Bankrecht

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Beteiligung an GmbH

Aktenzeichen  20 U 3781/16

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 118205
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
KapMuG § 2 Abs. 1
BGB § 204, § 278 S. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2, § 312c Abs. 1, Abs. 2
HGB § 161

 

Leitsatz

1. Eine Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Treuhandkommanditistin hat die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages ist nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Neben der eigenen Haftung ist der Treuhandkommanditistin das Verschulden des Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Denn hierfür reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste.  (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 6142/16 2016-08-18 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. August 2016, Az. 29 O 6142/16, wie folgt abgeändert:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.780,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09./19.09.2005 und vom 9.11./11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
IV.
Die Verurteilung zu den Ziffern II. und III. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09./19.09.2005 und vom 9.11./11.11.2005.
V.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. genannten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.
VI.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VIII.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV. Er hat sich mit Beitrittserklärungen vom 13. September 2005 und vom 9. November 2005 über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von jeweils 20.000 € zuzüglich 3% Agio beteiligt. Er hat die Einlage in Höhe von jeweils 10.000 € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 hat er die beiden Inhaberschuldverschreibungen gegen Zahlung von jeweils 388,88 € abgelöst (K 12, K 13). Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung und den Emissionsprospekt vom 11. März 2005 (Anlage K 6) wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist am 2. November 2005 als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 hat der Kläger Güteantrag gestellt (K 23), die Beklagte unter dem 12. Oktober 2015 (K 25) den Beitritt zum Güteverfahren abgelehnt. Die Gütestelle hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (K 26) die Erfolglosigkeit des Güteverfahrens bescheinigt.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beklagte einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG auf Feststellung, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen sei, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt habe, gestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf, der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert worden.
Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei erst nach dem ersten Beitritt des Klägers als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden und habe keinen eigenen Anteil. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18. August 2016 abgewiesen. Prospektfehler lägen nicht vor; eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Beklagte hafte nicht als Gründungskommanditistin, denn sie sei erst am 21. November 2015 ins Handelsregister eingetragen worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschafterin beigetreten. Zu einem früheren Gesellschafterbeitritt habe die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Auch eine Haftung aufgrund der Stellung als Treuhandkommanditistin komme nicht in Betracht, da sich ihre Gesellschafterstellung in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Den Musterverfahrensantrag hat das Landgericht für unzulässig erachtet, da die Entscheidung nicht vom Feststellungsziel abhänge.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der Klage. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht und verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz, welches er durch das Landgericht für fehlerhaft beurteilt hält. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2016 (Bl. 201/248 d.A.) Bezug genommen.
Er beantragt daher,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.785,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf € 20.000,00 seit dem 21.08.2015, auf € 5.785,76 seit Rechtshängigkeit.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09.2005/19.09.2005 und 9.11.2005/11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
3.Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 13.09.2005/19.09.2005 und 9.11.2005/11.11.2005.
4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 3) bezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt insbesondere aus, die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Sie treffe keine Aufklärungspflicht. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und sei lediglich als Verwaltungstreuhand für die 2.270 Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Sie sei weit nach dem Kläger der Gesellschaft beigetreten. Sie habe den Vertrieb nicht beauftragt, etwaige Beratungsfehler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Ausgestaltung ihrer Pflichten sei der Treuhandvertrag, insbesondere §§ 2 und 13. Danach komme eine Haftung für Aufklärungsmängel nicht in Betracht. Die Klausel sei als bloße Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen. Das Treuhandverhältnis habe mit Wirkung zum 01.08.2011 sein Ende gefunden; der neue Treuhänder sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge und der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung; die Durchführung des Güteverfahrens sei von vornherein aussichtslos und damit rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Schadenshöhe sei nicht substantiiert dargelegt, da Vortrag zur Höhe der Verlustzuweisungen fehle. Insbesondere wird auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 (Bl. 251/282 d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017 (Bl. 299 ff.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV entstanden ist.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.
a) Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Kommanditistin zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts oder gar als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. mwN; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 345/15, Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Rn. 8; NJW-RR 2009, 613 mwN; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 345/15, Rn. 33), beschränkt sich aber nicht darauf.
Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, ein Treuhandvertrag mit dem Kläger sei nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft zustande gekommen. Es lässt sich weder den Beitrittserklärungen des Klägers vom 13. September 2005 bzw. 9. November 2005 (Anlage K 1) noch den Annahmeerklärungen vom 19. September 2005 bzw. 11. November 2005, die die Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung für die Beklagte abgegeben hat, auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist in der Beitrittserklärung festgehalten:
„Ich gebe hiermit gegenüber der T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Berlin (nachfolgend „T.“) ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages ab, der durch die Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die E. P. M. GmbH, Grünwald, (nachstehend „Komplementärin“ genannt) im Namen der T. zustande kommt. … Ich bin damit einverstanden, dass das Treuhandverhältnis mit Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin im Namen der T. rechtsverbindlich begründet ist. Die Annahme meines Beteiligungsangebotes wird mir durch die Komplementärin im Namen und in Vollmacht der T. bestätigt werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung meines Beteiligungsangebotes als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses verzichte ich hiermit ausdrücklich.“
Abgesehen davon hätte auch ein – hier nicht vereinbarter – aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrags die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.
b) Ungeachtet der eigenen Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag wäre ihr auch das Verschulden des Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Denn hierfür reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten; sie kann der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen eines selbständigen Vermittlers nicht entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, NJW-RR 2013,1255 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12, NJW-RR 2012,1316 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 151/11, juris, Rn. 48; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998, III ZR 158/97, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Mai 1982, II ZR 124/81, juris Rn. 8 f.).
Hier war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft (vertreten durch die Komplementärin) zu beauftragende E. P. V. GmbH erfolgen sollte (vgl. S. 97 des Prospekts) und eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin möglich sein sollte (S. 96 des Prospekts). Der Beklagten musste deshalb bekannt sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. V. GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft zugleich damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat folglich sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt (als gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft) als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen (in Vertretung für die Beklagte). Die Einschaltung der E. P. V. GmbH als Vermittlerin erfolgte somit auch für den Abschluss des Treuhandvertrages mit Wissen und Wollen der Beklagten.
2. Der Kläger wurde unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortsetzen (BGH, Urteil vom 3. November 2015, II ZR 270/14, juris Rn. 13 mwN).
3. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, II ZR 104/13, juris Rn. 8 f. mwN).
4. Der Prospekt informiert den Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen.
a) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 45, 56 und 95 des Prospekts (Stand 11. März 2005, Anlage K 6) dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31. Dezember 2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.
b) Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 2012 (S. 7/8 der Anlage K 5), wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen („wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 56 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko, relativiert.
c) Auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. M. GmbH & Co. KG IV“ wird unter II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte.
Dieser Hinweis ist – isoliert betrachtet – an sich eindeutig. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist jedoch nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013, II ZR 252/11, juris Rn. 14 mwN). Dieser Hinweis unter II. 2 widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich.
d) Nicht explizit hingewiesen wird im Übrigen auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“. Gemessen an den oben zitierten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Risikos, einschließlich des Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.
5. Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dasselbe gilt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.
6. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b BGB nichtig.
a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2015, II ZR 341/14, juris Rn. 24 mwN).
§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift „Haftung der Treuhänderin“ dargelegt wird, die Treuhänderin habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind – ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.
Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 193/11, juris Rn. 35 mwN). Jedenfalls soweit – wie hier – der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages (Seite 116 des Prospekts) eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.
§ 14 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 193/11, juris Rn. 34).
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine „bloße Leistungsbeschreibung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. März 2014, IV ZR 295/13, juris Rn. 27).
7. Der Umstand, dass die Beklagte zum 1. August 2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang.
Verjährung ist auch nicht nach der Regelung in § 13 des Treuhandvertrages (Haftung der Treuhänderin) eingetreten. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach § 309 Nr. 7, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unzulässige Haftungsbegrenzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008, III ZR 59/07, juris Rn. 35).
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals die Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des Güteverfahrens eingewandt hat und meint, der Kläger könne sich deshalb nicht auf eine hierdurch eingetretene Verjährungsunterbrechung berufen, geht dies fehl. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, IV ZR 374/14 juris Rn. 12). Dass im hier zu entscheidenden Fall schon vor der Einreichung des Güteantrags festgestanden hätte, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, IV ZR 374/14 juris Rn. 12), und dass er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hätte, hat der Kläger substantiiert bestritten und die hierfür beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können. Insbesondere geht eine derartige Kenntnis der Klägervertreter aus der von der Beklagten vorgelegten Liste (A 30), die zur Beteiligung der Klägervertreter an den einzelnen Verfahren nichts aussagt, nicht hervor. Auf die Verspätung des streitigen Vorbringens zur Begründung des Angriffsmittels, § 531 Abs. 2 ZPO, kommt es damit nicht an.
8. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge in Höhe von € 20.000,00, der „Liquiditätsreserve“ von € 1.800,00 und der steuerlichen Verzugszinsen von € 3.203,00 sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen aufgewandten Betrages in Höhe von € 777,76. Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger diese Zahlungen erbracht hat. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert, desgleichen der nicht näher ausgeführte Hinweis auf steuerliche Verlustzuweisungen. Im Übrigen sind steuerliche Vorteile grundsätzlich nicht anzurechnen; für eine Ausnahme hiervon fehlt konkreter Sachvortrag.
Die einzelnen Positionen ergeben einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 25.780,76. In Höhe der Zuvielforderung von € 5,00 war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zustellung der Klage ist am 20. Mai 2016 erfolgt. Eine vorherige Mahnung oder Erfüllungsverweigerung hat der Kläger nicht vorgetragen, weshalb Zinsen erst ab 21. Mai 2016 zuzusprechen waren und die Klage hinsichtlich der übrigen Zinsforderung abzuweisen war.
Mit der Annahme des klägerischen Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens befindet sich die Beklagte in Verzug.
Der Kläger hat zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit andere Oberlandesgerichte – etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16. Juli 015, 27 U 31/15) – Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.
Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13) ab, sondern kommt in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine bloße Leistungsbeschreibung vorliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2016 (20 U 1937/16) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017 (III ZR 425/16) zurückgewiesen.


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