Bankrecht

Darlehensvertrag, Marke, Rechtsanwaltskosten, Berufung, Kaufvertrag, Kaufpreis, Widerrufsfrist, Auslegung, Anzahlung, Feststellung, Darlehen, Leistung, Pkw, Herausgabe, Zug um Zug, Aussetzung des Verfahrens, richtlinienkonforme Auslegung

Aktenzeichen  5 U 503/20

Datum:
5.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40169
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 11949/19 2020-01-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.1.2020, Aktenzeichen 28 O 11949/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.343,03 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Der Kläger nahm zur Finanzierung seines am 30.12.2025 erworbenen Pkw`s am selben Tag bei der Beklagten ein Darlehen über netto 19.787,12 € auf; zusätzlich leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.555,91 €. Er widerrief den Darlehensvertrag am 10.5.2019.
Der Kläger war vor dem Landgericht der Meinung, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
I. Festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 10.5.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Gebrauchtwagens der Marke …, Modell … mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 30.12.2015 mit der Nr. … weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet;
I. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.910,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des KFZ der …, Modell … mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
I. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke …, Modell … mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
I. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € gegenüber seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten, der …, … Str. …, …, freizustellen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt,
hilfsweise die Feststellung einer Pflicht der Klagepartei zur Leistung von Wertersatz für gezogene Nutzungen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 16.1.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 17.1.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.1.2020 Berufung eingelegt, die er am 17.3.2020 begründet hat (Bl. 172 ff. d.A.). Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Pflichtangaben unter den Gesichtspunkten Art des Darlehens, Auszahlungsvoraussetzungen, sonstige Kosten, Vorfälligkeitsentschädigung und Widerrufsinformationen als ordnungsgemäß angesehen habe.
Der Kläger hat unter Abänderung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.978,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke …, Modell … mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke …, Modell … mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € zu zahlen.
4. Die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit ihm am 6.4.20220 zugestellten Beschluss vom 1.4.2020 (Bl. 184 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe.
Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.4.2020 Stellung genommen (Bl. 191 ff. d.A.).
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem landgerichtlichen Urteil, dem Hinweisbeschluss vom 1.4.2020 und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
1. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 1.4.2020 Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 20.4.2020 veranlassen zu keiner geänderten Beurteilung. Im Einzelnen: 1) Gesetzlichkeitsfiktion Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Angabe von „0,00 €“ als (neu zu vereinbarender) Tageszins der Beurteilung, dass die Beklagte das Muster vollständig umgesetzt hat, nicht entgegen. Dies wurde ebenso vom BGH gesehen (Beschluss vom 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 6ff, 9), wodurch die mitgeteilte Rechtsauffassung des LG Saarbrücken als überholt anzusehen ist: Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt. Dem schließt sich der Senat an. Der Hinweis auf BT Drs 17/1394, S. 22 steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber hierbei auch Vereinbarungen im Auge hatte, die allein durch Verwendung des Mustertextes ohne zusätzliche Formulierungen – wie vorliegend – möglich sind.
1) Richtlinienkonforme Auslegung
Auch wenn der EuGH mit Urteil vom 26.3.2020, C-66/19, entschieden hat, dass der im Muster enthaltene Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB als Mitteilung der Voraussetzungen, unter den die Widerrufsfrist anläuft, nicht „klar und prägnant“ iSv. Art. 10 der RL 2008/48/EG sei, handelt es sich sowohl bei dem Muster selbst als auch bei der Anordnung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB um nationale Normen mit Gesetzesrang, welche aufgrund ihres klaren Wortlauts von den Gerichten zu beachten sind. Eine vom Kläger verlangte richtlinienkonforme Auslegung kommt daher ebenso wenig in Betracht wie eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften, um die Auffassung des EuGH zu berücksichtigen (ebenso BGH, Beschluss vom 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.). Vielmehr wäre hier – für die Zukunft – der Gesetzgeber gefragt.
1) Sonstige Kosten
Ob der Verbraucher weiß oder vorhersehen kann, dass die Rücksendung des Fahrzeugbriefs als Sicherheitenfreigabe gebührenfrei erfolgen müsste, ist nicht relevant. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ist über die anfallenden Kosten zu informieren, nicht über die Vorgänge, die kostenfrei sind. Damit ist die Information, welche keine Kosten für die Rücksendung des Fahrzeugsbriefs im Rahmen der Sicherheitenfreigabe benennt, nicht falsch.
1) Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, wonach die Anzahlung keine „Auszahlungsbedingung“ iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ist. Vielmehr führt bereits die Tatsache einer vereinbarten Anzahlung zu der Folge, dass der Kaufpreis nur noch in Höhe des Restbetrags nach Abzug des Anzahlungsbetrags finanziert werden muss. Wie sich aus Anl. K3, S. 5 von 11, klar ergibt, wird der Darlehensvertrag dann auch nur über den noch offenen Restbetrag abgeschlossen. Rechtlich gesehen ist damit die Leistung der Anzahlung keine Voraussetzung für die Valutierung des Darlehens, sondern für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Eine Rechtsfrage kann zwischen den Parteien nicht „unstreitig“ sein, so dass es auf etwaige von der Beklagten getätigten missverständlichen Ausführungen insofern nicht ankommt.
1) EuGH-Vorlage
Nach Auffassung des BGH (BGH, Beschluss vom 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 15) ist eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf die noch laufende EuGH-Vorlagen des LG Ravensburg vom 7.1.2020, 2 O 315/19, und vom 5.3.2020, betreffend die Verfahren 2 O 328/19, 2 O 280/19 und 2 O 334/19, veranlasst, da die dort aufgeworfenen Rechtsfragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks derart offenkundig zu beantworten seien, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (“acte clair“). Dem schließt sich der Senat an. Dass der BGH – aus Sicht des EuGH zu Unrecht – auch die Frage der Kaskadenverweisung für derart offenkundig zu beantworten eingeschätzt hat, führt nicht dazu, dass seine Auffassung auch hinsichtlich weiterer Fragen im Zusammenhang mit den zu erteilenden Pflichtangaben als unzutreffend anzusehen wäre.
2. Zulassung der Revision
Durch die Entscheidung des BGH vom 31.3.2020, XI ZR 198/19 sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich entschieden, so dass sich die Frage, ob die Sache wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung hätte, nicht mehr stellt.
3. Nebenentscheidungen Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
4. Streitwert: Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung; durch die Zurückweisung der Berufung wird die mit Schriftsatz vom 17.3.2020 angekündigte Klageänderung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos.
5 U 503/20 Verfügung
1. …
2. …


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