Bankrecht

Unzulässige Berufung wegen bloßer Klageerweiterung

Aktenzeichen  23 U 1720/17

Datum:
7.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134393
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 398

 

Leitsatz

1 Die Berufung der Klagepartei ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (ebenso BGH BeckRS 2006, 01094). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der tatsächliche Wille der Parteien ist auch bei der Auslegung prozessualer Erklärungen zu erforschen. Indessen muss sich dieser Wille aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen, maßgeblich ist nur der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden. Daher kann ein Wille, für den sich keine Anhaltspunkte im prozessualen Vortrag finden und der daher weder für das Gericht noch für den Gegner erkennbar war, nicht berücksichtigt werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 58/16 2017-04-26 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.04.2017, Az. 11 O 58/16, wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend wegen unberechtigter Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder und an die C. GmbH.
Die Parteien gründeten am 27. Oktober 2006 die T.H. AG, zu deren Vorstand der Beklagte bestellt wurde. Die streitgegenständlichen Überweisungen erfolgten im Jahr 2010 von Konten der T. H. AG. Am 12. Februar 2015 wurde über das Vermögen der T. H. AG das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin B. B. zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Kläger und Frau Birgitt B. als Insolvenzverwalterin schlossen am 20. November 2015 die als Anlagen K 29 und B 1 vorgelegten „Abtretungsvereinbarungen“. Die Insolvenzverwalterin vereinbarte darin mit dem Kläger u.a., ihm sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Ernst D. (den Beklagten) auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Delikt „abzutreten“. Nach Ziff. II Satz 1 der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage B 1) verpflichtet sich der Beklagte, die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend zu machen, „im Falle des Bestreitens der Anspruchsinhaberschaft und vorbehaltlich der Zulässigkeit auch gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft“. Gemäß Ziff. II der „Abtretungsvereinbarung“ (Anlage K 29) können Zahlungen „schuldbefreiend ungeachtet der Abtretung nur an die Insolvenzverwalterin geleistet werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 29 und B 1 Bezug genommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Insolvenzverwalterin der Firma T. H. AG, Frau Rechtsanwältin B. B., einen Betrag in Höhe von € 41.254,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei daher unwirksam.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger führe den Prozess im Wege offener Prozessstandschaft aufgrund der Abtretungsvereinbarung/Ermächtigung mit der Insolvenzverwalterin vom 20. November 2015. Er sei nicht prozessführungsbefugt, da die Ermächtigung zur Geltendmachung der in Insolvenz befindlichen T. H. AG wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig sei.
In der Berufung stützt sich der Kläger insbesondere auf das Senatsurteil vom 30. März 2017, Az. 23 U 3159/16, wonach die Abtretungsvereinbarung nicht gegen das RDG verstoße, wobei offengelassen worden sei, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Einziehungsermächtigung oder eine Abtretung handele. Höchstvorsorglich werde Beweis dafür angeboten, dass die Parteien beim Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 20. November 2015 keine Einziehungsermächtigung, sondern eine Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB vereinbaren wollten. Die Berufung sei zulässig, da der Kläger auch in erster Instanz nie ausgeschlossen habe, seinen Vortrag auf Abtretung zu stützen, die Ausführungen zur Prozessstandschaft seien nur zusätzlich und höchstvorsorglich erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München II vom 26. April 2017, Az. 11 O 58/116 abzuändern und folgendes für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 41.254,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27. Februar 2016 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Er hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger ein anderes Klageziel als in erster Instanz verfolge. Im Übrigen hält der Beklagte die Berufung auch für unbegründet und verteidigt das angegriffene Urteil.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 (Bl. 190/192 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da der Berufungskläger nicht die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Der Kläger verfolgt seinen in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht mehr weiter.
1. Eine Berufung der Klagepartei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 30. November 2005 – XII ZR 112/03 –, Rn. 15, juris m.w.N).
2. Der Kläger macht in zweiter Instanz nicht mehr ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend, sondern ein ihm aufgrund Abtretung zustehendes eigenes Recht. Er behauptet, die Ansprüche seien ihm abgetreten worden und es liege keine bloße Einziehungsermächtigung vor (Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 155 d.A.). Er beantragt – anders als in erster Instanz – Zahlung an sich.
3. In erster Instanz hat der Kläger dagegen – jedenfalls zuletzt – ausschließlich in gewillkürter Prozessstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Zur Auslegung des Klageantrags ist das Klagevorbringen heranzuziehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass bei Prozesserklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 268/11, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 2. Februar 2017, VII ZR 261/14, Rn. 17, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291). Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umstände ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017, VIII ZB 15/17, Rn. 14, juris).
Der Kläger hat zwar zunächst auf Seite 15 der Klageschrift ausgeführt, er klage aus abgetretenem Recht und sich auf die Abtretungsvereinbarung vom 20. November 2015 berufen. Seinen angekündigten Hilfsantrag, wonach die Zahlungen an die Insolvenzverwalterin zu leisten seien, hat er nicht begründet.
Auf den Einwand des Beklagten, der Kläger sei aufgrund dieser Vereinbarung nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen; er dürfe vielmehr nur im Wege der offenen Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen, habe jedoch Zahlung an sich verlangt, nicht aber an die Insolvenzverwalterin und nur eine Klage des Berechtigten können den Eintritt der Verjährung hemmen (Seite 9 der Klageerwiderung vom 9. Mai 2016, Bl. 37 d.A.), hat der Kläger entgegnet, die gewilllkürte Prozessstandschaft sei offensichtlich. Es ergebe sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem gesamten Sachvortrag, dass der Kläger hier aufgrund der Abtretungsvereinbarung (Ermächtigung) mit der Insolvenzverwalterin den Prozess führe. „Um weitere Unklarheiten“ zu vermeiden, werde „hiermit ausdrücklich die Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft angezeigt.“ (Seite 7 f. des Schriftsatzes vom 18. Juli 2016, Bl. 54 f d.A.).
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 (Seite 1 ff, Bl. 48 ff. d.A.) und in den nachfolgenden Schriftsätzen argumentiert, die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig, lässt sich nicht schließen, dass der Kläger weiterhin [auch] aus abgetretenem Recht klagt. Denn die Vereinbarungen sind jeweils als „Abtretungsvereinbarung“ überschrieben. Der Einwand, der Kläger habe diese Vereinbarung auch für eine Abtretung im Rechtssinn gehalten und dies nicht nur in diesem, sondern auch in einer Reihe von Parallelverfahren durchgängig vorgetragen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 8. November 2017, Bl. 199 d.A.), geht fehl. Auf den Vortrag in anderen Verfahren kommt es nicht an. In diesem Verfahren hat der Kläger erstinstanzlich mit beiden Möglichkeiten argumentiert und erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, die Parteien wollten eine Abtretung im Sinne von §§ 398 ff. BGB (Seite 8 f., Bl. 155 d.A.)
Eine explizite Einschränkung dahingehend, es werde primär aus eigenem, an den Kläger abgetretenem Recht geklagt und nur hilfsweise im Wege der Prozessstandschaft ein fremdes Recht geltend gemacht, findet sich im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 nicht. Selbst wenn man die Formulierung, die Prozessstandschaft sei insbesondere durch den Hilfsantrag offengelegt worden, wonach die Zahlungen an die Insolvenzverwalterin zu leisten seien, dahingehend verstehen wollte, ist zu berücksichtigten, dass der Kläger schließlich ausschließlich Zahlung an die Insolvenzverwalterin beantragt hat. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24. Januar 2017 (Seite 3, Bl. 86 d.A.) ausführt, aufgrund der Wirksamkeit der Abtretung stelle sich die Frage einer „Unwirksamkeit der Ermächtigung“ gar nicht. Soweit sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Januar 2017 (Seite 2, Bl. 116 d.A.) auf das Senatsurteil vom 30. März 2017 Bezug nimmt, ist dies wenig aussagekräftig, da die Frage, ob es sich um eine Einziehungsermächtigung oder um eine Abtretung handelt, in diesem Urteil offengelassen wurde (vgl. Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 155 d.A.). Auch der Umstand, dass sich die klägerischen Schriftsätze in erster Instanz an der Gliederung und Überschrift der Schriftsätze der Gegenseite orientierten (Seite 6 des Schriftsatzes vom 8. November 2017, Bl. 198 d.A.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger daher im Schriftsatz vom 8. November 2017 (Seite 4, Bl. 196 d.A.) darauf, er habe sein Vorbringen durchgehend zumindest auch auf Abtretung gestützt.
Der Senat verkennt nicht, dass allein ein Antrag auf Zahlung an einen Dritten (die Insolvenzverwalterin) grundsätzlich keine zwingenden Rückschlüsse zulässt, ob ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend gemacht wird. Hier hat der Kläger jedoch im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 gerade zu verstehen gegeben, dass mit dem Antrag auf Zahlung an die Insolvenzverwalterin der Prozessstandschaft Rechnung getragen bzw. diese offengelegt werde. Wenn der Kläger daraufhin in der mündlichen Verhandlung nur diesen Antrag stellt, gibt er zu verstehen, dass er nur im Wege der Prozessstandschaft klagen will und einen etwaigen Anspruch aus eigenem Recht nicht geltend macht. Dementsprechend ist auch das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger mache nur fremde Ansprüche in offener, gewillkürter Prozessstandschaft geltend (Seite 5 des erstinstanzlichen Urteils). Dass in dem Urteil auch der Begriff Abtretungsvereinbarung verwendet wird, ist – wie bereits ausgeführt – wegen der so lautenden Überschrift der Vereinbarungen ohne Belang.
Es kann als wahr unterstellt werden, dass das Landgericht im Hinblick auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung und ohne auf eine Abgrenzung zwischen offener Prozessstandschaft und Abtretung einzugehen angeregt hat, dass der Kläger Zahlung an die Insolvenzverwalterin beantragt (Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 8. November 2017, Bl. 200 f. d.A.). Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und ggf. Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt L. B. dazu bedarf es nicht, da dies am Auslegungsergebnis nichts ändert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH der tatsächliche Wille der Parteien auch bei der Auslegung prozessualer Erklärungen zu erforschen. Indessen muss sich dieser Wille aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen, maßgeblich ist nur der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013, 1 BvR 1314/13, NJW 2014, S. 291; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017, VIII ZB 15/17, juris Tz. 14). Daher kann ein Wille, für den sich keine Anhaltspunkte im prozessualen Vortrag finden und der daher weder für das Gericht noch für den Gegner erkennbar war, nicht berücksichtigt werden. Dass Herr Rechtsanwalt B. bei der Antragsstellung klargestellt hätte, dass er mit seinem Antrag einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend machen will, behauptet der Kläger nicht. Ob und welche Hinweise andere Gerichte in Parallelverfahren erteilt haben, kann dahingestellt bleiben. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und ggf. Vernehmung von Herrn Rechtsanwalt S.-G. (Seite 10 des Schriftsatzes vom 8. November 2017, Bl. 202 d.A.) bedarf es daher nicht.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BGH vom 9. Mai 1990, VIII ZR 237/89 (NJW 1990, 2683). Im dortigen Fall hat der Kläger in erster Instanz Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs beantragt. Der BGH geht davon aus, dass von diesem erstinstanzlichen Klagebegehren nicht nur ein Wandlungsanspruch, sondern zumindest hilfsweise auch ein Schadensersatzanspruch umfasst gewesen sei. Eine Einschränkung, dass der Kläger nur Wandlung begehre, enthalte sein Vortrag nicht, zumal er den Ausdruck Wandlung in seinen Schriftsätzen nicht gebrauche. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem der Kläger gerade ausdrücklich erklärt, er lege die Prozessstandschaft offen und auf Anregung des Landgerichts nur denjenigen Antrag stellt, der sich nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Juli 2017 (Seite 7, Bl. 54 d.A.) auf die Prozessstandschaft bezieht.
4. Gegenstand des Rechtsstreits, d.h. der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 53/98 –, Rn. 9, juris), war daher in erster Instanz ein einem Dritten zustehendes Recht, nämlich Schadensersatzansprüche der T. H. AG i.L. nach § 93 AktG, die der Kläger in eigenem Namen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat auch nicht über Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht entschieden, sondern die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft verneint.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14 –, Rn. 27, juris).
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.


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