Bankrecht

Berufung, Feststellung, Vertragsurkunde, Anlage, Feststellungsklage, Beweisaufnahme, Vertrag, Eltern, Bank, Umschreibung, Schriftsatz, Rechtsnachfolger, Sparkasse, Kenntnis, angefochtene Entscheidung, keinen Erfolg

Aktenzeichen  14 U 185/21

Datum:
16.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35039
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 O 1069/20 2020-12-23 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.12.2020, Az. 10 O 1069/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.952,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages.
Zwischen den mittlerweile verstorbenen Eltern des Klägers, … und der Beklagten bestand ein am 20.11.1995 geschlossener unbefristeter Sparvertrag „Prämiensparen-flexibel“ (Anlage B1). Am 02.09.2014 bat der Kläger um Umschreibung dieses Sparvertrages auf seinen Namen (Anlage B4). Noch am selben Tag erstellte die Beklagte infolge dieses Schreibens dem Kläger eine neue Vertragsurkunde auf den Namen des Klägers als Rechtsnachfolger mit der Kontonummer 4751038359 (Anlagen K1/B5).
In der Sparurkunde vom 02.09.2014 sind folgende von der Beklagten gestellte Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit enthalten:
„3. Festlegung Prämie
3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.
3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.”
Wegen des weiteren Inhalts der Sparurkunde sowie ihrer Anlage zu Ziff. 3.2 (Prämienstaffel) wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2019 (Anlage K2) den Vertrag unter Hinweis auf die andauernde Niedrigzinsphase gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten (vgl. Anlage B2) zum 20.10.2019, da die höchste Prämienstufe des Vertrages erreicht worden sei.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 23.12.2020 verkündeten und durch Beschluss vom 22.01.2021 berichtigten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth nebst den dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass der auf den Kläger lautende Prämiensparvertrag Nr. 4751038259 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.06.2019 nicht beendet worden ist.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19.01.2021 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.05.2021 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 12.05.2021 begründet.
Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig.
Sie behauptet, weder der Kläger noch der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter hätten bei Umschreibung des Sparvertrages die Absicht oder auch nur die subjektive Vorstellung gehabt, den bis dato unbefristet laufenden Vertrag mit einer Festlaufzeit von 99 Jahren zu versehen oder abzuändern.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.12.2020, Az.: 10 O 1069/20 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 12.05.2021 (Bl. 177 ff. d.A.) und 14.07.2021 (Bl. 203 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Verfügung vom 16.08.2021 (Bl. 209 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2021 (Bl. 222 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Denn sie ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (Sparvertrag) gerichtet.
Der Kläger hat nicht nur die Feststellung begehrt, dass die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2014 nicht wirksam gewesen sei, sondern vielmehr die Feststellung, „dass der Sparvertrag Nr. 4751038259 zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 02.09.2014 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2019 beendet worden ist“.
Eine Auslegung des Feststellungsantrages ist mithin nicht erforderlich.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2019 unwirksam ist und damit der Prämiensparvertrag fortbesteht. Der Beklagten stand kein Kündigungsrecht zu.
a) Der streitgegenständliche Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) und nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, juris Rn. 23 ff., m.w.N.). Ein Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB besteht daher für die Beklagte nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18, juris Rn. 29 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 – 8 U 538/19, juris Rn. 38 ff.). Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts unter B. I. der Entscheidungsgründe des Endurteils vom 23.12.2020 (dort Seiten 7-8, Bl. 111 f. d.A.).
b) Die Beklagte konnte den Prämiensparvertrag auch nicht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen.
aa) Die Parteien haben in Ziffer 14 des streitgegenständlichen Sparvertrages (Anlage K1) die Geltung der AGB-Sparkassen vereinbart.
bb) Nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Sparverträge kündigen, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind.
Auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) ist der Senat davon überzeugt, dass die Parteien eine Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) des streitgegenständlichen Sparvertrages vereinbart haben. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kommt deshalb nicht zur Anwendung.
In Ziffer 4 des Sparvertrages ist klar geregelt, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 – 8 U 538/19, juris Rn. 46). Auch die als Anlage zu Ziffer 3.2 des Sparvertrages aufgeführte Prämienstaffel (Anlage K1) geht von einer Laufzeit von 99 Jahren aus. Aus dem Auftrag des Klägers zur Umschreibung des streitgegenständlichen Sparvertrages (Anlage B4) ergibt sich lediglich, dass die Beklagte beauftragt wird, „das Konto hiermit auf meinen/unsere Namen umzuschreiben“. Selbst wenn dem Auftrag entnommen werden könnte, dass die bisherigen Konditionen fortgelten sollten, so ist doch entscheidend, was die Parteien dann im Rahmen der Ausführung des Auftrags vereinbart haben. Deshalb sind die Vereinbarungen, die die Parteien im Sparvertrag am 02.09.2014 (Anlage K1) getroffen haben, maßgeblich.
Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Parteien bei Umschreibung des Sparvertrages am 02.09.2014 den gemeinsamen Willen hatten, den Sparvertrag – wie bisher und entgegen der Regelung in Ziffer 4 des Vertrages – unbefristet laufen zu lassen.
Steht ein übereinstimmender Wille der Parteien in einer Vereinbarung fest, geht dieser sogar einem eindeutigen Wortlaut vor. Anders liegt der Sachverhalt jedoch, wenn nur eine Partei einseitig eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich des zu vereinbarenden Vertragsinhaltes hat. Dieser wird nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Teil den wirklichen Willen seines Vertragspartners kennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 – 8 U 538/19, juris Rn. 54 f.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18, juris Rn. 46).
Ein solcher übereinstimmender Wille der Parteien lässt sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er die Prämienstaffel gemäß Anlage K1 seiner Erinnerung nach als positiv empfunden habe. Deshalb habe er … auch keine Frage gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass die von ihm unterschriebene Anlage K1 nun gelte. Seine Vorstellung sei gewesen, dass der Vertrag eine bestimmte Zeit laufen sollte (Sitzungsniederschrift vom 12.10.2021, Seiten 2-3, Bl. 223 f. d.A.). Der Zeuge … sagte zwar aus, dass er sich vorstellen könne, dass er … gesagt habe, dass der Prämien sparvertrag auf ihn umgeschrieben und in der bisherigen Form erhalten bleibe. Eine konkrete Erinnerung daran habe er aber nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, mit … über die Laufzeit des Vertrages gesprochen zu haben (Sitzungsniederschrift vom 12.10.2021, Seite 5, Bl. 226 d.A.). Danach konnte nicht einmal der Zeuge … eine sichere Aussage dahingehend machen, dass die Parteien bei Umschreibung die bisherige unbestimmte Laufzeit beibehalten wollten. Jedenfalls lässt sich aufgrund der Angaben des Klägers ein dahingehender übereinstimmender Wille nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen.
c) Die Beklagte kann sich nicht auf das vertraglich eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.1 des Vertrages berufen (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 – 8 U 538/19, juris Rn. 75 ff., m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18, juris Rn. 57 ff., m.w.N., nachgehend BGH, Beschluss vom 02.02.2021 – XI ZR 623/19, juris).
aa) Innerhalb der Ziffer 7 des Vertrages besteht keine Differenzierung, wonach Ziffer 7.1 ein Kündigungsrecht für beide Parteien normierte, Ziffer 7.3 sich aber allein auf die Kündigung durch den Sparer bezöge. Der Vertrag ist überschrieben mit „S-Prämiensparen flexibel“. Eine Gesamtbetrachtung der Ziffer 7, an der an keiner Stelle darauf abgestellt wird, wer kündigt, spricht für ein allein dem Sparer eingeräumtes Kündigungsrecht. Die Regelung einer Fortführungsfiktion in Ziffer 7.3 S. 3 für den Fall, dass der Sparer binnen eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über das Sparguthaben nicht verfüge, ergäbe bei Annahme eines Kündigungsrechts zu Gunsten der Sparkasse keinen Sinn und würde vorliegend die Wirkung einer Kündigung durch die Beklagte aushebeln, da der Kläger über das Geld nicht verfügt hat (zum Ganzen: OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 – 8 U 538/19, juris Rn. 76, m.w.N.).
bb) Soweit sich die Beklagte insofern auf das Grundsatzurteil des BGH vom 14.05.2019 bezieht, verhilft dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ein Kündigungsrecht der beklagten Bank gerade nicht auf der Grundlage von Nr. 4 der Bedingungen für den Sparverkehr bejaht und vielmehr festgestellt, dass das dort in Satz 2 angesprochene Kündigungsrecht allein ein solches des Sparers sei. Nr. 4 S. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr enthalte lediglich eine Regelung zur Kündigungsfrist, nicht aber zu einem etwaigen Kündigungsrecht der Sparkasse (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, juris Rn. 32). Der Bundesgerichtshof hat in dem dort zugrundeliegenden Fall der Beklagten allein ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zugestanden (BGH, a.a.O., Rn. 33 ff.).
Auch in dem als Anlage B6 vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 – XI ZR 94/18 – befasst sich dieser mit einem Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen. In diesem Fall ließ es der Bundesgerichtshof gerade dahinstehen, ob sich die Klausel (dort Nr. 3.1 des Sparvertrages) nicht nur auf eine von dem Sparer ausgesprochene Kündigung bezieht, sondern auch die Kündigung seitens der Sparkasse erfasst. Der Einwand der Beklagten, dass die Regelung zur Fortführungsfiktion einem Kündigungsrecht der Beklagten nicht entgegengehalten werden könne, verfängt nicht. Denn es geht zunächst darum, ob der Beklagten überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, so stellt sich die Frage eines widersprüchlichen Verhaltens des Klägers (§ 242 BGB) nicht.
cc) Im Übrigen läge jedenfalls eine unklare Rechtslage vor, die nach § 305 c Abs. 2 BGB im Rahmen der Günstigkeitsregelung zu der Auslegungsvariante führt, dass das Kündigungsrecht der Ziffer 7.1 nur für den Kunden gilt (OLG Dresden, a.a.O., Rn. 80).
Die Beklagte als Verwender kann sich nicht darauf berufen, dass die allgemeine Formulierung eines Kündigungsrechts im Gegensatz zu einem auf eine der Vertragsparteien beschränkten Kündigungsrecht zeige, dass es von ihr auch so gewollt und gemeint gewesen sei. Denn es gilt der Grundsatz objektiver Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 305 c Rn. 16).
Die Formulierung „Der Sparvertrag kann jederzeit … gekündigt werden.“ ist nicht klar und verständlich, weil der/die Kündigungsberechtigte/n nicht genannt ist/sind; der Klauselverwender hätte unmissverständlich formulieren können: „Der Sparvertrag kann sowohl vom Sparer/Kunden als auch von der Sparkasse gekündigt werden.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, juris Rn. 16). Es verbleibt in diesem Fall jedenfalls bei der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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