Bankrecht

Erteilung zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen

Aktenzeichen  5 U 2629/19

Datum:
29.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46397
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 O 2782/18 2019-04-24 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.4.2019, Aktenzeichen 5 O 2782/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 23.008,42 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkws abgeschlossenen Darlehensvertrags.
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag über 19.000, € datiert vom 26.3./05.06.2014; der Kläger leistete auf den Kaufvertrag eine Anzahlung von 4.008,42 €. Mit Schreiben vom 3.6.2018 erklärte der Kläger den Widerruf.
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war, da alle Voraussetzungen für das Anlaufen der Frist, insbesondere die ordnungsgemäße Erteilung aller Pflichtangaben erfüllt gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 2.5.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.5.2019 Berufung eingelegt und am 26.6.2019 begründet. Er beruft sich darauf, dass dem Kläger mit der Anl. K1/1 und der Anl. K1/5 zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen erteilt worden seien; die Methode zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht hinreichend angegeben worden; der Tageszins für den Fall des Widerrufs nach Valutierung des Darlehens sei missverständlich und irreführend angegeben worden, insbesondere lasse die Verweisung auf die AGB der Klägerin in diesem Zusammenhang durch Sternchen und Fußnote die Gesetzlichkeitsfiktion des gesetzlichen Musters entfallen; in den AGB sei unzulässigerweise die Schriftform für die Kündigung des Klägers vorgeschrieben worden; schließlich seien dem Kläger die vorvertraglichen Informationen zeitlich mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 26.5.2019 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nummer … über nominal 19.000 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 03.06.018 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zusteht.
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1 begründet ist, wird weiterhin erkannt, dass
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.507,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.07.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs mit der Fahrzeug Ident Nummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter III genannten Fahrzeugs seit dem 03.07.2018 in Annahmeverzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils von 727,60 EUR freizustellen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 4.7.2019 darauf hingewiesen, dass er keine Erfolgsaussichten der Berufung sehe und beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 73/78 d.A. Bezug genommen.
Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.7.2019 inhaltlich nichts erinnert.
II.
1. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet; der Senat hält an der im Hinweisbeschluss vom 4.7.2019 geäußerten Rechtsansicht fest, auf diesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen die Ausführungen des Senats hat der Kläger nichts erinnert, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO.
2. Der Streitwert ergibt sich aus dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der geleisteten Anzahlung.


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