Bankrecht

XI ZB 29/19

Aktenzeichen  XI ZB 29/19

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIZB29.19.0
Normen:
§ 8f Abs 1 VerkProspGebV
§ 13 Abs 1 VerkProspGebV
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 11. April 2019, Az: 24 Kap 1/18vorgehend LG Essen, 15. März 2018, Az: 17 O 347/16

Tenor

Der Beigetretene zu 1 wird, nachdem er den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Die Beitritte der Musterbeklagten zu 4, 5 und 6 werden unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erklärung und Begründung der Beitritte als unzulässig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerden der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2019 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 tragen die Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 und die Beigetretenen zu 1 bis 35 wie folgt:
Musterkläger zu 1
               1,89%
Musterkläger zu 2
1,89%
Rechtsbeschwerdeführerin zu 1
1,87%
Rechtsbeschwerdeführer zu 2
1,40%
Rechtsbeschwerdeführer zu 3
9,22%
Rechtsbeschwerdeführerin zu 4
0,93%
Beigetretener zu 1
1,45%
Beigetretene zu 2
1,91%
Beigetretener zu 3
1,12%
Beigetretener zu 4
1,40%
Beigetretene zu 5
1,40%
Beigetretener zu 6
1,35%
Beigetretener zu 7
1,04%
Beigetretene zu 8
1,80%
Beigetretener zu 9
1,86%
Beigetretene zu 10
8,31%
Beigetretener zu 11
1,83%
Beigetretener zu 12
1,47%
Beigetretener zu 13
1,39%
Beigetretener zu 14
12,59%
Beigetretener zu 15
3,24%
Beigetretene zu 16
2,76%
Beigetretener zu 17
4,62%
Beigetretener zu 18
0,95%
Beigetretener zu 19
2,77%
Beigetretener zu 20
1,36%
Beigetretener zu 21
2,43%
Beigetretener zu 22
2,30%
Beigetretene zu 23
1,60%
Beigetretene zu 24
0,86%
Beigetretener zu 25
1,39%
Beigetretener zu 26
1,38%
Beigetretene zu 27
1,30%
Beigetretene zu 28
0,93%
Beigetretener zu 29
0,90%
Beigetretene zu 30
2,11%
Beigetretener zu 31
2,84%
Beigetretener zu 32
0,92%
Beigetretene zu 33
0,90%
Beigetretene zu 34
4,16%
Beigetretener zu 35
4,16%
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4, die Beigetretenen zu 1 bis 35 und die Musterbeklagten zu 4 bis 6 jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 1,7 Mio. € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4 und der Beigetretenen zu 1 bis 35 auf 846.024,10 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 auf bis 1,6 Mio. € sowie für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 bis 6 auf bis 155.000 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts zu den unter dem Begriff “L.    Fonds             II” zusammengefassten Beteiligungen an sechs Einschiffgesellschaften.
2
Bei den sechs Einschiffgesellschaften handelte es sich um die Z.     MS A.                             KG, die Z.    MS V.                                  KG, die MS M.                                  KG, die MS C.                                   KG, die MS L.       C.                                 KG und die MS L.        G.                                   KG. Gegenstand sämtlicher Einschiffgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Vollcontainerschiffs. Die Vollcontainerschiffe MS A.           und MS V.              verfügten über eine Containerkapazität von 2.824 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit / Fassungsvermögen von Containern einer Standardlänge von 20 Fuß; sogen. Sub-Panamax-Schiffe), die Vollcontainerschiffe MS M.      und MS C.     verfügten über eine Containerkapazität von 5.085 TEU (Panamax-Schiffe) und die Vollcontainerschiffe MS L.      C.    und MS L.        G.      verfügten über eine Containerkapazität von 8.024 TEU (Post-Panamax-Schiffe). Drei der Vollcontainerschiffe waren im Februar 2007 bereits ausgeliefert, während die Werftauslieferung der weiteren drei Vollcontainerschiffe bis Mai 2008 vorgesehen war. Alle sechs Schiffe waren bereits für Zeiträume zwischen vier und zehn Jahren ab Ablieferung oder Übernahme verchartert.
3
Zwecks des Vertriebs der Beteiligungen veröffentlichte die Musterbeklagte zu 5 unter dem 5. Februar 2007 einen Verkaufsprospekt (künftig: Prospekt), dem zufolge die Beteiligungen über die Musterbeklagte zu 4 als Treuhandkommanditistin vermittelt werden sollten. Den Vertrieb besorgten die Musterbeklagten zu 1 bis 3. Die Musterbeklagte zu 5 fungierte als weitere Kommanditistin der Einschiffgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 6 war Kommanditistin, Vertragsreederin und Platzierungsgarantin der MS M.                                  KG und der MS C.                                  KG.
4
Zu den Marktverhältnissen für die Containerschifffahrt – Feststellungsziel 1 Buchst. a – enthielt der Prospekt folgende Aussagen:
“Der Containerverkehr war in den beiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment der Weltschifffahrt. Dies zeigte sich in den jährlichen prozentualen Wachstumsraten im oberen einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen überproportionalen Zuwachs.
Insgesamt wird von ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrswachstums auf einem Niveau von circa 9% p.a. bis zum Jahr 2009 ausgegangen. Daraus resultierend sind die langfristigen Prognosen, die von einer Verdoppelung des Containerumschlags innerhalb der nächsten zehn Jahre ausgehen, durchaus als realistisch einzuschätzen.
[…]
Anfang Oktober 2006 umfasste die Weltflotte der Containerschiffe circa 3.820 Schiffe mit zusammen fast 9,2 Millionen Stellplätzen. Bezogen auf die Anzahl der Schiffe entfällt zwar der überwiegende Teil auf Feederschiffe, die in diesem Segment bereitgestellte Kapazität nimmt hingegen nur einen Anteil von 22,5% ein. Im Größensegment der Panamax-Schiffe sind zurzeit 635 Schiffe in Fahrt, 2 mehr als im Größensegment der Sub-Panamax-Schiffe und 171 mehr als im Größensegment der Post-Panamax-Containerschiffe.
[…]
Die Flottenentwicklung in den kleineren und mittleren Segmenten bis hin zu den Sub-Panamax-Schiffen unter 3.000 TEU ist eher unterproportional. Während die Stellplatzkapazität der gesamten Vollcontainerflotte um 11,9% zunahm, lagen alle Größenklassen unter 4.000 TEU darunter. Der Trend zum Größenwachstum der Schiffe wurde und wird zwar generell beibehalten, jedoch wurden von den Reedereien mit Ablieferungen bis zum Jahr 2010 wieder 653 neue kleine und mittlere Vollcontainerschiffe bis 3.000 TEU bestellt, um auch zukünftig die kleineren Verkehre und Zubringerdienste ausreichend versorgen zu können. Verschrottungen von älteren Schiffen haben im Jahr 2005 vor diesem Hintergrund nicht stattgefunden und auch in 2006 sind bisher nur wenige Abwrackungen von Vollcontainerschiffen bekannt.
[…]
Seit Mitte Juni 2006 verzeichnen die Charterraten wieder eine rückläufige Tendenz. […]
Ein drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten ist allerdings nicht zu erwarten. Insbesondere die überwiegend gute Wirtschaftsentwicklung und die Dynamik des Welthandels dürften positive Auswirkungen auf den Containerverkehr haben. Die Entwicklung der Bau- bzw. Kaufpreise verläuft derzeit relativ stabil. Dies spricht, insbesondere vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Neubestellungen der großen Linienreedereien, für eine mittel- bis langfristig positive Marktstimmung in der Schifffahrt. Zudem wirken unter anderem das aufgestaute Verschrottungspotential und auch die Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen, inzwischen überlasteten Häfen dem wachsenden Angebot an Vollcontainerschiffen entgegen”.
5
Zu einer Finanzierung mittels der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen – Feststellungsziel 1 Buchst. b – und zu den mit eventuellen Zahlungsschwierigkeiten für die Einschiffgesellschaften verbundenen Konsequenzen enthielt der Prospekt folgende Angaben:
“Risiken der Vermögensanlage
[…]
Risiken der Fremdfinanzierung
Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre hierfür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Einlage zur Folge haben kann.
Die Zinssätze unterliegen – sofern sie nicht festgeschrieben sind bzw. nach Ablauf der Festschreibung – den Schwankungen der Kapitalmärkte. Höhere Zinsen als von der Anbieterin angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der Emittentinnen und können die Auszahlungen an die Anleger negativ beeinflussen. Dies gilt entsprechend für Abweichungen bei den Zinssätzen für die Darlehen der Bauzeitfinanzierung und für die Kontokorrentkredite.
Währungsrisiko
Der Anleger beteiligt sich an einem US-Dollar-Investment. Die Einnahmen sowie der größte Teil der Ausgaben fallen in US-Dollar an. […]
[…] Die Hypothekendarlehen der Schiffe valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen Yen, so dass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führen können.
Entwickelt sich während der Betriebsphase der US-Dollar gegenüber dem japanischen Yen schwächer, führt dies zu hohen Zins- und Tilgungsleistungen. […]”.
6
Die Gesamtfinanzierung sollte zu 65% in US-Dollar und zu 35% in japanischem Yen erfolgen, wobei dem in japanischem Yen finanzierten Anteil ein anfänglicher Umrechnungsbetrag in US-Dollar entsprach. In dem Fall, dass aufgrund eines Erstarkens des japanischen Yen ein aktueller Umrechnungsbetrag (der dann noch zu tilgenden Gesamtdarlehensvaluta) in US-Dollar bei über 105% bezogen auf den anfänglichen Gesamtdarlehensbetrag in (und zum Teil umgerechnet in) US-Dollar lag, sollte der Kreditgeber eine Sonderzahlung mit dem Ziel der Rückführung auf die 105%-Grenze verlangen können (“105%-Klausel”).
7
Angaben zu einer “Risikostreuung” – Feststellungsziel 1 Buchst. d – fanden sich im Prospekt wie folgt:
“[…]
Durch die Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt soll eine hohe Risikostreuung erreicht werden.
[…]
Risikostreuung durch verschiedene Reedereien, renommierte Charterer und unterschiedliche Größenklassen der Schiffe”.
8
In dem mit dem Titel “Risiken der Vermögensanlage” überschriebenen Kapitel stand – Feststellungsziel 1 Buchst. e – außerdem folgendes:
“Schiffsbetriebskosten
Die Schiffsbetriebskosten beruhen auf Erfahrungswerten der Vertragsreeder sowie der Geschäftsführung der jeweiligen Emittentin. Dennoch besteht das Risiko, dass es zu Überschreitungen der Kostenansätze z.B. im Bereich der Personalaufwendungen, Schmieröle oder Dockungskosten kommen kann, die zu Lasten der Liquidität der Emittentinnen gehen und schließlich die Auszahlungen an den Anleger verringern können”.
9
Die Wirtschaftlichkeitsprognosen gingen von einer jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3,0% (MS A.            und MS V.            ) bzw. 2,5% (MS M.     , MS C.     , MS L.       C.    und MS L.       G.      ) aus. Der Prospekt erläuterte dazu:
“Die Schiffsbetriebskosten fallen zum größten Teil in US-Dollar an und wurden von den Vertragsreedern auf Basis von 365 Tagen p.a., wie auf Seite 59 in der unteren Tabelle dargestellt, anhand von Erfahrungswerten geschätzt”.
10
Zu der Frage des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung – Feststellungsziel 1 Buchst. g – gab der Prospekt unter der Überschrift “Risiken der Vermögensanlage” folgendes an:
“Haftung
Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 US-Dollar Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der jeweiligen Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen Emittentin.
Sollten die Emittentinnen z.B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückgefordert werden. […]”.
11
In einem Abschnitt “Rechtliche Grundlagen – Vermögensanlage und Rechtsverhältnisse der Emittentinnen” führte der Prospekt außerdem aus:
“Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 US-Dollar Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen (siehe § 3 Ziffer 2 der Gesellschaftsverträge). Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Emittentinnen bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Absatz 4 i.V.m. § 171 Absatz 1 HGB)”.
12
Zur Höhe der Hafteinlage verhielt sich der Prospekt auch an anderer Stelle. In seinem Glossar führte der Prospekt unter dem Stichwort “Hafteinlage” aus:
“Hafteinlage
Bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bezeichnet die Hafteinlage (auch Haftsumme genannt) die gesetzlich geregelte Einlage eines Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB), auf die sich seine Haftung nach vollständiger Einlageleistung und Eintragung der Haftsumme im Handelsregister im Verhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft beschränkt. Wird die Einlage erbracht, erlischt die Haftung. Werden in der Fondsgesellschaft über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus Auszahlungen an die Gesellschafter vorgenommen, so kann dies unter Umständen zu einer Rückzahlung der Hafteinlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB führen. In diesen Fällen lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgewährten Hafteinlage wieder auf”.
13
Der im Prospekt exemplarisch abgedruckte Gesellschaftsvertrag der MS M.                                    KG verlautbarte in seinem § 10:
“Die Kommanditisten haften Dritten gegenüber nur mit ihrer Hafteinlage. Die gesetzliche Kommanditistenhaftung Dritten gegenüber ist mit Einzahlung der Hafteinlage erfüllt; sie kann jedoch durch Entnahmen ganz oder teilweise wieder aufleben und ist in jedem Fall der Höhe nach auf die Entnahmen bis zum Betrag der Hafteinlage beschränkt”.
14
Dazu, der Panamakanal werde – Feststellungsziel 1 Buchst. j – erweitert werden, enthielt der Prospekt keinen Hinweis. Gleichfalls enthielt der Prospekt – Feststellungsziel 1 Buchst. n – keinen Hinweis dazu, internationale und ausländische Rechtsordnungen enthielten über die deutschen Regelungen damals des § 754 HGB und heute des § 596 HGB hinausgehende Bestimmungen, die es Gläubigern des Charterers erlaubten, wegen ihrer Forderungen in die Vollcontainerschiffe zu vollstrecken. Allerdings hieß es im Prospekt:
“Es besteht das Risiko, dass die Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen – sei es auf Grund eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft. […]
[…]
Im schlechtesten Fall könnte es durch den Ausfall von Vertragspartnern zu einer teilweisen oder vollständigen Rückabwicklung der Vermögensanlage kommen, die für den Anleger gegebenenfalls den Verlust eines erheblichen Teiles seiner Einlage bis zum Totalverlust zur Folge hätte. […]”.
15
In den Jahren ab 2016 erhoben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten. Das Landgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 15. März 2018 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele betreffend die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, zur Erkennbarkeit der Prospektfehler mit banküblichem Sachverstand bzw. im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, zur Kausalität von Prospektfehlern für die Zeichnung der Anlage und zum Verjährungsbeginn “zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids” vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat wegen der Rechtsstellung als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zwei Musterkläger bestimmt und den Antrag zu dem Feststellungsziel 1 mit Beschlüssen vom 15. Januar 2019 und vom 5. März 2019 erweitert.
16
Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt, die “beantragten Feststellungen” seien nicht zu treffen. Es hat einen Musterentscheid des Inhalts erlassen, der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 werde als unbegründet zurückgewiesen, die Anträge zu den Feststellungszielen 4 bis 6 würden als unzulässig zurückgewiesen und es werde festgestellt, dass die Anträge zu den Feststellungszielen 2 und 3 gegenstandslos seien.
17
Dagegen haben die Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer begehren die Feststellungen gemäß 1 Buchst. a (erwartete Marktaussichten für Vollcontainerschiffe), 1 Buchst. b (Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanischen Yen und Vereinbarung einer “105%-Klausel” mit dem Kreditgeber), 1 Buchst. d (Vorspiegeln einer tatsächlich nicht gegebenen Risikostreuung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt), 1 Buchst. e (unvertretbar niedrige Darstellung der Schiffsbetriebskostensteigerungen), 1 Buchst. g (unzureichende und irreführende Hinweise auf das Haftungsrisiko des Kommanditisten), 1 Buchst. j (unterbliebener Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals und damit entfallender Wettbewerbsvorteil der Panamax-Schiffe) und 1 Buchst. n (fehlender Hinweis auf die Inanspruchnahme des Vermögens der Einschiffgesellschaften durch Gläubiger der Charterer). Hilfsweise begehren sie, die Anträge zu den Feststellungszielen 1 Buchst. a, d, g und n als unzulässig zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, die Anträge zu den Feststellungszielen 1 Buchst. i (Irreführung durch Sensitivitätsanalysen), 1 Buchst. k (Verharmlosung der Risiken in einer Gesamtschau des Verkaufsprospekts), 1 Buchst. l (unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften) und 1 Buchst. m (unvollständige Darstellung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen) als unzulässig zurückzuweisen. Sie beantragen schließlich, zu den Feststellungszielen 1 Buchst. a, b, d, e, g, j und n die Feststellung gemäß den Feststellungszielen 2 Buchst. a (Erkennbarkeit der Prospektmängel bei sachkundiger Prüfung mit banküblicher Sorgfalt), 2 Buchst. b (Erkennbarkeit der Prospektmängel auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung) und 3 (Darlegungs- und Beweislast der Musterbeklagten für die Richtigstellung der Prospektmängel) zu treffen.
18
Durch Veröffentlichung vom 9. Mai 2019 im elektronischen Bundesanzeiger ist der Eingang der Rechtsbeschwerden bekannt gemacht worden. Die Musterbeklagten zu 4 und 5 haben am 21. Juni 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 21. November 2019 ist aus dem Kreis der Musterbeklagten die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Die Musterbeklagten zu 4 und 5 haben daraufhin angetragen, ihren Zurückweisungsantrag als Beitritt zu verstehen. Sie haben ihren Beitritt zugleich mit ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung am 7. Januar 2020 begründet. Die Musterbeklagte zu 6 hat am 20. Januar 2020 ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt und sich zur Begründung des Beitritts auf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Musterbeklagten zu 4 und 5 vom 7. Januar 2020 bezogen.
B.
19
Die Beitritte der Musterbeklagten zu 4 bis 6, die nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde umgedeutet werden können, sind unzulässig, was der Senat zugleich mit der instanzbeendenden Entscheidung aussprechen kann. Die Musterbeklagten zu 4 bis 6 haben ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG begründet.
20
§ 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG gilt, wie der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (XI ZB 27/19, juris) dargelegt hat, auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird. Die Vorschrift unterscheidet bei der Frage, ob der Beitritt zu begründen ist, nicht zwischen Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers und Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners. Deshalb muss, obwohl im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, innerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens – hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG – seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist begründen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 – XI ZB 3/18, juris Rn. 2, vom 13. November 2018 – XI ZB 19/18, juris Rn. 2 und vom 26. Mai 2020 – XI ZB 22/19, juris Rn. 2).
21
Aus dem von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 für ihre abweichende Auffassung zitierten Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 (XI ZB 3/18, juris Rn. 2) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat weder dort noch an anderer Stelle den (unzutreffenden) Rechtssatz aufgestellt, die Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG beginne erst mit der Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner. Aus dem von der juris GmbH vergebenen und von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 zitierten Orientierungssatz – nicht: Leitsatz – zu diesem Senatsbeschluss, der ohnehin keine irgendwie verbindliche Interpretation der Senatsrechtsprechung bieten könnte, folgt abweichendes nicht.
22
Die Musterbeklagten zu 4 bis 6 haben danach ihren Beitritt nicht fristgemäß begründet. Eine von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Beitritts ist, was der Senat für das bis zum 31. Oktober 2012 geltende Recht bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. August 2014 – XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 5), für das ab dem 1. November 2012 geltende Recht freilich entsprechend gilt, nicht statthaft.
23
Eine Umdeutung des unzulässigen Beitritts in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 52 und vom 19. August 2014 – XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 6 ff.). Die Rechtsbeschwerdeerwiderungen der Musterbeklagten zu 4 bis 6 gingen nach Ablauf der Frist der § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO und damit nicht fristgerecht ein. Eine unzulässige prozessuale Handlung kann nicht in eine andere unzulässige prozessuale Handlung umgedeutet werden. Davon abgesehen enthielten die Rechtsbeschwerdeerwiderungen keinen eigenen Angriff, sondern beschränkten sich auf Ausführungen dazu, warum der Musterentscheid – soweit vom Musterkläger angegriffen – Bestand haben solle.
24
Der Senat kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts der Musterbeklagten zu 4 bis 6 zugleich mit der Endentscheidung über die Rechtsbeschwerde treffen, ohne dass es vorab einer Zwischenentscheidung bedürfte. § 71 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 73).
C.
25
Die Rechtsbeschwerden der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4, die nicht in Beitritte umzudeuten sind (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 20), sind zulässig.
26
Eine Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 4 folgt nicht daraus, dass sich ihre Klage in den Ausgangsverfahren (nur) gegen die Musterbeklagten zu 4 und 5 richtet, die am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt sind, weil sie nicht zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin ausgewählt worden sind und nicht rechtzeitig ihren Beitritt erklärt haben. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2 und 4 sind beschwert und müssen gegen den Musterentscheid ohne Rücksicht darauf vorgehen können, ob ihr Gegner im Ausgangsverfahren am Rechtsbeschwerdeverfahren teilnimmt.
27
Die Rechtsbeschwerden sind auch nicht insoweit teilweise unzulässig, als sie das Ziel verfolgen, die Abweisung einzelner Anträge als unzulässig statt als unbegründet zu erreichen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/16, n.n.v., Rn. 120, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
D.
28
Die Rechtsbeschwerden sind aber unbegründet.
I.
29
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – ausgeführt:
30
Die Anträge zu den Feststellungszielen 1 Buchst. i, k, l und m seien unbegründet. Das gelte im Übrigen auch für die weiteren Anträge zu dem Feststellungsziel 1:
31
Der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 Buchst. a sei nicht gerechtfertigt. Die Prospektangaben beruhten in diesem Punkt im Wesentlichen auf der von der Musterbeklagten zu 5 eingeholten Studie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (künftig: ISL) vom 10. November 2006. Der Studie hätten – wie sowohl im Prospekt ausgeführt als auch von den Musterbeklagten unwidersprochen vorgetragen – aktuelle Berichte internationaler Organisationen und von Marktbeobachtern, neueste Flottendatenbanken und die langjährige Erfahrung des 1954 gegründeten ISL in der Beobachtung und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten zugrunde gelegen. Dies habe der Prospekt in einer Fußnote auf Seite 31 offengelegt. Zudem zeigten auch die Musterkläger nicht auf, dass und weshalb die Studie des ISL als Grundlage für eine realistische Einschätzung der Marktaussichten ungeeignet gewesen sei.
32
Nicht zu beanstanden sei auf dieser Grundlage die im Prospekt enthaltene Darstellung der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten der Containerschifffahrt, die auf Prognosen der ISL-Studie beruhten. Den Angaben zu den unterdurchschnittlichen Wachstumsraten der Größenklassen bis 4.000 TEU habe ohne weiteres entnommen werden können, dass die Wachstumsraten der Größenklassen über 4.000 TEU auf oder über der durchschnittlichen Wachstumsrate von 11,9% hätten liegen müssen. Dass der Prospekt für die Größenklasse der Schiffe MS V.            und MS A.           ein unterdurchschnittliches Wachstum nenne, sei richtig gewesen, da nach der im Prospekt enthaltenen Tabelle eine Steigerung der Kapazität der einschlägigen Größenklasse von 2.500 bis 2.999 TEU nur um (unterdurchschnittliche) 11% erwartet worden sei.
33
Der Vorwurf der Musterkläger, der Prospekt verschweige die Zunahme der Stellplatzkapazität, die “zwangsläufig zu Überkapazitäten auf dem Containermarkt” führen müsse, treffe nicht zu. Der Prospekt gebe die Zunahme der Stellplatzkapazität auf Seite 33 mit 11,9% an. Dass diese Information sachlich unrichtig sei, brächten die Musterkläger nicht vor.
34
Der Prospekt zeichne auch kein unvollständiges oder unzutreffendes Bild in Bezug auf die durch die Entwicklung der Stellplatzkapazität bedingte künftige Entwicklung der Charterraten. Dies gelte auch, soweit der Prospekt die Erwartung zum Ausdruck bringe, ein “drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten” sei nicht zu erwarten, und er die Ausführungen zum Schiffsmarkt unter die Überschrift “Positive Entwicklungen in der Containerschifffahrt” stelle. Eine so formulierte Prognose sei auch vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zu erwartenden Überkapazitäten auf dem Containerschiffmarkt nicht unvertretbar gewesen.
35
Die Formulierung, ein “drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten” sei nicht zu erwarten, suggeriere keineswegs einen stetigen Anstieg der Charterraten. Vielmehr impliziere sie durchaus, dass es jedenfalls zu einem kurz- oder mittelfristigen Absinken der Charterraten kommen könne. Zudem weise die Aussage bei verständiger Würdigung auch auf eine zum Zeitpunkt der Prospekterstellung herrschende angespannte Marktsituation hin. Ab Seite 31 führe der Prospekt bei der Darstellung des Schifffahrtsmarktes im Unterpunkt “Ratenentwicklung im Chartermarkt” an, die Charterraten unterlägen grundsätzlich Marktschwankungen. Zwar sei es seit dem Jahr 2002 zu deutlichen Erhöhungen der Charterraten gekommen, doch verzeichneten die Charterraten seit Mitte Juni 2006 eine rückläufige Tendenz. Der Prospekt weise auf die Unsicherheit einer abweichenden Marktentwicklung hin und verdeutliche dem Anleger – insbesondere auf Seite 18 – das Risiko der Beteiligung.
36
Unabhängig davon sei aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht notwendigerweise mit Überkapazitäten zu rechnen gewesen, die für einen wirtschaftlichen Erfolg des Fonds relevant geworden wären. Alle Schiffe seien langfristig – vier bis zehn Jahre – verchartert gewesen, so dass es ohnehin nur auf eine mittelfristige Prognose habe ankommen können. Dass es in dem danach maßgeblichen Zeitraum zu Überkapazitäten kommen werde, habe keineswegs festgestanden. Eine entsprechende Erwartung legten auch die Musterkläger, deren Ausführungen sich im Wesentlichen auf die Jahre unmittelbar nach der Prospekterstellung bezögen, nicht dar. Überdies gehe die Studie des ISL von einem beachtlichen Verschrottungspotential bei den kleineren Schiffen aus und davon, dass innerhalb von zehn Jahren auch mit Verschrottungen bei den großen Schiffen zu rechnen gewesen sei. Die Studie des ISL habe zudem prognostiziert, Schiffsraum werde durch Wartezeiten vor den großen Häfen gebunden, in denen wegen eines Investitionsrückstaus größere Schiffe nicht gelöscht werden könnten.
37
Soweit die ISL-Studie eine Prognose einer im Prospekt nicht wiedergegebenen “O.                 ” enthalte, die eine schlechte Entwicklung vorhergesagt habe, ergebe sich auch daraus nicht, dass der Prospekt eine negative Entwicklung verschweige. Auch diese Prognose gehe nicht von einem Einbruch der Charterraten aus, sondern zeige lediglich eine geringere Steigerung des weltweiten Containerumschlags auf. Zudem habe diese Studie aus dem Jahr 2004 schon im Jahr 2005 unter den tatsächlich erreichten Werten gelegen und sei damit im Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts überholt gewesen. Besonderheiten der Wirtschaftslage in China seien in die Gesamtbeurteilung der ISL-Studie eingeflossen.
38
In Übereinstimmung mit der ISL-Studie seien sowohl die D.                   Studie vom 6. April 2006 als auch die Marktstudie des ISL für Containerschiffe der Größenklasse um 8.000 TEU vom 4. Mai 2006 davon ausgegangen, dass sich innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren die bestehenden und zu erwartenden Überkapazitäten zwar negativ auf den Containerschiffsmarkt auswirkten, so dass die Charterraten “in den nächsten Monaten unter Druck” seien. Allerdings stünden einem “massiven Verfall der Charter- und Frachtraten” andere Aspekte wie Engpässe in der weltweiten Hafeninfrastruktur entgegen. Die Studie gelange daher zu dem Ergebnis, die Nachfrage nach Containerverkehren werde expandieren. Diese Einschätzung habe der Marktstudie des ISL entsprochen, die für einen Zeitraum von zwei Jahren eine zurückhaltende Prognose gestellt, ab dem Jahr 2008 aber eine nachhaltige Trendumkehr gesehen und wegen des Verschrottungspotentials und der Überlastung einzelner Häfen die “Möglichkeit einer Minderung des Kapazitätszuwachses” erkannt habe.
39
Gleiches gelte schließlich für die Darstellung in der von den Musterklägern vorgelegten Studie “Dr.                                                  “. Denn dort werde die Erwartung ausgedrückt, der Markt werde sich zwar in der zweiten Jahreshälfte 2006 abschwächen. Es sei aber dennoch mit verbleibenden Charterraten auf “vergleichsweise hohem Niveau” zu rechnen. Aus der dortigen tabellarischen Darstellung des Flottenwachstums könne die von den Musterklägern dargelegte Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Zum einen beschränke sich die Darstellung auf die zurückliegende Entwicklung in den Jahren 2002 bis 2004 und eine Prognose für das Jahr 2006, während der Prospekt im Jahr 2007 aufgestellt worden sei und damit außerhalb des Prognosezeitraums gelegen habe. Außerdem entspreche auch diese Darstellung der Aussage des Prospekts, im zweiten Halbjahr 2006 sei eine rückläufige Tendenz der Charterraten zu verzeichnen gewesen.
40
Auch der Verweis der Musterkläger auf den “M.                                       ” habe einen Prospektfehler nicht begründen können. Diese Veröffentlichung sei nicht von einer dramatischen Änderung der Angebots- und Nachfragesituation ausgegangen und habe entsprechende Befürchtungen für unberechtigt erklärt. Im Übrigen habe diese Veröffentlichung Prognosen nur bis zum Jahr 2007 enthalten und sei damit nicht geeignet, in dem Prospekt enthaltene Prognosen für die Folgejahre zu widerlegen.
41
Schließlich habe auch der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geplante Ausbau des Panamakanals nicht zu einer anderen Bewertung geführt. Denn der Kanalausbau habe vorhersehbar für die Post-Panamax-Klasse Vorteile erbracht. Die ISL-Studie habe den Umstand des Ausbaus bereits berücksichtigt, ohne dass dieser Umstand ihre Markteinschätzung negativ beeinflusst habe. Dass hingegen für die verfahrensgegenständlichen Schiffe negative Auswirkungen zu den Zeitpunkten einer Anschlusscharter zu erwarten gewesen seien, sei der ISL-Studie nicht zu entnehmen gewesen.
42
Aus der ISL-Studie habe sich ergeben, dass die Tendenz zu einer Größenzunahme der Schiffe lediglich zu einer Verdrängung der kleinsten Einheiten unter 500 TEU führen werde, zu denen keines der Schiffe gehört habe, während die Studie für die Schiffsgrößen zwischen 500 TEU und 2.500/3.000 TEU sogar einen zusätzlichen Bedarf erwartet habe. Dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertretbar gewesen seien, ergebe sich schließlich auch nicht aus den vorgelegten Publikationen der Tagespresse.
43
Auch über die Risiken aus einer Teilfinanzierung in japanischen Yen – Feststellungsziel 1 Buchst. b – habe der Prospekt hinreichend aufgeklärt. Eine Abschwächung des US-Dollars gegenüber dem japanischen Yen habe entgegen dem Vortrag der Musterkläger dazu geführt, dass weitere Tilgungsleistungen zu erbringen gewesen seien. Der Hinweis im Prospekt, es könne aufgrund einer nachteiligen Wechselkursentwicklung zu höheren Tilgungsleistungen kommen, sei daher zutreffend.
44
Über eine “105%-Klausel” und über eine angebliche besondere Volatilität des japanischen Yen habe der Prospekt nicht aufklären müssen. Die Kursentwicklung des japanischen Yen bis zur Aufstellung des Prospekts sei eine allgemein bekannte und schon aus diesem Grund nicht aufklärungsbedürftige Tatsache gewesen. Die künftige Entwicklung sei nicht abschätzbar und daher der wesentliche Faktor des bestehenden Wechselkursrisikos gewesen, über das der Prospekt aufgeklärt habe. Eine detailliertere Aufklärung über die Wirkungsweisen, unter denen nachteilige Wechselkursentwicklungen zu wirtschaftlichen Verlusten führen könnten, sei nicht geboten gewesen. Dass eine Abschwächung des US-Dollars gegenüber dem japanischen Yen zu einer höheren Darlehensschuld und damit zu höheren Tilgungsleistungen führe, ergebe sich ohne weiteres aus dem Prospekt. Dass eine solche Erhöhung der Darlehensschuld den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage negativ beeinflussen werde, habe – daher nicht aufklärungsbedürftig – auf der Hand gelegen.
45
Auch eine besondere Aufklärung über “105%-Klauseln” sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit gelte nichts anderes als für Loan-to-value-Klauseln, nach denen der Darlehensgeber, sofern der Wert einer gestellten Sicherheit eine bestimmte Grenze – häufig 105% – unterschreite, entweder zusätzliche Sicherheiten stellen oder einen Teil des Darlehens zurückzahlen müsse, während der Darlehensgeber im Falle einer Verletzung dieser Klausel in letzter Konsequenz kündigen könne. Derartige Klauseln konkretisierten nur die allgemeinen Gläubigerrechte und stellten als bankübliche Vereinbarungen keinen eigenen Risikofaktor dar. Die in den Darlehensverträgen enthaltenen “105%-Klauseln” wichen zwar insofern ab, als eine Überschreitung des prozentualen Verhältnisses zwischen der aktuellen Darlehenssumme und dem vertraglichen Darlehensstand nicht zu einem Anspruch der Bank auf Verstärkung von Sicherheiten, sondern unmittelbar zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen geführt habe. Damit sei aber nur dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich durch die veränderten Bedingungen – anders als bei einer Loan-to-value-Klausel – nicht der Wert der Sicherheiten verringert, sondern sich wechselkursbedingt die Darlehensschuld erhöht habe. Letztlich stellten die in Rede stehenden Vereinbarungen nur eine Ausprägung des allgemeinen Wechselkursrisikos dar, über das der Prospekt aufgeklärt habe.
46
Die Voraussetzungen, unter denen Darlehensgeber von einem Kündigungsrecht hätten Gebrauch machen können, habe der Prospekt nicht verharmlost. Seine Formulierung, bei Maßnahmen der Darlehensgeber bis hin zu einer Sonderkündigung könne es “zur Liquidation einer oder mehrerer Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teils der Einlage zur Folge haben” könne, habe nicht davon abgelenkt, dass es bei der kündigungsbedingten Liquidation aller Emittentinnen auch zum Totalverlust der Einlage habe kommen können. Dies habe vielmehr auf der Hand gelegen. Überdies habe der Prospekt mehrfach auf die Möglichkeit eines Totalverlusts hingewiesen.
47
Weiter sei die begehrte Feststellung zu einer unzureichenden Darstellung der Risikostreuung – Feststellungsziel 1 Buchst. d – nicht zu treffen. Der Prospekt habe richtig dargestellt, dass in sechs Schiffe dreier verschiedener Größenklassen investiert werde, wobei die Schiffe der einzelnen Größenklassen jeweils unterschiedlich bereedert und verchartert gewesen seien. Die Darstellung sei auch weder sachlich unbegründet noch unzutreffend gewesen, insofern sie die Investitionsstruktur des Fonds mit einer Risikostreuung in Verbindung gebracht habe. Denn das Risiko der Beteiligung habe, worauf die Musterkläger an anderer Stelle mit Nachdruck hingewiesen hätten, nicht nur in dem Auftreten eines allgemeinen Markttiefs bestanden. Tatsächlich hänge das wirtschaftliche Gelingen einer Schiffsbeteiligung in nicht unerheblichem Maße von den Leistungen und der Vertragstreue der Vertragspartner ab, zu denen auch und gerade Vertragsreeder und Charterer gehörten. Vor diesem Hintergrund liege es bei verständiger Würdigung auf der Hand, dass die Vercharterung der Schiffe an unterschiedliche Charterer und die Aufgabenübertragung an unterschiedliche Vertragsreeder zu einer Risikostreuung führe, da sich Vertragsstörungen dann nur in einzelnen Vertragsverhältnissen auswirkten.
48
Darüber hinaus könnten auch die unterschiedlichen Schiffsgrößen von der Marktentwicklung in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein, so dass die Darstellung einer Risikostreuung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen berechtigt sei. Die Musterkläger selbst brächten an anderer Stelle vor, die Rentabilität von Transporten hänge von der Kapazität (und damit letztlich von der Größe) des jeweiligen Schiffes ab, andererseits könne nicht jeder Hafen von jedem Schiff angefahren werden. Die unterschiedlichen Schiffsgrößen bedienten mithin unterschiedliche, sich teilweise überlappende Marktsegmente und unterlägen daher tendenziell unterschiedlichen Marktschwankungen. Hierzu gehörten schließlich auch Umstände wie der Ausbau des Panamakanals. Auch die Musterkläger gingen davon aus, durch den Ausbau seien verschiedene Größenklassen unterschiedlich betroffen, und entkräfteten ihre Argumentation dadurch selbst.
49
Zwar sei richtig, dass von einem allgemeinen Markttief, etwa durch eine Abschwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise, alle Größenklassen betroffen seien. Selbst aus dem von den Musterklägern vorgelegten und nur einen Teil der Größenklassen erfassenden Zahlenmaterial ergebe sich indessen, dass eine negative allgemeine Marktentwicklung keineswegs alle Größenklassen gleichermaßen betreffen müsse. Die von ihnen vorgelegten Tabellenwerte zeigten entgegen der Behauptung der Musterkläger durchaus unterschiedliche Entwicklungen für die dort aufgeführten Größenklassen, die in einzelnen Jahren wesentlich voneinander abwichen. Im Übrigen folge aus dem Umstand, dass sich bestimmte Risiken mehr oder weniger gleichmäßig auf alle Größenklassen auswirkten, nicht, dass sich hinsichtlich anderer Risiken keine Streuung erzielen lasse.
50
Überdies hätten auch die unterschiedlichen Charterdauern der verschiedenen Schiffsklassen zu einer weiteren Streuung möglicher Risiken geführt. Insbesondere habe die Anschlussvercharterung der einzelnen Größenklassen der beteiligten Schiffe keinem einheitlichen Marktrisiko unterlegen, das etwa in der Erschwernis der Vercharterung in einem schwachen Abschlussjahr habe liegen können.
51
Die Kalkulation der Schiffsbetriebskostensteigerungen – Feststellungsziel 1 Buchst. e – habe der Prospekt nicht fehlerhaft dargestellt.
52
Im Prospekt enthaltene Prognosen müssten durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und ex ante vertretbar sein. Sie seien nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen.
53
Der Prospekt habe – insoweit von den Musterklägern unbeanstandet – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Schiffsbetriebskosten prognostizierten Ansätze überschritten werden könnten und dies zu Lasten der Liquidität der Emittentinnen gehen könne. Den Angaben im Prospekt, genannte Werte beruhten auf Erfahrungswerten der Vertragsreeder und der Geschäftsführung der jeweiligen Emittentin, seien die Musterkläger nicht substantiiert entgegengetreten.
54
Entgegen der Auffassung der Musterkläger sei ein Ansatz von Steigerungsraten in Höhe von 2,5% bzw. 3% in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere belegten die von den Musterklägern vorgelegten Studien die Unvertretbarkeit der prospektierten Steigerungsrate nicht. Den Studien der H.   …   bank könne schon aus methodischen Gründen der für die Beurteilung der Prospektaussage wesentliche Aspekt nicht entnommen werden, ob die dort aufgestellte Prognose vertretbar sei. Denn zum einen habe bei Aufstellung des Prospekts keine der Studien vorgelegen. Zudem hätten die Studien eine retrospektive Bewertung vorgenommen, was für die Vertretbarkeit der im Prospekt zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommenen Prognose ex ante schon grundsätzlich nur eingeschränkte Aussagen zulasse. Hinzu komme, dass die den Studien zugrunde gelegten Schiffstypen denen des Fonds nicht entsprochen hätten und der Prospekt die Trockendockkosten im Unterschied zu der Studie vom 30. März 2007 gesondert ausweise.
55
Die Präsentation der Mo.           LLP nehme dagegen ohne Alters- oder sonstige Angaben eine reine Größenklassifizierung vor, die lediglich zwischen drei Größenklassen unterscheide und damit eine Vergleichbarkeit mit den – ohnehin nur teilweise abgebildeten – Schiffen des Fonds ausschließe. Sowohl die Studien der H.   …   bank als auch der Mo.           LLP gingen zudem von einer prozentualen Steigerung bezogen auf ein Normaljahr 2000 bzw. 2002 aus, die mit den Steigerungsraten des für den Prospekt maßgeblichen Jahres 2007 nicht verglichen werden könnten. Vielmehr hätten sich die Betriebskosten aufgrund der von den Musterklägern geschilderten Steigerungen Anfang 2007 bereits auf einem vergleichsweise hohen Stand befunden. Es sei keineswegs zwingend gewesen, dass sich diese Entwicklung angesichts der aus allen vorgelegten Studien ersichtlichen Schwankungen auch künftig fortgesetzt hätte. Genauso lasse sich mit einem von den Musterklägern an anderer Stelle verwendeten Muster argumentieren, die Betriebskosten hätten sich auf einem “historischen” Niveau befunden und es sei mit einer entsprechenden Steigerung in den Folgejahren nicht mehr zu rechnen gewesen. Auch dem von den Musterklägern vorgelegten Artikel aus der Financial Times Deutschland vom 12. Januar 2007 könne für die Schiffe der Beteiligung die behauptete Betriebskostensteigerung nicht entnommen werden. Insgesamt sei es auch nach den von den Musterklägern vorgelegten Unterlagen nicht unvertretbar gewesen, mit Betriebskostensteigerungen zwischen 2,5% und 3% pro Jahr zu kalkulieren. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung des von den Musterklägern zum Beweis der Unvertretbarkeit der angestellten Prognose angebotenen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Das Oberlandesgericht folge vielmehr der auch von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung, dass eine Kalkulation in dieser Größenordnung für die Jahre 2006 und 2007 nicht zu beanstanden sei.
56
Der Prospekt habe überdies – Feststellungsziel 1 Buchst. g – hinreichend über das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Höhe der Haftungseinlage aufgeklärt, die durch eine (verdeckte) Rückzahlung ausgelöst werden könne. Ausreichend sei, dass dem Anleger das Risiko jedenfalls im Kern hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, während eine abstrakte Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB nicht geboten sei. Dabei reiche es aus, dem Anleger zu verdeutlichen, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnehme, sondern sich durch Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lasse, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen müsse. Diesen Anforderungen genüge der Prospekt. Soweit sich die Prospekthinweise auf den Fall beschränkten, dass das Kapitalkonto durch Entnahmen herabgemindert werde, gäben sie zutreffend den Regelungsgehalt des § 172 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 HGB wieder. Zwar weise der Prospekt nicht zusätzlich darauf hin, dass eine Herabminderung des Kapitalkontos auch – gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 HGB – durch Verluste und nicht nur durch Entnahmen erfolgen könne, so dass eine Haftung auch bei Gewinnentnahmen eintreten könne. Eine entsprechende Erläuterung sei indessen nicht erforderlich gewesen. Der Prospekt habe das für den Anleger letztlich maßgebliche Risiko verdeutlicht, dass trotz einer vollständig geleisteten Hafteinlage, die der Prospekt an mehreren Stellen definiert habe, Auszahlungen gegebenenfalls zurückgeführt werden müssten. Hierdurch stehe dem verständigen Anleger deutlich vor Augen, dass Auszahlungen an ihn durch den Fonds nicht “sicher” seien, “sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden” müssten. Soweit die Musterkläger auf einen Berechnungsfehler in einer Beispielsrechnung verwiesen, sei ein solcher Berechnungsfehler nicht geeignet, die wiederholten und zutreffenden Hinweise zu einem Wiederaufleben der Haftung zu entwerten. Davon abgesehen habe die Beispielsrechnung – sofern fehlerhaft – das Haftungsrisiko nicht zu positiv, sondern negativer als gegeben dargestellt. Dies führe nicht zu einer unzureichenden Risikoaufklärung und damit auch nicht zu einem Prospektfehler.
57
Ein Prospektfehler liege weiter nicht – Feststellungsziel 1 Buchst. j – in einem unterbliebenen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals. Soweit der Prospekt darauf hinweise, die Schiffe MS M.      und MS C.      nutzten die maximal möglichen Dimensionen des Panamakanals vollständig aus, sei dies zutreffend gewesen. Der Prospekt habe damit keinen besonderen Wettbewerbsvorteil der Schiffe herausgestellt. Auch im Übrigen sei die Erweiterung der Kanalpassage für die Beteiligung nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Denn da die Schiffe MS L.       G.      und MS L.       C.    zum Zeitpunkt der Prospekterstellung den Panamakanal wegen ihrer Größe nicht hätten befahren können, sei der Umstand für zwei von sechs Schiffen nicht relevant gewesen. Die beiden kleineren Schiffe MS A.           und MS V.             hätten den Panamakanal vor und nach der Erweiterung befahren können, ohne dessen Dimensionen voll auszunutzen. Die Musterkläger trügen nicht vor, dass die übrigen Schiffe ausschließlich oder überwiegend auf Routen mit Panamakanalpassage eingesetzt würden. Der Prospekt gebe an, dass Panamax-Schiffe auch auf Routen ohne Panamakanalpassage eingesetzt würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Ausbau des Panamakanals eine Gefährdung des von den Anlegern verfolgten Zwecks bedeute. Denn unabhängig davon, ob die Befürchtung berechtigt gewesen sei, dass die bisherige Panamax-Klasse durch den Ausbau Wettbewerbsnachteile erleiden werde, habe der Kanalausbau für die bisherige Post-Panamax-Klasse zu bisher nicht gegebenen Vorteilen führen müssen, soweit ihr – was auf die Schiffe MS L.       G.      und MS L.        C.    zutreffe – nunmehr die Kanalpassage möglich sei.
58
Die Behauptung der Musterkläger, durch den Ausbau des Panamakanals seien die Schiffe erst recht im Nachteil, da nunmehr viel größere Schiffe durch den Panamakanal passten, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hätten nach dem Ausbau sechs Schiffe statt bisher vier Schiffe den Panamakanal passieren können. Einem etwaigen Wettbewerbsnachteil der bisherigen Panamax-Schiffe stehe ein entsprechender Wettbewerbsvorteil der bisherigen Post-Panamax-Schiffe gegenüber. Dabei könne unterstellt werden, dass die Kosten für den Transport eines Containers mit der Schiffsgröße abnehme, der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu bedürfe es nicht. Denn der Wettbewerbsvorteil der MS L.       G.      und MS L.       C.   bestehe gegenüber kleineren Schiffen auch dann, wenn nunmehr auch noch größere Schiffe den Panamakanal durchfahren könnten. Das Vorbringen der Mus-terkläger sei auch insofern kaum nachvollziehbar, als sie einerseits für die Schiffe der (früheren) Panamax-Klasse “in der optimalen Ausnutzung der früheren Kanalgröße keinen wirtschaftlichen Vorteil sehen” wollten, andererseits aber nunmehr die “viel größeren Schiffe” gegenüber den in der Beteiligung gebündelten Schiffen wirtschaftlich im Vorteil sähen.
59
Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Prospekterstellung der maßgebliche Zeitpunkt der Fertigstellung der Kanalerweiterung noch nicht sicher vorhersehbar gewesen. Der Ausbau sei zwar beschlossen, aber noch nicht begonnen gewesen. Selbst wenn der Ausbau als solcher – wie von den Musterklägern behauptet – sicher gewesen sei, habe angesichts des Umfangs der Arbeiten keineswegs sicher vorausgesagt werden können, wann es zur Fertigstellung kommen werde. Eine optimistische Darstellung des bevorstehenden Ausbaus habe die Marktaussichten der in der Beteiligung gebündelten Schiffe sogar zu günstig präsentieren können.
60
Schließlich habe es – Feststellungsziel 1 Buchst. n – einer weiteren Aufklärung über Rechte der Gläubiger von Charterern nicht bedurft. Bei den von den Musterklägern genannten Vorschriften handele es sich “um allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und um sachenrechtliche Vorgaben im Bereich des Seehandels, die nicht gesondert aufklärungspflichtig” seien. Vielmehr stehe jedem Anleger vor Augen, dass ein Containerschiff dazu bestimmt sei, “Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren”, und es daher “mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung” komme und “dem dortigen Recht unterliegen” könne. Dass dieses Recht von der in Deutschland geltenden Rechtslage einschließlich der sie tragenden Prinzipien abweichen könne, liege auf der Hand.
61
Überdies sei das Risiko einer dinglichen Haftung des Schiffs für “eigentümerfremde Forderungen” keineswegs so groß, wie es die Musterkläger darstellten. Die von den Musterklägern in den Vordergrund gestellten Ladungsschäden seien versicherbar. Zudem entstehe das Risiko, “dass Schiffsgläubigerrechte wegen Drittforderungen geltend gemacht” würden, allenfalls dann, wenn der unmittelbare Vertragspartner – insbesondere der Charterer – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Damit bestehe eine Aufklärungspflicht auch deshalb nicht, weil Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage darstellten. Tatsächlich kläre der Prospekt aber sogar ausdrücklich darüber auf, dass Vertragsverletzungen der maßgeblichen Vertragspartner ein Risiko darstellten.
62
Weil keine Feststellungen wie zu dem Feststellungsziel 1 beantragt zu treffen seien, seien die Feststellungsziele 2 Buchst. a und b und 3 gegenstandslos.
II.
63
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
64
1. Auf den am 5. Februar 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der Fassung vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 (künftig: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Der Prospekt unterfiel der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF), ohne dass eine Ausnahme nach § 8f Abs. 2 VerkProspG in der vom 18. August 2006 bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung einschlägig war.
65
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger “eher als nicht” bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74). Die Angaben müssen für einen durchschnittlichen Anleger – nicht einen flüchtigen Leser – verständlich sein (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 zu § 42 InvG; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 – XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784 mwN zu § 19 KAGG). Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018, aaO, und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und 33). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Unzicker, VerkProspG, 2010, § 13 Rn. 20). Das ist hier gemäß § 2 Abs. 4 VermVerkProspV der 5. Februar 2007.
66
2. Gemessen daran ist das Oberlandesgericht entgegen den Einwänden der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Anträge zu den Feststellungszielen 1 Buchst. a, b, d, e, g, j und n seien zulässig, hätten aber in der Sache keinen Erfolg.
67
a) Der Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. a ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, zulässig, aber unbegründet.
68
aa) Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu diesem Feststellungsziel richtig als hinreichend bestimmt erachtet. Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64). Hier ergibt sich aus der Formulierung des Antrags hinreichend bestimmt, dass die prognostischen Angaben auf den Seiten 32 und 33 des Prospekts als “falsch und/oder irreführend” beanstandet werden sollten. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht mit den dort befindlichen Prospektangaben befasst.
69
bb) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, die Angaben auf den Seiten 32 und 33 beinhalteten keine falschen oder irreführenden Prognosen.
70
Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77). Es genügt, dass die Prognose bei Aufstellung des Prospekts vertretbar ist. Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009, aaO, Rn. 22). Zugleich sind nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung geforderte und darüber hinausgehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die eine Prognose beinhalten, nach § 2 Abs. 2 Satz 5 VermVerkProspV in der zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.
71
Diesen Anforderungen werden, wie das Oberlandesgericht unter sorgfältiger Auswertung des Prozessstoffs ausgeführt hat, die Angaben im Prospekt gerecht. Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, der Prospekt verschweige einen erheblichen und potentiell schädlichen Zuwachs an Vollcontainerschiffen der Panamax-Klasse, trifft, wie das Oberlandesgericht erläutert hat, nicht zu. Vielmehr konnte den Angaben im Prospekt entnommen werden, die Wachstumsrate der Größenklassen über 4.000 TEU liege wegen der unterdurchschnittlichen Wachstumsraten der Größenklassen unter 4.000 TEU auf oder über der mit 11,9% mitgeteilten durchschnittlichen Wachstumsrate. Dass die Schaffung von “Überkapazitäten” die wirtschaftliche Situation der Charterer beeinträchtigen und so trotz der langfristigen Vercharterung der Vollcontainerschiffe mittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Einschiffgesellschaften haben könne, gibt der Prospekt, wie das Oberlandesgericht dargestellt hat, an. Er teilt mit, ein “drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten” sei “nicht zu erwarten”, legt aber die “rückläufige Tendenz” der Charterraten offen. Die Aussage am Ende der Seite 33 des Prospekts, “unter anderem das aufgestaute Verschrottungspotential” wirke “dem wachsenden Angebot an Vollcontainerschiffen entgegen”, entbehrte entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsbeschwerde nicht “jeglicher Tatsachengrundlage”. Bezogen auf kleinere Vollcontainerschiffe bis 3.500 TEU war die Aussage nach der Studie des ISL richtig. Eine weitergehende Aussage des Inhalts, in allen Größenklassen werde es aufgrund von Verschrottungen zu einer Kompensation des Volumenwachstums kommen, war dem Prospekt nicht zu entnehmen.
72
b) Rechtsfehlerfrei ist weiter die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. b sei unbegründet.
73
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV in der hier maßgeblichen, vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung waren im Prospekt dort näher spezifizierte Angaben zur geplanten Finanzierung zu machen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV aF waren die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthielt, darzustellen.
74
Die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Passagen auf den Seiten 20 und 21 befinden sich in einem gesonderten, mit “Risiken der Vermögensanlage” überschriebenen Abschnitt. Sie verdeutlichen, wie das Oberlandesgericht wiederum sorgfältig und rechtsfehlerfrei begründet hat, dass aufgrund der Kombination von Fremdwährungsdarlehen in US-Dollar und japanischem Yen und des Anfalls der Einnahmen der Einschiffgesellschaften in US-Dollar durch ein Erstarken des japanischen Yen der Aufwand der Einschiffgesellschaften steigen konnte. Außerdem traf, wie das Oberlandesgericht zutreffend hergeleitet hat, die Aussage zu, ein schwächerer US-Dollar führe – die Verbindlichkeiten in japanischem Yen zum aktuellen Kurs umgerechnet – zu einer Erhöhung der Darlehensschuld. Über (unterstellt) am Tag der Aufstellung des Prospekts bestehende oder konkret absehbare (darlehens)vertragliche Regelungen, die – mit dem Schlagwort “105%-Klausel” verkürzt bezeichnet – im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichteten, klärte der Prospekt hinreichend mittels der Wendung auf, durch Wechselkursschwankungen könne es wiederum bezogen auf eine in der Umrechnungswährung erhöhte Darlehensschuld zu höheren “Tilgungsleistungen” kommen. Dass das Erfordernis ergänzender Zahlungen Auswirkungen auf die Liquidität der Einschiffgesellschaften habe, ließ sich den Aussagen des Prospekts im Zusammenhang mit den ebenfalls Schwankungen unterliegenden Zinssätzen entnehmen.
75
Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der Prospekt habe an anderer Stelle unter den Überschriften “Kurzdarstellung” und “Wirtschaftlichkeitsprognose” einen “konstanten Wechselkurs des japanischen Yen zum US-Dollar in Höhe von 113,3 Yen pro US-Dollar für die gesamte prognostizierte Fondslaufzeit” unterstellt, entwertete dies nicht die Aussage im Abschnitt “Risiken der Vermögensanlage”, die die Möglichkeit einer Schwächung des US-Dollar gegenüber dem japanischen Yen ausdrücklich ansprach. Der Prospekt legte damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, die Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung des Wechselkurses offen, die das bestehende Wechselkursrisiko maßgeblich bestimmten.
76
c) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht überdies den Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. d zurückgewiesen.
77
Aus der Formulierung des Feststellungsziels ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Angaben auf den Seiten 6 und 7 des Prospekts zu einer Risikostreuung als “falsch und/oder irreführend” beanstandet werden sollten. Der Antrag ist daher zulässig. Er ist aber unbegründet.
78
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 mwN). Nach diesen Grundsätzen war für einen durchschnittlichen Anleger erkennbar, dass die Risikostreuung nicht alleine durch unterschiedliche Schiffsgrößen, sondern auch durch verschiedene Charterer und Anfangsbeschäftigungen mit unterschiedlich langen Laufzeiten bewirkt werden sollte, wobei bereits durch jeden einzelnen der genannten Faktoren – also auch durch die Investition in verschiedene Schiffsgrößenklassen – eine Risikostreuung bewirkt werden sollte.
79
Wie das Oberlandesgericht darauf gründend rechtsfehlerfrei dargelegt hat, konnten sich Marktentwicklungen in unterschiedlichem Ausmaß je nach Schiffsgröße auswirken, so dass der Prospekt eine Risikostreuung – unter anderem und nicht ausschließlich – durch eine Investition in verschiedene Größenklassen angeben konnte. Eine Aussage des Inhalts, “auch die Risikostreuung durch unterschiedliche Größenklassen der Schiffe” sei “für sich allein geeignet, dem wirtschaftlichen Misserfolg der Anlage entgegenzuwirken”, lässt sich dem Prospekt entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen. Das Oberlandesgericht hat den Prospekt im Gegenteil richtig so ausgelegt, eine Risikostreuung habe durch eine Kumulation unterschiedlicher Umstände – verschiedene Reedereien, Charterer und Größenklassen – bewirkt werden sollen. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass eine Abschwächung des Welthandels oder eine weltweite Wirtschaftskrise Auswirkungen auf sämtliche Größenklassen haben könne. Es hat aber anhand des Vortrags der Musterkläger erläutert, dass solche Auswirkungen sich in ihrer Schwere durchaus von Größenklasse zu Größenklasse unterscheiden könnten. Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts trifft zu.
80
d) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet auch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. e sei zurückzuweisen.
81
Die Rechtsbeschwerde hat mit ihrer Beanstandung keinen Erfolg, das Oberlandesgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es den Musterbeklagten nicht die sekundäre Darlegungslast für die Grundlagen der Erfahrungswerte aufgebürdet habe, die der Schätzung der Vertragsreeder zu einer Steigerung der Schiffsbetriebskosten zugrunde gelegen hätten. Der Prospekt übernahm die Schätzungen als Prognosen anhand von Erfahrungswerten ausdrücklich als fremde. Er machte deutlich, der Prospektherausgeber verlasse sich insoweit auf den Sachverstand Dritter, der Vertragsreeder, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein. Der Prospekt war daher in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Übernahme der Schätzwerte der dritten Vertragsreeder kein Gebrauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsachen lag. Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint, indem es im Einzelnen und anhand der von den Musterklägern vorgelegten, nach Aufstellung des Prospekts erstellten Unterlagen dargelegt hat, es habe bei der Aufstellung des Prospekts an sonstigen Erkenntnisquellen für Betriebskostensteigerungen gefehlt.
82
e) Von Rechtsfehlern unbeeinflusst ist weiter die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag zu dem Feststellungsziel 1 Buchst. g, der aus den oben unter a) und c) dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen zulässig ist, sei unbegründet.
83
Das Oberlandesgericht hat entgegen den Einwänden der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei gesehen, mittels der Formulierung, eine Minderung der “Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme” könne zum Wiederaufleben der “Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage” führen, habe der Prospekt ausreichend über die mit der Stellung als Kommanditist verbundenen Haftungsrisiken aufgeklärt. Dass ab dem Jahr 2008 “Auszahlungen” auch “die Rückführung des eingesetzten Kapitals” beinhalten sollten, legte der Prospekt (dort Seite 56 f. mit Fußnote 1) offen. Zugleich verwies der Prospekt mehrfach auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt er erläuterte (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 30). Auch dann, wenn, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, “ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch handelsrechtliche Verluste in der Konzeption des Fonds angelegt war”, genügten die Prospektangaben, um das Haftungsrisiko zu verdeutlichen. Ein von der Rechtsbeschwerde vorgetragener Berechnungsfehler auf Seite 50 des Prospekts wäre – weil nach Angabe der Rechtsbeschwerde von einem verfrühten Aufleben der Kommanditistenhaftung ausgehend – nicht geeignet gewesen, das Haftungsrisiko herunterzuspielen.
84
f) Ohne Rechtsfehler ist das Oberlandesgericht überdies zu der Einschätzung gelangt, der Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. j sei musterverfahrensfähig, habe aber in der Sache keinen Erfolg.
85
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, der Prospekt habe prognostische Angaben zu den Folgen eines Ausbaus des Panamakanals auf die Einschiffgesellschaften MS M.                                  KG und MS C.                                  KG – Wegfall ihres Wettbewerbsvorteils aufgrund ihrer bisher idealen Ausnutzung des Panamakanals durch ihre Vollcontainerschiffe – nicht enthalten müssen. Dabei ist es für sich tragend und richtig davon ausgegangen, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts sei lediglich über das “Ob” des Ausbaus entschieden gewesen, ohne dass sicher habe vorhergesagt werden können, “wann es zur Fertigstellung kommen” werde. Diese Feststellung greift die Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nicht an. Dann aber ließ sich eine negative Prognose zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus auf zwei der sechs Einschiffgesellschaften bei Aufstellung des Prospekts ebenso wenig treffen wie eine positive, vom Prospekt ebenfalls nicht mitgeteilte Prognose auf die Verbesserung der Wettbewerbssituation für die Einschiffgesellschaften MS L.          C.                                   KG und MS L.        G.                                 KG.
86
Dass das Oberlandesgericht an anderer Stelle “absehbare bauliche Veränderungen einer der weltweit wichtigsten Schiffspassagen als Unternehmensdatum” im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eingeordnet hat, steht nicht dazu in Widerspruch, das Oberlandesgericht habe für sich tragend schon die hinreichende Absehbarkeit einer Erweiterung des Panamakanals verneint. Bei der Prüfung der Frage, ob der zum Feststellungsziel gemachte angebliche Prospektfehler musterverfahrensfähig sei, hatte das Oberlandesgericht den Umstand, auf dem der Prospektfehler beruhen sollte, als doppelrelevant zu unterstellen. Damit hat es nicht gesagt, dass insoweit tatsächlich eine Aufklärungspflicht des Prospekts bestand.
87
Auf einem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts – Anmaßung eigener richterlicher Sachkunde ohne Erörterung und Herleitung mit dem Ergebnis, wirtschaftlichen Nachteilen der Sub- und Panamax-Schiffe stünden durch den Ausbau Vorteile der Post-Panamax-Schiffe gegenüber, ohne die eigene Sachkunde besonders auszuweisen (BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – VII ZR 299/14, juris Rn. 15 mwN) – kann der Musterentscheid folglich nicht beruhen.
88
g) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht schließlich davon ausgegangen, der Antrag zum Feststellungsziel 1 Buchst. n sei – dazu übertragbar die Ausführungen oben unter a) und c) – zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg.
89
Der Prospekt traf, wie die Rechtsbeschwerde selbst erkennt, Aussagen dazu, dass das Risiko bestehe, Vertragspartner der Einschiffgesellschaften kämen aufgrund “eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft” ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach. Mit dieser allgemeinen, entgegen der Rechtsbeschwerde nicht nur auf Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber den Einschiffgesellschaften, sondern auch gegenüber ihren sonstigen Gläubigern bezogenen Aussage verknüpfte der Prospekt den Hinweis, es könne im “schlechtesten Fall” durch den “Ausfall von Vertragspartnern” zu einem Totalverlust kommen. Nichts anderes als dieses Risiko beschreibt die Rechtsbeschwerde, indem sie darauf verweist, eine unzureichende Bonität von Charterern könne aufgrund ausländischer Rechtsordnungen zu einer Arrestierung der Vollcontainerschiffe und dann unter Umständen zu deren Verlust für die Einschiffgesellschaften führen. Bei der Darstellung der im “schlechtesten Fall” drohenden Folgen bedurfte es keiner Differenzierung danach, ob sich eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft unmittelbar oder mittelbar vermögensschädlich auf die Verhältnisse der Einschiffgesellschaften auswirkte.
90
Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 – 16 U 30/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15, juris Rn. 114; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. November 2018 – 3 U 152/17, juris Rn. 42 ff. mit Beschluss vom 3. Januar 2019 – 3 U 152/17, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 13 U 430/18, juris Rn. 93 ff. mit Beschluss vom 14. Februar 2019 – 13 U 430/18, juris Rn. 38 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – III ZR 202/18, WM 2019, 1441 Rn. 31). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zur Aufklärung über die Anwendung eines Glättungsverfahrens durch einen englischen Lebensversicherer (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 55 ff.) ist auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht übertragbar.
91
3. Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht überdies davon ausgegangen, die Anträge zu den Feststellungszielen 1 Buchst. i, k, l und m seien, was die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel leugnet, eine Zurückweisung der Anträge als unzulässig zu erreichen, hinreichend bestimmt gefasst. Das Oberlandesgericht ist durch Auslegung aller vier Anträge zu einem jeweils hinreichend bestimmten Streitgegenstand gelangt. Seine Auslegung entspricht dem Gemeinten, mit dem es sich in allen Fällen sachlich auseinandergesetzt hat. Für eine Zurückweisung der Anträge als unzulässig ist mithin kein Raum.
92
4. Schließlich hält, weil Prospektfehler nicht gegeben sind, die Auffassung des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Überprüfung stand, die Anträge zu den Feststellungszielen 2 und 3 seien gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das war hier im Hinblick auf die Feststellungsziele 2 und 3 der Fall. Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob und inwieweit der Antrag zum Feststellungsziel 2 zulässig ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO, Rn. 61 ff.).
E.
93
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach haben die Musterkläger und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Das gilt auch für den Beigetretenen zu 1, der seinen Beitritt zurückgenommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75).
94
Der Senat hat keinen Anlass, zugunsten des Beigetretenen zu 1 auszusprechen, dass von der Erhebung von Kosten nach § 21 GKG abzusehen sei. Dass ein Aussetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird, nachdem ein Beigeladener dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten ist, begründet für sich keine fehlerhafte Sachbehandlung durch das aussetzende Gericht, die eine Entscheidung nach § 21 GKG rechtfertigte.
F.
95
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
96
Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 1,7 Mio. €.
97
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).
98
Der Gegenstandswert ist für den Prozessbevollmächtigten der Musterkläger, Rechtsbeschwerdeführer und Beigetretenen, der dies nach § 33 RVG beantragt hat, auf 846.024,10 € festzusetzen. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, für den die Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/16, n.n.v., Rn. 170), beträgt der Gegenstandswert bis 1,6 Mio. € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 bis 6 beträgt der Gegenstandswert bis 155.000 €.
Ellenberger    
        
Grüneberg    
        
Menges
        
Derstadt    
        
Ettl    
        


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