Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

Aktenzeichen  3 O 11795/19

Datum:
28.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36303
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 309 Nr. 12 lit. b, § 312 Nr. 12 lit. b, § 356b Abs. 1, Abs. 2, § 492
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 7 Nr. 3, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will. Dies betrifft insbesondere auch den Zeitpunkt der Belehrung. Hat ein Darlehensnehmer allerdings für den Erhalt des Darlehensantrages, die Widerrufsinformationen und die allgemeinen Darlehensbedingungen ein Empfangsbekenntnis unterschrieben, dann trägt er nunmehr die Beweislast dafür, dass er die im Empfangsbekenntnis genannten und für den Lauf der Widerrufsfrist maßgeblichen Unterlagen nicht  vollständig erhalten hat. (Rn. 35 – 39) (red. LS Andy Schmidt)
2. Es ist anerkannt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung. (Rn. 51 – 56) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.383,92 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
A.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, § 281 ZPO.
B.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 36.184,07 Euro, die begehrte Feststellung oder die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der von der Klagepartei erklärte Widerruf erweist sich als unwirksam. Zwar bestand grundsätzlich ein Widerrufsrecht (I.). Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen (II.). Mangels wirksamen Widerruf bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht.
I. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 24.01.2014 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung v. 11.06.2010 bis 12.06.2014) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
II. Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 25.7.2018 bereits abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eingehalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor. Im Einzelnen:
1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss die 10-seitigen Darlehensunterlagen für den Darlehensnehmer entsprechend einem Muster, welches die Beklagte mit der Anlage B15 vorgelegt hat, erhalten hat. Denn der für das Gegenteil beweispflichtige Kläger hat den Nachweis dafür, dass er die Seite 7 (Widerrufsbelehrung) nicht erhalten hat, nicht erbracht. Er ist insoweit beweisfällig geblieben.
Am 24.01.2014 unterschrieb der Kläger eine Empfangsbestätigung, die wie folgt lautete (vgl. Seite 2 Anlage B 14):
„Eine Kopie dieses Darlehensantrages einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie der Widerrufsinformation habe ich/haben wir erhalten.“
Grundsätzlich trägt zwar der Unternehmer – hier die Beklagte – die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., 2019, § 355 Rn. 16). Dies betrifft insbesondere auch den Zeitpunkt der Belehrung (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., 2019, § 355 Rn. 16). Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings hinsichtlich des Erhalts des Darlehensantrages, die Widerrufsinformationen und die allgemeinen Darlehensbedingungen am 24.01.2014 ein Empfangsbekenntnis unterschrieben (vgl. Seite 2 Anlage B 14). Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis von ihm stammt. Dieses Empfangsbekenntnis verstößt nicht gegen § 312 Nr. 12 lit. b BGB, so dass der Kläger insofern die Beweislast dafür trägt, die im Empfangsbekenntnis genannten und für den Lauf der Widerrufsfrist maßgeblichen Unterlagen nicht wie von ihm behauptet vollständig erhalten zu haben.
a) Das vom Kläger auf Seite 2 der Anlage B 14 unterzeichnete Empfangsbekenntnis verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 lit. b BGB. § 309 Nr. 12 lit. b BGB findet dabei Anwendung, da hinsichtlich der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen unstreitig Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, vgl. § 305 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. b BGB liegt nicht vor, da es sich bei dem Bekenntnis des Klägers auf Seite 2 der Anlage B 14, am 24.01.2014 eine Kopie des Darlehensvertrages einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie die Widerrufsinformation erhalten zu haben, um ein zulässiges Empfangsbekenntnis gem. § 309 Nr. 12 lit. b 2. Hs. BGB handelt.
Ein vorformuliertes Empfangsbekenntnis ist, sofern es gesondert unterschrieben ist, gem. § 309 Nr. 12 lit. b 2. Hs. BGB, als wirksam anzusehen und führt eine Beweislastumkehr herbei, die zu respektieren ist (vgl. Wurmnest in: MüKo, BGB, 8. Aufl., 2019, § 309 Rn. 19; Kollmann in: NK-BGB, 3. Aufl., 2016, § 309 Rn. 234). Dass das Empfangsbekenntnis „gesondert“ zu unterschreiben ist, bedeutet dabei nicht, dass es in einer besonderen Urkunde errichtet sein müsste, in der andere Vereinbarungen nicht erhalten sein dürfen (vgl. Wurmnest in: MüKo, BGB, 8. Aufl., 2019, § 309 Rn. 19; Kollmann in: NK-BGB, 3. Aufl., 2016, § 309 Rn. 234; …, Urteil vom 23.10.2014 …). Muss der Verbraucher allerdings auf der gleichen Seite zwei Unterschriften leisten, also z.B. den Vertrag unterzeichnen und das Empfangsbekenntnis unterschreiben, so sollte verlangt werden, dass das gesondert zu unterschreibende Empfangsbekenntnis deutlich vom eigentlichen Vertragstext abgesetzt ist und durch eine gut lesbare und unmissverständliche Formulierung für den Verbraucher deutlich erkennbar gemacht wird, dass er durch seine Unterschrift den Empfang bestätigt (vgl. Wurmnest in: MüKo, BGB, 8. Aufl., 2019, § 309 Rn. 20). Die Klausel darf nur das gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnis enthalten, dies allerdings auch bezogen auf den Empfang mehrerer Leistungen oder Sachen (vgl. Wurmnest in: MüKo, BGB, 8. Aufl., 2019, § 309 Rn. 20).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Fall ein unter § 309 Nr. 12 lit. b 2. Hs. BGB fallendes wirksames und die Beweislast verschiebendes Empfangsbekenntnis vor (vgl. dazu auch das Urteil des … vom 19.07.2019, …). Das Gericht hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung auf die Umkehr der Beweislast auch hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.01.2020, Seite 3).
Zwar befindet sich das Empfangsbekenntnis auf Seite 2 der Anlage B 14 nicht in einer gesonderten Urkunde, der Kläger hat vielmehr auf derselben Seite auch seine Unterschrift unter den Darlehensantrag geleistet. Dies ist allerdings nicht schädlich, da das fett gedruckte Empfangsbekenntnis einer gesonderten Unterschrift bedurfte und räumlich wie inhaltlich deutlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt war. Es befindet sich in einem separaten dunkel umrahmten Kasten, so dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers darauf gelenkt wird, dass hier eine gesonderte Unterschrift zu leisten ist. Zudem ist die von der Beklagten im Rahmen des Empfangsbekenntnisses gewählte Formulierung unmissverständlich. Es ist auch nicht schädlich, dass der Kläger vorliegend den Erhalt mehrerer Dokumente und die Kenntnisnahme der Datenschutzinformation im Rahmen des gleichen Empfangsbekenntnisses bestätigt hat. Insofern hat der Kläger keine rechtserheblichen Erklärungen abgegeben, die über reine Empfangsbekenntnisse hinausgehen und die Klausel aus dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 12, 2. Hs. BGB herausnehmen würden.
Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Fall …, Urteil vom 15.05.2014 – … vergleichbar, da dort die Bestätigung der Kenntnisnahme der Widerrufserklärung online durch das Setzen eines Häkchens in einem Kontrollkasten erfolgte. Das Setzen eines Häkchens oder das Anklicken eines Kontrollkastens sind mit der handschriftlichen Signatur – wie im hiesigen Fall – nicht vergleichbar.
b) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die notwendigen Vertragsunterlagen dem Kläger entgegen dem am 24.01.2014 unterzeichneten Empfangsbekenntnis, nicht vollständig ausgehändigt worden sind.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr oder erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden kann und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (…, Urteil vom 17.02.1970 – …). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Gericht ist aufgrund der unterschriftlichen Erklärung des Klägers, dass er die Widerrufsinformationen, den Darlehensantrag und die Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten habe, davon überzeugt, dass die 10-seitigen Unterlagen für den Darlehensnehmer im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben wurden. Diesen Umstand konnte der Kläger in dessen informatorischer Anhörung nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Denn der Kläger gab insofern selbst an, dass er sich nicht daran erinnere, wie viele Seiten er im Hinblick auf die Unterlagen, die er unterzeichnet habe, erhalten habe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.01.2020, Seite 2). Er habe auch nicht weiter nachgeschaut, welche Unterlagen ihm im Einzelnen übergeben worden sind. Es sei ihm erst nach Anruf seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten aufgefallen, dass die Seiten 8 bis 10 der Allgemeinen Darlehensbedingungen fehlten. Infolge der klägerischen Aussage besteht demnach ohne weiteres die Möglichkeit, dass die angeblich fehlenden Seiten bei Vertragsschluss übergeben worden und in der Folge abhanden gekommen sind. Dieser Umstand lässt sich nicht mehr aufklären. Da die Beweislast insofern dem Kläger aufzuerlegen war, geht dies zu seinen Lasten und ist er beweisfällig geblieben.
2. Die Voraussetzung des § 356b Abs. 1 BGB a.F. ist ferner erfüllt, weil die Klagepartei eine Abschrift ihrer Vertragserklärung erhalten hat (s.o.). Die Klagepartei hat ein Exemplar des Vertragstextes erhalten. Damit lag ihr aber eine Abschrift ihrer Vertragserklärung vor.
Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (…). Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist es jedoch nicht erforderlich, dass auch die „Abschrift“ unterzeichnet ist.
In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 80) wird hierzu ausgeführt: „Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
Die Klagepartei verkennt nach Überzeugung die Anforderungen an eine Abschrift. Wie bereits dargestellt, kommt es für die Abschrift gerade nicht darauf an, dass dieses von beiden Parteien unterzeichnet ist. Bei dem Dokument, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, handelt es sich gerade nicht um die Abschrift sondern die Vertragsurkunde. Die Abschrift ist nur eine Ausfertigung der Vertragsurkunde, die bestätigt, dass diese inhaltlich identisch mit der Vertragsurkunde ist. Dies liegt vorliegend unstreitig vor.
Im Hinblick auf den gerügten Formverstoß ist der Beklagten dahingehend zu folgen, dass sie ihre Vertragserklärung gemäß § 492 Abs. 1 S. 3 BGB mithilfe einer automatischen Einrichtung erklären kann.
3. Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden.
a) Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der maßgeblichen Fassung berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
b) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Aufrechnungsklausel 10.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) etwaig unwirksam ist.
Jedenfalls würde eine Unwirksamkeit der Klausel Ziffer 10.3 der ADB nicht zum Widerruf berechtigen. Der … hat mit Beschluss vom 02.04.2019, … ausgeführt:
„In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – …, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.“
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich das Gericht ausdrücklich zu eigen und schließt sich ihnen vollumfänglich an. Dass ein etwaig unwirksames Aufrechnugnsverbot kein Fehler in der Widerrufsbelehrung hervorruft, hat inzwischen auch der … in seinem Urteil vom 05.11.2019 (…) bestätigt.
Demgegenüber schließt sich das hiesige Gericht ausdrücklich nicht der Entscheidung des …, Urteil v. 21.09.2018, …, an. Insbesondere ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht einmal dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (… U. v. 10.10.2017 – …).
Ergänzend wird auf die Ausführungen des … im Beschluss v. 05.09.2018, … verwiesen.
Die Widerrufsinformation ist somit nicht zu beanstanden.
4. Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in der maßgeblichen Fassung ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
Zur Erteilung der Pflichtangaben kann die Beklagte den gesamten Vertragstext von Seite 1 von 10 bis 10 von 10 verwenden. Einzubeziehen sind die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und die Allgemeinen Darlehensbedingungen. Wie bereits oben dargelegt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klagepartei die vollständigen Unterlagen erhalten hat. Daher kann das Gericht auf die Mustervertragsunterlagen (Anlage B15), die die Beklagte vorgelegt hat, zurückgreifen.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und die Allgemeinen Darlehensbedingungen wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages. Die Angaben liegen daher nicht nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (… U. v. 04.07.2018 – …, … B. v. 25.09.2018 – …). Die Beklagte konnte somit ohne Weiteres die erforderlichen Pflichtangaben in den „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und den Allgemeinen Darlehensbedingungen verorten, da diese Teil des Vertragsdokuments waren.
Hinsichtlich der „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ schließt sich das Gericht auch den Ausführungen des … Senats des …, Beschluss v. 07.11.2018, … an:
„Der … hat bereits dargelegt, dass Europäische Standardinformationen, Darlehensantrag, Widerrufsinformation und allgemeine Darlehensbedingungen Bestandteil des streitgegenständlichen Darlehensvertrages i.S.d. §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 -13 EGBGB a.F. geworden sind (Hinweis vom 01.10.2018, [..]), worauf die Gegenerklärung indes nicht weiter eingeht. Das Argument der Gegenerklärung, das Muster für die ‘Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite’ sei als Muster für die vorvertragliche Information entworfen worden und dürfe deshalb nicht als Erfüllung vertraglicher Informationspflichten herangezogen worden geht fehl und liefe auf reine Förmelei hinaus. Zwar ist das Muster ‘Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite’ grundsätzlich für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten gedacht (§ 491 a Abs. 1 BGB, Art. 247 § Art. 1f EGBGB i.V.m. Musteranlage 4 zu Art. 247 EGBGB § 2 a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2008). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: …, Beschluss vom 19.07.2017 – …). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Art. 5, 10 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 entgegen (vgl. Auch Erwägungsgründe 19 ff., 31) “
Die Pflichtangaben wurden alle ordnungsgemäß erteilt.
a) Pflichtangabe Verfahren bei Kündigung, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB Über das Verfahren bei Kündigung musste die Beklagte bei einem befristeten Darlehensvertrag, wie dem vorliegenden nicht aufklären. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. November 2019 (…) an und macht sie sich zu eigen:
„Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Dessen bedurfte es hier aber nicht.
a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer – jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen – auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: …, Urteil vom 11. April 2017 – …, juris Rn. 35; …, Urteil vom 11. September 2017 …, juris Rn. 56; …, Urteil vom 30. November 2016 …, juris Rn. 23).
Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso …, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).
b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.
(…)
Zutreffend ist deshalb – mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar – der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/KessalWulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei „regulärem Vertragsverlauf“ in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.“
Folglich war über die Kündigungsmöglichkeiten und ihr Verfahren nicht aufzuklären. Etwaige doch erfolgte Aufklärungen berühren die Ordnungsgemäßheit der Pflichtangaben nicht. Fehler sind folglich nicht ersichtlich.
b) Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. … B. v. 30.07.2018 …). Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 3 von 10 der Vertragsunterlagen). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten. Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom … vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (…, Urteil v. 30.01.2018, …, BeckRS 2018, 738). Pflichtangabe darstellt, hat inzwischen der … in seinem Urteil vom 05.11.2019 (…) bestätigt.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nur, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre (…, Urteil vom 29.11.2018, … beckonline.GROSSKOMMENTAR, § 502 BGB, Rn. 44).
4. Die von der Klagepartei gerügte Angabe der Festlegung des Zinsbetrags auf 0,00 Euro ist nicht irreführend. Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Der Widerspruch zu dem vorangehenden bzw. nachfolgenden Satz war für die Beklagte unvermeidbar, ohne den Text des Musters einer inhaltlichen Bearbeitung zu unterziehen und sich so der Schutzwirkung des Musters zu begeben. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
Wird der Zinsbetrag wie vorliegend mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden. Die Angabe ist daher weder widersprüchlich noch irreführend.
Die Beklagte kann sich demnach auch weiterhin auf den Musterschutz berufen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beklagte nicht angegeben hat, dass ein Zinsbetrag von 0,89 Euro für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu zahlen ist. Aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K 1a (dort S. 7) und der Anlage B 4 ergibt sich nämlich, dass die Beklagte gerade angegeben hat, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 € zu zahlen ist.
5. Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des …, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (…, Urteil vom 20.06.2017 – …, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem sind die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden II.
Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klagepartei bereits längstens abgelaufen. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an.
III. Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist mangels Begründetheit des Hauptanspruches nicht gegeben. Auch befand sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.
Nachdem die Klage abzuweisen ist, ist die von der Beklagten genannte Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten. Ein Eingehen auf die Hilfswiderklage ist daher nicht notwendig.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages festgesetzt.
Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter (§ 348a ZPO).


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