Bankrecht

Widerspruch des Darlehensschuldners gegen titulierten Anspruch auf Darlehensrückzahlung im Insolvenzverfahren

Aktenzeichen  23 U 625/15

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 11119
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 134, § 138, § 142, § 488 Abs. 1 S. 2, § 853
InsO § 184 Abs. 2
HGB § 110, § 128, § 129, § 171
ZPO § 531 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Es stellt grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage dar, wenn der Kommanditist einen Gläubiger der Gesellschaft befriedigt. Hieraus kann allenfalls ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen, mit dem der Kommanditist gegen die Einlageforderung aufrechnen kann (Fortführung von BGH BeckRS 9998, 101502). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Vertragspartner kann die Aufklärung über eine für seine Willensbildung offensichtlich ausschlaggebende Tatsache redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vollkaufmanneigenschaft eines Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (Fortführung von BGH BeckRS 2003, 05093). (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine mehrseitige Verrechnungsabrede, die die Auszahlung eines Darlehens an den Darlehensnehmer ersetzen soll, ist nur dann wirksam, wenn die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen (Fortführung von BGH BeckRS 2000, 05210). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 HKO 3165/13 2015-02-05 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) bis zu 7) wird mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
1. festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 19.326.641,99 in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.
2. die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.
3. die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.
4. die Beklagten zu 3) und 6) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.
5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.
6. der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2013 und auf € 5.000.000,00 vom 1.7.2012 bis 09.08.2013 zu zahlen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin verlangte in erster Instanz im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1) die Rückzahlung eines Darlehens. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1) am 04.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Beklagte zu 1) gemäß § 184 Abs. 2 InsO ihren Widerspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits weiterverfolgte, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von € 5 Mio. unbegründet ist. Die Beklagten zu 2) bis 7) nimmt die Klägerin – nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) – als Gesellschafter der Beklagten zu 1) in Anspruch.
Am 14./27.01.1992 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die damals unter EMC Gesellschaft für Industriebeteiligungen mbH & Co. KG firmierende Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag über DM 128.000.000,00 (Anlage K 2) zur Finanzierung des am 18.12.1991 zwischen der Beklagten zu 1) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: VBG) abgeschlossenen Sale-and-lease-back-Vertrags über das Anwesen in der R.-str. 37 in M.(Anlage B 6). Dieser Darlehensvertrag wurde am 23.08.1992 abgeändert (Anlage K 5). Am 31.01.1992 gewährte die VBG der Klägerin zur Refinanzierung ein Schuldscheindarlehen (Anlage B 15).
Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien im Jahr 2009 einen Vergleich (Anlage K 6/B 34), der im Jahr 2011 geändert wurde (Anlage K 8). Die am 30.03./16.06.2009 geschlossene Vergleichsvereinbarung enthält in Ziffer I Anpassungen der Regelungen des Darlehensvertrages und lautet weiter auszugsweise:
„II.
Verzicht auf Inanspruchnahme von Komplementär und Kommanditisten
Die HSH N.-bank wird die Kommanditisten sowie den Komplementär aus ihrer Haftung als Kommanditist bzw. Komplementär nicht in Anspruch nehmen und auch sonst nicht auf eine Inanspruchnahme dieser Gesellschafter hinwirken.

IV.
Wechselseitiger Verzicht auf Ansprüche
1. Beide Parteien bestätigen, dass der Kreditvertrag in der durch diese Vergleichsvereinbarung abgeänderten Fassung und der Forderungskaufvertrag einschließlich der Sicherheitenverträge und Bestellungen jeweils in vollem Umfang wirksam sind und nicht nachträglich beeinträchtigt wurden. Beide Parteien verzichten auf alle ihnen in diesem Zusammenhang etwa zustehenden Anfechtungs-, Widerrufs-, Kündigungs- oder sonstigen Beendigungsrechte, soweit diese Rechte auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung vorgenommen wurden oder eingetreten sind. Ebenso verzichten die Parteien auf alle etwaigen im Zusammenhang mit der Planung, Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung der Transaktion einschließlich der Auseinandersetzung über Meinungsverschiedenheiten entstandenen sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit diese auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung vorgenommen wurden oder eingetreten sind.
2. …
3. Die EMC verfolgt die von ihr behaupteten strafrechtlichen, aufsichtsrechtlichen, regulativen oder sonstigen Vorwürfe nicht weiter und wird wegen bisherigen Verhaltens oder Unterlassens der HSH N.-bank oder ihrer Mitarbeiter keine weiteren Vorwürfe erheben. Sie wird alles unterlassen, was sich nachteilig auf die Reputation der HSH N.-bank auswirken könnte.
4. Die EMC sichert zu, dass die Pflichten in dieser Ziffer IV. in gleichem Maße auch von den Gesellschaftern der EMC erfüllt werden. Die Gesellschafter der EMC werden ihren Verzicht gegenüber der HSH N.-bank und deren Mitarbeitern durch gesonderte Erklärung an die HSH N.-bank erklären.
5. Die in dieser Vergleichsvereinbarung erklärten Verzichte zugunsten der jeweils anderen Partei einschließlich ihrer Mitarbeiter und Gesellschafter sind unwirksam, wenn die jeweils andere Partei gegen wesentliche Pflichten aus dieser Vergleichsvereinbarung verstößt bzw. diese nicht erfüllt. Soweit es sich um einen heilbaren Verstoß handelt, sind die Parteien berechtigt, diesen Verstoß binnen angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung, längstens jedoch drei Wochen, zu heilen.“
In dem am 26.05.2011 geschlossenen Vergleich ist insbesondere geregelt, dass die Beklagte zu 1) zu einer Umfinanzierung berechtigt ist. Zu einer solchen Umfinanzierung kam es in der Folge nicht.
Am 17.07.2012 erstattete der Beklagte zu 3) gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die streitgegenständliche Immobilie wurde am 31.01.2013 an die M. 3 GmbH veräußert. Die Klägerin hat von dem Kaufpreis effektiv € 23.500.000,00 erhalten. Am 03.04.2013 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Starnberg gegen die Beklagte zu 1) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagenzahlung. Die Beklagten zu 4) bis 7) erteilten jeweils Drittschuldnerauskunft (Anlagen K 15 – K 18).
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 20.310.027,48. Der in der Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 erklärte Verzicht der Klägerin, die Komplementäre und Kommanditisten nicht aus ihrer Haftung in Anspruch zu nehmen, sei gemäß Ziffer IV 5 des Vergleichs unwirksam, da die Beklagte zu 1) bzw. deren Gesellschafter gegen die wesentlichen Pflichten dieses Vergleichs verstoßen hätten.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Die Beklagten zu 1) bis 3) und die Beklagte zu 7) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 44.738,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagten zu 1) bis 3) und der Beklagte zu 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf € 5.000.000,00 vom 01.07.2012 bis 09.08.2013 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben insbesondere eingewandt, die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter hätten 1991/1992 einen Betrug zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) begangen, insbesondere weil der Einwendungsverzicht der VBG gegenüber der Klägerin nicht offengelegt worden sei. Die Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 erfülle den Tatbestand des Betruges sowie auch zusätzlich des Wuchers. Das gesamte Sale-and-lease-back-Konstrukt sei steuerschädlich gewesen, weil nicht die Beklagte zu 1), sondern die VBG wirtschaftliche Eigentümerin geblieben sei. Gegen die Vergleichsvereinbarung vom 30.03./16.06.2009 habe die Klägerin zuerst verstoßen. Sie habe mehrfach ihre Zustimmung zum Verkauf des Objekts verweigert.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf die geltend gemachten € 5.000.000,01 gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag vom 14./27.01.1992 in Verbindung mit den Vergleichen vom 30.03./16.06.2009 und vom 26.05.2011. Die Darlehensvaluta habe nach der 2009 getroffenen Regelung € 43.492.891,81 betragen. Abzuziehen davon sei der für das Grundstück erzielte Kaufpreis in Höhe von € 23.500.000,00 und das Guthaben der Beklagten zu 1) in Höhe von € 405.667,32 auf einem der Klägerin verpfändeten Konto, so dass sich ein Darlehensstand in Höhe von € 19.904.063,16 ergebe. Von diesem Restbetrag verlange die Klägerin von der Beklagten zu 1) zu Recht einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt € 5.000.000,01. Der 2009 geschlossene Vergleich sei nicht wucherisch im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Den Beklagten stehe auch keine Einrede gemäß § 853 BGB zu, der dem klägerischen Anspruch entgegengehalten werden könnte. Denn in dem im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich habe die Beklagte zu 1) auf sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem früheren Vorbringen verzichtet. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass in dem im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich ein Betrug aufrechterhalten werden sollte. Die Beklagte zu 1) könne der Klägerin auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Die Klägerin habe sich durch ihr Verhalten im Jahr 2011 bei der durch die Beklagte zu 1) geplanten Umfinanzierung nicht pflichtwidrig verhalten. Soweit die Beklagte aus dem behaupteten Kippen des wirtschaftlichen Eigentums auf die Leasingnehmerin und der behaupteten Selbstfinanzierung der VBG Schlüsse ziehen wolle, sehe das Gericht insofern keine Auswirkungen auf den Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).
Für diese Schuld der Gesellschaft hafteten die Beklagten zu 2) und 3) als Komplementäre gemäß §§ 161,128 HGB. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei nicht gemäß Ziff. II des Vergleichs vom 30.03./16.06.2009 unwirksam. Denn gemäß Ziffer IV 5 der Vergleichsvereinbarung sei dieser von der Klägerin erklärte Verzicht auf die Inanspruchnahme der Komplementäre und Kommanditisten unwirksam, da jedenfalls die Beklagten zu 1) bis 3) gegen ihre Pflichten aus Ziffer IV 3 und IV 4 des Vergleichs durch die Gesuchstellung beim Kantonsgericht Sankt Gallen am 27.06.2012 und später durch die Erstattung der Strafanzeige am 17.07.2012 verstoßen hätten und damit gegen „wesentliche Verpflichtungen aus dieser Vergleichsvereinbarung“ im Sinne der Ziffer IV 5 . Die Haftung der Beklagten zu 4) bis 7) ergebe sich aus der im Handelsregister eingetragenen Höhe der Kommanditisteneinlage, abzüglich der jeweils geleisteten Einlage. Die Kommanditisten hätten ihrerseits gegen die Verpflichtung aus Ziffer IV 3 und 4 des 2009 geschlossenen Vergleichs verstoßen, weil sie in ihren Erklärungen zur Drittschuldnerauskunft die Einrede gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und damit strafrechtliche Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die „Leasingferne der ersten Instanz“ beklagen. Sie rügen insbesondere, das Landgericht habe die Tragweite der von den Parteien über den Darlehensvertrag hinaus im Zusammenhang mit der Leasingfinanzierung geschlossenen Verträge nicht gesehen. Die Klägerin habe durch die mit der Leasingnehmerin geschlossenen Vereinbarungen (Schuldscheindarlehen/Festgeldkapitalanlage, Selbstfinanzierung, Einredeverzicht, Bestätigung vom 29.01.1992) bewusst den Geschäftszweck des zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG geschlossenen Leasingvertrages gefährdet. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Beklagten könnten sich wegen des 2009 vereinbarten Einredeverzichts nicht auf betrügerische Handlungen der Klägerin berufen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagten die Vergleiche von 2009 und 2011 nicht geschlossen hätten, wenn sie die von der Klägerin heraufbeschworene steuerliche Problematik gekannt hätten. Erst nach Erlass des angegriffenen Urteils sei eine Neuberechnung der geleisteten Kommanditeinlage erfolgt. Die Klägerin fordere vom Beklagten zu 4) € 1.380.360,20, vom Beklagten zu 5) € 11.142,57, vom Beklagten zu 6) € 25.362,47 und von der Beklagten zu 7) € 44.738,04 zu viel.
Die Beklagten beantragen:
I. Der Widerspruch der Schuldnerin vom 10.11.2015 im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim IN 171/15 hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts München II vom 05.02.2015, Az. 4 HK O 3165/13, titulierten Forderung über € 5.000.000,00 wird für unbegründet erklärt.
II. Das Urteil des Landgerichts München II vom 05.02.2015, Az. 4 HK O 3165/13, wird aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 7) wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
1. festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 19.326.641,99 in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.
2. die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. die Beklagten zu 3) und 6) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C.GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., € 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf € 5.000.000,00 vom 1.7.2012 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beklagte zu 1) verfolgt ihren im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim (IN 171/15) hinsichtlich der durch das angegriffene Urteil titulierten Forderung in Höhe € 5 Mio. erklärten Widerspruch vom 10.11.2015 durch Aufnahme dieses Rechtsstreits. Ihre Klage ist eine negative Feststellungsklage, deren Gegenstand der bestrittene Anspruch ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 184, Rn. 8d). Diese negative Feststellungsklage ist zulässig, die Beklagte ist insbesondere durch den Beklagten zu 3) ordnungsgemäß vertreten (vgl. Bl. 452 f. d. A.). Da der Klägerin aus den vom Landgericht dargestellten Gründen der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht, ist die negative Feststellungsklage jedoch unbegründet.
1.1. Gegen die Zulässigkeit der offenen Teilklage bestehen – unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – keine Bedenken mehr, nachdem die Klägerin in der Sitzung vom 12.05.2016 klargestellt hat, die Klageforderung beinhalte nur die Rückzahlung des Darlehensbetrags, nicht auch etwaige Zinsen (Seite 3 des Protokolls, Bl. 526 d. A.). Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder sonst wie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. BGHZ 124, 164/166).
1.2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. dem Darlehensvertrag zu.
1.2.1. Das Zustandekommen des Darlehensvertrages am 27.01.1992 ist unstreitig (Seite 37 der Klageerwiderung, Bl. 57 d. A.). Dass der Darlehensvertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) wäre, haben die Beklagten – auch nach entsprechendem Hinweis in der Ladung (Bl. 392/397 d. A.) – nicht behauptet.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, das ganze Vertragskonstrukt mache nur dann Sinn (sei nur dann wirksam), wenn die Beklagte zu 1) wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts geworden sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.11.2014, Bl. 265 d. A.). Soweit die Beklagten meinen, es sei zu klären, wie sich „leasingschädliche“ Absprachen der Klägerin auf den Darlehensvertrag auswirken, wobei die übliche Trennung oder Einzelbetrachtung von Verträgen keine Anwendung finden könne (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.07.2015, Bl. 405), weil die Verträge untrennbar miteinander verbunden seien (Seite 16 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 467 d. A.), verkennen sie, dass zwei rechtlich selbstständige Verträge vorliegen, wenn ein Darlehensvertrag der Finanzierung eines vom Darlehensnehmer mit einem Dritten geschlossenen Vertrages dient. Auch der zunächst von der Rechtsprechung entwickelte (BGHZ 83, 301/303) und jetzt in § 359 BGB kodifizierte Einwendungsdurchgriff, dessen Voraussetzungen hier schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte zu 1) eine Handelsgesellschaft ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. §§ 358, 359 BGB enthalten eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen verbundener Verträge; eine Ausdehnung des Einwendungsdurchgriffs auf Unternehmer ist ausgeschlossen (Habersack in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 359, Rn. 20, § 358 Rn. 18 m. w. N.). Für darüber hinausgehende Überlegungen im Sinne einer von den Beklagten vertretenen „Integrationsmethode“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 288 d. A.) ist kein Raum.
1.2.2. Die Darlehensvaluta in Höhe von DM 128 Mio. wurde an die Beklagte zu 1) am 01.07.1992 ausbezahlt.
Der Einwand, eine Kreditauszahlung sei weder auf das Kreditkonto, noch auf das laufende Girokonto der Beklagten zu 1) erfolgt (Seite 19 der Berufungsbegründung, Bl. 379 d. A.), ist ohne Bedeutung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten – etwa an den Verkäufer einer finanzierten Immobilie – ausgezahlt hat (BGH, Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09, juris Tz. 16 m. w. N.). Hier wurde in dem von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Angebot der Klägerin vom 14.01.1992 (Anlage K 2) als Verwendungszweck des Darlehens angegeben Kaufpreis für das streitgegenständliche Objekt „gemäß Teil B Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 11 f) des mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geschlossenen Kaufvertrages UR-Nr. 3096 K vom 18.12.1991“. Die Beklagten haben den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Verwendungsabrede nicht in Zweifel gezogen. Im Schriftsatz vom 22.12.2014 (Seite 2, Bl. 294 d. A.) tragen sie vielmehr vor, die Beklagte zu 1) habe vereinbarungsgemäß mit dem Darlehen den Kaufpreis des Leasingobjekts bezahlt.
Der Darlehensnehmer hat das Darlehen allerdings nicht empfangen, wenn es aufgrund einer Abrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Darlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist. Die Wirksamkeit einer mehrseitigen Verrechnungsabrede, die die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte, setzt voraus, dass die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen, anderenfalls geht der verfügende Vertrag ins Leere (BGH, Urteil vom 19.05.2000, V ZR 322/98, juris Tz. 14).
Dass der Kauf- und Leasingvertag zwischen der VBG und der Klägerin vom 18.12.1991 (Anlage B 6) nichtig wäre, haben die Beklagten nicht dargetan. Der Vortrag, der dem Kauf- und Leasingvertrag zugrunde gelegte Kaufpreis sei „völlig überhöht“ bzw. „extrem hoch und nicht marktgerecht“ (Seite 22 f. der Klageerwiderung, Bl. 43 f. d. A.) und ein „Mondpreis“ (Seite 10 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 291 d. A.) gewesen, genügt nicht, um ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darzutun. Den Einwand in der Berufungsbegründung (Seite 23, Bl. 384 d. A.), die von der Klägerin in erster Instanz dem Gericht als wirksam vorgegaukelte Sale-and-lease-back-Konstruktion sei „defekt“, haben die Beklagten auf den entsprechenden Hinweis in der Ladung (Bl. 394 d. A.) dahingehend näher erläutert, dass das wirtschaftliche Eigentum auf die Leasingnehmerin, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, „gekippt“ sei (Seite 19 ff. des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 470 ff.). Selbst wenn die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der VBG für die Beklagte zu 1) aus den von ihr dargelegten Gründen „steuerschädlich“ gewesen sein sollten, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Sale-and-lease-back-Vertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG.
1.2.3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 43.492.891,81 war nach Ziffer I 1 lit b) des 2009 geschlossenen Vergleichs zum 01.07.2012 fällig. Gegen diese Feststellung des Landgerichts (vgl. Seite 18 und 23 des angegriffenen Urteils) haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben. Auf den Hinweis in der Ladung, unklar bleibe die Rüge, das Landgericht habe die in der Schweiz und Hamburg verpfändeten Wertpapiere unberücksichtigt gelassen (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 370 d. A.), da die Klägerin bereits auf Seite 9 der Klage darauf hingewiesen habe, sie werde die von den Beklagten zu 3) und 4) gestellten Sicherheiten in Höhe von insgesamt € 4 Mio. verwerten, haben die Beklagten lediglich eingewandt, dies sei ihnen bekannt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.07.2015, Bl. 406 d. A.).
1.2.4. Auf etwaige betrügerische Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen der Klägerin im Rahmen der Darlehensgewährung, kann sich die Beklagte zu 1) wegen der Regelung in Ziffer IV 1 des 2009 geschlossenen Vergleichs nicht berufen.
1.2.4.1. Die Regelung enthält einen umfassenden Verzicht auf Anfechtungs- und sonstige Beendigungsrechte sowie auf alle etwaigen im Zusammenhang mit der Planung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung der Transaktion einschließlich der Auseinandersetzung über Meinungsverschiedenheiten entstandenen sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit diese auf Handlungen oder sonstigen Umständen beruhen, die vor dem Abschluss des Vergleich vorgenommen wurden oder eingetreten sind.
Damit können sich die Beklagten nicht mehr erfolgreich auf die Arglisteinrede des § 853 BGB berufen, die dem Geschädigten ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, das die Verjährung eines auf Befreiung von der Forderung des Schädigers gerichteten Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB überdauert (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 1).
1.2.4.2. Ohne Erfolg rügen die Beklagten, die Auffassung des Landgerichts, es sei ihnen wegen dieser Regelung im Vergleich verwehrt, sich auf betrügerische Handlungen zu berufen, sei nicht haltbar (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 363 d. A.).
1.2.4.2.1. Der 2009 geschlossene Vergleich ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
Der Einwand, das Landgericht habe sich mit dem Vorliegen des Wuchertatbestands nicht ausreichend auseinandergesetzt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.205, Bl. 455 d. A.) greift nicht durch. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich darauf, sie hätten sich in einer Zwangslage befunden und verpflichten müssen, dass der Kreditzins aus dem Darlehensvertrag von 1992 in Höhe von 8,75% fortgelte, obwohl der Refinanzierungszinssatz einer Pfandbriefbank 2009 für ein hypothekengesichertes Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren 2,818% betragen habe (Seite 62 ff. der Klageerwiderung, Bl. 82 ff. d. A.). Dass bereits der Darlehensvertrag wegen überhöhter Verzinsung sittenwidrig war, haben die Beklagten nicht behauptet. Zu Recht hat das Landgericht auch die in Ziffer I 1 lit. b) 2. Absatz des Vergleichs vorgesehene Möglichkeit berücksichtigt, dass sich der Darlehensrückzahlungsanspruch auf € 37 Mio. reduziert, und den in Ziffer II des Vergleichs enthaltenen Verzicht, die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Einwands, die Kommanditisten würden nicht durch den Vergleich, sondern bereits durch das Gesetz geschützt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.05.2015, Bl. 362 d. A.) wird auf die Ausführung unter Ziffer 3.3 verwiesen. Im Übrigen fehlt es an einem Vortrag der Beklagten zum subjektiven Tatbestand. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 06.05.2003, XI ZR 226/02, juris Tz. 19).
Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin mit dem Vergleich die Vorteile aus einem verbotenen oder sittenwidrigen Geschäft erhalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1989, V ZR 316/87, juris Tz. 10).
1.2.4.2.2. Soweit die Beklagten einwenden, das Landgericht weite den Einredeverzicht selbst auf Tatbestände aus, die den Beklagten erst im Rahmen des Rechtsstreits durch den Schriftsatz vom 31.01.2014 bekannt geworden seien (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 363 d. A.), beziehen sie sich auf Absprachen der Klägerin mit der VBG. Ihre Argumentation, der Verzicht sei unwirksam, weil die Klägerin arglistig gehandelt habe (Seite 6, 14 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 457, 465 d. A.), greift nicht durch.
Zum einen haben die Beklagten schon eine arglistige Täuschung seitens der Mitarbeiter der Klägerin nicht dargelegt.
Das zwischen der Klägerin und der VBG bestehende Schuldscheindarlehen war den Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag seit 2005 bekannt (Seite 43, 53 der Klageerwiderung, Bl. 63 und 73 d. A.). In dem Schreiben der damaligen Anwälte der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 27.06.2005 (Anlage K 31) wird ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe leider erst jetzt Kenntnis davon erhalten, dass die Rückfinanzierung der Klägerin für den Immoblilien-Leasingvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der VBG über ein jederzeit kündbares Schuldscheindarlehen der VBG erfolgt sei. Man habe das Vertragswerk insgesamt prüfen lassen; danach bestünden u. a. wegen des jederzeit kündbaren Schuldscheindarlehens für das gesamte Vertragswerk erhebliche steuerliche Risiken.
Die Argumentation der Beklagten geht dahin, bei Vergleichsschluss seien ihnen jedoch – damit im Zusammenhang stehende – wichtige Einzelheiten wie die Einredeverzichtserklärung der VBG (vgl. Anlage B 25) und die Vereinbarung vom 29. oder 30.01.1992 verschwiegen worden, in der die Klägerin der VBG zugesagt habe, keinerlei Änderungen an dem Vertragskonglomerat ohne Zustimmung der VBG vorzunehmen (Seite 14 der Berufungsbegründung, Bl. 374 d. A.; Seite 6 des Schriftsatzes vom 24.08.2015, Bl. 457). Dass die Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen gefragt hätten, ob weitere Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der VBG bestünden oder ob es „leasingschädliche Absprachen“ gebe, und diese Frage von der Klägerin unrichtig beantwortet worden wäre, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Der erstmals im Schriftsatz vom 19.04.2016 (Seite 4, Bl. 513 d. A.) vorgetragenen Behauptung einer Zusage der Klägerin, es seien keine „leasingschädlichen“ Absprachen getroffen worden, ist die Klägerin entgegengetreten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.05.2016, Bl. 520 d. A.), so dass dieses Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.
Es ist weder von den Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen auch ohne entsprechende Nachfrage über die Einredeverzichtserklärung und die Vereinbarung vom 30.01.1992 hätte informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, juris Tz. 22 f.). Da die Beklagten Kenntnis von dem Schuldscheindarlehen hatten und dies für steuerschädlich hielten und weil Anlass der Vergleichsverhandlungen ausweislich der Präambel des Vergleichs bereits verschiedene Streitigkeiten und erhebliche gegenseitige Vorwürfe waren, lag es in der Eigenverantwortung der Beklagten, die Klägerin nach etwaigen weiteren Vereinbarungen zu fragen.
Zum anderen würde eine arglistige Täuschung den Vergleich zwar grds. (BGH, Urteil vom 02.06.1989, V ZR 316/87, juris Tz. 11) anfechtbar machen, eine Anfechtung wurde aber nicht erklärt.
1.2.5. Die Beklagte zu 1) hat im Übrigen weder Gegenansprüche beziffert noch die Aufrechnung erklärt.
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist der Rechtsstreit weiterhin in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. Beschluss vom 21.05.2015, Bl. 478/480 d. A.). Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit nicht aufgenommen (Seite 2 des Schriftsatzes des Insolvenzverwalters vom 19.01.2016, Bl. 498 d. A.). Die Beklagten haben zwar beantragt, das Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Rechtstreit kann jedoch nur vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
3. Gegen die Beklagten zu 3) bis 7) macht die Klägerin den Anspruch nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) geltend (Seite 1 des Schriftsatzes vom 20.01.2016, Bl. 492 d. A.).
3.1. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken (vgl. Pohlmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 93 Rn. 37 und 83). Der Insolvenzverwalter hat unstreitig die Klägerin zur Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft auf Leistung an sich ermächtigt.
3.2. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist aus den vom Landgericht dargestellten Gründen begründet. Ziffer II des Vergleichs vom 30.03./16.06.2009 (Anlage K 6), die durch den Vergleich vom 26.05.2011 (Anlage K 8) nicht geändert wurde, steht der Inanspruchnahme des Komplementärs der Beklagten zu 1) nicht entgegen.
3.2.1. Hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und mögliche Einwendungen des Beklagten zu 3) nach § 129 HGB, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.2 Bezug genommen. Der Beklagte zu 3) haftet für diese Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) nach § 128 HGB.
3.2.2. Der in Ziffer II des Vergleichs erklärte Verzicht der Klägerin steht gemäß Ziffer IV 5 des Vergleichs unter der auflösenden Bedingung des Verstoßes der anderen Partei gegen wesentliche Pflichten aus dem Vergleich. Diese auflösende Bedingung ist nach den Feststellungen des Landgerichts dadurch eingetreten, dass am 17.07.2012 Strafanzeige gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter erstattet wurde. Damit hat der Beklagte zu 3) gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer IV 4 des Vergleichs in Verbindung mit der gesonderten Verzichts- und Vertraulichkeitserklärung (Anlage K 8, Anhang B 1), die strafrechtlichen Vorwürfe und sonstigen Vorwürfe gegen die Klägerin nicht weiterzuverfolgen, verstoßen. Ob die Strafanzeige tatsächlich zu einem Reputationsverlust geführt hat oder nicht (Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 369 d. A.), ist nach Ziffer IV 3 Satz 1 des Vergleichs unerheblich. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung zeigen die Beklagten nicht auf. Unklar bleibt ihr Einwand, das staatliche Gewaltmonopol unterliege nicht der Disposition der Parteien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.12.2014, Bl. 284 d. A.). Der Einleitung des bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Ermittlungsverfahrens, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, stand die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung nicht entgegen.
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf (insbes. Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 08.09.2014, Bl. 194 ff d. A.), bei Erstattung der Strafanzeige nicht mehr an die Verpflichtungen aus dem Vergleich gebunden gewesen zu sein, weil die Klägerin vorher ihre Pflicht, die Umfinanzierungsbemühungen der Beklagten zu 1) positiv zu begleiten (Vorbemerkung des Vergleichs vom 26.05.2011, Anlagenkonvolut K 8) verletzt habe. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ein vom neuen Darlehensgeber, der LBB, unterzeichneter Darlehensvertrag vorgelegen habe und die Finanzierung des Ablösemindestbetrages gesichert gewesen sei. Der Vorwurf der Beklagten geht nun jedoch nicht mehr dahin, dass die Klägerin ihre Zustimmung zum Verkauf des Objekts verweigert habe (vgl. Seite 16 ff des Schriftsatzes vom 08.09.2014, Bl. 205 ff d. A.), sondern dahin, dass die Klägerin eine entsprechende Freigabebestätigung unter Verweis auf die von ihr verlangte unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung der LBB verweigert habe, so dass die vorgesehene Abwicklung gescheitert sei (Seite 7 f. der Berufungsbegründung, Bl. 367 f. d. A.). Insoweit ist jedoch schon deshalb nicht von einer Pflichtverletzung der Klägerin auszugehen, weil die Beklagten keinen Beweis dafür angetreten haben, dass die Klägerin dazu überhaupt aufgefordert worden wäre. Dem entsprechenden Einwand der Klägerin (Seite 3, 7 des Schriftsatzes vom 20.08.2015, Bl. 444, 448 d. A.) sind sie nicht entgegengetreten.
3.3. Die Klage ist auch gegen die Beklagten zu 4) bis 7) begründet.
3.3.1. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, gegen die sich die Beklagten in der Berufung nicht wenden, steht Ziffer II des 2009 geschlossenen Vergleichs auch der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht entgegen.
Die Klägerin hat bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagezahlung am 09.04.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (Anlage K 10). In den darauf von den Beklagten zu 4) bis 7) abgegebenen Drittschuldnererklärungen vom 26.04.2013 (Anlagen K 15 bis K 18) wird jeweils gleichlautend vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 171 HGB nicht bestehe, weil die Kreditforderung nicht wirksam entstanden sei, zumindest aber durch eine dauernde Einrede gemäß §§ 853, 323 Abs. 2 BGB, § 263 StGB dauernd gehemmt seien. Die Zwangsvollstreckungsaktivitäten seien in strafrechtlicher Hinsicht als Fortsetzungsakte eines im Januar 1992 ins Werk gesetzten und mit dem 2009 geschlossenen Vergleich bekräftigten Betruges zu werten. Damit haben die Beklagten entgegen der Vereinbarung in Ziffer IV 3 und 4 des 2009 geschlossenen Vergleichs und den jeweils abgebenden Verzichts- und Vertraulichkeitserklärungen der Beklagen zu 4) bis 7) (Anlage K 8, Anhang B 1), die von der Beklagten zu 1) behaupteten strafrechtlichen Vorwürfe erneut erhoben. Dies war zur Rechtsverteidigung gegen die gepfändeten Ansprüche auf Zahlung der Einlage nicht erforderlich.
3.3.2. Der Beklagte zu 4) haftet in Höhe von € 2.863.234,53.
Der Beklagte zu 4) ist unstreitig im Handelsregister mit einer Einlage von € 3.272.268,04 (DM 6.400.000,00) eingetragen. Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung in der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) eine Zahlung von € 409.033,51 berücksichtigt. Dem ist der Beklagte zu 4) in erster Instanz nicht entgegengetreten.
Ohne Erfolg beruft er sich in der Berufung auf eine Neuberechnung der Kommanditeinlagen (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 364 d. A.). Aus dem als Anlage BA 2 vorgelegten Schreiben vom 13.04.2015 ist ersichtlich, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herr G. die Ansicht vertritt, zum 31.12.2014 seien Einzahlungen auf die Einlage in Höhe von € 1.789.393,00 geleistet worden.
Zahlungsvorgänge, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 27.11.2014 erfolgten, können nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestritten hat (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 412 d. A.).
Im Übrigen sind in der Anlage BA 2 Zahlungen des Beklagten zu 4) an Dritte, insbesondere frühere Prozessbevollmächtigte und die Verwertung des an die Klägerin verpfändeten Depots erwähnt. Der Beklagte zu 4) hatte der Klägerin in dem 2009 geschlossenen Vergleich unter Ziffer I 2 lit a) weitere Sicherheiten gestellt. Nicht gefolgt werden kann der im Schriftsatz vom 24.08.2015 vertretenen Ansicht, durch die Verwertung der der Klägerin gestellten Sicherheiten habe sich der „offene Betrag“ reduziert, womit die „offene Hafteinlage“ des Beklagten zu 4) gemeint ist (Seite 3, Bl. 454 d. A.) .
Es wurde bereits in der Ladung (Bl. 396 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage darstellt, wenn ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft befriedigt. Dem Gesellschafter kann daraus ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann (BGH, Urteil vom 30.04.1984, II ZR 132/83, NJW 1984, 2291). Dass der Beklagte zu 4) gegenüber der Beklagten zu 1) die Aufrechnung erklärt hat, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der in der Sitzung vom 12.05.2016 in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, es sei in den Gesellschaftsversammlungen besprochen worden, dass Leistungen der Gesellschafter auf Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) verrechnet werden sollen, ist die Klägerin entgegengetreten (Seite 2 f. des Protokolls, Bl. 525 f.), so dass sie nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.
Mit Erstattungsansprüchen gegen die Beklagte zu 1), die erst nach der Beschlagnahme der Einlageforderungen der Beklagten zu 1) entstanden, insbesondere wegen der Verwertung des Wertpapierdepots im Jahr 2014 (vgl. Anlage zum Protokoll vom 12.05.2016), ist eine Aufrechnung ohnehin nach § 392 BGB ausgeschlossen. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe 2013 bezüglich etwaiger offener Forderungen der Beklagten zu 1) auf Einlagezahlung am 09.04.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (Anlage K 10) und den Beklagten zu 4) bis 7) zugestellt, sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der von den Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung (Seite 10, Bl. 370 d. A.) an der Wirksamkeit der Pfändung geäußerten Zweifel, wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungstitel, der der Pfändung zugrunde lag, ausweislich der Anlage K 10 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Nr. 0092K des Notars Dr. Helmut K. vom 15.01.1992 war, die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegt wurde. Unter Buchstabe C dieser Urkunde hat die damals noch als EMC Gesellschaft für Industriebeteiligung mbH Co. Leasing KG firmierende Beklagte zu 1) ein Schuldversprechen abgegeben und sich gegenüber der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Äußerungen der Beklagten dazu im Schriftsatz vom 22.07.2015 (Seite 3, Bl. 406 d. A.) sind für den Senat nicht nachvollziehbar und führen zu keiner anderen Beurteilung.
3.3.3. Aus den vom Landgericht darlegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, haften der Beklagte zu 5) in Höhe von € 447.380,40, der Beklagte zu 6) in Höhe von € 894.760,79 und die Beklagte zu 7) in Höhe von € 44.738,03.
Hinsichtlich des Einwands, die geleisteten Einlagen seien neu berechnet (Seite 4 ff der Berufungsbegründung, Bl. 364 ff d. A.) worden, wird auf die Ausführungen unter 3.3.2 verwiesen, die entsprechend gelten.
3.3.4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Es handelt sich eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.


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