Bankrecht

Widerruf eines Darlehensvertrags

Aktenzeichen  22 O 8229/18

Datum:
6.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44561
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 314, § 491 Abs. 1, § 495, § 500, § 502
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Wenn die Bank für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das ihre unternehmerische Entscheidung, die sich zugunsten des widerrufenden Darlehensnehmers auswirkt. Durch eine entsprechende Angabe wird die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft (Rn. 32). (redaktioneller Leitsatz)
2. Es entfiele gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichenden Belehrung. Dies wäre die Rechtsfolge einer fehlerhaften Angabe, nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist (Rn. 61). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Klagepartei fehlt für den Klageantrag zu 1) nicht das Feststellungsinteresse. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt, berühmt sie sich vertraglicher Erfüllungsansprüche. Die Klagepartei muss sich insofern nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Denn diese bezieht sich auf die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wohingegen mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag hat. Dieses Begehren lässt sich mit der Leistungsklage nicht adäquat abbilden (vgl. BGH Urteil v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15).
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der von der Klagepartei mit Schreiben vom 19.03.2018 erklärte Widerruf war verfristet und damit unwirksam.
2.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 25.05.2016 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, so dass der Klagepartei grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
2.2. Der Widerruf der Klagepartei erfolgte aber nicht fristgerecht, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 1 BGB. Das Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmten Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat, §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 BGB. Zudem müssen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sein, § 356b Abs. 2 BGB.
Die Klagepartei schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten am 25.05.2016. Dabei wurden der Klagepartei die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und eine dem Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erteilt.
Im Einzelnen:
2.3. Die Widerrufsinformation der Beklagten auf Seite 8 der Darlehensunterlagen (vgl. Anlage K 1) ist selbst nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollumfänglich entspricht. Dass die Beklagte dabei auf die Umrahmung der Widerrufsinformation wie in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die grafische Unterlegung und dem Abdruck auf einer eigenen Seite deutlich hervorgehoben wird. Die Widerrufsinformation wurde auch im Übrigen deutlich gestaltet. Anders als von der Klagepartei behauptet, ist auch die Schriftgröße für einen durchschnittlichen Verbraucher noch gut zu lesen.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 10. September 2018 auf den Seiten 72 bis 74 durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernommen hat. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer direkt angesprochen hat („Sie“, „Ihre Vertragserklärung“, etc.) ist unschädlich. Zwar spricht der Text des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in unpersönlicher Form vom „Darlehensnehmer“, eine direkte Ansprache der Vertragsparteien ist aber nach den Gestaltungshinweisen zum Muster ausdrücklich erlaubt. Eine persönliche Ansprache des Darlehensnehmers führt auch unabhängig davon nicht zur Undeutlichkeit der Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil v. 21.2.2017 – XI ZR 381/16).
2.4. Wie in zahlreichen Parallelfällen hat die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ einen Tageszinssatz von 0,00 € ausgewiesen und nicht den Sollzinssatz.
Soweit die Klagepartei rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei irreführend, weil der Verbraucher durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage, widersprüchlich informiert werde, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Das OLG Hamburg, Urteil v. 11.10.2017, 13 U 334/16, führt insofern zutreffend aus: „Die Ausführungen dazu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins gezahlt werden müsse, machen die Widerrufserklärung der Beklagten nicht undeutlich. Für den Verbraucher ist vielmehr offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der – auch damit der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, welcher er sich bei einem Weglassen dieses Satzes begeben würde – für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss (vgl. BGH, Urteil v. 24.1.2017, XI ZR 66/16, zitiert nach juris, Rn. 9). Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen ist auch nicht dazu geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Selbst wenn er beim Lesen der Widerrufsbelehrung unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht vielleicht doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies zum einen der gesetzlichen Regelung, so dass er im Falle eines Widerrufs in jedem Fall nicht schlechter gestellt würde, als er von Gesetzes der Fall sein dürfte. Im Übrigen kann er die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,- € zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts verstehen, durch weiche [sic] er gegenüber dem gesetzlichen Widerrufsrecht besser gestellt werden würde.“ Das Gericht schließt sich den Ausführungen des OLG Hamburgs an.
Zudem ist gem. Gestaltungshinweis [3] des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB lediglich aufgeführt, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen sei. Centbeträge seien als Dezimalstellen anzugeben. Diesen Anforderungen wird die Angabe von „0,00 Euro“ gerecht. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das im Übrigen ihre unternehmerische Entscheidung, die sich sogar zugunsten des widerrufenden Darlehensnehmers auswirkt. Durch eine entsprechende Angabe wird die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Es würde nach Ansicht des Gerichts auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Darlehensnehmer aus einer für ihn günstigen Regelung aus rein formalistischen Gründen ein Widerrufsrecht konstruieren wollte.
Mit den Passagen zur Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers, zur Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers und zum Wertersatz hat die Beklagte zudem zulässigerweise von der Möglichkeit der Gestaltungshinweise [5a], [5b] und [5c] Gebrauch gemacht.
2.5. Die Vertragsunterlagen enthalten alle gem. § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben.
2.5.1. Sämtliche notwendigen Angaben in der Widerrufsinformation, in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ und in den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten wurden gem. § 492 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen.
Gem. § 492 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist ein Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen, wobei er die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss. Die Erteilung von Pflichtangaben ist dabei auch in den AGB der Beklagten möglich (vgl. BGH, Urteil v. 4.7.2017 – XI ZR 741/16). Für die Einheitlichkeit der Urkunde ist es ausreichend, wenn nicht in den Vertragstext selbst aufgenommene Klauselwerke, deren Einbeziehung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages gewollt ist, der Vertragsurkunde in einer Art und Weise beigeheftet werden, die sie auch äußerlich als Teil der Urkunde erkennbar macht (vgl. Schürnbrand in: MüKo, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 19). Zudem genügt es, wenn die Zusammengehörigkeit einer Urkunde durch fortlaufende Paginierung, Nummerierung der Textabschnitte oder einheitliche grafische Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2002 – XII ZR 253/01).
Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus elf Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 11“ bis „Seite 11 von 11“ nummeriert sind (vgl. Anlage K 1 (Seiten 5 bis 11) und Anlage K 2 (Seiten 1 bis 4)). Die Vertragsunterlagen umfassen die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf den Seiten 1 bis 3, „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4, die Widerrufsinformation auf Seite 8 und die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten auf den Seiten 10 und 11.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ ist somit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild Teil der Vertragsurkunde. Es handelt sich nicht um eine nur vorvertragliche Information oder ein sonstiges Dokument, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Gleiches gilt für die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 und für die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten. In den Vertragsunterlagen wird auf Seite 5 oben fettgedruckt darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen „unter Anerkennung der nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen“ beantragt. Zusätzlich befindet sich auf Seite 7 unmittelbar vor der Unterschriftenzeile die Erklärung, dass der Darlehensnehmer mit den „Bedingungen dieses Darlehensantrages, den Allgemeinen Darlehensbedingungen und der Einwilligung in die Datenverarbeitung/Datennutzung zum Zwecke der Kundenbetreuung“ einverstanden ist.
Hinsichtlich des Formerfordernisses ergibt sich auch nicht etwas anderes aus dem Urteil des EuGH vom 09.11.2016, C-42/15. Nach diesem Urteil ist es lediglich erforderlich, dass alle Pflichtangaben, die in Artikel 10 Abs. 2 der RL 2008/48/EG genannt werden, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrages sind. Dazu ist es aber nicht erforderlich, dass alle Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sind. Ausreichend ist insoweit, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen wird (vgl. EuGH, C-42/15, Rn. 33, 34). Zudem ist es nach dem EuGH nicht erforderlich, dass die Dokumente unterschrieben wurden, da sich der Wortlaut von Artikel 10 Abs. 1 der RL 2008/48/EG nur auf das Medium bezieht (vgl. EuGH C-42/15, Rn. 36 ff.). Vorliegend sind alle maßgeblichen Dokumente in den schriftlich überreichten Vertragsunterlagen enthalten, so dass die vom EuGH genannten Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung erfüllt sind.
Die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ sind zudem ausreichend lesbar, da sie mit dem bloßen Auge ohne größere Anstrengungen entziffert werden können. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt daher nicht vor.
2.5.2. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Die erforderliche Angabe befindet sich bereits im Darlehensantrag. Darüber hinaus sind auch die Angaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ zu beachten.
Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drs. 16/11643, S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB genannt werden, stellen nach der Gesetzesbegründung Darlehensarten dar.
Diesen gesetzlichen Vorschriften ist die Beklagte nachgekommen, indem sie z.B. den Darlehensantrag mit „Darlehensantrag Ratenkredit“ bezeichnet hat und auf dem Darlehensantrag unter „Zahlungsplan“ aufgeführt hat, dass das Darlehen in 35 monatlichen Raten von … sowie einer Schlussrate von … € zurückzuzahlen ist. Entsprechende Angaben sind außerdem in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf Seite 1 des Darlehensvertrages enthalten. Hier wird der Kredit als „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz“ bezeichnet. Die gesetzgeberischen Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der Darlehensart sind daher nach Ansicht des Gerichts erfüllt, zumal die Belehrungen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB mit dem Muster der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite in Anlage 4 erteilt werden sollen. Dieses Muster wurde vorliegend verwendet.
Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrages fordert, so ist festzuhalten, dass ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH, Urteil vom 23.2.2016 – XI ZR 101; Grüneberg, BKR 2019, 1) aus den vorliegenden vertraglichen Angaben ohne Probleme entnehmen kann, dass es sich um ein bis zur Zahlung der Schlussrate befristetes Darlehen handelt.
2.5.3. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sind auch die Auszahlungsbedingungen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB genannt.
Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten (BT-Drs. 16/11643, S. 124; LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17). Anzugeben ist insbesondere, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt (BT-Drs. 16/1164, S. 124). Entsprechende Angaben sind in den Vertragsunterlagen der Beklagten vorhanden. In der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ ist unter „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ auf Seite 1 geregelt, dass das Darlehen dann ausgezahlt wird, wenn die im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen für die Darlehensgewährung erfüllt sind und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind. Gleiche Angaben befinden sich auf dem eigentlichen Darlehensantrag (Seite 5 der Vertragsunterlagen). Des Weiteren wird dargelegt, dass die Auszahlung zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolge. In den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Darlehensunterlagen befindet sich weiterhin der Hinweis, dass die Darlehenssumme unmittelbar an den Vertragspartner, hier die Verkäuferfirma, ausgezahlt wird. Dem Darlehensantrag (Seite 5 der Vertragsunterlagen) sind die exakten Darlehensdaten (Fahrzeugkaufpreis, Anzahlungssumme, Nettodarlehensbetrag, etc.) zu entnehmen. Die verlangten Sicherheiten sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ unter „Verlangte Sicherheiten“ aufgeführt.
2.5.4. Die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist durch die Angabe, der Verzugszinssatz betrage 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ordnungsgemäß erfüllt. Entsprechende Angaben finden sich in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 2 des Darlehensvertrages) unter „Kosten bei Zahlungsverzug“. Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17). Das LG Heilbronn führt hierzu aus: „Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da der Gesetzestext ausdrücklich „den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
2.5.5. Auch die Pflichtangabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB wurde ordnungsgemäß erteilt, indem auf dem Darlehensantrag (Seite 5 der Vertragsunterlagen, Anlage K 1) auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, hingewiesen wurde (vgl. Knops in: BeckOGK, Stand 01.09.2018, § 492 Rn. 18). Die Europäische Zentralbank war nicht als Aufsichtsbehörde anzugeben, da die Beklagte der nationalen Aufsicht untersteht (vgl. https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm.list_of_supervise…12.en.pdf, Seite 24).
Selbst wenn man einer anderen Ansicht folgen sollte, ist das Gericht der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist nicht anlaufen zu lassen. Ein Fehler in einer solchen Angabe ist schon abstrakt nicht dazu geeignet, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
2.5.6. Ohne Erfolg beruft sich die Klagepartei darauf, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB hingewiesen habe.
In Ziff. 4.4. der ADB wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Dort wurde auch die Textform festgelegt. Unter Ziff. 5.2. der ADB wird das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten dargelegt. Auch dort wird auf die Textform verwiesen (Ziff. 5.3.).
Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht der Klagepartei besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens gem. § 500 BGB. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte aber unter Ziff. 4 der ADB ausdrücklich hingewiesen.
Eines ausdrücklichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Klagepartei nach § 314 BGB bedurfte es nicht. Der deutsche Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass auf die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB zumindest hingewiesen werden müsse (BT-Drs. 16/11643, S. 128: „Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“). Diese Annahme des deutschen Gesetzgebers steht aber in Widerspruch zu den entscheidenden europarechtlichen Vorgaben.
Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127). Gem. Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie sind „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ eine zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur diese in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie kann der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen, wobei die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbaren können. Ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung wird in der Richtlinie aber weder allgemein geregelt noch findet sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zumindest bei befristeten Kreditverträgen in der Richtlinie (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, der festlegt, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Am Ende des 33. Erwägungsgrundes führt die Richtlinie weiterhin aus: „Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden“. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Es kann aber nicht im Umkehrschluss aus dem 33. Erwägungsgrund der Verbraucherkreditrichtlinie gefolgert werden, dass diese in Art. 10 Abs. 2 lit. s auch ein außerordentliches Kündigungsrecht erfassen möchte. Auch ist die Frage, wann die Widerrufsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnt, von den Aussagen des 33. Erwägungsgrundes zu unterscheiden. Den Beginn der Widerrufsfrist regelt die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b unter anderem in Abhängigkeit von den in Art. 10 zu erteilenden Informationen. Bestätigt wird diese Auslegung zudem durch den 31. Erwägungsgrund, der feststellt, dass alle notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich aber aus der Richtlinie kein Recht des Verbrauchers zur Kündigung eines befristeten Vertrages. Erst recht lässt sich nicht aus der Richtlinie herauslesen, dass über ein solches unter Nennung eines konkreten Paragraphens des nationalen Rechts belehrt werden müsste.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gem. Art. 1, 22 vollharmonisiert. Dies bedeutet, dass die mitgliedsstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie herausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis Nr. 9 der Richtlinie). Diese Vollharmonisierung der Richtlinie soll gerade dazu dienen, unterschiedliche Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten, die Wettbewerbsverzerrungen bedingen könnten, zu vermeiden (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie erfasst. Art. 247 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal, ZIP 2018, 753, 757 f.). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, Rn. 25).
Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung war ebenso nicht erforderlich. Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen erfasst und die Mitgliedsstaaten insofern für Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese insofern vollharmonisierte Vorschriften vorsieht (Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.; LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17). Das LG Heilbronn weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers eher widersprechend würde. Entsprechende Angaben wären darüber hinaus per se nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Wirksamkeits- und Formerfordernisse durch den Darlehensgeber den Verbraucher nicht in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.
Soweit die Klagepartei der Auffassung ist, dass die Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer nicht in der Richtlinie vorgesehen sei, folgt das Gericht der Auffassung der Beklagtenpartei, dass die Vereinbarung der Textform in den ADB zulässig ist. Bei der Textform handelt es sich nicht um ein übersteigertes Formerfordernis i.S.d. § 309 Nr. 13 BGB. Anders als z.B. die notarielle Beurkundung legt sie dem Verbraucher keine unerträgliche Last auf. Dabei ist auch in die Wertung miteinzubeziehen, dass auch Kündigungen der Beklagten nach Ziff. 5.3. der ADB der Textform unterliegen.
2.5.7. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB anzugebende Berechnungsmethode auf Vorfälligkeitsentschädigung ist in Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3. der ADB sowie in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf Seite 3 der Vertragsunterlagen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen, finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die exemplarisch ausgeführt werden, und die Aufstellung einer Kappungsgrenze ist nicht fehlerhaft.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte vorliegend „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen Rahmenbedingungen verwiesen und insofern maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist insofern nicht zu entnehmen, dass eine konkrete mathematische Formel anzugeben wäre. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB fordert insofern nur die Angabe der „Berechnungsmethode“. Auch in dem Muster zu Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB wird nur auf die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gem. § 502 BGB“ verwiesen. Wie das LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, zutreffend ausführt, wäre die Angabe einer genauen Berechnungsformel zudem auch so abstrakt und schwer verständlich, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigem Verbraucher zudem keinen Informationsgewinn versprechen würde (vgl. auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 759).
Die Pflichtangabe ist auch nicht deshalb fehlerhaft oder irreführend, weil die Beklagte zusätzlich angibt, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage pauschal 75,00 €, es sei denn der Darlehensnehmer weise nach, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Für den Verbraucher ist aus diesen Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Die Kappung der Vorfälligkeitsentschädigung kann sich zudem durchaus zugunsten des Verbrauchers auswirken. Aufgrund der Angaben der Beklagten kann der Verbraucher die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschließen (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87).
Im Übrigen entfiele gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichenden Belehrung. Dies wäre die Rechtsfolge einer fehlerhaften Angabe, nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.).
2.5.8. Die Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren gem. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBG wurden durch die Belehrung über das Ombudsmanverfahren auf Seite 5 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) klar und verständlich dargestellt. Die Beklagte informierte über den Zugang zu einem Beschwerdeverfahren beim Bundesverband deutscher Banken e.V. unter Hinweis auf die Anschrift der Kundenbeschwerdestelle und die Möglichkeit, die Verfahrensordnung über die Beklagte oder online unter www.bdb.de einzusehen. Nicht erforderlich war die weitere Belehrung über den genauen Zugang zum Verfahren bzw. die Voraussetzungen für den Zugang zu einem solchen Verfahren. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert insofern, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden müssen. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen und das Verfahren jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis nötig. Ausufernde Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen in den eigentlichen Vertragsunterlagen würden zudem nicht zur Klarheit beitragen und könnten den Verbraucher eher verwirren und davon abhalten, von einem entsprechenden Verfahren Gebrauch zu machen.
2.5.9. Die Klagepartei macht auch ohne Erfolg geltend, dass die Beklagte sie nicht hinreichend über den Barzahlungspreis gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a EGBGB informiert habe. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Der Barzahlungspreis ist vorliegend in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ eindeutig mit … € bezeichnet. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Darlehensantrag (Seite 5 der Vertragsunterlagen) der Fahrzeugkaufpreis. Die Bezeichnung als „Fahrzeugkaufpreis/Reparaturpreis“ schadet insofern nicht, da die gesetzliche Informationspflicht nicht voraussetzt, dass der Begriff „Barzahlungspreis“ verwendet wird. Der Begriff des „Barzahlungspreises“ ist zudem in Deutschland weniger geläufig und verständlich als der Begriff des „Kaufpreises“.
2.6. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass durch die inzwischen erfolgte Feststellung des BGH, dass das Aufrechnungsverbot in den Ziff. 10.3. der ADB unwirksam ist, die Widerrufsfrist nicht anläuft, weil dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers an anderer Stelle als bei den Pflichtangaben oder in der Widerrufsinformation vereitelt wird, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht.
Soweit die ADB unter Ziff. 10.3. eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulassen, ist diese Klausel nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018, XI ZR 309/16, nunmehr unwirksam. Wie der BGH dort ausgeführt, hält er an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Diese Entscheidung ist jedoch nicht in einem Widerrufsverfahren ergangen, sondern es handelte sich um die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG eingetragen war, und betraf die Klauselkontrolle der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
In seinem Urteil vom 10.10.2017 hat der BGH im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ausgeführt: „Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung – den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt – auch nicht in einer Zusammenschau mit dem „Wichtige(n) Hinweis“ undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senat, NJOZ 2014, 493 = WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie NJW 2012, 1066 = WM 2012, 262 Rn. 24 und BGH, Urt. v. 6.12.2011 – XI ZR 442/10, BeckRS 2012, 03073 Rn. 31) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten“ (BGH, Urteil v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16).
Die in Ziff. 10.3. der ADB enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen bezieht sich nicht auf die Widerrufsinformation, sondern kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Darlehensnehmer mit eigenen Forderungen aufrechnen möchte. Dies kann sich im Falle eines Widerrufs erst nach erfolgter Widerrufserklärung auswirken. Dass ein verständiger Darlehensnehmer sich dadurch von einem Widerruf abhalten lassen würde, sieht das Gericht nicht.
Dass der BGH in der Entscheidung vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 bei der Klauselkontrolle die Auswirkungen auf einen eventuellen Widerruf überprüft, ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob hierdurch die Widerrufsinformation fehlerhaft wird. Die vom BGH beanstandete Klausel hinsichtlich der Aufrechnung führte im Klagefall für den widerrufenden Darlehensnehmer u.U. dazu, dass er einen höheren Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen hatte oder sich gegen eine Forderung der Bank nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Widerklage verteidigen konnte. Dies waren Folgen der, nunmehr durch den BGH als unzulässig qualifizierten, Aufrechnungsklausel in den ADB. Eine solche Klausel macht die Widerrufsinformation selbst jedoch nicht undeutlich, weil der Zweck der Widerrufsinformation, nämlich den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu informieren, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dass die Rechtsverfolgung erschwert wird, ist dem allgemeinen Prozessrisiko zuzurechnen und führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation (vgl. zum Ganzen auch LG Nürnberg/Fürth, Urteil v. 11.07.2018 – 6 O 44/18). Inzwischen hat auch der BGH entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation nicht beeinträchtigt wird, wenn die AGB der Bank § 193 BGB abbedingen (BGH, Beschl. v. 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17). Fehlerhafte AGB „infizieren“ eine – wie hier – ordnungsgemäße Widerrufsinformation daher nicht.
2.7. Auch die auf Seite 7 des Darlehensvertrags (Anlage K 2) enthaltene Antragsbindung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. So befindet sich die Angabe zur Antragsbindung bereits außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung. Auch hier gilt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen – eventuell – inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16). Zudem stellen die streitgegenständlichen Darlehensunterlagen auf S. 7 (vgl. Anlage K 1) ausdrücklich klar, dass die Antragsbindung nicht für den Fall des Widerrufs gelten soll. Nach Ansicht des Gerichts ist daher ausgeschlossen, dass sich ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher durch die Antragsbindung vom Widerruf des Darlehensvertrages abhalten lassen würde.
2.8. Die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB sind ebenfalls erfüllt. Der Klagepartei wurde mit den ihr unstreitig ausgehändigten und nun – gesplittet – in den Anlagen K 1 und K 2 vorliegenden Vertragsunterlagen eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt.
2.9. Mangels wirksamen Widerrufs besteht der Darlehensvertrag fort. Entsprechend sind die empfangenen Leistungen nicht rückabzuwickeln. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht gegeben. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheidet ebenfalls aus.
2.10. Die Bedingung für die Erhebung der Widerklage ist nicht eingetreten, daher musste über sie nicht entschieden werden. Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung wurde nicht relevant.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.


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