Bankrecht

Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

Aktenzeichen  5 U 7205/19

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24487
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13
BGB § 288 Abs. 1, § 355 Abs. 2 S. 2, § 492 Abs. 2, § 500 Abs. 1, § 505d Abs. 1 S. 3, § 512
AEUV Art. 267 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 10976/19 2019-11-12 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.11.2019, Aktenzeichen 28 O 10976/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.495,54 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 18.11.2018 erklärter Widerruf des am 23.08.2016 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 12.11.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet und damit unwirksam gewesen sei. Dem Kläger seien alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihm zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Die Aufrechnungsbeschränkung in Ziffer 10.3 der ADB führe weder dazu, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft werde, noch dass ihr die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwehrt werde.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 18.11.2019 am 17.12.2019 durch den Kläger eingelegte Berufung, die er nach Fristverlängerung bis 17.02.2020 mit Schriftsatz vom 11.02.2020, eingegangen am 12.02.2020, begründet hat. Der Kläger trägt vor, die Ausübung des Widerrufsrechts sei im vorliegenden Fall aufgrund der fehlerhaften Widerrufsinformation und der fehlerhaften, sowie unvollständigen Erteilung der Pflichtangaben rechtswirksam gewesen. Die Einhaltung der Informationspflicht sei von Amts wegen zu prüfen. Wenn die Beklagte weitere Angaben in ihrem Vertrag vornehme, dürften diese nicht dazu führen, dass die Pflichtangaben an Prägnanz und Klarheit verlören. Der Kläger rügt insbesondere die Fehlerhaftigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem verbundenen Vertrag, dass das Aufrechnungsverbot in Ziffer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen geeignet sei, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufs abzuhalten, die Fehlerhaftigkeit der Angaben zu der Art des Darlehens, den Auszahlungsbedingungen, zum Verzugszinssatz, zur Aufsichtsbehörde, zum Kündigungsrecht, zur Vorfälligkeitsentschädigung, zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und zum Tilgungsplan. Die Widerrufsbelehrung im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthalte eine unzulässige Kaskadenverweisung. Der Kläger verweist ausdrücklich auf die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und beantragt hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO, bis der EuGH über die Vorlagefragen des LG Saarbrücken und des LG Ravensburg entschieden habe.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils,
1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei 24.424,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges BMW 318d Touring mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …98 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. [gemeint ist Ziffer 1.] genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 21.02.2019 zugestellten Beschluss vom 19.02.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.03.2020 entgegen. Er trägt vor, zusätzliche Angaben, wie das in den ADB enthaltene Aufrechnungsverbot, können, wenn diese falsch seien, dazu führen, dass die Widerrufsinformation als solche verunklart sei. Über die Art des Darlehens, die Auszahlungsbedingungen, den Verzugszinssatz, das Kündigungsrecht, die Vorfälligkeitsentschädigung und das Streitbeilegungsverfahren sei nicht ausreichend bzw. unvollständig belehrt worden. Die Zulässigkeit von Kaskadenverweisungen in der Widerrufsinformation könne nicht ohne Entscheidung des EuGH als geklärt angesehen werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.11.2019, Aktenzeichen 28 O 10976/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 03.03.2020 veranlassen keine geänderte Beurteilung.
Zu den Einwendungen im Einzelnen:
1. Aufrechnungsverbot:
Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfikiton der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Dies gilt entgegen der Meinung des Klägers auch dann, wenn in den Allgemeinen Darlehensbedigungen eine unzulässige Aufrechnungsklausel enthalten ist. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 [„Pereničová und Perenič“] – C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 [„Constructora Principado“] – C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 31 und vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten (siehe BGH, Beschluss vom 04. Februar 2020 – XI ZR 175/19 -, juris). Der Senat schließt sich der Argumentation des Bundesgerichtshofs an.
2. Art des Darlehens:
Der BGH hat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die in dem Darlehensvertrag zum Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die „Art des Darlehens“ informiert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen hat. Es liegt ein acte clair vor, so dass eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist (siehe BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 41 und 42, juris).
3. Auszahlungsbedingungen:
Auf Seite 5 von 11 des Darlehensvertrags (Anlage K 1) steht unter „Auszahlung des Darlehens“ Folgendes: „…Die Auszahlung erfolgt zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer…“. Selbiges ergibt sich aus Seite 1 von 11 des Darlehensvertrages. Aus dieser Formulierung erkennt der durchschnittlich informierte Darlehensnehmer eindeutig und zweifelsfrei, dass der Kfz-Kaufvertrag durch die Darlehensauszahlung bedient wird und damit der Kaufpreisanspruch erfüllt wird.
4. Verzugszinssatz:
Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht. Entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 07.01.2020 (2 O 315/19) bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (“acte clair“) oder einer Aussetzung des Verfahrens (siehe BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 22 und 23 und BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris, m.w.N.). Der Senat schließt sich der Argumentation des BGH und nicht der des LG Ravensburg an.
5. Kündigungsrecht:
Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB umgesetzt wurde, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB, gehöre (siehe BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 20 und 21 und die eingehende Begründung in BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 26 ff). Nachdem bei befristeten Darlehensverträgen dem Verbraucher ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB nicht zusteht, ist darüber auch nicht zu belehren. Es liegt ein acte clair vor, so dass eine Vorlage an den EuGH oder eine Aussetzung des Verfahrens nicht veranlasst ist. Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (vgl. Anl. K 1, S. 10 von 11) enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (siehe BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 39, juris). Wenn in Ziffer 5.3. der ADB für die Kündigung des Darlehensgebers Textform vorgeschrieben wird, bedeutet Textform, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein muss (§ 126 b BGB). Dies stellt eine Einschränkung des Darlehensgebers dar, die nicht zum Nachteil des Darlehensgebers wirkt (§ 512 BGB).
6. Vorfälligkeitsentschädigung:
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Auch diesbezüglich schließt sich der Senat der Argumentation des BGH in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 14 bis 19 und BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 40 – 50, juris, m.w.N. und nicht der des LG Ravensburg an. Es liegt ein acte claire vor, so dass es weder einer Vorlage an den EuGH, noch einer Aussetzung des Verfahrens bedarf.
7. Streitbeilegungsverfahren:
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1 Seite 5 von 11) enthält dazu Folgendes:
„Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.v., Postfach 040307, 1… B., zu richten.“
Soweit sich der Kläger auf EuGH Urteil vom 09. November 2016 – C-42/15, NJW 2017/45, Rn. 42 f und die Schlussanträge der Generalanwältin, BeckRS 2016/81398, Rn. 35 bezieht, wurde der Kläger klar und deutlich im Kreditvertrag darüber informiert, dass er den Ombudsmann der privaten Banken anrufen kann, dass es eine Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe gibt, wo er diese erhalten kann und an wen die Beschwerde zu richten ist und zwar jeweils einschließlich Kontaktdaten/Internetadresse.
Dies ist ausreichend. Darüberhinausgehender Informationen bedurfte es nicht. Insbesondere war es wegen der Bezugnahme auf die Verfahrensordnung nicht geboten, darüber hinaus den Darlehensvertrag mit einem (auszugsweisen) Abdruck der Verfahrensordnung selbst zu überfrachten. Auch insoweit liegt ein „acte claire“ vor (siehe BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 37 bis 40).
8. Kaskadenverweisung:
Für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB […] erhalten haben.“. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrags“ übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine weitere Präzisierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe (“acte clair“), dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Verbraucherkreditlinie aufgelistet sein müssen (siehe BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 36, m.w.N.; BGH Beschluss vom 04.02.2020 – XI ZR 175/19; BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 16 ff, juris m.w.N). Der Senat schließt sich Argumentation des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen an.
9. Wie bereits hingewiesen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Ebenso wenig ist eine Vorlage an den EuGH oder eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst (vgl. die bereits zitieren Entscheidungen des BGH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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