Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Mercedes E 350 T CDI

Aktenzeichen  5 U 6838/19

Datum:
20.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27825
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
BGB § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. scheitert daran, ein vom deutschen Gesetzgeber verabschiedetes Umsetzungsgesetz entgegen dessen erklärten Willen auszulegen (contra legem). Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. getroffene Regelung ist offensichtlich keiner Auslegung, die sie im Ergebnis ins Gegenteil verkehren würde und faktisch auf eine Nichtanwendung hinausliefe, zugänglich. Sie beruhte auch nicht auf einer ungewollten Regelungslücke oder Nachlässigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern war ausdrücklich gewollt. (Rn. 21 – 27) (red. LS Andy Schmidt)
2. Dass den deutschen Gerichten eine grundsätzlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung contra legem verwehrt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (ebenso EuGH BeckRS 2019, 288). (Rn. 29) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

35 O 10887/19 2019-11-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.11.2019, Aktenzeichen 35 O 10887/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf eines von der beklagten Bank gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 27.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.12.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszinsen und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Im Wege der innerprozessualen Bedingung, falls der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 9.564,11 € für den Zeitraum vom 27.07.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 19.12.2018 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges Mercedes E350 T CDI mit der Fahrgestellnummer … .
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.01.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.711,70 freizustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und für den Fall,
dass die Klage des Klägers zugesprochen werden sollte, hilfsweise folgenden Widerklageantrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Mercedes E 350 T CDI mit der Fahrgestellnummer ….zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage durch dem Kläger am 20.11.2019 zugestelltes Endurteil vom 11.11.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Dagegen wendet er sich mit seiner am 05.12.2019 eingelegten Berufung, die er am 08.01.2019 begründet hat. Die vorvertraglichen Informationen Seite 1 – 4) des Vertragsformulars seien als separate Dokumente nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Pflichtangaben seien auch nicht in klarer, prägnanter Form erteilt worden, das gelte auch für die Art des Darlehens. Verzugs- und sonstige -kosten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag seien nicht verständlich mitgeteilt worden. Der Effektivzinssatz sei falsch angegeben worden, wie sich aus der als BK 1 vorgelegten Excel-Tabelle hilfsweise aus einem Sachverständigengutachten ergeben werde. Die abstrakte Berechnung des Effektivzinssatzes ergebe sich aus der als Anlage BK 2 vorgelegten Tabelle, für die konkrete Berechnung müsse das Auszahlungsdatum des Kredits bekannt sein. Sei dies der Fall müsse dieses, der Nettodarlehensbetrag und die zu leistenden Ratenzahlungen mit den vorgesehenen Zahlungsdaten in die Excel-Tabelle eingetragen werden. Dann werde der vorgelegte Excel-Rechner taggenau die Zeiträume und den Barwert der jeweiligen Rate sowie den Effektivzins berechnen. Nach dem Urteil des OLG Köln vom 26.03.2019, 4 U 102/18 sei die fehlerhafte Angabe des Effektivzinssatzes wie eine fehlende Angabe zu behandeln. Das führe dazu, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen fehle es an den erforderlichen Angaben zur Vertragskündigung. Der Nettodarlehensbetrag sei falsch angegeben, weil dieser tatsächlich 2 Cent unter dem von der Beklagten genannten Betrag liege. Das Verfahren sei auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 29.05.2019 zum Az.: 29 O 5001/19 zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 27.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer …54 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.12.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszinsen und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 9.564,11 € für den Zeitraum vom 27.07.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 19.12.2018 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges Mercedes E350vT CDI mit der Fahrgestellnummer …08.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.01.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte weist hinsichtlich des Effektivzinssatzes darauf hin, dass der Kläger diese Rüge erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht habe. Insoweit fehle es an jeglichem Vorbringen dazu, aus welchem Grund dieses Vorbringen zuzulassen sei. Der Effektivzinssatz sei mit 4,99% nach den Vorgaben von § 6 PAngV zutreffend berechnet worden. Dazu heiße es im Darlehensvertrag S.5, der Berechnung des Darlehensgesamtbetrags lägen die im Vertrag enthaltenen Angaben (Nettodarlehensbetrag, Laufzeit, Teilzahlungen, Sollzinssatz, Gesamtkosten) zugrunde. Auf der Basis dieser Daten sei der Effektivzinssatz richtig berechnet. Das könne etwa über den im Internet zugänglichen Rechner „Zinsen.berechnen.de“ nachvollzogen werden. Dagegen teile der Kläger nicht mit, wie er auf den von ihm mitgeteilten Zinssatz von 5,18% komme. Sein Zahlenwerk sei nicht nachvollziehbar. Er gebe den Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate mit 01.09.2016 an, obwohl er als Tag der Auszahlung den 04.09.2016 annehme. Höchst vorsorglich biete sie für die Richtigkeit der Berechnung des Effektivzinssatzes Sachverständigenbeweis an. Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers auch deshalb unbeachtlich, weil eine etwa falsche Angabe des Effektivzinssatzes nicht dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Denn eine lediglich falsche Angabe führe nicht zu der Annahme, dass der Darlehensnehmer diese Angabe i.S.v. § 495 Abs. 2 S.1 Nr.2.b BGB aF nicht erhalten habe, wie auch Hölldampf, WM 2018, 114 und das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 05.1.20219 5 U 159/19 vertreten hätten. Vielmehr sei gem. § 494 Abs. 3 ZPO als spezieller Regelung der Zinssatz herabzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 03.01.2019, Anlage BB 8; OLG München, Beschluss vom 28.01.2020, 17 U 5644/19 und diverse Landgerichte).
Der Senat hat den Kläger mit seinem am 30.03.2020 zugestellten Beschluss vom 23.03.2020 unter Setzen einer zweiwöchigen Erklärungsfrist darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der BGH habe die vom Kläger erhobenen Einwendungen anhand des hier streitigen Formulars etwa im Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) und im Beschluss vom 11.02.20020 (XI ZR 650/18) geprüft und weder einen Anlass gesehen, das dortige Verfahren auszusetzen noch eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Dem schließe sich der Senat an.
Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht zur Klärung der Frage einzuleiten, ob Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung auf weitere Unterlagen die in dieser Vorschrift genannten Elemente in der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssten. In der Haupturkunde werde hinreichend deutlich auf die dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellten Anlagen, die Pflichtangaben enthalten, Bezug genommen. Es liege eine klare und prägnante Verweisung vor. Denn dem Kläger seien fortlaufend paginierte Vertragsunterlagen, die neben dem Darlehensantrag auch die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite, die Widerrufsinformation und die Allgemeinen Darlehensbedingungen umfassen, ausgehändigt worden. Mittels der fortlaufenden Paginierung habe die Beklagte klar und prägnant auf die vorgenannten Unterlagen verwiesen. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen sei ebenfalls durch die fortlaufende Paginierung hergestellt worden (BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18, Rn.33-35).
Die Beklagte habe ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.2 EGBGB klar und prägnant über die „Art des Darlehens“ informiert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben hätten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aus ihnen ginge hervor, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handele. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen sei mittels fortlaufender Paginierung hergestellt worden. Hierdurch habe die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen.
Die Beklagte habe im Darlehensvertrag keine „sonstigen Kosten“ bzw. „sonstige[n] Entgelte aufgrund des Kreditvertrages“ bestimmt, die sie gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.1, § 3 Nr.10 EGBGB und nach unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie) mit einem konkreten Betrag hätte beziffern müssen. Unter Kosten im Sinne der genannten Vorschriften seien solche zu verstehen, die „aufgrund des Darlehensvertrags“ bzw. „im Zusammenhang“ mit diesem anfallen. Hierunter fielen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten. Dieses Begriffsverständnis entspreche Artikel 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie, in dem von „Entgelte[n] aufgrund des Kreditvertrags“ (Englisch: „any other charges deriving from the credit agreement“, Französisch: „tous autres frais découlant du contrat de crédit“) die Rede sei und dessen Umsetzung Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB diene. Gemessen hieran seien in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Kosten in diesem Sinne vereinbart worden. Das gelte auch für die in Ziffer 6 der Allgemeinen Darlehensbedingungen genannten Zinsen und Gebühren für Stundungen und Laufzeitverlängerungen. Wie sich aus der Überschrift der genannten Ziffer („Besondere Gebühren“) und aus den in Ziffer 6.2 beispielhaft aufgeführten Kostentatbeständen (Ratenplanänderungen und Stundungen) ergebe, bezögen sich die „Besonderen Gebühren“ auf gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistungen, die in Ergänzung oder Abänderung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag erbracht würden. Zur konkreten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten habe die Beklagte keine Angaben machen müssen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag ausgelöst würden und die Beklagte die insoweit anfallenden Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern könne. Weitere „sonstige Kosten“ seien nicht angegeben und damit gemäß § 494 Abs. 4 S.1 BGB vom Kläger nicht geschuldet (BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18 Rn.43-45).
Der Effektivzinssatz sei im Darlehensvertrag zutreffend angegeben. Der Gesetzgeber habe gesehen, dass in Verbraucherdarlehensverträgen der Effektivzinssatz mangels Kenntnis aller relevanten Eckdaten nur beispielhaft berechnet werden könne. Deshalb heiße es in Erwägungsgrund (19) der Verbraucherkreditrichtlinie(RL 2008/48/EG), der Verbraucher solle im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote über den effektiven Jahreszins informiert werden, der in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden könne, daher solle dieses Beispiel repräsentativ sein. Dementsprechend sehe Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB vor, dass in allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen hätten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt seien und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einflößen. Vorliegend heißt es auf S.5 des Kreditvertrags, dass der Berechnung des Darlehensgesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses die in diesem Darlehensantrag enthaltenen Angaben (Nettodarlehensbetrag, Laufzeit, Teilzahlungen, Sollzinssatz, Gesamtkosten) zugrunde lägen. Der Nettodarlehensbetrag sei auf S.1 und 5 des Darlehensvertrags mit 24.000,19 €, die Laufzeit aaO mit 54 Monaten, die Teilzahlungen aaO mit 6.179,59 und 53 x 400 €, der Sollzinssatz auf S.2 und 5 mit 4,88% und die Gesamtkosten auf S.1 mit 3.379,42 € angegeben. Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegte Berechnung des Effektivzinssatzes gehe dagegen von einer „geplanten Auszahlung“ am 04.09.2016 aus und der Zahlung der ersten Rate am 01.09.2016. Das entspreche allerdings nicht der (beispielhaften) Berechnung der Beklagten, die nach der Auszahlung von der Zahlung von 53 gleichbleibenden Raten und einer Schlusszahlung jeweils im Monatsabstand ausgehe, so dass der Barwert der ersten Rate tatsächlich unter der geschuldeten Zahlung von 400 € liegen müsse, während die Aufstellung des Klägers einen solchen von 400,17 € annehme. Im Übrigen weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung des Effektivzinssatzes ohne hinreichende Entschuldigung erst in der zweiten Instanz angebracht worden sei, so dass der Kläger infolge des Umstandes, dass die Beklagte auf der Richtigkeit ihrer Berechnung bestehe, damit nicht gehört werden könne.
Auch die Frage, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass „die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ voraussetze, dass diese rechnerisch auch (ohne Abweichung) der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf ergebenden Summe aus monatlichen Raten und Schlussrate entspreche, bedürfe keiner Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Frage sei eindeutig zu verneinen. Der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie im Kreditvertrag anzugebende „vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag“ sei in Art. 3 Buchst. h Verbraucherkreditrichtlinie definiert als Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher umfassten nach Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen habe und die dem Kreditgeber bekannt seien; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, seien ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür sei, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt werde. Unter diese Vorschrift fielen somit sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen habe und die dem Kreditgeber bekannt seien. Die Definition enthalte keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags. Danach müsse der im Kreditvertrag anzugebende vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen könnten sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten seien, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien.
Die von der Berufung reklamierte Abweichung um 2 Cent sei unschädlich. Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sähen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen müsse. Die Abweichung sei marginal (BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18 Rn.29-33). Der Nettodarlehensbetrag sei von der Beklagten in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite mit 24.000,19 € und die Gesamtkosten mit 3.379,42 € angegeben worden. Die Addition beider Beträge ergebe den angegebenen vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 27.379,61 €. Unschädlich sei, dass die Summe der Einzelraten (53 x 400 € + 6.179,59 € = 27.379,59) um 2 Cent von dem angegebenen Gesamtbetrag abweiche. Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sähen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen müsse. Der vom Kläger ratierlich zu tilgende Betrag in Höhe von 21.200,02 € ergebe sich aus der Differenz des angegebenen Gesamtbetrags (27.379,61 €) und der Schlusszahlung (6.179,59 €). Bei einer Aufteilung des Betrags von 21.200,02 € auf 53 gleiche Raten errechne sich eine einzelne Monatsrate in Höhe von 400,00037 €. Bei der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung verbleibe danach die mit 400 € im Darlehensantrag angegebene Rate. Der Rundungsfehler betrage folglich 2 Cent (= 53 x 0,00037 €). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln.
Eine Information über das Verfahren bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages sei nicht erforderlich gewesen (BGH, Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 Rn.26-39).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den bereits zitierten Senatsbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.11.2019, Aktenzeichen 35 O 10887/19 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers mit Schriftsätzen vom 27.03.2020 und 08.04.2020 veranlassen nicht zu einer geänderten Beurteilung.
I. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. i. V. m. Anlage 7 berufen, denn die Musterwiderrufsinformation sei wegen des sog Kaskadenverweises in Satz 2 nicht klar und prägnant (Schriftsatz vom 06.04.2020, S. 3/16, Bl. 573/586 d. A.), teilt der Senat nicht. Entgegen der Berufung lässt sich diese Rechtsfolge auch nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 begründen.
I) Zwar vertritt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 – C-66/19, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, die Auffassung, dass eine sog. Kaskadenverweisung den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar und prägnant bezeichne.
II) Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung ist jedoch nicht geboten, da sich die Beklagte jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. i. V. m. Anlage 7 berufen kann. Nach der eindeutigen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. i. V. m. Anlage 7 genügt der Darlehensgeber seinen Informationspflichten, wenn er in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form eine Vertragsklausel verwendet, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht.
III) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. i. V. m. Anlage 7 ist nicht möglich.
(IV) Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) hat – worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist (vgl. Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18) – den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19).
(V) Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. scheitert jedenfalls daran, dass es dem Senat verwehrt ist, ein vom deutschen Gesetzgeber verabschiedetes Umsetzungsgesetz entgegen dessen erklärten Willen auszulegen (contra legem).
Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. getroffene Regelung ist offensichtlich keiner Auslegung, die sie im Ergebnis ins Gegenteil verkehren würde und faktisch auf eine Nichtanwendung hinausliefe, zugänglich. Sie beruhte auch nicht auf einer ungewollten Regelungslücke oder Nachlässigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern war ausdrücklich gewollt.
(I) In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16 und Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17).
Dass den deutschen Gerichten eine – grundsätzlich gebotene (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C – 91/92, Rz. 26) – richtlinienkonforme Auslegung contra legem verwehrt ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 – C-193/17 -, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 17.04.2018 – C-414/16 -, Rn. 71, juris; in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, ECLI:EU:C:2016:278, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 – C -168/95; vgl. etwa auch BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, Rz. 66 m. w. N., DB 2003, 1387, 1389).
I) Es ist dem Senat schließlich verwehrt, die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. nicht anzuwenden.
Etwas anderes ergibt sich weder aus der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Richtlinie 2008/48 EG noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.
(I) Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Unmittelbar anzuwenden sind die zur Umsetzung einer Richtlinie ergangenen mitgliedstaatlichen (Umsetzungs-) Gesetze, hier also Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Selbst insgesamt nicht umgesetzten Richtlinien kommt im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Geltung zu. Die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten würde die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der Gemeinschaftsorgane verzichtet haben (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02 -, BAGE 105, 32, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 14.07.1994 – C-91/92). Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf nicht oder nicht richtig umgesetzte Richtlinien zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 – C-193/17, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, ECLI:EU:C:2018:871, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 10.10.2017, C-413/15; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92).
Ein mitgliedstaatliches Umsetzungsgesetz nicht anzuwenden – mit der faktischen Konsequenz der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie – kommt auch nach der Rechtsprechung des EuGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dazu zählt der Fall, wenn die Beklagte – unmittelbar oder mittelbar – Teil der staatlichen Gewalt ist, (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 – C – 193/17 (Cresco); EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C-508/14 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 – C-168/95; EuGH, Urteil vom 10.06.1982 – 255/81; EuGH, Urteil vom 19. 01.1982 – 8/81; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 2 C 52/09).
Vergleichbares gilt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit einer Richtlinie ausgelegt werden können, das vorlegende Gericht aber gleichwohl gehalten wäre, den Rechtsschutz zu gewährleisten, da andernfalls die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wären (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – C-193/17 -, Rn. 78); hier kommt im Verhältnis zweier nicht staatlicher Beteiligter aber letztlich nicht die Richtlinie zur unmittelbaren Anwendung, vielmehr entfalten die dahinterstehenden allgemeinen Grundsätze resp. Grundrechte unmittelbare Wirkung.
Beide Ausnahmen greifen hier nicht. Weder ist die Beklagte (unmittelbar oder mittelbar) Teil der Staatsgewalt, noch werden im Falle einer Anwendung des nationalen Rechts allgemeine Grundsätze des Unionsrechts oder Grundrechte verletzt.
I.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat im Termin vom 05.11.2019 über die in der Berufungsbegründung angebrachten Einwände gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Angaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung verhandelt und diese verworfen (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), so dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen wurde die Lösung aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung gefunden. Aus demselben Grund ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung weder für den Kläger noch die Beklagte existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für die Klage und die Widerklage beziehen sich auf die Abwicklung bzw. Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages, so dass als Streitwert der Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung anzusetzen war.


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