Bankrecht

Kündigung eines Belegarztvertrages

Aktenzeichen  13 U 1305/19

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34254
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GmbHG § 37 Abs. 2
ZPO § 3, § 97, § 522 Abs. 2, § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2
HGB § 116
BGB § 26, § 542, § 627, § 723, § 826

 

Leitsatz

1. Kann ein Belegarztvertrag nach seinen Bestimmungen ordentlich und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, ist die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Kündigungsgrundes für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich. (Rn. 23 – 24)
2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ermöglicht grundsätzlich, ein Dauerschuldverhältnis unabhängig von der Qualität der dahinterstehenden Gründe zu beenden. Parteien, die nicht mehr „miteinander können“, können ihre Bindung durch ordentliche Kündigung beenden, ohne sich über die Bewertung von Gründen streiten zu müssen. (Rn. 46 – 48)
3. Die vereinbarte Kündigungsfrist eines Belegarztvertrags von sechs Monaten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (Rn. 42 – 43)

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2019, Az.: 10 O 7234/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben samtverbindlich die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen die Kündigung eines Belegarztvertrages.
Unter dem 16. Dezember 2010 schlossen die Beklagte und die Klägerin zu 1) den streitgegenständlichen „Belegarztvertrag und Kooperationsvertrag“ (Anlage B 1). In dessen Ziff. X – Vertragsdauer war geregelt:
„1. Der Vertrag tritt am 01.01.2011 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann beiderseitig mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass weder arbeitsrechtliche noch mietrechtliche Schutzvorschriften Anwendung finden …“
Mit gleichlautenden Schreiben vom 27. Juni 2018 (Anlagen K 2, K 3) kündigte die Beklagte den Belegarztvertrag zum 31. Dezember 2018.
Die Kündigungsschreiben lauteten auszugsweise wie folgt:
„Vorstand … sind glaubhaft in Kenntnis gesetzt worden, dass der Verdacht gegen Sie, Herr Dr. … besteht, in den Praxisräumen … am … einen Schreibtisch aufgebrochen zu haben, um ein OP-Buch zu entwenden und eine Festplatte aus einem PC mit auch die Klinik betreffenden Patientendaten unerlaubt ausgebaut zu haben … Ihr Verhalten, der aktuell bestehende Tatverdacht und die daraus folgenden Konsequenzen, waren Gegenstand einer ausführlichen Diskussion in einer Sitzung von Vorstand und Klinikleitung … Auch nach dem durchgeführten Anhörungsgespräch können die Gesellschafter und die Klinikleitung der … GmbH diesen Vorfall aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen nicht unbeachtet lassen.
Der Vorstand und die Klinikleitung kommen zu folgendem Ergebnis:
– Das Ihnen, Herr Dr. …, zur Last gelegte Verhalten hat unmittelbare negative Auswirkungen auf die Klinik.
– Mehrfach haben wir Sie in schriftlicher und mündlicher Form bereits auf ihr fehlerhaftes Verhalten in der Vergangenheit hingewiesen u. a. zuletzt in der Abmahnung vom 29.01.2018.
– Vorstand und Klinikleitung sehen sich aufgrund des mit dem Verdacht verbundenen Vertrauensverlustes nicht in der Lage, derzeit eine Zusammenarbeit fortzusetzen, als ob nichts geschehen wäre.
– Weder der Klinikleitung, noch den Arztkollegen und dem Klinikpersonal ist es zumutbar, mit Ihnen unter diesen Umständen zusammenzuarbeiten.
– Als Konsequenz aus den gegen Sie bestehenden Vorwürfen wurde beschlossen:
Der ggf. bestehende Belegarztvertrag vom 16.12.2010 mit Ihnen, der .. MVZ GbR und der Praxisgemeinschaft Dres. … als Alleingesellschafter des … MVZ sowie – rein vorsorglich – der GbR, bestehend aus der damaligen … MVZ GbR und Dr. …, wird entsprechend Ziffer X.2 zum 31.12.2018 ordentlich und fristgerecht gekündigt.“
Die Kläger behaupten, die Vorfälle, die die Beklagte zur Begründung der Kündigung anführen, hätten sich so nicht ereignet.
Die Kläger meinen, dass zwar der streitgegenständliche Belegarztvertrag ordentlich ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden könne. Im konkreten Falle seien jedoch Kündigungsgründe in schriftlicher Form mitgeteilt worden. Die Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, dass sie die Kündigungsgründe trotz deren grundsätzlicher Entbehrlichkeit zugrunde legt. Sie habe sich damit eine Selbstbindung auferlegt und sei demgemäß auch gehalten, die Konsequenzen zu ziehen, wenn der von ihr verwendete Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit tatsächlich nicht besteht. Demgemäß erweisen sich nach Auffassung der Kläger die Kündigungen vom 27. Juni 2018 als unwirksam. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben und sei sittenwidrig.
Die Kündigung sei auch aus formellen Gründen unwirksam, da diese nicht an den Kläger zu 2) adressiert gewesen sei und die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht eingeholt worden sei. Zudem sei die vertragsmäßig bestimmte sechsmonatige Kündigungsfrist unangemessen kurz, angemessen sei eine Frist von neun oder zwölf Monaten, da hinreichende Dispositionen durch die Kläger zu treffen sind.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2018 den mit den Klägern bestehenden Belegarztvertrag vom 16. Dezember 2010 nicht zum 31. Dezember 2018 beenden wird.
2. Es wird festgestellt, dass der Belegarztvertrag vom 16. Dezember 2010 mit den Klägern über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß dem Belegarztvertrag. Eine „Selbstbindung“ dahingehend, dass bei Angaben von Kündigungsgründen diese auch vorliegen müssten, gebe es nicht.
Zu den einzelnen Feststellungen sowie den Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Ersturteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat dies damit begründet, dass die Kündigung wirksam gewesen sei. Auf das Vorliegen von Kündigungsgründen komme es gem. Ziff. X.2 des Belegarztvertrages nicht an. Die Kündigung sei auch nicht treu- oder sittenwidrig gewesen. Die sechsmonatige Kündigungsfrist sei zumutbar. Die Kündigung sei den richtigen Adressaten zugegangen. Auf das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses als Grundlage der Kündigung komme es nicht an, weil die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beklagten nicht beschränkt gewesen sei (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiter verfolgen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die angegebenen Kündigungsgründe nicht unerheblich seien, sondern zu einer Selbstbindung der Beklagten geführt haben. Die ausgesprochene Kündigung sei treu- und sittenwidrig, weil die Kündigungsgründe tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Die Kündigungsfrist sei unzureichend gewesen. Auf § 37 Abs. 2 GmbHG könne sich die Beklagte nicht berufen. Es hätte eines Gesellschafterbeschlusses bedurft und es sei davon auszugehe, dass dieser nicht existiere.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2018 den mit den Klägern bestehenden Belegarztvertrag vom 16. Dezember 2010 nicht zum 31. Dezember 2018 beendet hat.
2. Es wird festgestellt, dass der Belegarztvertrag vom 16. Dezember 2010 mit den Klägern über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, eine Selbstbindung sei nicht eingetreten. Von einer Treu- oder Sittenwidrigkeit der Kündigung könne keine Rede sein. Zugunsten der Beklagten greife § 37 Abs. 2 GmbHG ein.
Zu den Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat am 3. Juli 2019 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Hierzu haben sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. August 2019 geäußert. Auf beides wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2019, Az.: 10 O 723418, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Kündigung des zwischen der Beklagten, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) abgeschlossenen Belegarzt- und Kooperationsvertrages (fortan: BelegarztV) durch die Beklagte wirksam.
1. Zutreffend gehen auch die Kläger davon aus, dass ein Belegarztvertrag ordentlich gekündigt werden kann und dass es für die Wirksamkeit der Kündigung keiner Angabe von Gründen bedarf.
Bei einem Belegarztvertrag handelt es sich um einen Dauervertrag sui generis, der Elemente des Leih-/Miet-, des Gesellschafts- und des Dienstvertragsrechts enthält (Stoll-mann/Wollschläger in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl., § 85 Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 1986 – 11 U 284/84 – NJW 1988, 775). Ein solcher Vertrag kann – wie andere Dauerschuldverhältnisse auch – fristlos und, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, ordentlich gekündigt werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1987 – III ZR 164/85 – juris Rn. 3; OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 1986 – 11 U 284/84 – NJW 1988, 775; Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., Rn. 138). Die einschlägige vertragliche Grundlage für die ordentliche Kündigung findet sich vorliegend in Ziff. X.2 BelegarztV. Danach ist der Vertrag für beide Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar. Weiterhin sind sich die Parteien nach dieser Bestimmung einig, dass insoweit arbeits- und mietrechtliche Schutzvorschriften nicht eingreifen.
2. Die Beklagte hat die Kündigung mit zwei Schreiben vom 27. Juni 2018 (K 2 und K 3) „ent-sprechend Ziff. X.2 zum 31.12.2018 ordentlich und fristgerecht“ ausgesprochen. Deren fristgemäßer Zugang ist unstreitig.
3. Die Wirksamkeit beider Kündigungen scheitert nicht an fehlender Vertretungsmacht des diese Kündigungen Erklärenden. Beide Kündigungsschreiben wurden durch den Geschäftsführer der Beklagten, Dr. …, unterzeichnet. Gemäß Ziff. 7.1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (fortan: GesV) vertritt der Geschäftsführer die Beklagte allein, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist. Seit 2011 ist Dr. … alleiniger Geschäftsführer.
Die Kläger haben eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beklagten nicht schlüssig dargelegt, sodass es auf die Diskussion um den vom Landgericht in seiner Entscheidung herangezogenen und von der Berufungsbegründung für nicht einschlägig gehaltenen § 37 Abs. 2 GmbHG nicht ankommt.
a) Nach Ziff. 8.3 GesV bedürfen bestimmte, dort näher bezeichnete Geschäfte einer vorab erklärten Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wozu auch alle Handlungen gehören, die entsprechend § 116 HGB über den gewöhnlichen Geschäftsumfang der Gesellschaft hinausgehen (Ziff. 8.3.i GesV). Ziff. 7.6 GesV erlegt dem Geschäftsführer auf, sich an die daraus folgenden Beschränkungen zu halten.
Der Senat teilt die Auffassung der Kläger, dass die ausgesprochenen Kündigungen Maßnahmen sind, die unter Ziff. 8.3.i GesV fallen.
b) Eine wirksame, vorab erklärte Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten liegt vor.
aa) Die Kläger behaupten, ein Beschluss der Gesellschafterversammlung liege nicht vor. Daher fehle die nach Ziff. 8.3.i GesV erforderliche Zustimmung.
Die Kläger tragen allerdings zugleich vor: „Wie die Beklagte deutlich gemacht hat, fußt die Kündigung mit der angegebenen Begründung auf einer Entscheidung der Klinikleitung, die aus dem Vorstand des Gesellschafters, mithin auch dem ehemaligen Mitgesellschafter der Klägerin zu 1), Herrn Dr. …, besteht. Die Beklagte hätte gerade aufgrund eines hierdurch offensichtlich auftretenden Interessenwiderstreits umso eingehender den Sachverhalt zu prüfen gehabt …“ (Klageschrift, S. 9). Die gewählte Formulierung stellt die Entscheidung der Klinikleitung nicht lediglich als Zitat des gegnerischen Parteivortrags dar, der inhaltlich bestritten würde, vielmehr gehen die Kläger selbst davon aus, dass diese Behauptung zutrifft. Diese Behauptung wird durch die weitgehend identischen Texte der beiden Kündigungsschreiben (Anlagen K 2 und K 3) gedeckt, die von den Klägern vorgelegt worden sind. Gemäß diesen Kündigungsschreiben sei der „Vorstand der …Klinik e. V … glaubhaft in Kenntnis gesetzt worden, dass der Verdacht … besteht … Der Vorstand und die Klinikleitung kommen zu folgendem Ergebnis …“, was sodann jeweils im Detail ausgeführt wird.
Damit tragen die Kläger aber selbst Tatsachen vor, die die Annahme einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung tragen. Die Gesellschafsversammlung der Beklagten wird durch den Vorstand ihres einzigen Gesellschafters – des …Klinik e.V. – gebildet. Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach außen, nimmt mithin auch die Rechte des Vereins als Gesellschafter der Beklagten wahr (vgl. Ziff. 8.2 GesV; § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Gesellschafterversammlung hat die Entscheidung zu kündigen somit nach dem Klägervortrag getroffen und damit die nach Ziff. 8.3.i GesV erforderliche Zustimmung vorab erteilt.
Der Senat versteht die zitierten scheinbar gegensätzlichen Behauptungen der Kläger – zur Meidung eines sonst den Vortrag von vornherein unschlüssig machenden Widerspruchs – in der Weise, dass mit der von der Beklagten nicht bestrittenen, weil für unerheblich gehaltenen (Klageerwiderung, S. 8), Behauptung, es fehle ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, lediglich gemeint sein soll, dass ein schriftlich niedergelegter Beschluss fehle, der in einer den weiteren Förmlichkeiten des Gesellschaftsvertrags entsprechenden Weise zustande gekommen sei (dafür sprechen auch die Formulierungen in K 18, S. 2 Abs. 2 und K 19, S. 1 letzter Abs., S. 2 Abs. 1). Auf die Einhaltung von Förmlichkeiten legt der Gesellschaftsvertrag aber keinen Wert, was sich insbesondere aus Ziff. 8.4 Satz 2 und 4, Ziff. 8.6 Satz 3 GesV ergibt. Danach reicht es für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung letztlich aus, dass sich diese – ungeachtet der Formen und Fristen – über die zu treffende Maßnahme einig gewesen ist. Nichts anderes behaupten aber die Kläger selbst und nichts anderes belegen die von ihnen vorgelegten Anlagen K 2 und K 3. bb) Dem soeben dargelegten Verständnis des Klägervortrags vonseiten des Senats haben die Kläger im Schriftsatz vom 5. August 2019 nicht durch klarstellenden oder abweichenden Sachvortrag widersprochen. Vielmehr haben sie rechtliche Erwägungen ins Feld geführt, die nach ihrer Auffassung gleichwohl die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach sich ziehen. Diese treffen jedoch nicht zu.
Soweit die Kläger ausführen, die Gesellschafterversammlung der Beklagten könne nicht allein aus dem Vorstand des Gesellschafters (des e. V.) gebildet werden, sondern es hätte zuvor zwingend eine Mitgliederversammlung und Abstimmung beim Gesellschafter erfolgen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus (BGH, Urteil vom 22. April 1996 – II ZR 65/95 – NJW-RR 1996, 866; BGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 193/79 – NJW 1980, 2799, 2800).
Die Kläger führen keine Bestimmung der Vereinssatzung an, aus der sich das Erfordernis der Beteiligung der Mitgliederversammlung und daraus folgend eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands ergeben könnte. Aus dem allein vorgelegten Auszug aus dem Vereinsregister (Anlage K 1) sind keine Hinweise auf Beteiligungsrechte der Mitgliederversammlung ersichtlich, die für die Wahrnehmung der Funktion des Vorstands in der Gesellschafterversammlung der Beklagten relevant sein könnten.
Die Kläger legen ebenso wenig dar, dass sich Beschränkungen der Vertretungsmacht aus dem Vereinszweck (dazu Leuschner in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 26 Rn. 25) ergeben könnten; solche sind auch nicht ersichtlich.
Es liegt auch kein schlüssiger Vortrag dazu vor, dass die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands durch die (interne) gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Verein beschränkt sein könnte. Die Möglichkeit einer solche Beschränkung wird teilweise vertreten (vgl. Leuschner in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 26 Rn. 26). Der Vorstand könne danach den Verein beispielsweise nicht zu einer Änderung der Vereinssatzung verpflichten oder sonstige schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte und Interessen der Vereinsmitglieder vornehmen (vgl. dazu aus dem Aktienrecht BGH, Urteil vom 26. April 2004 – II ZR 155/02 – NJW 2004, 1860). Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliederversammlung wären – übertrüge man die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2004 auf den gegebenen Fall – nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen, nämlich nur dann, wenn die Maßnahme die Mediatisierung von Mitgliederrechten zur Folge hat und zudem das wesentliche Vereinsvermögen betrifft. Das ist hier nicht der Fall. Die Kündigung des Belegarztvertrages berührt weder die Struktur des Vereins noch dessen Gesellschafterstellung bei der Beklagten oder die Existenz oder das grundsätzliche Geschäftsmodell der Beklagten.
cc) Ein Missbrauch der danach gegebenen Vertretungsmacht wegen einer – in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht schlüssig behaupteten (dazu nachfolgend unter 6.c) – Treuwidrigkeit der Kündigung liegt nicht vor.
4. Die Kündigungserklärungen waren an die richtigen Adressaten gerichtet. Der Belegarztvertrag wurde zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1) abgeschlossen. Die Kündigungserklärung K 2 ist gerichtet an das … MVZ, die Gemeinschaftspraxis Dres. … als Alleingesellschafter des … MVZ und die GbR, bestehend aus der … MVZ GbR und Dr. … Die weitere Kündigungserklärung K 3 ist gerichtet an Dr. … Der Einwand der Kläger, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere daran, dass der Kläger zu 2) nicht als Adressat im Kündigungsschreiben K 2 aufgeführt ist, greift nicht durch. Bei dem Kläger zu 2) handelt es sich um einen der Gesellschafter der Klägerin zu 1). Entgegen der Auffassung der Kläger muss jedoch die Kündigungserklärung des – wie hier – mit einer Außen GbR abgeschlossenen Vertrags nicht allen Gesellschaftern zugehen oder an alle Gesellschafter adressiert sein. Lässt sich aus der Kündigungserklärung entnehmen, dass das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt werden soll, genügt es, wenn die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht (BGH, Urteil vom 23. November 2011 – XII ZR 210/09 – ZIP 2012, 581 Rn. 34). Das war unstreitig der Fall.
5. Die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende ist wirksam verein-bart worden.
Bereits in einer frühen Entscheidung zum Belegarztvertrag hat der Bundesgerichtshof betont, dass die Bewertung der Angemessenheit einer Kündigungsfrist grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, und eine vom Berufungsgericht angenommene sechsmonatige Kündigungsfrist nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 – III ZR 212/70 – juris Rn. 26). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof später wiederholt und die tatrichterliche Bemessung der Kündigungsfrist von annähernd vier Monaten revisionsrechtlich hin-genommen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1987 – III ZR 164/85 – juris Rn. 6). In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof es auch nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin vorgelegten „Grundsätzen für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten“ und der „Beratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages“ – die beide nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages geworden waren – nur Auslegungshinweise und keine strikten Vorgaben für die Bemessung der Kündigungsfrist entnommen hat. In dem kurz davor ergangenen Beschluss vom 22. Januar 1987 (- III ZR 67/86 – juris Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 1986 – 11 U 284/84 – NJW 1988, 775, 776) hat der Bundesgerichtshof die vom Berufungsgericht mit sechs Monaten bemessene Kündigungsfrist akzeptiert, wie er es später nicht beanstandet hat, dass der Tatrichter für die Bemessung der Frist die Beratungs- und Formulierungshilfen der Deutschen Krankenhausgesellschaft herangezogen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – III ZR 145/05 – NJW-RR 2006, 1427, 1428). Dieses letzte Urteil lässt sich – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht dahin verstehen, dass das genannte Formularwerk zwingende Vorgaben für die Kündigungsfrist enthielte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass – abweichend von dem Formularwerk – eine Frist von sechs Monaten im Ausgangspunkt richtig bemessen sei (so auch Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., Rn. 138; Ratzel in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 723 BGB Rn. 1).
Die im vorstehenden Absatz genannten Urteile befassten sich mit der Bemessung einer angemessenen Kündigungsfrist allerdings nur deshalb, weil die Gerichte jeweils keine einschlägige vertragliche Regelung vorgefunden haben. Hier ist die Ausgangslage aber eine andere. Der Belegarztvertrag enthält in Ziff. X.2 eine ausdrückliche Fristregelung, die zudem den vom Bundesgerichtshof bislang für unbedenklich gehaltenen Zeitraum einhält, sodass sich die Frage nach der weiteren Begründung einer angemessenen Kündigungsfrist nicht stellt.
6. Die Kläger legen den Schwerpunkt ihrer Argumentation auf den Umstand, dass die ausgesprochene Kündigung gleichwohl unwirksam sei, weil die von der Beklagten angegebenen Kündigungsgründe nicht zuträfen und die Kündigung treu- und sittenwidrig sei. Dies trifft jedoch nicht zu.
a) Im Ausgangspunkt gilt, dass die ordentliche Kündigung, wenn anderes nicht vereinbart ist, keiner Begründung bedarf. Hieraus hat die Rechtsprechung schon vor langer Zeit zutreffend gefolgert, dass dann, wenn es der Angabe eines Kündigungsgrundes nicht bedarf, die Angabe eines unrichtigen Grundes unschädlich ist (so z. B. für das Mietrecht: KG, Urteil vom 2. Januar 1933 – 17 U 9934/32 – HRR 1933 Nr. 1421; RG, Urteil vom 27. November 1933 – IV 278/33 – HRR 1934 Nr. 318). Dieser Grundsatz entspricht auch heute noch dem Stand der Rechtserkenntnis (wieder für das Mietrecht: Mehle in BeckOGK, Stand 01.04.2019, § 542 Rn. 20; Fleindl in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraumraummiete, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 17; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 542 BGB Rn. 61; Staudinger/Rolfs (2018) BGB, § 542 Rn. 79). Er lässt sich auf den vorliegenden Belegarztvertrag übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 – III ZR 212/70 – NJW 1972, 1128, 1129).
Etwas anderes ist nicht deshalb anzunehmen, weil besondere Schutzerwägungen an-zustellen wären (dazu für das Arbeitsrecht etwa Sutschet in BeckOGK, Stand 1. Juni 2019, § 620 Rn. 158). Die Parteien haben gerade in Ziff. X.2 BelegarztV vereinbart, dass arbeits- und mietrechtliche Schutzvorschriften nicht eingreifen.
b) Die Annahme der Kläger, die Beklagte habe sich durch die Benennung von Gründen einer Selbstbindung in dem Sinn unterworfen, dass die Kündigung nur wirksam sein sollte, wenn die Gründe auch tatsächlich vorliegen, hat keine tragfähige Grundlage. Aus den Kündigungen K 2 und K 3 geht eindeutig und klar hervor, dass sich die Beklagte vom Belegarztvertrag lösen wollte. Eine Bedingung der Kündigungserklärung ist den beiden Erklärungen jeweils nicht zu entnehmen. Ist – wie vorliegend – der Wille, die Vertragsbeendigung herbeizuführen, erkennbar, so ist die vertraglich oder gesetzlich nicht geforderte, tatsächlich aber erfolgte Angabe eines Kündigungsgrundes in einer Kündigungserklärung nicht dahin zu verstehen, dass das Vorliegen des Kündigungsgrundes etwa als Bedingung für die Wirksamkeit der Kündigung gelten sollte (so bereits das KG, Urteil vom 2. Januar 1933 – 17 U 9934/32 – HRR 1933 Nr. 1421).
c) Die Kündigung war weder treuwidrig noch verstieß sie gegen die guten Sitten.
aa) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung der Kläger, es sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben, weil sich die Beklagte selbstwidersprüchlich verhalte, indem sie an der Kündigung festhalte, obwohl der dafür angegebene Grund nicht vorliege.
Der Klägervortrag zum vorgeblichen Selbstwiderspruch ist unschlüssig. Denn bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Situation, die zur Kündigung geführt hat, objektiv vorgelegen hat: Das OP-Buch und eine Festplatte waren zeitweise verschwunden (vgl. Klageschrift, S. 6-8; Schriftsatz vom 5. August 2019, S. 3/4; K 5; K 6; K 11, K 12). Lediglich die Bewertung des Vorgangs durch die Beklagte unterscheidet sich von derjenigen der Kläger; anders als die Kläger hat die Beklagte einen Diebstahlsverdacht. Schon begrifflich ist ein Verdacht – als nicht sicheres Wissen – von subjektiven Erfahrungen und Einschätzungen geprägt. Der Umstand, dass die Beklagte den entsprechenden Verdacht hegt, ist eine Tatsache, die unabhängig davon besteht, ob der Diebstahl nachweisbar ist. Wenn die Beklagte bei ihrer Sicht und Bewertung bleibt, kann schon im gedanklichen Ansatz nicht angenommen werden, sie verhalte sich selbstwidersprüchlich, wenn sie eine Kündigung ausspricht.
bb) Soweit der Klägervortrag dahin zu verstehen sein soll, der erste Vorsitzende des Gesellschafters der Beklagten, Dr. …, habe dem Vereinsvorstand absichtlich eine falsche, den Kläger zu 3) ins Zwielicht stellende Interpretation der Vorgänge um das OP-Buch und die Festplatte vorgelegt, um ihn dazu zu bringen, den Belegarztvertrag zu kündigen (§ 826 BGB), ist der Vortrag unschlüssig.
Er geht über Spekulationen dazu, was Dr. … dem Vereinsvorstand mitgeteilt haben soll, nicht hinaus (vgl. Schriftsatz vom 5. August 2019, S. 4). Der Vorstand hat zudem nicht allein auf der Grundlage von Schilderungen des Dr. … über die Kündigung entschieden. Vielmehr wurde der von Dr. … beschuldigte Kläger zu 3) am 26. Juni 2018 angehört. Insbesondere dessen in der Protokollnotiz vom selben Tag (Anlage K 6) zusammengefaste Aussage belegt jedoch keine Notsituation, die das An-sich-Bringen des OP-Buchs und der Festplatte nachvollziehbar erklären könnte, sondern widerlegt sie eher. So sei ihm das OP-Buch und die Festplatte „zugespielt“ worden. Das OP-Buch werde nur für die bereits durchgeführten, nicht jedoch für die zukünftigen Operationen gebraucht. Alle Patienten und Operationen seien im internen Praxissystem nachvollziehbar. Das OP-Buch werde gar nicht benötigt. Welche Teile dieser Protokollnotiz, wie die Kläger meinen, „inhaltlich nicht vollständig und zutreffend“ (Klageschrift, S. 6) sein sollen, teilen sie jedoch im Einzelnen nicht mit.
cc) Schließlich vertreten die Kläger die Auffassung, auch die wahrheitsgemäße Schilderung des Dr. … gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern zu den Vorgängen betreffend das OP-Buch und die Festplatte könne eine Sittenwidrigkeit der Kündigung begründen, wenn sich die Mitteilung der wahren Tatsachen für die Kläger geschäftsschädigend auswirke (Schriftsatz vom 5. August 2019, S. 4/5). Allerdings tragen die Kläger schon nicht konkret dar, wie sich Dr. … konkret geäußert haben soll. Auch aus den beiden vorgelegten Kündigungsschreiben geht lediglich hervor, von welchen Tatsachen die Beklagte ausgegangen und welche Schlussfolgerungen sie gezogen hat, nicht jedoch, was Dr. … genau ausgeführt hat. Soweit es um darin enthaltene Tatsachen geht, welche unstreitig wahr sind – also etwa, dass sich OP-Buch und Festplatte statt am üblichen Verwahrort zeitweise in Händen des Klägers zu 3) befanden -, ist für den Senat im Übrigen nicht ersichtlich, warum die Mitteilung dieser Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit der (ordentlichen) Kündigung begründen können sollte.
dd) Schlussendlich wird eine ordentliche Kündigung, die ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden kann, nicht sittenwidrig, wenn – überobligatorisch – angegebene Gründe nicht oder nicht in vollem Umfang zutreffend sein sollten. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht gerade auch deshalb, weil Parteien, die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr „miteinander können“ – was hier offensichtlich der Fall ist -, ihre Bindung in einem Dauerschuldverhältnis unabhängig von der Qualität der dahinterstehenden Gründe beenden können. Derartige Gründe können in einem allgemeinen Vertrauensverlust liegen, bei dem es – für die ordentliche Kündigung – nicht darauf ankommt, ob und inwieweit dieser rational begründet ist.
d) Die von den Klägern in der Berufungsbegründung wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen zur Selbstbindung mögen rechtstheoretisch zutreffen, führen aber nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis bei Anwendung auf den vorliegenden Fall. Gebunden hat sich die Beklagte ist an ihre Willenserklärung (d. h. die Kündigung), also daran, dass sie den Willen zur Beendigung des Vertrags geäußert hat, nicht an deren (mitgeteilte) Gründe. Die Kläger sehen das umgekehrt, indem sie die Bindung an die Erklärung verneinen, um den Gründen zum Durchbruch zu verhelfen. Damit setzen sie sich nicht nur über die Entscheidung der Beklagten hinweg, sondern auch in Widerspruch zu grundlegenden Wertungen des Zivilrechts, das das Rechtssubjekt grundsätzlich an seinen Willenserklärungen festhält und deren Begründungen weitaus schwächer schützt (wie beispielsweise bei der Unbeachtlichkeit eines Motivirrtums oder der zeitlich sehr beschränkten Anfechtbarkeit eines Erklärungsirrtums).
e) Die von den Klägern für ihre Sache angeführten Urteile des OLG Nürnberg vom 10. Januar 2012 (14 U 1314/11) und OLG München vom 6. August 2008 (7 U 5628/07) betreffen andere Sachverhalte (Folgen einer unnötigen Widerrufsbelehrung und Bindung an den Deutschen Corporate Governance Kodex). In den entschiedenen Fällen ging es jeweils darum, dass eine Partei durch Abgabe von Erklärungen der anderen – aus Sicht des Empfängerhorizonts – konkrete Rechte eingeräumt hat und an diese Erklärungen damit gebunden war. Vorliegend hat die Beklagte aber durch die – nicht erforderliche – Angabe von Kündigungsgründen keine Erklärung abgegeben, mit der sie den Klägern an sich nicht bestehende Rechte einräumt, sondern lediglich Motive für ihre Entscheidung mitgeteilt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem in der Berufung weiter geltend gemachten Betrag zu schätzen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.


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