Bankrecht

Verfristeter Widerruf eines Darlehensvertrags

Aktenzeichen  19 U 4269/18

Datum:
12.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46886
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 524 Abs. 4
BGB § 314, § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 5384/18 2018-11-06 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2018, Az.: 35 O 5384/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.677,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrags und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers, welcher im Berufungsverfahren beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 17.677,42 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 31.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist,
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.331,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 Euro freizustellen.
Zudem beantragt der Kläger,
die Hilfswiderklage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.05.2018 (Bl. 210 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweis des Senats ging am 25.06.2019 ein (Bl. 222 d.A.). Hierin wurde zum einen ausgeführt, dass die Rechtssache angesichts der in Deutschland unterschiedlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung habe (Bl. 223 d.). Zum anderen wird noch einmal ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf seine rechtliche Würdigung der Pflichtangabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages fehlerhaft gewesen sei, soweit es um den Hinweis auf § 314 BGB gehe (Bl. 223 ff. d.A.). Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass eine fehlerhafte Belehrung im Hinblick auf die Formerfordernisse der Kündigung durch den Verbraucher vorliege (Bl. 225 ff.). Auch wird erneut geltend gemacht, dass die Schriftgröße der Belehrung zu klein sei (Bl. 228 f. d.A.). Schließlich wird ausgeführt, dass der Kläger nicht konkret darlegen müsse, über welche Pflichtangaben nicht belehrt worden sei (Bl. 230 d.A.).
Zudem erweitert der Kläger seine Klage wie folgt, indem er folgende Anträge stellt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 17.677,42 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 31.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 10.319,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 Euro freizustellen.
Zudem wird beantragt,
die Hilfswiderklage insgesamt abzuweisen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.11.2018, Az.: 35 O 5384/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, erweist sich als zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht. Dem Kläger wurden in dem im September 2017 geschlossenen Darlehensvertrag die von ihm als fehlend bzw. als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt, so dass sich der Widerruf mit Schreiben vom 31.07.2017 als verfristet erweist. Bezug genommen wird insofern auf die Ausführungen im Hinweis des Senats vom 28.05.2019.
Die im Schriftsatz vom 18.06.2019 vorgebrachten Erwägungen vermögen keine abweichende Beurteilung nach sich zu ziehen.
I.
Soweit die Berufung erneut ausführt, die Pflichtangabe „einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ sei wegen des fehlenden Hinweises auf § 314 BGB fehlerhaft (Bl. 223 d.A.), greifen die Einwände nicht durch, wie bereits im Hinweis vom 28.5.2019 dargelegt wurde (Bl. 216 ff. d.A.).
I.
Soweit die Berufung ausführt, dass die Vereinbarung der Textform für die außerordentliche Kündigung in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu einem Widerrufsrecht führe, überzeugt dies nicht. Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich nämlich nicht aus § 511 BGB a.F., da dessen sachlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Nach § 511 BGB a.F. darf von den Vorschriften der §§ 491 bis 510, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Verbraucher, für die Textform vereinbart wurde, ist jedoch in § 314 BGB geregelt. Vereinbarungen zu dem in § 500 BGB geregelten Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen wurden hingegen in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen nicht getroffen.
Darüber hinaus würde eine unwirksame Klausel (hier nach dem Klägervortrag Vereinbarung der Textform), welche sich an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle befindet (hier Allgemeine Darlehensbedingungen) die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18).
I.
Soweit die Berufung rügt, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass die Schriftgröße der Belehrung zu klein sei, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist die in der Widerrufsinformation verwendete Schrift eher klein. Es bedarf aber weder der Verwendung einer Lupe noch ist das Lesen nur mit besonderer Konzentration möglich. Das gilt selbst für die dem Senat vorgelegten, naturgemäß schwerer als das Original zu lesenden Kopien. Der Zeilenabstand ist verhältnismäßig groß. Der gesamte Text ist entsprechend den Vorgaben des gesetzlichen Musters (vgl. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) gegliedert sowie mit den gesetzlich vorgegebenen fettgedruckten Zwischenüberschriften versehen. Die graue Hinterlegung der Widerrufsinformationen hebt diese optisch hervor (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB), ohne die Lesbarkeit zu erschweren. Dies konnte der Senat selbst durch Inaugenscheinnahme der vom Kläger vorgelegten Widerrufsinformation aufgrund eigener Sachkunde feststellen.
I.
Die Berufung verfängt auch nicht, soweit sie rügt, das Landgericht habe nicht von Amts wegen geprüft, ob sämtliche Pflichtangaben in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalten sind. Insoweit liegt bereits keine hinreichende Berufungsrüge vor.
§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verlangt „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“. Diese Vorschrift dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW 2003, 2532). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG NZA 2005, 597 [598]). Es ist vielmehr klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH NJW-RR 2007, 1363). Eine Berufungsbegründung, die sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen, und auf das angefochtene Urteil nur sporadisch eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Gz. XI ZB 41/06).
Das Landgericht führte aus, dass der Klagepartei alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihr zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen ordnungsgemäß erteilt wurden (LGU Seite 9). Daraus ergibt sich, dass das Landgericht seiner Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen nachgekommen ist.
I.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
I) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Jedenfalls letzteres ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache nach Auffassung des Senates keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, 266 Rn. 5).
I) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt. Aus der von der Berufung aufgeführten Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 30.11.2016 – 13 U 285/15) und OLG Hamm (Urteil vom 11.9.2017 – 31 U 27/16) sowie OLG Frankfurt (Urteil vom 13.04.2017- 25 U 110/16) ergibt sich allenfalls, dass auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist, nicht jedoch, dass § 314 BGB konkret zu zitieren ist. Das OLG Köln stellt in Rn. 23 lediglich fest: “Anzugeben sind die Kündigungsmöglichkeit, bei einem befristeten Darlehensvertrag auch die gemäß § 314 BGB und das Verfahren bei Ausübung eines Kündigungsrechts (zu den Anforderungen Palandt..).“ Die angeführte Kommentarstelle im Palandt geht über den hieraus zitierten Nachsatz (bei einem befristeten Darlehensvertrag …) nicht hinaus. Das OLG Hamm stellt in Rn. 40 zu dieser Frage ebenfalls lediglich fest: … da ein befristeter Darlehensvertrag vorlag, war zudem die gemäß § 314 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit mitzuteilen (vgl. Palandt …). Das OLG Frankfurt führte nur aus: “Erforderlich ist auch ein Hinweis darauf, das befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (…)“. Im Übrigen handelt es sich bei der in der Berufungsbegründung genannten Entscheidung des OLG Koblenz (8 U 241/14) um einen Hinweisbeschluss.
III.
Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 18.06.2019 seine Anträge durch den Wegfall der Bedingung und die betragsmäßige Erhöhung gegenüber erweitert hat, verliert diese Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn – wie hier – die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 07.11.2017, XI ZR 529/17; BGH, Versäumnisurteil vom 19. 09. 2017 – XI ZR 523/15; BGH, Beschluss vom 10. 01. 2001 – XII ZB 119/00).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren (Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung) wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO bestimmt.
19 U 4269/18 Verfügung
1. Beschluss vom 12.08.2019 hinausgeben an:  …
2. Wiedervorlage 2 Wochen
München, 12.08.2019


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