Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens für einen BMW 320d Touring

Aktenzeichen  5 U 6199/19

Datum:
15.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28576
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
BGB § 502, § 505d Abs. 1 S. 3, § 512

 

Leitsatz

Höchstrichterlich wird die sogenannte Kaskadenverweisung in einer Widerrufsbelehrungen für zulässig erachtet (ebenso BGH BeckRS 2019, 31547). Ferner gilt die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung. Der deutsche Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Musterwiderrufsbelehrung dem Gesetz entspricht. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (ebenso BGH BeckRS 2019, 26909).  (Rn. 17) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

28 O 1406/19 2019-09-24 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.09.2019, Aktenzeichen 28 O 1406/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 21.646,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 01.11.2018 erklärter Widerruf (vgl. Anl. K 2) des am 01.12.2016 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 24.09.2019 die Klage abgewiesen, weil der Widerruf verfristet und damit unwirksam gewesen sei. Dem Kläger seien alle erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden. Die wirksam in den Vertrag einbezogene Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 30.09.2019 am 30.10.2019 eingelegte Berufung, die der Kläger nach Fristverlängerung bis 27.01.2020 an diesem Tag begründet hat.
Er trägt vor, ihm seien nicht alle Pflichtangaben erteilt worden, insbesondere rügt er die fehlerhaften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, zu den Widerrufsfolgen, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zu den Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zum Tilgungsplan und zu den Kündigungsmodalitäten.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeit der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Durch die Passage: „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.“ werde jedenfalls nicht vollständig über die Widerrufsfrist informiert. Die Angaben in der Musterwiderrufserklärung zur Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts seien weder klar noch prägnant. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien klärungsbedürftig durch den EuGH.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils,
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.988,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Fahrzeugs BMW 320d Touring mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …24 nebst Fahrzeugschlüsseln;
2.die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 06.02.2020 zugestellten Beschluss vom 03.02.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 20.02.2020. Er trägt vor, dass hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung die Kappungsgrenze von 1,0% bzw. 0,5% des zurückgezahlten Betrags ausdrücklich mit „die so errechnete“ eingeleitet sei. Der Pauschalbetrag von 75,00 € werde nicht errechnet. Ergebnis der Angaben der Beklagten sei, dass der Darlehensnehmer mehr zu zahlen hätte, als er nach den gesetzlichen Regelungen müsste. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB sei europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden, so dass sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz berufen könne. Der Mustertext sei weder klar noch prägnant, noch forderten die Regelungen in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2 EGBGB, dass die Informationen in klarer und prägnanter Form zu erteilen seien. Weitere Pflichtangaben seien anhand des Gesetzes nicht zu ermitteln, da der Kunde selbst subsumieren müsse, ob ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gegeben sei oder nicht.
Unzutreffend seien der Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit und der Vertrag zur Shortfall G. Versicherung als verbundene Geschäfte aufgeführt worden, denn der Kunde sei in der Konstellation der Gruppenversicherungsverträge nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person. Wenn man aber davon ausgehe, dass die Beklagte den Abschluss der Versicherungen gefordert habe, hätten die Kosten für die Versicherungen bei den zu berücksichtigenden Kosten im Rahmen der Berechnung des Effektivzinses eingerechnet werden müssen. Dieser sei daher zu niedrig angegeben. In der Vertragsausfertigung fehle die Angabe der Deutschen Bundesbank als ebenfalls zuständige Aufsichtsbehörde. Über das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren werde nicht ausreichend informiert. In den Vertragsunterlagen gebe es keinen Rückschluss, dass der Tilgungsplan kostenfrei erteilt werde. Über das Kündigungsrecht werde nicht ordnungsgemäß informiert.
Keine der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien gegeben.
Zur Ergänzung wird auf das erstinstanzliche Urteil, die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den genannten Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.09.2019, Aktenzeichen 28 O 1406/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 20.02.2020 veranlassen nicht zu einer geänderten Beurteilung.
1. Vorfälligkeitsentschädigung:
Entgegen der Ansicht des Klägers hätte der Darlehensnehmer nie mehr zu zahlen, als er nach den gesetzlichen Regelungen müsste. Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen – dem nach Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten, dem nach Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem nach Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten – den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 50, juris).
2. Musterwiderrufsbelehrung:
Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung zugute. Der deutsche Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Musterwiderrufsbelehrung dem Gesetz entspricht (BT-Drs. 17/1394). Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, Rn. 22 m.w.N.). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Insoweit kommt auch eine richtlinienkonforme Fortbildung nicht in Betracht, weil es unter Heranziehung der Gesetzesbegründung an einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 25). Die sog. Kaskadenverweisung hat der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet (siehe BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 und Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 88/19). Wenn Art. 10 Abs. 2 lit p) vorsieht, dass die Angaben zur Frist in klarer und prägnanter Form im Vertrag abzugeben sind, kann damit nicht gemeint sein, dass die erteilte Widerrufsinformation selbst sämtliche Pflichtangaben aufzählen muss. Dies würde letztlich lediglich zu einer Wiederholung sämtlicher Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung führen. Die Richtlinie selbst bedient sich dieser Regelungstechnik, in dem sie in Artikel 14 Abs. 1 lit b) auf die „Informationen gemäß Artikel 10“ verweist.
3. Abgeschlossene Versicherungen
Zu der Frage, ob insoweit ein verbundenes Geschäft vorliegt, wird auf Nr. 6 des Hinweisbeschlusses vom 03.02.2020 (S. 5 f.) Bezug genommen. Ausweislich des Darlehensvertrags (Anl. K 1) handelt es sich bei den Versicherungen um „eventuell von Ihnen [scil.: dem Darlehensnehmer] abgeschlossene freiwillige Versicherungen“ (S. 5 von 11, unter „Auszahlung des Darlehens“), die auch tatsächlich dem Interesse des Darlehensnehmers dienen. Zutreffend sind sie bei den Darlehensdaten in den Nettodarlehensbetrag und nicht etwa bei den Kosten eingerechnet worden; der Senat vermag sich daher den Ausführungen der Berufung zu einem angeblich zu niedrig errechneten effektiven Jahreszins nicht anzuschließen.
4. Zuständige Aufsichtsbehörde:
Die Beklagte musste nur die für sie unmittelbar zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die BaFin angegeben. Die EZB führt die unmittelbare Aufsicht nur über bestimmte, von ihr als bedeutend eingestufte und auf einer Liste geführte Banken, wozu die Beklagte im Jahr des Vertragsschlusses nicht gehörte.
5. Hinsichtlich des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und des Tilgungsplans wird auf den Beschluss vom 03.02.2020 Ziffer I. 8. und 9. Bezug genommen.
6. Kündigung auf wichtigem Grund und Textform der Kündigung:
Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (vgl. Anl. B 2, S. 10 von 11) enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (siehe BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 39 und Rn. 26 ff juris). Soweit der Kläger bemängelt, dass mitzuteilen sei, dass die Kündigung des Darlehensgebers gem. § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse, bedeutet Textform, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein muss (§ 126 b BGB). Wenn in Ziffer 5.3. der ADB Textform vorgeschrieben wird, bedeutet dies eine Einschränkung des Darlehensgebers, die nicht zum Nachteil des Darlehensgebers wirkt (§ 511 BGB a.F., nunmehr § 512 BGB). Art. 10 Abs. 2 lit. s RL 2008/48/EG schreibt vor, welche Pflichtangaben zum Kündigungsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind, trifft indes keine inhaltliche Aussage zu der Frage, wie die einzuhaltenden Modalitäten konkret ausgestaltet sein sollen; dies bleibt unter Beachtung der Vorgaben etwa aus Art. 13, 16 RL 2008/48/EG dem nationalen Recht vorbehalten.
7. Revisionszulassung:
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat im Termin vom 05.11.2019 über die in der Berufungsbegründung angebrachten Einwände gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Angaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung verhandelt und diese verworfen (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), so dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen wurde die Lösung aufgrund der bestehenden Rechtsprechung gefunden. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für den Kläger noch die Beklagte existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Soweit der Senat zur Begründung weitere Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Ersturteils untermauern, anführt, wird die Entscheidung weder auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung gestützt, noch ist es erforderlich, die aufgeworfenen Rechtsfragen mündlich zu erörtern. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 1/18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, noch Zweifel an der Gesetzeskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 3b).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für beide Instanzen ist wie hingewiesen in Höhe des Nettodarlehensbetrags auf 21.646,78 € festzusetzen. Der Streitwert für den ersten Rechtszug war nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abzuändern.


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