Bankrecht

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Aktenzeichen  19 U 2728/19

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47210
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 309 Nr. 13, § 314, § 512
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage  nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 17731/18 2019-05-08 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2019, Aktenzeichen 29 O 17731/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.778,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten, soweit nicht durch Zahlung der Schlussrate geänderte Anträge zu stellen waren, weiter. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Berufungsverfahren beantragt,
Unter Abänderung des am 08.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 29 O 17731/18, wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. …22 über nominal 27.778,94 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 04.04.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.178,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs BMW 520d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …62 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen.
5. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Weiterhin beantragt der Kläger rein vorsorglich,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
1.Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2019 (Bl. 309/327 d. A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 (Bl. 328/334 d. A) hat der Kläger zu dieser Hinweisverfügung Stellung genommen. Hierauf und auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2019, Aktenzeichen 29 O 17731/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 24.07.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 06.08.2019 (Bl. 328/334 d. A) gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:
I. Soweit der Kläger zur Frage der Unzulässigkeit des Aufrechnungsverbotes „auf weitere Rechtsprechung, u. a. auf das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.07.2019, Az. 2 O 164/19“ rekurriert und dieses seitenlang wörtlich zitiert (Schriftsatz vom 06.08.2019, S. 2/3, Bl. 329/330 d. A.), verhilft dies – wie in der Hinweisverfügung bereits ausführlich dargelegt (dort S. 3/4, Bl. 311/312 d. A.) – angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Berufung nicht zum Erfolg. Auf die entsprechenden Ausführungen des Senates und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18; BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
I. Was der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 06.08.2019 unter Ziffer 2. Art und Weise des Verzugszinssatzes (Schriftsatz vom 06.08.2019 S. 4, Bl. 331 d. A.) der Hinweisverfügung (dort S. 9, Bl. 317 d. A.) entgegenhalten möchte, erschließt sich dem Senat nicht.
I. Schließlich verfangen auch die Einwendungen zur Frage des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.5 EGBGB a.F. (Schriftsatz vom 06.08.2029, S. 4/6, Bl. 331/333 d. A.) nicht.
Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter der Überschrift 4. Vorzeitige Rückzahlung – Kündigung durch den Darlehensnehmer unter Ziffer 4.4. folgende Ausführungen:
4.4. Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht des Darlehensnehmers /Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer, der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform (Anm.: Hervorhebung durch den Senat).
Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats annähme, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist, ist dieser Anforderung mit der Darstellung in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen Genüge getan. Der Darlehensnehmer wird dadurch darüber informiert, dass ihm ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Auch durch die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB würde nicht deutlicher, worin ein solcher wichtiger Grund liegen könnte; insofern ist es nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen. In dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Frankfurt vom 11.04.2017 – 25 U 110/16, wird in Rn. 28 nur ausgeführt: „Erforderlich ist auch ein Hinweis darauf, das befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (…)“. Daraus ergibt sich allenfalls, dass auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist, nicht jedoch, dass § 314 BGB konkret zu zitieren ist.
Soweit die Berufung darüberhinaus das Textformerfordernis einer Kündigung des Darlehensnehmers rügt, übersieht sie, dass eine Vereinbarung der Textform im Rahmen der Allgemeinen Darlehensbedingungen gemäß § 309 Nr. 13 BGB zulässig ist. Hierin liegt auch keine unzumutbare Erschwerung der Beendigungsmöglichkeit für den Kunden (MüKO BGB, 7. Auflage 2016, § 314 Rn. 4).
Die Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich auch nicht aus § 512 BGB, da dessen sachlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Nach § 512 BGB darf von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Verbraucher, für die Textform vereinbart wurde, ist jedoch in § 314 BGB geregelt.
Darüberhinaus würde eine unwirksame Klausel (hier nach dem Klägervortrag Vereinbarung der Textform), welche sich an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle befindet (hier Allgemeine Darlehensbedingungen), die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18).
I. Entgegen der Auffassung der Berufung (Schriftsatz vom 06.08.2019, S. 2, Bl. 329 d. A.) steht auch § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO einer Entscheidung des Senates nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
I) Insbesondere liegt kein Fall des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vor, da in der Entscheidung kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29.05.2002 – V ZB 11/02; Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02 mwN; Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06, Rn. 2). Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder von obergerichtlicher Rechtsprechung, die das mit Divergenz anders sehen würde, ab. Die im klägerseits zitierten, bislang unveröffentlichten Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2019 (19 U 82/19) geäußerten Bedenken genügen jedenfalls nicht für eine Revisionszulassung.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
I) Auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12). Die Berufung übersieht indes bereits, dass sie etwa hinsichtlich des Tageszinses vornehmlich Tatsachenfragen aufwirft (i.e. Verzicht der Beklagten auf den Sollzins im Falle des Widerrufs) und nicht Rechtsfragen.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Dies ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, Rn. 5).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt und bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag.


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