Bankrecht

Außenhaftung des Kommanditisten – Nachweis der Gläubigerforderung durch Insolvenztabelle

Aktenzeichen  23 U 1542/17

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13784
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4
InsO § 178

 

Leitsatz

Die Feststellung einer Forderung gegen die Kommanditgesellschaft zur Insolvenztabelle nimmt auch dem Kommanditisten die Einwendungen, die der Gesellschaft mit der Feststellung abgesprochen wurden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 U 1542/17 2018-04-26 Endurteil OLGMUENCHEN LG München II

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil, AZ: 23 U 1542/17, vom 26.04.2018 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO gegen das ihm am 03.05.2018 zugestellte Urteil des Senats vom 26.04.2018 erhoben. Er rügt, der Senat habe Vorbringen des Beklagten nicht erfasst bzw. grob missverstanden. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.05.2018 (Bl. 333 ff d.A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321 a ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Nicht durchgreifend ist die Rüge des Beklagten unter Verweis auf § 41 InsO und die Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11 und des OLG Karlsruhe vom 04.02.2013, 1 U 168/12, wonach ein Bürge für fingiert fällige Forderungen nicht hafte. Dies gelte für einen Kommanditisten in gleicher Weise. Die Entscheidung des Senats lasse jegliche Begründung dazu vermissen, weshalb nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung nicht auf den Kommanditisten zu übertragen sei.
Der Senat hat in seinem Urteil unter Ziff. 2.4.2 der Entscheidungsgründe ausführlich die Entscheidung des BGH vom 20.02.2018, II ZR 272/16, juris, dargestellt. Nach diesem Urteil wirkt die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle auch zu Lasten des Kommanditisten. Gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB sind damit dem Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft alle Einwendungen abgeschnitten, die die Gesellschaft nicht mehr erheben kann. Unter Ziff. 2.4.3 führt der Senat sodann aus: „Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten infolge der widerspruchslosen Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Commerzbank nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Tabelle der Einwand, der Darlehensvertrag sei mit der Commerzbank bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht wirksam zustande gekommen, nicht mehr möglich. Des Weiteren kann der Beklagte nicht mehr einwenden, das Darlehen sei nicht valutiert worden, der Vertrag sei infolge Übersicherung nichtig und das. Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden. Ob der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Kündigung oder nach § 41 InsO fällig wurde, ist daher nicht maßgeblich“. Es kommt, wie der Senat ausdrücklich dargestellt hat, somit auf den Einwand des Beklagten nicht an. Nach dem zitierten Urteil des BGH vom 20.02.2018 haftet der Beklagte aufgrund der widerspruchslosen Feststellung zur Tabelle für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Commerzbank und kann sich nicht mehr darauf berufen, die Forderung sei nicht wirksam gekündigt und sei nur nach § 41 InsO fingiert fällig. Ob eine wirksame Kündigung (wie vom Kläger behauptet und vom Beklagten bestritten) oder nur eine fingierte Fälligkeit vorliegt, ist ohne Belang. Da nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 20.02.2018 dem Kommanditisten die Einwendungen abgeschnitten sind, die die Gesellschaft infolge der widerspruchslosen Feststellung zur Tabelle nicht mehr erheben kann, kann er sich – ebenso wie die KG selbst – auf eine fehlende Fälligkeit der Darlehensforderung der Commerzbank nicht berufen. Auf die Zulässigkeit der Kündigung kommt es somit nicht an.
Die weiteren Ausführungen des Senats „Im Übrigen ergibt sich aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen … auch nicht, dass ein Kommanditist für eine nach § 41 InsO als fällig geltende Forderung nicht hafte“ erfolgten daher nur ergänzend, sind aber für das Ergebnis letztlich ohne Belang.
Auch vorliegend sei daher nur ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus den zitierten Entscheidungen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Anhörungsrüge nicht ableiten lässt, dass der Beklagte nicht haftet:
Im Urteil des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11 finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein Kommanditist für nach § 41 InsO als fällig geltende Ansprüche hafte. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob insolvenzabhängige Lösungsklauseln bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie wirksam sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich daraus nicht zwingend folgern, eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch die Commerzbank aufgrund der Verschlechterung der Vermögenslage (vgl. § 490 Abs. 1 BGB) sei nicht zulässig gewesen, wie der Senat schon im Urteil unter Ziff. 2.4.3 ausgeführt hat.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 04.02.2013, 1 U 168/12, entschieden, dass die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit nach § 41 InsO nur das Verhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger betreffe, nicht aber die Beziehung des Insolvenzgläubigers zu Dritten, etwa Bürgen. Diese Entscheidung lässt sich – wie der Senat ausgeführt hat – nicht auf das Verhältnis eines Gläubigers zu einem Kommanditisten übertragen, der nach § 172 Abs. 4 HGB haftet und dem gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB die Einwendungen abgeschnitten sind, soweit die Gesellschaft selbst sie nicht erheben kann. Dagegen wird das Verhältnis zwischen Insolvenzgläubiger und Bürgen durch die zwischen diesen getroffene Sicherungsabrede bestimmt, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (juris Tz. 18 ff). Nach dieser trete der Sicherungsfall erst mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung durch Kündigung ein (juris Tz. 19 f), nicht aber schon mit der Fiktion der Fälligkeit nach § 41 InsO. Eine Sicherungsabrede gibt es im Verhältnis zwischen Insolvenzgläubiger und Kommanditisten nicht.
2. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der Anhörungsrüge wurde die Forderung der Commerzbank in Höhe von € 8.830.676,62 gerade nicht nur für den Ausfall festgestellt, wie der Senat schon im Urteil unter Ziff. 2.4.3. (dritter Absatz) ausgeführt hat.
3. Grund für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung besteht daher nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Revision nicht zuzulassen. Weder besteht eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf § 41 InsO noch eine Divergenz zum Urteil des BGH vom 15.11.2012, IX ZR 169/11. Zudem wurden die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch das Urteil des BGH vom 20.02.2018, II ZR 272/16, geklärt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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