Bankrecht

Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

Aktenzeichen  VI ZR 248/10

Datum:
11.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 105 Abs 1 S 1 SGB 7
§ 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte .

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. September 2010, Az: 7 U 33/09, Urteilvorgehend LG Lübeck, 23. Februar 2009, Az: 10 O 122/07

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Streithelferin, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls.
2
Der Kläger ist bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte ist Eigner des Binnenschiffes “MS V.       “. Das Schiff lag seit 20. November 2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte u.a. einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23. November 2006 gegen 8.20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete. Der Beklagte macht geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbringt.
3
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Betreiberin der Werft ist mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007, eingegangen bei Gericht am 26. Oktober 2007, auf Seiten des Klägers als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.


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