Bankrecht

Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung

Aktenzeichen  19 U 2997/16

Datum:
13.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156435
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 130, § 134, § 675j Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, § 675n Abs. 1 S. 2, 3 u. 4, § 675 p Abs. 4 S. 1, § 675 s Abs. 1 u. 2, § 675u S. 2
EGBGB Art. 248 § 4 Nr.2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 3478/14 Fin 2016-06-10 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3478/14 Fin in Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreites.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Landgerichts München II vom 10.6.2016 in Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung auf sein Konto sowie auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat aus denselben Gründen keinen Erfolg.
1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages in Höhe von 30.000,00 € und Rückbuchung auf sein Konto gemäß § 675 u Satz 2 Alt. 2 BGB zu, da es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Überweisung um einen autorisierten Zahlungsvorgang handelte.
1.1. Nach § 675 u Satz 2 BGB hat ein Zahlungsdienstleister einem Zahler den Zahlbetrag, der aufgrund eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges dem Zahlungskonto des Zahlers belastet wurde, unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. a) Ein autorisierter Zahlungsvorgang liegt dann vor, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat (§ 675j Abs. 1 BGB). Die Zustimmung ist widerruflich, so dass bei wirksamem Widerruf die Autorisierung der Zahlung entfällt. Ein Widerruf der Zustimmung ist gemäß § 675j Absatz 2 BGB nur solange möglich, wie auch der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p BGB). Eine trotz wirksamen Widerrufs des Zahlungsauftrages durchführte Zahlung ist daher nicht autorisiert.
b) Zahlungsaufträge sind allerdings, nachdem sie dem Zahlungsdienstleister zugegangen sind, grundsätzlich nicht mehr widerruflich (§ 675 p Abs. 1 BGB). Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn er entweder dem Zahlungsdienstleister vor Zugang des Zahlungsauftrages zugeht (§ 675p Abs. 1 BGB) oder wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass ein Widerruf auch noch nach Zugang des Zahlungsauftrages möglich ist (§ 675 p Abs. 4 BGB).
c) Für das Vorliegen des Zugangs ist zwischen der Art und Weise des Zugangs sowie dem Zeitpunkt des Zugangs zu differenzieren.
aa) Zur Art und Weise enthalten die für Zahlungsaufträge geltenden §§ 675 n ff BGB keine Regelung, so dass insoweit auf die Regelung im allgemeinen Teil des BGB, hier § 130 BGB, zurückzugreifen ist. Danach muss eine Willenserklärung unter Abwesenden – wie sie hier vorliegt – in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Konkret ist dies hier wiederum durch Vereinbarung der Parteien in Ziffer 4 (1) der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen geregelt (vgl. oben). Danach erfolgt der Zugang durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank.
bb) Soweit nach § 130 BGB der Empfänger der Willenserklärung zudem die Möglichkeit haben muss, vom Inhalt der in seinen Machtbereich gelangten Willenserklärung Kenntnis zu nehmen (Zeitpunkt des Zugangs), ist ebenfalls auf die gesetzliche Regelung § 675n I BGB sowie die vereinbarten Besonderen Bedingungen zu Überweisungen abzustellen. Danach bestimmt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach dem Geschäftstag und nicht nach dem Wochentag. Es handelt sich dabei um eine abschließende gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Zahlungsdienstleister als Erklärungsempfänger. Entscheidend ist allein, ob der Tag des tatsächlichen Zugangs ein Geschäftstag dieses Zahlungsdienstleisters ist. Die Geschäftstage legt der Zahlungsdienstleister fest. Er ist verpflichtet gemäß Art. 248 § 4 Nr.2 EGBGB darüber zu informieren (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 675n RdNr.3). Ihrer Informationspflicht ist die Beklagte mit Ziffer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses (vgl. oben) nachgekommen.
cc) Erfolgt der tatsächliche Eingang des Zahlungsauftrages nicht an einem Geschäftstag, gilt der Zahlungsauftrag erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen (§ 675n Abs. 1 Satz 2 BGB, Ziffer 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der deutschen Postbank).
1.2. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich vorliegend, dass der Kläger seinen Zahlungsauftrag vom 22.2.2014 nicht wirksam widerrufen hat (§ 675 p Abs. 1 BGB), da der Widerruf erst nach Zugang seines Zahlungsauftrages bei der Beklagten erfolgte.
a) Der Kläger warf den Überweisungsauftrag am 22.2.2014, einem Samstag, in den dafür vorgesehenen Sammler bei der Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck ein (so LGU Seite 4) und damit in eine für Zahlungsaufträge vorgesehene Empfangsvorrichtung der Beklagten. Mit dem Einwurf war entsprechend Ziffer 4 (1) der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der Beklagten der tatsächliche Zugang bei der Beklagten erfolgt. Darauf, wann die Überweisungsaufträge, welche nach Leerung des Sammlers nach München transportiert und dann dort weiterbearbeitet wurden (LGU Seite 4), in München bei der Beklagten ankamen, kommt es daher nicht an.
Mit dem Einwurf hat der Kläger zunächst in den Zahlungsvorgang eingewilligt, § 675 j Absatz 1 Satz 2 BGB.
b) Da ein Samstag keinen Geschäftstag der Beklagten darstellt, wie Ziffer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zu entnehmen ist, galt der Überweisungsauftrag gemäß § 675 n I Satz 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der D. Postbank am nächsten Geschäftstag und damit am Montag, den 24.2.2014 Uhr als zugegangen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Zugang sei bereits am 22.2.2014 erfolgt, ist dies unzutreffend.
c) Der Zugang des Zahlungsauftrages des Klägers erfolgte dabei konkret am Montag, 24.2.2014, um 0.00 Uhr (und nicht erst am 24.2.2014 nach 8.57 Uhr, so LGU Seite15), da der Geschäftstag dem Kalendertag entspricht und sich damit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr erstreckt. Hingegen kommt es, anders als das Landgericht ausführt (LGU Seite 15/16), nicht auf die Öffnungs- oder Arbeitszeiten bei der ausführenden Stelle an. Irrelevant ist daher, wann an einem Montag bei der zentralen Sammelstelle der Beklagten in München die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen durch das Einscannen der auf ein Förderband gelegten Überweisungsträger stattfindet (so jedoch LGU, Seite 16) bzw. welche Öffnungszeiten die Filiale Fürstenfeldbruck hat.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus Ziffer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten. Eine zeitliche Einschränkung auf bestimmte Öffnungszeiten wird darin bei der Festlegung der Geschäftstage durch die Beklagte nicht vorgenommen. Vielmehr unterscheidet die Beklagte zwischen Geschäftstagen und Öffnungszeiten der einzelnen Filialen und stellt klar, dass die Festlegung der Geschäftstage sich auf die Verarbeitung der Zahlungsvorgänge durch die Bank bezieht. Bereits daraus ist zu schließen, dass der Geschäftstag der Beklagten sich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr erstreckt.
Bestätigt wird dies durch die gesetzlichen Definition in § 675 n Abs. 1 Satz 4 BGB. Aus dieser ergibt sich unter Bezugnahme auf den Unterhalt des Geschäftsbetriebes für die Ausführung von Zahlungsvorgängen, dass mit Geschäftstag der gesamte kalendarische Tag ohne Einschränkung auf bestimmte Stunden bezeichnet wird. Eine Differenzierung in Bezug auf Öffnungszeiten wird dabei gerade nicht vorgenommen.
Entscheidend für den Zugang beim Zahlungsdienstleister ist daher allein der tatsächliche Zugang in der dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtung, soweit dieser an einem Geschäftstag erfolgt, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nach der Geschäftsorganisation mit der Bearbeitung begonnen werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit danach auf die üblichen Schließungszeiten abzustellen ist, gilt dies speziell für den sog. „cutoff“ und die Ausführungsfristen in § 675 s BGB.
Die in § 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltenen Regelungen zum Fristbeginn betreffen lediglich die Aufträge, die nach Ablauf der täglichen Annahmefrist eingehen. Diese gelten bei entsprechender Regelung des Zahlungsdienstleisters zwar erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen, dies allerdings nur für die Berechnung der Ausführungsfrist des § 675 s Abs. 1 BGB (§ 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB), sog. „cutoff„Regelung. Dies hat zur Folge, dass der Überweisungsauftrag, der das Kreditinstitut im Verlaufe eines Geschäftstags – und sei es erst spät abendserreicht, bereits mit Eingang zugegangen gilt und daher nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Auflage, § 49 RdNr. 15a). Dies sieht offensichtlich Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 675n RdNr. 5 ebenso, da er zu § 675 n Abs. 1 Satz BGB und § 675 n Abs. 2 BGB ausführt, dass die Ausnahmen für den Fristbeginn im Sinne von § 675 s Abs. 1 BGB nur für den Zahlungsauftrag, nicht jedoch für den Widerruf gelten.
Auch Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 675n Rz. 14 geht zumindest dann, wenn eine Ziffer 13.1 des streitgegenständlichen Preis- und Leistungsverzeichnisses entsprechende Regelung vorliegt, davon aus, dass der Geschäftstag dem kalendarischen Tag entspricht. Er sieht mit dieser Regelung für hinreichende Rechtssicherheit gesorgt und führt aus, dass seine nachfolgenden Ausführungen / Überlegungen zur Bestimmung des Tatbestandes, vor allem für eine mögliche Inhaltskontrolle und den seltenen Fall, dass sich die vorvertragliche Information auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, Bedeutung haben. Erst in diesen nachfolgenden Ausführungen und damit für den Fall, dass keine Regelung wie vorliegend getroffen wurde, geht es um die Bestimmung des Geschäftstages anhand des Unterhaltens eines tatsächlichen Geschäftsbetriebes (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 675n Rz. 15 ff).
Auch die mit der Zahlungsdienstrichtlinie (nachfolgend ZDRL) verfolgten Ziele (Beschleunigung, Vereinheitlichung, Automatisierung) sprechen dafür, den Geschäftstag einheitlich anhand des Kalendertags festzulegen. Nur dann kann einfach und sicher festgestellt werden, wann die Ausführungsfristen für Zahlungsaufträge beginnen und wie lange deren Widerruf möglich ist.
Ein Ziel der ZDRL neben dem Hauptziel, innerhalb des Europäischen Binnenmarktes Zahlungsvorgänge mit derselben Schnelligkeit und Rechtssicherheit wie im Inland ausführen zu können, liegt in der Beschleunigung der Zahlungsvorgänge. Der beleglose Zahlungsverkehr muss am Ende des auf den Zugangszeitpunkt folgenden Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen sein (Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbem. zu §§ 675c – 676c, Rz. 5). Dies setzt die schnelle und eindeutige Feststellung des Zugangszeitpunktes voraus.
Dasselbe gilt für den Widerruf. Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen liegt erheblich früher als nach der früheren Rechtslage. Dies wird nach dem Referentenentwurf damit begründet, dass Zahlungsaufträge wegen der stärkeren Automatisierung des Zahlungsverkehrs und den gegenüber der bisherigen Rechtslage extrem verkürzten Ausführungsfristen (vgl. § 675s BGB) ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen Eingriff angehalten werden können (Schimansky/ Bunte / Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 49 RdNr. 23). Auch dies erfordert die Möglichkeit, schnell und sicher den Zugangszeitpunkt bestimmen zu können.
Soweit daher in der Literatur (wie Schmalenbach in Beck’scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 675n Rz. 6; Herresthal in Langenbuchner/ Bliesener/ Spindler Bankrechtskommentar, 1. Auflage 2013, § 675 n Rz. 10ff) auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes bei der maßgeblichen kontoführenden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung beteiligten Zahlungsdienstleisters und damit auf die Öffnungszeiten abgestellt wird, ist dem aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen.
d) Der Überweisungsauftrag des Klägers war damit mit Zugang ab 24.2.2014, 0.00 Uhr wirksam und um 8.57 Uhr, als nach den Feststellungen des Landgerichts der Widerruf des Klägers über die Zeugin G. – B. der Beklagten, dort der für Widerrufe zuständigen Yellowline, zuging (vgl. LGU Seite 5), nicht mehr widerruflich (§ 675 p Abs. 1 BGB).
1.3. Ein Vertrag gemäß § 675 p Abs. 4 BGB, die Überweisung nicht auszuführen, kam jedenfalls nicht wirksam zustande.
Die vom Erstgericht angenommene Vereinbarung gemäß § 675 p Abs. 4 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten, die Überweisung in Höhe von 20.000,00 € nicht auszuführen (LGU Seite 16), scheitert jedenfalls an Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Überweisungen. Danach soll die Vereinbarung über einen Widerruf eines Überweisungsauftrages nur dann wirksam werden, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen (vgl. LGU Seite 3).
Beides war nicht der Fall. Keine der beiden aufschiebenden Bedingungen, welche in dieser Regelung enthalten sind, ist eingetreten.
Das Erstgericht, welches Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für Überweisungen wegen Umgehung der zwingenden Regelungen des § 675u Satz 2 BGB nach § 675e Abs. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB für nichtig erachtet (vgl. LGU Seite 18), verkennt bei seinen Ausführungen, dass durch diese Regelung keine Einschränkung des in § 675 p BGB normierten Widerrufsrechts des Verbraucher erfolgt, mithin weder Zugangserfordernisse statuiert werden noch eine Haftungsfreizeichnung der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungen erfolgt.
Der Verbraucher ist dadurch in seinem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt. Diese Regelung enthält lediglich eine aufschiebende Bedingung, nämlich Ausführungsverhinderung bzw. Rückerlangung des Überweisungsbetrages, für den Fall, dass die Bank mit dem Verbraucher eine Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfristen vereinbart, mithin eine Vereinbarung zugunsten des Verbrauchers trifft. Im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1GG) steht es den Vertragsparteien frei, einen Vertrag mit dem Inhalt abzuschließen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wird. Diese Vereinbarung kann aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit wie hier aufschiebend bedingt abgeschlossen werden. Eine unbillige Benachteiligung des Verbrauchers ist darin nicht zu sehen. Vielmehr verbleibt beim Verbraucher lediglich das Risiko, das er durch Erteilung des nicht widerruflichen Überweisungsauftrages bereits trug.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da sich die Beklagte wegen der geforderten Stornierung der Belastungsbuchung nicht in Verzug befand (vgl. dazu oben).
II.
Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Stornierung der Belastungsbuchung vom 24.2.2014 zu (vgl. oben Ziffer I 1). Die Abweisung der Klage in Höhe von 10.000,00 €, gegen die sich die Anschlussberufung richtet, erfolgte damit zu Recht.
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. 2. Bezug genommen. Unabhängig von der Höhe stehen diese dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 ZPO.
V.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung folgt der gesetzlichen Regelung und der herrschenden Literaturmeinung, divergierende obergerichtliche oder höchstgerichtliche Entscheidungen sind hierzu nicht ergangen.


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