schiffes eine Interessenkollision bestand und somit das Risiko gegeben ist, dass in den Abschluss des Kaufvertrags sachfremde Erwägungen eingeflossen sind, was sich zu Lasten des Fondsvermögens auswirken und Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 – II ZR 104/13, juris Rn. 3). Dem Anleger ist dabei bewusst, dass er auf dieses Risiko keinen Einfluss hat, da der Kaufvertrag bereits abgewickelt ist. Weitere Geschäftsvorgänge sind nicht zu erwarten, da die Verkäuferin nur zum Zweck des An- und Verkaufs des Schiffs gegründet worden war. Vor diesem Hintergrund ist der Anleger nicht auf detaillierte Angaben zum Näheverhältnis angewiesen, sondern vielmehr auf die gemäß § 9 Abs. 2 VermVerkProspV aF anzugebenden Informationen zum Anlageobjekt, insbesondere auf die Beschreibung des Anlageobjekts (Nr. 1), die Ausweisung der Gesamtkosten (Nr. 9) und die Angaben zu erstellten Bewertungsgutachten (Nr. 7). Denn diese können ihm eine Entscheidung ermöglichen, ob er den im Prospekt mitgeteilten Kaufpreis für das Schiff und den ebenfalls mitgeteilten Zwischengewinn als unangemessen ansieht oder nicht.
48
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde waren detaillierte Angaben zum “Näheverhältnis” auch nicht deshalb erforderlich, damit der Anleger beurteilen kann, ob die Fondsgesellschaft das Anlageobjekt überteuert erworben hat. Selbst wenn alle Umstände im Einzelnen aufgelistet worden wären, aus denen sich vorliegend das Näheverhältnis ergibt, würde dies dem Anleger keine Einschätzung darüber erlauben, ob der Kaufpreis angemessen war. Eine solche kann er nur aufgrund der oben dargestellten Informationen zum Anlageobjekt vornehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2013 (III ZR 66/13, juris). Soweit dort ausgeführt wird, dass in dem Prospekt im Einzelnen dargestellt sei, in welcher maßgeblichen Form der Gründungsgesellschafter an den mit den Projekten befassten Unternehmen beteiligt sei, wird dies nur zur Begründung dafür herangezogen, dass dadurch das Eigeninteresse und die Gefahr etwaiger Interessengegensätze für jedermann erkennbar gewesen seien (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 – III ZR 66/13, juris Rn. 13). Diese Erkennbarkeit besteht aber auch aufgrund der in dem streitgegenständlichen Prospekt enthaltenen Angaben.
49
(2) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die Feststellung nicht getroffen, dass die im Prospekt insbesondere auf den Seiten 6 und 7 enthaltenen Aussagen, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine “Risikostreuung” eintreten würde, falsch oder zumindest irreführend seien und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege (Feststellungsziel 1c).
50
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussagen im Prospekt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 mwN und vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 78).
51
Nach diesen Grundsätzen war für einen durchschnittlichen Anleger erkennbar, dass die Risikostreuung nicht alleine durch unterschiedliche Schiffsgrößen, sondern auch durch verschiedene Charterer und Anfangsbeschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten, also durch ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren erfolgen sollte. Diese Faktoren decken unterschiedliche Bereiche ab. So bewirkt eine Verteilung auf mehrere Charterer, dass Vertragsverletzungen eines Vertragspartners nicht alle Schiffe betreffen, während unterschiedlich lange Charterlaufzeiten es verhindern sollen, dass bei möglicherweise schlechter Marktlage gleichzeitig für alle Schiffe neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Dass bei der Darstellung der Schiffsgrößen auf Seite 6 die Aussage getroffen wird, dass sich die Investitionen auf verschiedene kleine und mittlere Größenklassen verteilen und dadurch eine Risikostreuung erreicht wird, verdeutlicht daher nur, dass bereits durch diesen Faktor eine Streuung bestimmter Risiken bewirkt werden kann. Die Aussage, dass allein die unterschiedlichen Größenklassen der Schiffe geeignet sind, “dem wirtschaftlichen Misserfolg der Anlage entgegenzuwirken”, stellt der Prospekt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde damit nicht auf.
52
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wecken die Prospektangaben beim Anleger auch nicht die Erwartung, dass mit dem Erwerb von mehreren Schiffen unterschiedlicher Größenklassen eine negative Entwicklung der Charterrate bei einer Schiffsgröße durch eine positive Entwicklung bei einer anderen Schiffsgröße ausgeglichen wird. Bei der Darstellung der Ratenentwicklung auf Seite 38 des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass der Chartermarkt seit Ende der 90er Jahre höhere Schwankungsbreiten aufgewiesen habe. Weiter führt der Prospekt aus, dass die zukünftige Entwicklung der Raten von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei, insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung in Asien und der damit verbundenen Nachfrage nach Containerschiffen sowie der Neubautätigkeit von Reedereien. Aufgrund dieser Informationen und der grafischen Darstellung der Entwicklung der Charterraten von Januar 1993 bis Juli 2005 auf Seite 39 des Prospekts konnte und musste der Anleger den Prospekt dahingehend verstehen, dass sich die Charterraten der Schiffsgrößen 1.000 TEU, 1.700 TEU und 3.500 TEU mit unterschiedlicher Intensität ungefähr zeitgleich positiv oder negativ entwickeln. Damit wurde für den Anleger auch deutlich, dass eine Abschwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise Auswirkungen auf sämtliche Größenklassen haben kann, sich die Auswirkungen in der Schwere aber durchaus von Größenklasse zu Größenklasse unterscheiden können und die Wirkung der Risikostreuung darauf beschränkt ist.
53
(3) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Feststellung nicht getroffen, dass im Prospekt keine ausreichenden und ordnungsgemäßen Hinweise auf Wechselkursrisiken und den Abschluss von “Loan-to-Value”-Klauseln mit finanzierenden Banken enthalten seien, insbesondere die Hinweise auf Seite 7 und Seite 23, dass es sich um ein reines US-Dollar-Investment handele, irreführend gewesen seien und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege (Feststellungsziel 1i).
54
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, n.n.v., Rn. 48; vgl. Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl., § 2 VermVerkProspV Rn. 41; Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 2 VermVerkProspV Rn. 106). Vor diesem Hintergrund sind die Prospektangaben im Kapitel “Risiken der Vermögensanlage” unter den Punkten “Vertragspartner”, “Risiken der Fremdfinanzierung” und “Währungsrisiko” ausreichend.
55
(a) Schon aus der Angabe, dass die Finanzierung teilweise durch Schiffshypothekendarlehen erfolgt, ergibt sich, dass die Schiffe als Sicherheiten der Darlehen dienen. Indem ausgeführt wird, dass die Möglichkeit einer Sonderkündigung des Darlehensgebers bei Eintritt von Ereignissen besteht, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden – beispielsweise bei Verlust eines Schiffes -, wird dem Anleger deutlich, dass es bei einer Beeinträchtigung oder einem Ausfall der Sicherheit zur Kündigung des Darlehensvertrags und dadurch zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann. Zur Darstellung dieses Risikos ist es nicht erforderlich, im Einzelnen den Inhalt von “Loan-to-Value”-Klauseln in den Darlehensverträgen darzustellen. Denn wenn die Bank aufgrund derartiger vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann, weil der Darlehensnehmer die zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen oder die Sondertilgung nicht leisten kann und die Bank deshalb den Darlehensvertrag kündigt. Es ändert sich daher weder an dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, n.n.v., Rn. 50).
56
(b) Im Hinblick auf die Währungsrisiken ergibt sich aus den Angaben auf Seite 23 des Prospekts, dass ein Währungsrisiko für die Zins- und Tilgungsleistungen entstehen würde, wenn die zuständigen Organe eine Valutierung eines Hypothekendarlehens in einer anderen Währung als US-Dollar beschließen sollten. Dieser Hinweis erfolgt nicht nur unter dem Punkt “Risiken der Fremdfinanzierung”, sondern auch unter dem Punkt “Währungsrisiko” und jeweils direkt nach der Aussage, dass die Finanzierung “zu 100%” beziehungsweise “ausschließlich” in US-Dollar vorgenommen wird. Dem Anleger wird somit unmittelbar vor Augen geführt, dass es nicht bei einem “reinen US-Dollar-Investment” bleiben muss.
57
(c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das unter Beweis gestellte und vom Oberlandesgericht als wahr zugrunde gelegte Vorbringen des Musterklägers, dass von Anfang an bekannt gewesen sei, dass Umfinanzierungen und Darlehensaufnahmen insbesondere in JPY in Betracht kämen, nicht dazu, dass dies bei den Risikohinweisen ausdrücklich zu erwähnen war beziehungsweise diese insoweit spezifiziert werden mussten.
58
(aa) Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung aus, dass das Risiko, dass Banken Rechte aus einer “Loan-to-Value”-Klausel herleiten, besonders groß gewesen sei, weil die Schiffskäufe bei einem hohen Preisniveau getätigt worden seien und dazu noch die Fremdwährungsrisiken durch die ins Auge gefasste Finanzierung über JPY kämen. Diese Umstände lassen sich dem Prospekt jedoch entnehmen. Der Prospekt beziffert die jeweiligen Darlehenssummen und erläutert die Absicherung der Darlehen (Seite 98 f.). Zudem beschreibt er die Schiffe im Detail – wobei es sich bei vielen laut Prospekt um noch im Bau befindliche Schiffe handelte – und gibt die Bewertung der Kaufpreise in den eingeholten Schiffsgutachten wieder (Seite 28 ff.). Für alle noch im Bau befindlichen Schiffe ging der Gutachter davon aus, dass “die Schiffe bei Ablieferung neuwertig sind und sich in einem mängelfreien und betriebssicheren Zustand ohne Auflagen und Einschränkungen der Klasse befinden werden” (Seite 31). Der Prospekt weist jedoch darauf hin, dass grundsätzlich das Risiko bestehe, dass “die Schiffe nicht termingerecht abgeliefert werden bzw. dass bauliche Mängel auftreten können” (Seite 21). Damit konnte der Anleger selbst die Schwierigkeiten einschätzen, die sich bei der Stellung der Schiffe als Sicherheit ergeben, und somit auch selbst das damit zusammenhängende Risiko beurteilen. Dass zusätzlich noch Fremdwährungsrisiken bei einer Valutierung in einer anderen Währung auftreten können, musste dem Anleger schon deshalb klar sein, weil dieses Risiko bei der Fremdfinanzierung ausdrücklich erwähnt war. Ferner war bei den allgemeinen Ausführungen zu den Risiken angegeben, dass die Risiken alleine oder zusammen zu einem Misserfolg der Vermögensanlage und damit zu einem Totalverlust führen können.
59
Da Fremdwährungsdarlehen in JPY nach dem Vortrag des Musterklägers erst im Jahr 2009 abgeschlossen wurden und es “Loan-to-Value”-Klauseln in den unterschiedlichsten Ausprägungen gibt (vgl. Schmid-Burgk, WM 2015, 57, 58), konnten bei Erstellung des Prospekts im Jahr 2005 zudem keine Informationen darüber gegeben werden, welche Rechte die Bank aufgrund einer “Loan-toValue”-Klausel bei Wechselkursschwankungen haben könnte.
60
(bb) Auch unter dem Punkt “Währungsrisiko” war nicht darauf einzugehen, dass eine Umfinanzierung speziell in JPY in Frage kommt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich durch eine Umfinanzierung in JPY ein wesentlich anderes Währungsrisiko als das angegebene ergeben könnte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt dieser Umstand auch nicht zu einer Umwandlung eines lediglich abstrakten in ein konkretes Risiko. Werden in einem Prospekt Risiken aufgeführt, so muss der Anleger davon ausgehen, dass mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder sie jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Denn nur insoweit besteht überhaupt eine Pflicht zur Aufklärung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 – II ZR 143/12, WM 2013, 1742 Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 31). Der allgemeine Hinweis, dass Währungsrisiken entstehen können, wenn eine Valutierung der Darlehen in eine andere Währung beschlossen werden sollte, kann daher beim Anleger kein Vertrauen darauf begründen, dass es nur in ganz seltenen Fällen zu einem derartigen Beschluss kommen wird oder dass sich die Geschäftsführung zu diesem Thema noch keine Gedanken gemacht hat.
61
c) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde auch, soweit sie das Feststellungsziel 3 in Bezug auf die Feststellungsziele 1b, 1c und 1i weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend im Tenor und in den Gründen zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist, weil seine Entscheidungserheblichkeit im Musterverfahren entfallen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 f. und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49).
III.
62
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 3 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
IV.
63
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
64
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Dieser Gesamtwert beträgt vorliegend 861.879,69 €.
65
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Musterverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).
66
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 3 auf 203.755,40 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 durch den Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht der Gegenstandswert insoweit ab, als für die Beigetretene zu 1 ein Betrag von 7.269,20 € [statt 8.911,20 €], für den Beigetretenen zu 2 ein Betrag von 13.906,04 € [statt 16.423,47 €] und für den Beigetretenen zu 3 ein Betrag von 20.448,70 € [statt 30.000 €] in Ansatz zu bringen sind.
67
Für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ist ein Wert von 550.669,93 € anzusetzen.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Dauber
      
Schild von Spannenberg     
      
Ettl     
      


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