Bankrecht

Rentenversicherung, Berufung, Widerspruchsrecht, Versicherungsnehmer, Verwirkung, Vertragsschluss, Widerspruch, Versicherungsbedingungen, Versicherung, Versicherer, Widerruf, Beitragsfreistellung, Umstandsmoment, Frist, Treu und Glauben, Einwand der Verwirkung, Verwirkung des Widerrufsrechts

Aktenzeichen  1 U 382/19

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51592
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 O 209/19 2019-10-14 Endurteil LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.10.2019, Az. 23 O 209/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.749,48 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Kläger begehrt Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst gezogener Nutzungen nach Widerspruch zu einem geschlossenen Versicherungsvertrag.
Der Kläger schloss im Jahr 2003 mit der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht „…“ mit der Vers.Nr. …
Der Vertragsabschluss erfolgte im sog. Policenmodell. Der Kläger erhielt die Versicherungspolice nebst Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen per Post zugesandt.
In § 3 der Versicherungsbedingungen belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der damals gültigen Fassung ohne drucktechnische Hervorhebung. Im Begleitschreiben zu den übersandten Unterlagen ist folgende Belehrung enthalten:
„Sie können innerhalb vom 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-mail) widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird“.
Der Kläger zahlte in der Folgezeit die vereinbarten Versicherungsprämien. Auf Antrag des Klägers vom 06.01.2008 erfolgte eine Beitragsfreistellung für die Dauer von ca. 1 ½ Jahren; auf weiteren Antrag des Klägers wurde der Vertrag wieder beitragspflichtig fortgeführt.
Mit Schreiben vom 24.12.2010 (Anlage B 10) kündigte der Kläger den Vertrag, woraufhin die Beklagte dem Kläger im September 2011einen Betrag in Höhe von 18.345,92 € ausbezahlte.
Mit Schreiben vom 11.12.2015 (Anlage B 12) bat der Kläger die Beklagte ohne Erfolg um Überprüfung der Auszahlungsbeträge zum Zweck einer „Nachregulierung“.
Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 10.11.2017 (Anlage K 2) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss.
Der Kläger begehrt nunmehr Nutzungsersatz infolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Rentenversicherung. Zur Begründung führt er aus, nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und daher auch noch im Jahr 2017 zum Widerspruch berechtigt gewesen zu sein.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.749,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt zu haben. Darüber hinaus stehe der Geltendmachung des Widerspruchsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen. Aufgrund der Beitragsfreistellung und der anschließenden beitragspflichtigen Fortführung des Vertrages habe die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen. Auch habe der Kläger nach Kündigung des Vertrages sechs Jahre keine Rechte geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.10.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Widerspruchsbelehrung genüge nicht den Anforderungen nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., denn sie sei zum einen drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben. Zum anderen sei die Belehrung im Policenbegleitschreiben fehlerhaft, denn der Beginn der Widerspruchsfrist setze voraus, dass dem Kläger der Versicherungsschein sowie die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. Auf diese nehme die Belehrung allerdings keinen hinreichend klaren Bezug, so dass die Belehrung den unzutreffenden Eindruck erzeuge, auch ohne jene Unterlagen würde die Widerspruchsfrist zu laufen beginnen.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger sei in Anbetracht der Umstände allerdings rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Das Zeitmoment der Verwirkung sei erfüllt. Zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2003 und dem Widerspruch im Jahr 2017 liege ein Zeitraum von 14 Jahren. Auch das Umstandsmoment der Verwirkung sei erfüllt. Der Kläger habe den Vertrag beitragsfrei gestellt und 1 ½ Jahre später in eine beitragspflichtige Versicherung umgewandelt. Der Kläger habe den Vertrag 2010 gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Mit Schreiben vom 11.12.2015 habe er zum Ausdruck gebracht, an der Kündigung festhalten zu wollen. Der Widerspruch sei erst 2017 erfolgt. Aufgrund dieser Umstände habe der Kläger bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand gesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
2. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 17.10.2019 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, die er mit am 08.01.2020 eingegangenem Schriftsatz innerhalb bis 14.01.2020 verlängerter Frist begründet hat.
In der Sache richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, das Widerspruchsrecht sei verwirkt. Das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die vorübergehende Beitragsfreistellung ein einer Kündigung und Fortführung des Vertrags gleichkommendes Umstandsmoment darstelle, das ein Vertrauen auf die unveränderte Fortführung des Vertrags rechtfertigen könne. Bei einer Beitragsfreistellung gehe es ausschließlich um die Ausübung der in den Vertragsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen Rechte. Hierdurch komme es nicht zu einer Vertragsbeendigung, vielmehr werde der Vertrag unverändert fortgeführt und dem Versicherungsnehmer lediglich gestattet, die Beitragszahlungen vorübergehend auszusetzen.
Auch das Schreiben des Klägers vom 11.12.2015 (Anlage B 12), mit dem der Kläger um Überprüfung der Auszahlungsbeträge bitte, könne entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen. Hierdurch sei der Beklagten vielmehr bewusst gewesen, dass der Kläger sich keinesfalls mit der Auszahlung des Rückkaufswertes einverstanden erkläre, sondern auf jeden Fall Nachforderungen geltend machen werde. Es habe also für die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme gegeben, mit der Auszahlung des Rückkaufswertes habe sich die Abwicklung des Vertrages erledigt.
Der Kläger stellt in der Berufungsinstanz folgenden Antrag:
1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.749,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Argumentation, das Erstgericht habe aufgrund der vertragsindividuellen Besonderheiten eine Verwirkung des Widerspruchsrechts zutreffend bejaht. Die Treuwidrigkeit des Widerspruchs ergebe sich bereits aus dem Zeitablauf zwischen Vertragskündigung und Widerspruch und darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Kläger nach Beitragsfreistellung sich mit seinem Antrag auf beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung des Vertrags im Jahr 2009 eindeutig zum Vertragsbestand erklärt habe. Hierbei komme es für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestand nicht auf die Beitragsfreistellung, sondern auf die 1 Jahr später auf Antrag des Klägers erfolgte Wiederinkraftsetzung des Vertrags an.
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst gezogener Nutzungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da auch bei Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt ist.
Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.
Der vorliegende Fall weist in der Gesamtschau im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag besonders gravierende Umstände auf, die die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen.
1. Das für eine Verwirkung notwendige Zeitmoment ist hier gegeben, denn zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2003 und dem Widerspruch im Jahr 2017 liegen rund 14 Jahre.
2. Darüber hinaus ist in der Gesamtschau aller Umstände auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment gegeben.
Der Kläger hat mit der beantragten Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (Schreiben vom 06.01.2008, Anlage B 7) die Versicherung beitragsfrei gestellt und mit Fortführungsantrag vom 25.08.2009 (Anlage B 8) zum Ausdruck gebracht, den Vertrag beitragspflichtig weiterführen zu wollen. Hierdurch hat der Kläger bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend erzeugt, dass er an dem Vertrag festhalten möchte.
a) Die Frage, ob eine Beitragsfreistellung und spätere Fortführung der Versicherung als beitragspflichtige Versicherung einen Umstand darstellen, der geeignet ist, ein Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrages zu begründen, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet.
Nach einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung genügt eine Beitragsfreistellung für sich allein nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages zu begründen, da es sich um eine bloße Ausübung von Vertragsrechten handele (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019, Az. 12 U 134/17; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2019, Az. 5 U 109/19; OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az. 4 U 1316/18). Auch das OLG Celle hat in zweimaligem Beitragsfreistellungsverlangen keine besonders gravierenden Umstände gesehen, jedenfalls dann, wenn sie nicht mehr in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erfolgt sind (vgl. Urteil vom 18.07.2019, Az. 8 U 38/19; ähnlich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018, Az. 24 U 13/18).
Dem gegenüber haben Teile der Rechtsprechung einen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen, wenn der Versicherungsnehmer einen Widerruf erklärt, nachdem er zunächst von einer bereits erklärten Kündigung der Versicherungsverträge zurückgetreten war, um den Vertrag künftig beitragsfrei fortzusetzen und der Versicherer der Bitte des Versicherten entsprochen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016, Az. 20 U 178/15). Denn der Versicherungsnehmer habe durch seine Bitte, die Verträge nach den von ihm ausgesprochenen Kündigungen beitragsfrei fortzuführen, verdeutlicht, dass er an den Verträgen festhalten wolle. In einem anderen Fall, in dem eine Beitragsfreistellung und ein Einsatz zur Kreditsicherung erfolgt waren, wurde ebenfalls eine Verwirkung des Widerrufsrechts bejaht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.01.2019, Az. 11 U 10/18).
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung dahingehend an, dass dem Antrag eines Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung eines Versicherungsvertrags nach Beitragsfreistellung nicht nur die Bedeutung einer Ausübung von Rechten im Rahmen eines bestehenden Vertrages zukommt, sondern damit vielmehr der ausdrückliche und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösende Wille zum Ausdruck kommt, am Versicherungsvertrag festzuhalten.
Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die Beitragsfreistellung an, denn die Umwandlung des Vertrages in eine beitragsfreie Versicherung ist in den Versicherungsbedingungen angelegt. Entscheidend für die Begründung des Vertrauens in die Fortführung der Versicherung ist vielmehr die spätere Rückumwandlung des Vertrages in eine prämienpflichtige Versicherung. Der Versicherer kann den Antrag des Versicherungsnehmers auf Fortführung annehmen und so durch Änderungsvertrag die Versicherung wieder zu einer prämienpflichtigen Versicherung machen. Dies ist wie ein Neuabschluss anzusehen (vgl. BGH VersR 1994, 39, 40), nachdem der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages hat (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. § 165 Rn. 19). Eine Rückumwandlung in eine beitragspflichtige Versicherung kann nur durch eine erneute Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Ob der Versicherer dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechen will, steht dabei in seinem Ermessen. So kann er grundsätzlich die Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeplicht verlangen, eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung kann erforderlich sein, der Versicherer kann dem neuen Vertrag andere Beitragssätze und andere Versicherungsbedingungen als bei der alten Versicherung zugrunde legen (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013 § 165 Rn. 49).
Aus Sicht des Senats ist die nach Beitragsfreistellung auf Antrag eines Versicherungsnehmers vorgenommene prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrags somit gleichzusetzen mit der Fallkonstellation einer Kündigung und anschließenden Vertragsfortsetzung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers, in der die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ein Umstandsmoment gesehen hat, das geeignet ist, beim Versicherer ein Vertrauen auf das Festhalten des Versicherungsnehmers am Versicherungsvertrag hervorzurufen (vgl. BGH Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2019, Az. 20 U 115/19).
Dementsprechend dokumentierte vorliegend das Begehren des Klägers, nach einer Beitragsfreistellung den ursprünglichen vertraglichen Zustand wiederherzustellen, seinen Willen, an dem Vertrag festhalten zu wollen, und bei der Beklagten wurde hierdurch ein entsprechendes Vertrauen begründet.
c) Dass bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet wurde, dass der Kläger den Vertrag nicht widerrufen wird, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem weiteren Ablauf der Vertragsdurchführung in der Folgezeit. Der Kläger hat schließlich mit Schreiben vom 24.12.2010 (Anlage B 10) die Kündigung des Vertrages erklärt und die Beklagte hat dem Kläger daraufhin 18.345,12 € ausgezahlt. Die Beklagte durfte vor diesem Hintergrund annehmen, dass mit dieser Abwicklung, die vom Kläger bis zum Jahr 2015 insgesamt 5 Jahre unbeanstandet geblieben ist, das Versicherungsverhältnis endgültig beendet worden ist.
d) Auch das Schreiben des Klägers vom 11.12.2015 (Anlage B 12), mit dem er eine Überprüfung der Auszahlungsbeträge fordert, wurde vom Landgericht in entsprechender Weise zutreffend gewertet. Das Schreiben ist aus der maßgeblichen Empfängersicht der Beklagten dahingehend zu werten, dass der Kläger an der Beendigung des Vertrages durch die Kündigung festhalten möchte und lediglich mit der Höhe des nach der Kündigung ausgezahlten Rückkaufswertes nicht einverstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens: „Bitte überprüfen Sie nochmals die Auszahlungsbeträge, da ich der Meinung bin, dass mir nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs noch eine Nachregulierung zusteht“. Darüber hinaus ergibt sich dies aus den vom Kläger im betreffenden Schreiben zitierten Urteilen des BGH, die allesamt die Inhaltskontrolle von allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Gegenstand haben, die für die Berechnung des Rückkaufswertes von Bedeutung sind. Unter Berücksichtigung des Inhalts der zitierten Entscheidungen konnte die Beklagte das Schreiben des Klägers nur dahingehend verstehen, dass der Kläger die vertragsbeendende Kündigung als solche nicht in Frage stellen und sich lediglich gegen die Höhe des ihm ausgezahlten Rückkaufswertes wenden wollte. Der Auffassung der Berufung, die das Schreiben dahingehend interpretieren möchte, dass die Beklagte in Anbetracht des Schreibens mit einem Widerruf habe rechnen müssen, kann daher nicht gefolgt werden.
Nachdem das Landgericht die Klage aus den dargelegten Gründen zu Recht abgewiesen hat, war die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
IV.
Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob eine Beitragsfreistellung und anschließende beitragspflichtige Fortführung eines Versicherungsvertrages ein Umstand ist, der geeignet ist, eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. zu begründen, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine unterschiedliche Beantwortung erfährt und darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).


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