Bankrecht

Bestimmung des Vertretenen durch Auslegung und der Fälligkeit des Maklerlohns nach Treu und Glauben

Aktenzeichen  23 U 2440/17

Datum:
7.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134395
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB  § 133, § 157, § 164 Abs. 1 S. 2, § 242, § 271, § 652
ZPO § 137 Abs. 4, § 141, § 156, § 448

 

Leitsatz

1. Ist ungewiss, in wessen Namen ein Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, so ist in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (so BGH BeckRS 2000, 07873). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Haben die Parteien eines Maklervertrages die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen (so BGH BeckRS 1980, 31070499). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt bei einem non liquet eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptungen voraus, die sich aus der Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben kann (so BGH BeckRS 2017, 121446, Rn. 14). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor, wenn eine Partei ihr Fragerecht bei einer Parteianhörung der Gegenpartei faktisch nicht ausüben konnte. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu (vgl. BGH BeckRS 2011, 15319, Rn. 13). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 HK O 218/17 2017-06-12 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.06.2017, Az. 15 HK O 218/17, aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 220.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2017 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht ein Erfolgshonorar in Höhe von € 220.000,00 für die Vermittlung eines Investors geltend. Die Beklagte ist eine Projektgesellschaft, die ein Geothermieprojekt realisiert. Ihr Geschäftsführer ist Herr Dr. W., der zugleich Geschäftsführer anderer Gesellschaften ist.
In der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail des Herrn Dr. W. an den Kläger vom 10. Februar 2015 wird zum Erfolgshonorar ausgeführt:
„Ihr Erfolgshonorar: 1% (einschließl. allfälliger Steuern) des tatsächlich eingezahlten Betrags von Investoren, die Sie aufgrund von Kontaktanbahnung und -pflege mit maßgeblichen Personen eingeworben haben. Ihr Erfolgshonorar wird geschuldet durch das Investitions-Vehikel, in welches der neue Investor partizipiert. Die Fälligkeit setzt die Zustimmung des Investors zur Auszahlung des Erfolgshonorars an Sie voraus. …“
Der Kläger hat am gleichen Tag geantwortet, dass er mit dieser Regelung seiner Vergütung einverstanden ist.
Er ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ein Erfolgshonorar in Höhe von 1% des durch den Investor eingebrachten Investments zu.
Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die Vereinbarung sei nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden; keines der vorgelegten Dokumente belege ein Handeln des Herrn Dr. W. für die Beklagte. Das Erfolgshonorar könne nur verlangt werden, wenn der Dritte der Übernahme der Verpflichtung zustimme, was unstreitig nicht geschehen sei. Dies habe der Kläger auch in seiner E-Mail vom 24. August 2015 (Anlage B 1) zum Ausdruck gebracht.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Schuldner des Erfolgshonorars sei das Investitionsvehikel. Dies sei zwar die Beklagte; die erforderliche Zustimmung des Investors liege aber nicht vor. Die Vereinbarung sei als aufschiebende Bedingung auszulegen, die nicht eingetreten sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die eindeutig als Fälligkeitsregelung zu verstehende Regelung in eine aufschiebende Bedingung umgedeutet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 2017, Az. 15 HK O 218/17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 220.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die in der Anlage K 5 enthaltende „Fälligkeitsregelung“ sei aufgrund der Hintergründe der Vereinbarung eindeutig als aufschiebende Bedingung zu verstehen. Offensichtlich habe der Kläger unabhängig von der rechtlichen Bewertung auch bei Vertragsschluss das Verständnis gehabt, dass seine Provision ausschließlich dann bezahlt werden könne, wenn der Investor dieser Übernahme zustimme.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017 (Bl. 129/133 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht das geltend gemachte Honorar nach § 652 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 10. Februar 2015 zu.
1. Zwischen den Parteien besteht ein Maklervertrag.
1.1. Es ergibt sich gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den Umständen, dass Herr Dr. W. bezüglich der streitgegenständlichen Vereinbarung als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist.
1.1.1. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen trägt, derjenige, der ein Vertreterhandeln behauptet (BGH, Urteil vom 04. April 2000 – XI ZR 152/99 –, Rn. 17, juris), hier also der Kläger. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger durch Vorlage des E-Mail-Verkehrs zwischen den Verhandlungspartnern (Anlage K 5) nachgekommen, die nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass Herr Dr. W. zumindest auch für die Beklagte gehandelt hat.
1.1.1.1. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86 –, Rn. 17, juris, m.w.N.).
1.1.1.2. Allein die Tatsache, dass Herr Dr. W. als Geschäftsführer der Beklagten Vertretungsmacht hat, genügt nicht für die Annahme, er sei als ihr Vertreter aufgetreten (vgl. Schilken in Staudinger, BGB (2014), § 164, Rn. 3). Ausreichende Anhaltspunkte für ein Vertreterhandeln des Herrn Dr. W., ergeben sich jedoch daraus, dass er in seiner E-Mail vom 10. Februar 2015 schrieb, das Honorar werde vom „Investitions-Vehikel“ geschuldet. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ist die Erklärung, das „Investitionsvehikel“ schulde das Erfolgshonorar, für einen objektiven Betrachter dahingehend zu verstehen, dieses „Investitionsvehikel“ sei Vertragspartner des Maklervertrags. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, der Kläger habe die Formulierung nur dahingehend verstehen dürfen, dass Herr Dr. W. bezüglich des Provisionsanspruchs niemanden verpflichten wollte (Seite 2 f., des Schriftsatzes vom 24. November 2017 – vgl. dazu auch Ziffer 1.2).
Auch wenn in der ersten E-Mail vom 10. Februar 2015 von „unserer weiteren Zusammenarbeit“ die Rede ist, musste der Kläger den vierten Spiegelstrich der zweiten E-Mail dahingehend verstehen, dass Herr Dr. W. insoweit nicht für sich selbst handelt, sondern für das „Investitionsvehikel“ (dazu s.u. Ziffer 1.1.1.3), zumal – wie die Beklagte vorträgt – Herr Dr. W. persönlich die Zahlungsverpflichtung nicht schultern konnte, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei (Seite 7 der Berufungserwiderung, Bl. 108 d.A.). Der Einwand der Beklagten im – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 6, Bl. 139 d.A.), der Senat unterstelle, eine eigene Verpflichtung des Herrn Dr. W. sei nicht interessengerecht, geht daher fehl.
Dass der Kläger und Herr Dr. W. bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon ausgingen, einen Vertrag zu Lasten dieses Investitionsvehikels zu schließen, behauptet auch die Beklagte nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte – im Zusammenhang mit der behaupteten Bedingung – auf die als Anlage B 2 vorgelegte E-Mail des Klägers vom 6. September 2015, in der der Kläger ausführt, die getroffene Honorarvereinbarung sei bekanntlich ungültig, weil sie einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstelle. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris), hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits am 10. Februar 2015 von einem ungültigen Vertrag zu Lasten Dritter ausging. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger insoweit fälschlich von seinem Steuerberater informiert worden war (Seite 5 des Schriftsatzes vom 20.04.2017 Bl. 46 d.A.), zu dem anfänglichen Vertragsverständnis des Klägers lässt sich ihrem Vortrag jedoch nichts entnehmen. Auch im Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 3 Bl. 136 d.A.), meint die Beklagte lediglich, die Sorge des Klägers, womöglich einen ungültigen Vertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen zu haben, offenbare, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er sich auf die in K 5 niedergelegten Eckpunkte eingelassen habe, sich „alles andere als sicher“ gewesen sei, dass Herr Dr. W. dem Grunde nach einen Provisionsanspruch begründen konnte. Sollte dies als Tatsachenvortrag zu verstehen sein, ist es nicht geboten, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Beklagte war bereits in der Ladung vom 4. September 2017 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger die Erklärungen des Herrn Dr. W. dahingehend verstehen durfte, dass er hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung eine Erklärung für die Beklagte abgeben hat. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, man könne bei einer Gesamtwürdigung nur zu dem Schluss kommen, der habe die Erklärung des Herrn Dr. W. keinesfalls dahinstehend verstehen können, dass eine Erklärung für die Beklagte abgegeben werde (Seite 3 des Schriftsatzes vom 24. November 2017, Bl. 136 d.A.). Dieser Rechtsansicht folgt der Senat aus den unter Ziffer 1.1.1.3. dargestellten Gründen nicht.
Dass der nicht streitgegenständliche Retainer unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Dr. W. geschuldet war, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis bezüglich der streitgegenständlichen Vereinbarung über das Erfolgshonorar. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Vereinbarungen, zum anderen konnte Herr Dr. W. zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2013 – V ZR 279/11 –, Rn. 11, juris). Bezüglich des Retainers wurde eine bereits bestehende Vereinbarung am 10. Februar 2015 lediglich geändert. Dass Herr Dr. W. insoweit im eigenen Namen handelte, wird auch dadurch deutlich, dass er hinsichtlich einer möglichen Erstattung im fünften Spiegelstrich von sich selbst („mir“) und nicht von einem „Investitionsvehikel“ spricht.
1.1.1.3. Aus der Auslegungsregel des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich, dass die Beklagte nicht namentlich erwähnt werden musste.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, Herr Dr. W. hätte die Beklagte benannt, wenn er sie hätte verpflichten wollen und nicht von einem „Investitionsvehikel“ gesprochen. Die Formulierung wurde gewählt, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch offen war, in welcher Form und durch welches „Vehikel“ sich der Investor am Ende an dem Projekt beteiligen würde (Seite 2 der Berufungserwiderung, Bl. 103 d.A.). Der Vertretene muss nicht namentlich benannt werden, es genügt vielmehr, wenn er bestimmbar, d.h. individualisierbar ist (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 110). Ist – wie hier – ungewiss, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 – VIII ZR 99/99 –, Rn. 15, juris).
Hier durfte der Kläger die Erklärung des Herrn Dr. W. dahingehend verstehen, dass er zumindest auch für die Beklagte handelt, die als mögliches Investitionsobjekt bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Februar 2015 in Betracht kam. Wie aus der E-Mail vom 2. Januar 2015 (Anlage K 4) ersichtlich ist, sollten Investoren zur Finanzierung eines ersten Projekts in Weilheim gefunden werden. Dem Vortrag des Klägers, seiner Kenntnis nach seien der Beklagten öffentlich-rechtliche Genehmigungen für das Projekt in Weilheim erteilt worden (Seite 9 des Schriftsatzes vom 31. März, Bl. 40 d.A.), ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Ob eine Entziehung dieser Genehmigungen bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Februar 2015 drohte oder zum Teil schon erfolgt ist, ist für die Frage, ob der Kläger die Erklärung dahingehend verstehen durfte, dass Herr Dr. W. für die Beklagte gehandelt hat, ohne Belang. Unerheblich ist ferner, ob die bergrechtliche Erlaubnis ohne Schwierigkeiten auf ein alternatives Investitionsvehikel hätte übertragen werden können (Seite 1 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 04. Dezember 2017, Bl. 151 d. A.).
Denn dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass als weitere Möglichkeit eine Investition in die Muttergesellschaft in Betracht gekommen wäre, die Herr Dr. W. als Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der E. B. Management GmbH vertreten konnte (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. April 2017, Bl. 43 d.a.A.), denn der Vertreter kann ein Geschäft für mehrere Vertretene gleichzeitig abschließen (Schubert a.a.O. Rn. 115). Der Einwand, eine Verpflichtung der Beklagten hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn gemacht, weil noch unklar gewesen sei, in welcher Form und an welcher Gesellschaft sich der Investor beteiligen würde (Seite 3 der Berufungserwiderung, Bl. 104 d.A.), greift somit nicht durch. Bei Abschluss eines Maklervertrages ist es im Übrigen in der Regel unsicher, ob es zum Abschluss des Hauptvertrages kommt. Ob neben der Beklagten eine weitere Gesellschaft Vertragspartnerin wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen der Beklagten zur „Theorie der Doppelvertretung“ im Schriftsatz vom 24. November 2017 sind daher irrelevant.
1.2. Die am 10. Februar 2015 getroffene Vereinbarung ist ein Maklervertrag.
Dass der Kläger und Herr Dr. W. abweichend vom Wortlaut der E-Mail vom 10. Februar 2015 einig gewesen wären, dass das Erfolgshonorar allenfalls auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung wirtschaftlich von dem sich künftig beteiligenden Unternehmen zu entrichten sein sollte (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 22 d.A.), hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme ihres Geschäftsführers nach §§ 447, 448 ZPO hat die Beklagte nicht dargetan. Auch aus den als Anlage B 1 und B 2 vorgelegten E-Mails des Klägers vom 24. August und 6. September 2015 ergibt sich keine dahingehende Anfangswahrscheinlichkeit. Aus diesen Schreiben ergibt sich nur, dass der Kläger später davon ausging, die Vereinbarung sei nichtig, weil sie einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, nicht dagegen, dass sich die Parteien von vornherein einig gewesen wären, es müsse mit dem Investor noch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Die Beklagte verfolgte diese Argumentation im Berufungsverfahren – bis zu dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. November 2017 – auch nicht weiter, sondern stellt vielmehr darauf ab, die Zustimmung des Inverstors sei als aufschiebende Bedingung vereinbart worden (s.u. 1.3).
1.3. Der insoweit beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 – II ZR 68/00 –, juris) hat durch Vorlage der Anlage K 5 einen unbedingten Vertragsschluss nachgewiesen. Der streitgegenständliche Maklervertrag enthält eine Fälligkeitsregelung, aber keine aufschiebende Bedingung.
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung setzt die Fälligkeit die Zustimmung des Investors zur Auszahlung des Erfolgshonorars an den Kläger voraus. Dieser Wortlaut ist eindeutig, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, darzutun und zu beweisen, dass die Parteien den Vertragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2000 – II ZR 115/99 –, Rn. 8, juris). Für die Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten die Formulierung in der E-Mail vom 10. Februar 2015 übereinstimmend dahingehend verstanden, dass der Anspruch dem Grunde nach der Zustimmung des Investors bedurfte, da ihnen bewusst war, dass wirtschaftlich der Inverstor durch seine Beteiligung an der Beklagten die Vergütung des Klägers getragen hätte (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.04.2017, Bl. 46 d.A.), hat die Beklagte in erster Instanz keinen Beweis angetreten.
Soweit die Beklagte argumentiert, der Gedanke, den Anspruch dem Grunde nach bei der Zielgesellschaft zu verankern und dann im Wege einer aufschiebenden Bedingung von der Zustimmung des sonst rechtswidrig belasteten Dritten abhängig zu machen, sei keineswegs „abwegig“, auch wenn die Formulierung rechtstechnisch nicht optimal sei (Seite 5 des Schriftsatzes vom 20. April 2017, Bl. 46 d.A.) verkennt sie, dass es entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger die Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris).
1.4. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Interessenlage der Parteien ergibt sich, dass der Kläger die vom Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagene Regelung nicht als Fälligkeitsregelung verstehen durfte.
Bereits in der E-Mail vom 2. Januar 2015 war eine Fälligkeitsregelung erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Formulierung „wird nach closing der B-Runde und nach ordentlicher Rechnungsstellung fällig“ etwas anders als die Fälligkeit des Honoraranspruchs geregelt werden sollte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
In der E-Mail vom 10. Februar 2015 wird auf eine telefonische Besprechung Bezug genommen, was genau Inhalt dieses Telefonats war, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Nach der Erinnerung des Klägers wurde die Zustimmung eines möglichen Investors in den vorangegangenen Gesprächen nicht thematisiert (Seite 7 der Klage).
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die Parteieinvernahme ihres Geschäftsführers zum Beweis der Behauptung anbietet, er habe dem Kläger bei mehreren Gesprächen vorgetragen, dass er persönlich die Belastung einer etwaigen Provisionsregelung nicht tragen wolle und eine Regelung getroffen werden sollte, unter der im Ergebnis der Investor die Provision zahlen sollte, wenn er eine entsprechende Regelung akzeptiere (Seite 5 der Berufungserwiderung, Bl. 106 d.A.), kann dahinstehen, ob dieses Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, da es insoweit an einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO fehlt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO hat grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer non-liquet-Situation im Übrigen zur Voraussetzung. Dieser sogenannte „Anbeweis“ kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – III ZR 296/15 –, Rn. 14, juris). Der Geschäftsführer der Beklagten hat vor dem Senat zwar bekundet, er habe gegenüber dem Kläger im Zeitraum Dezember 2014/Januar 2015 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Provisionsvereinbarung treffen könnten, die das „Investionsvehikel“ belaste, ohne dass der Investor dem zugestimmt habe (Seite 2 des Protokolls vom 9. November 2017, Bl. 130 d.A.). Der Senat hält diese Aussage jedoch nicht für glaubhaft und den Geschäftsführer der Beklagten nicht für glaubwürdig. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, es bestehe die Möglichkeit die anwesenden Parteien informatorisch anzuhören, baten die Beklagtenvertreter darum, die Sitzung zu unterbrechen. Die Anhörung erfolgte erst nach der Sitzungsunterbrechung. Der Geschäftsführer der Beklagten hat für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum er die Formulierung „Fälligkeit“ verwendete und warum er schließlich doch der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zustimmen konnte, wenn der Kläger „mit dem Einverständnis des Investors kommt“, obwohl er den Kläger bezüglich der B-Runde eigentlich nur für seine beratende Tätigkeit einstellen wollte und es für ihn keinen Sinn gemacht habe, einer Nachweismaklerprovision zuzustimmen.
Der Kläger persönlich dagegen hat für den Senat nachvollziehbar geschildert, das Projekt habe unter Druck gestanden, da die Lizenzen auszulaufen drohten. Selbst wenn die bergrechtliche Erlaubnis bereits am 31. Januar 2015 ausgelaufen ist, wie die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 24. November 2017 vorträgt, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, da schon nicht ersichtlich ist, dass der Kläger von dem als Anlage B 12 auszugsweise vorgelegten Bescheid Kenntnis hatte. Der Kläger bekundete ferner, der Geschäftsführer der Beklagten habe nie gesagt, dass es für ihn entscheidend sei, die Maklerprovision von einer Zustimmung des Investors abhängig zu machen. Er habe eingesehen, eine Regelung zur Fälligkeit zu treffen, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, eine Fälligkeitsregelung sei „unsinnig“ (Seite 8 des Schriftsatzes vom 24. November 2017, Bl. 141 d.A.). Dass Berechnungsgrundlage der von den Investoren tatsächlich einbezahlte Betrag war, sagt nichts über die Liquidität der Gesellschaft aus, an der sich der Investor beteiligt.
Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. November 2017 (Seite 7, Bl. 140 d. A.) vertretenen Auffassung nicht vor. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, ihr Fragerecht, das ihr im Falle einer Parteivernehmung zustünde, „wäre faktisch“ vereitelt worden, da der Beweiswert der Parteianhörung faktisch genauso stark sei wie die einer Parteivernehmung. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 – V ZR 220/10 –, Rn. 13, juris).
Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage musste der Kläger die Formulierung zur Fälligkeit nicht dahingehend verstehen, dass die Entstehung seines Honoraranspruchs von der Zustimmung des Investors abhängig sein sollte. Dass der Investor nicht nur über den Zeitpunkt der Auszahlung des Honorars, sondern darüber sollte frei entscheiden könne, ob der Kläger überhaupt ein Honorar erhält, wird den Interessen des Klägers nicht gerecht.
1.4.1. Auch die späteren Äußerungen des Klägers lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprochen hat. Die Bitte des Klägers, ihm zur Vorlage bei einer französischen Bank zu bestätigen, dass er im Falle einer erfolgreichen Transaktion ein Honorar erhält, und die Reaktion des Geschäftsführers der Beklagten darauf (Anlage K 7), ist für die Frage, ob die Zustimmung des Investors als Fälligkeitsregelung oder als aufschiebende Bedingung auszulegen ist, nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die Schreiben des Klägers vom 24. August und 6. September 2015 (Anlagen B 1 und B 2), in denen der Kläger Rechtsansichten zur Wirksamkeit des Maklervertrages wiedergibt, die ihm von seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern bestätigt wurden. Dass dies seinem Verständnis bei Vertragsschluss entsprach, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1.1.2. Bezug genommen.
1.5. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der in der Klageerwiderung vom 30. April 2017 (Seite 7, Bl. 48 d.A.) hilfsweise erklärten Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht dargetan. Darauf beruft sie sich in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.
2. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zulegen hat, der Beklagten als weitere Gesellschafterin die E. G. P. International B.V. vermittelt. Der Anteilserwerb wurde ebenfalls unstreitig durch Ausgabe neuer Anteile an der Beklagten für € 22 Mio. durchgeführt. Es ist somit ein kongruenter Hauptvertrag zustande gekommen, der sich zumindest auch als Ergebnis der Maklerleistung des Klägers darstellt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, der Kläger sei bei ihren Verhandlungen mit der E. G. P. International B.V. nicht zugegen gewesen, und habe auch nicht am Ende die Bereitschaft bei dieser Gesellschaft hervorgerufen, sich finanziell zu engagieren (Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A). Dem Vortrag des Klägers, durch viele Reisen und Gespräche zwischen Februar und August 2015 bei den Verantwortlichen von E. S.p.A. und deren Tochter E. G. P. International B.V. die Bereitschaft zur Investition in das Projekt geschaffen zu haben (Seite 9 f. der Klage), ist die Beklagte nicht entgegengetreten, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017, in der der Kläger persönlich bekundete, er habe nach dem 10. Februar 2015 ca. 20 Investoren weltweit ausgesprochen, davon seien vier in eine engere Wahl gekommen, darunter E. . Mit E. sei Ende Juli 2015 Exklusivität vereinbart worden (Seite 3 des Protokolls, BL. 131 d.A.). Die Behauptung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04. Dezember 2017 (Seite 3, Bl. 153 d. A.), der Kläger habe nach dem 24. Februar 2015 nie seine vermeintlichen Kontakte genutzt, um zu vermitteln, gebietet es nicht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand, die Beklagte habe sich die Arbeitsergebnisse des Klägers in keiner Weise zur Nutze gemacht (Seite 11 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.).
3. Der Honoraranspruch in Höhe von € 220.000,00 ist fällig.
3.1. Der Anspruch besteht in Höhe von 1% des investierten Kapitals. Unstreitig hat die E. G. P. International B.V. € 22 Mio. für den Erwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten investiert.
3.2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Anspruch sei mangels Zustimmung des Investors nicht fällig und werde wohl auch nie mehr fällig (Seite 6 des Schriftsatzes vom 20. April 2017, Bl. 47 d.A.).
Haben die Parteien eines Maklervertrages – wie hier – die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1980 – IVa ZR 11/80 –, juris).
Der Provisionsanspruch wird daher nach Ablauf eines Zeitraumes fällig, innerhalb dessen die Zustimmung des Investors erwartet werden kann. Dies war unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen spätestens bei Klageerhebung im Januar 2017 der Fall. Denn der auf die Pressemitteilung vom 13. Januar 2016 (Anlage K 16) gestützten Behauptung des Klägers, die Investitionssumme sei bereits investiert, ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.


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