Bankrecht

Kein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer Beteiligung als mittelbarer Kommanditist

Aktenzeichen  18 C 1140/17

Datum:
4.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149963
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826, § 830 Abs. 2, § 840 Abs. 1
StGB § 263, § 266
InsO § 92 Abs. 1 S. 1
HGB § 133, § 161 Abs. 2
ZPO § 139

 

Leitsatz

Beteiligt sich ein Anleger als mittelbarer Kommanditist an einer Beteiligungsgesellschaft, die später in Insolvenz fällt, können Schadensersatzansprüche, die nicht auf eine individuelle Täuschung bei Zeichnung der Beteiligung, sondern auf die Entwertung der Anlage durch Verschiebung des Gesellschaftsvermögens gestützt werden, nicht durch den Anleger selbst, sondern nur durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.537,00 € festgesetzt.

Gründe

Die vorliegende Klage ist jedenfalls unbegründet.
Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus mehreren -nachfolgend näher dargestellten – Gründen nicht zu.
I.
Der Kläger ist bereits gem. § 92 Abs. 1 InsO nicht aktivlegitimiert.
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden) während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht nur für Ansprüche gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegenüber jedem Dritten (BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az. IX ZR 334/01, Tz. 25).
Im vorliegenden Fall liegt ein Gesamtschaden i.S.d. Vorschrift vor (vgl. auch Landgericht Würzburg, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 72 O 1400/16 m.w.N.):
Ein Gesamtschaden tritt auf durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.) – so wie sie hier von der Klägerseite behauptet wird. Durch die behauptete Verschiebung des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft ist nämlich die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller Gläubiger entsprechend verschlechtert worden. Auch Handlungen, die erst zum Entstehen der Krise geführt haben, gehören hier her (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage, § 92 InsO Rn. 6 m.w.N.).
In solchen Fällen soll durch § 92 InsO die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet und ein „Wettlauf der Gläubiger um das Vermögen der Ersatzpflichtigen ausgeschlossen werden (vgl. MüKo zur InsO, 3. Auflage, RdZiff. 1 zu § 92 InsO m.w.N.).
Der Insolvenzverwalter ist in diesen Fällen ausschließlich zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt im Sinne eines Treuhänders der Gläubiger (MüKo, a.a.O., RdZiff. 2 zu § 92 InsO).
Dies führt zu einer „Sperrwirkung“, das heißt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelklagen von Gläubigern, die sich auf den Ersatz von Gesamtschäden richten, nicht mehr möglich (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., RdZiff. 27 zu § 92 InsO).
Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch kein Individualschaden vor.
Dies ist nur dann der Fall, wenn einzelne Insolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).
Hierzu gehört z. B. der sog. Kontrahierungsschaden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 4 U 204/10 m.w.N.).
Dieser kann darin bestehen, dass der Anleger zur Zeichnung einer für ihn ungeeigneten Anlage bewegt wurde.
Ein Individualschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Anleger durch betrügerisches Verhalten zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlasst wurde (OLG Nürnberg, ZIP 2011, 1015).
Im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage war jedoch noch keiner der 5 Beklagten überhaupt in die Beteiligungsgesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft involviert.
Auch konnte bislang nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorgehen um ein von Anfang an betrügerisches System gehandelt hat.
Die bisherigen Verurteilungen der Beklagten gehen vielmehr von betrügerischen Handlungen erst ab dem Jahr 2009 aus.
Es liegt auch nicht lediglich eine Vielzahl von Individualschäden vor.
Zwar wird die Meinung vertreten, dass auch deliktische Ersatzansprüche grundsätzlich individuell geltend gemacht müssen, da die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs gegenüber jedem Gläubiger unterschiedlich sein können (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14 Auflage, RdZiff. 10 zu § 92 InsO, m.w.N.).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Anspruch wird nicht auf eine individuelle Täuschung bei Zeichnung der Beteiligung gestützt, sondern auf die Entwertung der Anlage durch Verschiebung des Gesellschaftsvermögens. Diese trifft alle Anleger gleichmäßig. Dass sich der Gesamtschaden in verschiedene Einzelschadenspositionen in unterschiedlicher Höhe aufgliedert, ist hierbei zwangsläufig der Fall.
Maßgeblich ist lediglich, dass die Gläubigergesamtheit dadurch einen Schaden erlitten hat, dass die ihr zur Verfügung stehende Haftungsmasse verkürzt worden ist. Dies ist hier der  Fall.
Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage bereits mangels Vorliegens der Aktivlegitimation des Klägers unbegründet.
II.
Die Klage hat jedoch auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt keine Aussicht auf  Erfolg.
Selbst wenn man nämlich vom Vorliegen eines Individualschadens auf Klägerseite ausgehen würde, wäre die Klage aus folgenden Gründen unbegründet:
Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht schlüssig und ausreichend substantiiert dargetan.
Der Kläger beruft sich vorliegend auf ihm vermeintlich zustehende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 266 StGB.
Diese Ansprüche bzw. die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen hat der Kläger durch seinen Sachvortrag jedoch nicht hinreichend dargetan.
Was den behaupteten Betrug anbelangt, so kommt es zunächst auf den Zeitpunkt der Täuschung, also den eigentlichen Vertragsabschluss, an.
Die streitgegenständliche Beitrittserklärung des Klägers, auf welche insoweit abzustellen ist, stammt jedoch aus dem Jahr 2005 (vgl. Anlage K4).
Es ist nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit die Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung den Kläger getäuscht haben und ob sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon für die … tätig waren und wenn ja, in welcher Funktion.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Betruges wäre zwar grundsätzlich auch dann denkbar, wenn es sich von Anfang an um ein betrügerisches System zur Schädigung der Anleger gehandelt hätte, in das die Beklagten involviert gewesen wären oder diesem in Kenntnis beigetreten wären. Hiervon geht zwar die Anklage aus, dies hat sich allerdings -wie sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ergibt – in der Beweisaufnahme im Strafverfahren nicht bestätigt. Der Klägervertreter kann sich daher nicht weiter auf die Anklage berufen und die Erkenntnisse aus den Strafurteilen, wie bislang geschehen, mit Nichtwissen bestreiten.
Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass er, was die ratierlichen Zahlungen anbelangt, keine weiteren Einzahlungen getätigt hätte, wenn er von den nach seinem Vortrag betrügerischen Machenschaften der Beklagten gewusst hätte.
Allerdings fehlt es auch insoweit an einem schlüssigen Sachvortrag dahingehend, wann welcher Beklagte diesbezüglich im weiteren Verlauf etwaige Täuschungshandlungen begangen oder gegen Aufklärungspflichten, die konkret dem Kläger gegenüber bestanden haben, verstoßen hat.
Zwar kann eine Pflichtverletzung grundsätzlich auch auf das Unterlassen einer Aufklärung gestützt werden.
Allerdings wäre insoweit für jeden einzelnen Beklagten das Vorliegen einer Garantenstellung und der jeweilige Zeitpunkt der Verpflichtung zur Aufklärung gerade des Klägers sowie die Art und Weise der erforderlichen Aufklärung vorzutragen gewesen.
Dies ist insbesondere im Hinblick darauf von Bedeutung, dass die verschiedenen Beklagten zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Positionen in das streitgegenständliche Unternehmen involviert waren.
Bei der Prüfung von Garantenpflichten ist überdies die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit eine Aufklärungspflicht gefordert werden kann, die letztlich zu einer strafrechtlichen Selbstbezichtigung führt. Auch hierzu fehlen Ausführungen der Klägerseite.
Hinsichtlich des klägerseits erhobenen Vorwurfs der Begehung von Untreuestraftaten kommen zur Anspruchsbegründung zwar grundsätzlich auch Schädigungshandlungen der Beklagten in Betracht, die nach dem eigentlichen Zeichnungszeitpunkt liegen.
Allerdings bezieht sich der Straftatbestand der Untreue nicht auf den einzelnen Anleger, sondern nur auf die jeweilige Gesellschaft. Hiervon geht auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg aus.
Eine Rückzahlung von Anlagegeldern an den einzelnen Gesellschafter aufgrund des Vorwurfs der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen kann deshalb nicht verlangt werden. Es handelt sich um einen Schaden der Gesellschaft, der nur durch Leistung an die Gesellschaft ersetzt werden kann. Der hierdurch entstehende Konflikt zwischen den nur mittelbar geschädigten Gesellschafter und der unmittelbar geschädigten Gesellschaft wird nach der Rechtssprechung des BGH (vgl. BGH NJW-RR 88, 220 m.w.N.) dadurch gelöst, dass der Gesellschafter unter bestimmten Umständen Zahlung an die Gesellschaft verlangen kann.
Ob diese Umstände hier im konkreten Fall allerdings vorliegen und wie das Problem zu sehen ist, wenn über das Vermögen der Gesellschaft, wie im streitgegenständlichen Fall, bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann letztlich dahinstehen, da ein entsprechender Antrag der Klägerseite nicht vorliegt.
3. Auch Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB kommen vorliegend nicht in Betracht.
Diese Bestimmung greift dann ein, wenn das Geschäftsmodell der Gesellschaft von vorneherein auf die Schädigung der Anleger angelegt gewesen ist, das heißt, wenn ein sog. „Schwindelunternehmen“ vorgelegen hätte (vgl. auch LG Würzburg, aaO.).
Diese Konstellation konnte hier jedoch – wie dargelegt – weder bestätigt noch nachgewiesen werden.
4. Zudem hat der Kläger auch seinen behaupteten Schaden nicht schlüssig dargetan.
Ein Schaden kommt bei Annahme einer Aufklärungspflicht durch die Beklagten allenfalls hinsichtlich der Ratenzahlung in Betracht und dann erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Aufklärung hätte erfolgen müssen.
Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, er hätte bei Kenntnis des betrügerischen Systems keine Ratenzahlungen erbracht. Näher dargelegt oder konkretisiert auf einen bestimmten Zeitpunkt wird dies jedoch nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich die maßgeblichen Zeitpunkte, in denen eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, aus den gegen die Beklagten ergangenen Strafurteilen herauszusuchen.
Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insoweit nicht.
Dem Klägervertreter dürfte aufgrund der Vielzahl der durch ihn in gleicher Sache betriebenen Verfahren die Problematik bzw. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag bestens bekannt sein.
Des Weiteren ist auszuführen, dass das Vorbringen des Klägers dahingehend, er würde die Zahlungen auf die Rateneinlage eingestellt haben, dann keinen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB begründet, wenn der Kläger sich nicht zugleich durch Kündigung von seiner Beteiligung hätte lösen können. Rückständige Pflichteinlagen fallen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter nachgefordert werden (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.05.2017 – 3 W 16/17 m.w.N.).
Müsste der Kläger seine Rateneinlage zur Insolvenzmasse entrichten, so liegt kein ersatzfähiger Schaden darin, dass er diese Zahlungen bereits vor der Insolvenz geleistet hat und damit von seiner Verpflichtung freigeworden ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO.).
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Kenntnis der behaupteten Untreuehandlungen stand dem Kläger jedoch hier nicht zu.
Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kommt zunächst dann in Betracht, wenn der Treuhand-Kommandist durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO., m.w.N.).
Ein solcher Fall wird vom Kläger hier jedoch nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt seines Beitritts lagen entsprechende außerordentliche Kündigungsgründe gerade nicht vor, jedenfalls konnte der Kläger keinen entsprechenden Nachweis erbringen.
Ein Kündigungsrecht des Klägers könnte allenfalls darauf gestützt werden, dass die Beklagten nach Beitritt des Klägers (2005) Vermögen der Gesellschaft veruntreuten. Ein solcher Umstand berechtigte den Kläger jedoch nicht zur Kündigung. Ein Kommanditist ist ohne Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht deshalb berechtigt, die Gesellschaft fristlos zu kündigen, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt. Vielmehr ist der Gesellschafter bei wichtigen Gründen, welche – wie vorliegend – alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, regelmäßig auf die Gestaltungsklage gemäß den §§ 133, 161 Abs. 2 HGB zu verweisen (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters in solchen Fällen bedeuten würde, dass jeder Kommanditist das Recht und die Möglichkeit hätte, durch einfache Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, was wiederum eine „allgemeine Flucht aus der Gesellschaft“ begünstigen würde und dazu führte, dass die Last und Verwantwortung für die etwa notwendig werdende Liquidation der Gesellschaft und das damit verbundene Risiko den jeweils verbleibenden Gesellschaftern aufgebürdert würde, die nicht weniger als der Kündigende betroffen sind (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Dies wäre jedoch unbillig und stünde in Widerspruch dazu, dass der einzelne Gesellschafter mit seinem Beitritt in die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern eine Risikogemeinschaft eingegangen ist (vgl. OLG Stuttgart, aaO., m.w.N.).
Nach alledem hat der Kläger vorliegend einen ihm vermeintlich entstandenen Schaden schon nicht schlüssig darlegen können.
5. Schließlich hat der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift nicht einmal im Einzelnen dargelegt, wann konkret er welche Beteiligung mit welchem Gesamtbetrag und mit welcher Dauer er unterzeichnet hat.
Er nimmt lediglich Bezug auf die von ihm vorgelegte Anlage K4, allerdings hätte es zu einem substantiierten und schlüssigen Klagevortrag gehört, diese Umstände im Einzelnen in den jeweiligen Schriftsätzen mitzuteilen.
Nochmals:
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die einzelnen Daten und Zahlungen aus den klägerseits eingereichten umfangreichen Anlagenstößen herauszusuchen und die Klage hierdurch „schlüssig zu machen“.
Vielmehr ist es Aufgabe des Klägers, seinen Klageanspruch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Dem ist der Kläger hier jedoch aus den genannten Gründen nicht nachgekommen. Überdies können die Klageanträge nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 1) seine monatlichen Zahlungen für den Zeitraum Dezember 2009 bis September 2014 zurück, von den Beklagten zu 2), 4) und 5) seine monatlichen Zahlungen für die Monate Oktober 2012 bis September 2014 und vom Beklagten zu 3) seine monatlichen Zahlungen für die Monate 2014 und September 2014.
Nachdem der Kläger jedoch jeden Monat lediglich 26,50 EUR einheitlich geleistet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum teilweise mehrfach diese Beträge zurückverlangt.
Gegen den Beklagten zu 1) geht er bezüglich des gesamten Zeitraums vor und verlangt den gesamten von ihm bezahlten Betrag zurück.
Wenn er dann von den übrigen Beklagten für Teile desselben Zeitraums diese Zahlungen ebenfalls zurückverlangt, begehrt der Kläger letztlich mehr, als er überhaupt geleistet hat.
Eine Begründung hierfür findet sich in den in der Akte befindlichen Schriftsätzen nicht.
Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
II.
Nachdem aus den o.g. Gründen bereits keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestehen, waren auch die Klageanträge zu Ziffer 2 und 3 als unbegründet abzuweisen.
Auf die voranstehenden Ausführungen wird insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen -vollumfänglich Bezug genommen.
Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger hier eine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz begehrt, ohne diesen Antrag näher zu beziffern. Ein Leistungsantrag ist insoweit nicht zulässig. Sofern der Kläger mit dem Antrag gemäß Ziffer 3 der Klageschrift entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut einen Feststellungsantrag „meint“, legt er überdies schon nicht hinreichend substantiiert darlegt, worin genau ein möglicher weiterer Schaden seinerseits bestehen soll bzw. aus welchen Umständen sich ein solcher ergeben würde, so dass insoweit schon das Bestehen eines Feststellungsinteresses sehr zweifelhaft ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.


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