Bankrecht

Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein KapMuG-Verfahren

Aktenzeichen  3 U 2181/17

Datum:
16.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AG – 2018, 198
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
KapMuG § 6 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Die Frage, ob die Entscheidung eines Rechtsstreits von den in einem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen; deshalb genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 21467/16 2017-11-20 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Musterverfahren betreffend die H.-L. GmbH & Co. KG (LG München I, Az. 35 OH 1608/17; OLG München, Az. 5 Kap 3/17) gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt.
2. Die Parteien werden gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet,
a) dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
b) dass dies nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.
3. Dem 5. Zivilsenat des OLG München ist nach § 8 Abs. 4 KapMuG ein Abdruck dieses Beschlusses zum Verfahren 5 Kap 3/17 zu übermitteln mit dem Hinweis, dass der Anspruch in voller Höhe von den Feststellungszielen betroffen ist. Als vorläufiger Streitwert wurde 44.345,00 € für das hiesige Verfahren festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG geltend.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 04.02.2009 in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5% Agio mittelbar über die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG. Die Einlage sowie das Agio wurden vom Kläger geleistet. Die Beklagte zu 1) ist geschäftsführende Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 10.000,00 € und weiterhin Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist als Komplementärin persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und zudem Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist (Treuhand-) Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 500,00 € und ebenfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
Der Beteiligung lag ein Emissionsprospekt vom 28.11.2008 zugrunde. Bei der Fondsimmobilie handelt es sich um einen Bürokomplex auf dem Grundstück „An der D.“ C. in Luxemburg, mit 75.000 m² Mietfläche, bestehend aus 5 Gebäudeflügeln A – E, einem Turm F, einem IT-Bereich und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen. Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Tiefgaragenstellplatzflächen sowie 58 Außenstellplätze vermietet. Die Abnahme der Immobilie fand im Juli 2010 statt. Die Baugenehmigung für weitere Stellplätze, über die bei Prospekterstellung bereits genehmigten und erstellten 566 Innenstellplätze hinaus, wurde 2010 abgelehnt. Der hierwegen von der Fondsgesellschaft mit der Stadt Luxemburg geführte Rechtsstreit wurde im Jahre 2014 rechtskräftig abgeschlossen, die Fondsgesellschaft unterlag mit ihrem Anliegen mindestens weiterer 550 Innenstellplätze.
Der Kläger ist ausweislich der Feststellungen des Landgerichts München I der Auffassung, der Prospekt sei u. a. hinsichtlich der Pkw-Stellplatzproblematik fehlerhaft, weil unvollständig bzw. widersprüchlich. Die Beklagten bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern und erheben die Einrede der Verjährung.
II.
Mit Beschluss vom 20.11.2017 legte das Landgericht München I gleichgerichtete Musterverfahrensanträge aus insgesamt 18 dort anhängigen Verfahren dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über folgende Feststellungsziele vor:
1. Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, weil diese für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers nicht wesentlich waren.
2. Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.
3. Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.
4. Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:
a) Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1200 Innenstellplätze“.
b) Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1200 Innenstellplätzen“.
c) Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1200 Innenstellplätzen“.
d) Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1200 Innenstellplätzen/Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.
5. Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4. a) – d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.
6. Es wird festgestellt, dass die unter den Ziffern 1. bis 4. aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende, bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Beklagte zu 1) als beratende Bank weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar war.
7. Für Gründungsgesellschafter der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG bestand kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze, welcher sich allein aus dem Inhalt des Emissionsprospektes zur Beteiligung an der H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG ergab.
Seit dem 20.11.2017 ist der Vorlagebeschluss im Klageregister des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Mit Hinweis vom 12.12.2017 teilte der Senat den Parteien mit, dass er beabsichtige, das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I, Az.: 35 OH 1608/17, vom 20.11.2017 gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klagepartei nahm hierzu mit Schriftsatz vom 22.12.2017 (Bl. 243/254 d. A.) Stellung und hielt es für sinnvoll, noch vor Aussetzung eine gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen. Die Beklagten erhoben keine Einwände gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG. Es sei nach dieser Vorschrift auszusetzen, da die im Musterverfahren zu klärenden Feststellungsziele auch hier entscheidungserheblich seien.
Da es sich bei dem Aussetzungsbeschluss nicht um eine ein Urteil darstellende Gerichtsentscheidung handelt, macht der Senat von der Möglichkeit des § 128 Abs. 4 ZPO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch. Im Hinblick auf die vertiefte Erörterung der Thematik in den eingereichten Schriftsätzen erscheint eine mündliche Verhandlung, die letztlich auf eine wiederholte Darlegung des bereits schriftsätzlich Vorgetragenen hinausliefe, nicht als zielführend.
III.
Das Verfahren ist nach § 8 KapMuG auszusetzen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 20.11.2017, veröffentlicht im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20.11.2015. Der Senat ist dabei Prozessgericht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, denn anders als bei einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, bei dem eine Aussetzung nicht geboten wäre (vgl. BGH NJW 2014, 3362), gilt § 8 KapMuG auch bei Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht.
1. Ein einschlägiger im Klageregister bekanntgemachter Vorlagebeschluss liegt vor. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 20.11.2017 betrifft einen hier streitgegenständlichen Fonds H. L. Wachstumswerte … III GmbH & Co. KG, den hier streitgegenständlichen Emissionsprospekt sowie streitgegenständliche Prospektfehler.
2. Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses umfassen den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 31.08.2017 (Bl. 214/229 d. A.). Die Berufung rügt, dass das Erstgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage hinsichtlich der Angaben zu Stellplätzen fehlerhaft sei und dass ein solcher „angenommener“ Prospektfehler kausal für die Anlageentscheidung gewesen sei. Zudem wird gerügt, dass die Beklagten dem Kläger keine Informationen über baurechtliche Genehmigungen von Stellplätzen schuldeten, da sie nur Gründungsgesellschafter seien und über keinen Wissensvorsprung verfügt hätten. Schließlich habe das Landgericht München I den Beginn der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche unzutreffend beurteilt und sei so zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche nicht verjährt seien.
3. Soweit sich das Argumentation der Klagepartei gegen das Ergehen eines Aussetzungsbeschlusses mittelbar oder unmittelbar gegen den Vorlagebeschluss selbst richtet, insbesondere geltend gemacht wird, dass die Vorlagevoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn der Vorlagebeschluss selbst ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG weiterhin unanfechtbar und für das Oberlandesgericht sogar im Rahmen des Kapitalmustergesetz-Verfahrens bindend.
4. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist vielmehr allein entscheidend, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das ist hier, wie bereits oben dargelegt, der Fall.
Zu den klägerseits erhobenen Einwänden ist auszuführen: Die Auffassung, das Vorbringen der Beklagtenseite müsse im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife eine definitive Entscheidung über den Erfolg oder Nichterfolg der Klage herbeiführen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers so nicht zutreffend; in der Bund BT-Drs. 17/8799 Seite 20 wird zu § 8 KapMuG ausgeführt: „Die Abhängigkeit ist abstrakt zu beurteilen; deshalb genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.“
So verhält es sich auch hier. Abstrakt beurteilt kann die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nach Einschätzung des Senats schon deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von den Feststellungszielen abhängig sein, weil sich das Landgericht in seinem Urteil ausschließlich ausdrücklich auf die unzureichende Information der Anleger über die baurechtliche Genehmigung von Stellplätzen stützte, auf die Zusendung von Rechenschaftsberichten und Anliegeranschreiben gestützte Verjährungseinreden der Beklagten verwarf und der Klage insoweit ohne eigene Beweiserhebung stattgab. Ob das zutreffend war, ist im Musterverfahren zu klären.
So steht es auch bei einer Alternativanhäufung von Streitgegenständen bei einheitlichen Klageanträgen, die eine Teilabweisung nicht gestatten (BGH 13, 145, 154), dem erkennenden Gericht frei, welchen der Sachverhalte es als ersten prüft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Rn. 3 zu § 260 ZPO). So ist auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung der Überprüfung durch ein Beschwerdegericht entzogen (OLG Düsseldorf, OLGR 98, 83). Hinzu kommt, dass durch das Erstgericht zu anderweitigen Prospektfehlern keine Feststellungen getroffen wurden; diese müssten in der Berufungsinstanz gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme ermittelt werden, was dem Zweck des Berufungsverfahrens mit der Beschränkung auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung und Bindung des Berufungsgerichts grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanziellen Urteil zuwiderläuft. Auch besteht die abstrakte Möglichkeit, dass nach – hypothetischer – Prüfung weiterer Prospektfehler und letztlich deren Verneinung (nach Beweisaufnahme) es doch wiederum auf die Feststellungsziele ankäme. Mit der offenbar von der Klagepartei befürworteten parallelen Behandlung im wesentlichen gleichgelagerter Verfahren mit den identischen Prüfungsgegenständen (Aufklärungs- und Prospektfehler, deren jeweils gesondert zu beurteilende Verjährung) würde auch der mit dem KapMuG beabsichtigte Entlastungseffekt konterkariert.
Der Gesichtspunkt einer Verfahrensverzögerung infolge der Aussetzung ist nicht relevant. Die Klage wurde am 19.12.2016 eingereicht, das erstinstanzielle Urteil datiert vom 24.05.2017. Die Berufungsbegründung lag dem Senat am 01.09.2017 vor. Da auch der Vorlagebeschluss vom 20.11.2017 zeitnah erging und hierfür das Oberlandesgericht München (Az. 5 Kap 3/17) zuständig ist, ist mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen nicht zu rechnen.
Das Verfahren war somit von Amts wegen auszusetzen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme vor der Aussetzung, wie vom Kläger für sinnvoll erachtet, kam damit nicht in Betracht.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine sich aus den Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung abgeleitete Einzelfallentscheidung.


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