Bankrecht

Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und zur Verbraucherinformation

Aktenzeichen  14 U 5950/20

Datum:
9.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26623
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 5a, § 8 Abs. 5 (idF bis zum 31.12.2007)
VAG § 124 (idF bis zum 31.12.2015)

 

Leitsatz

1. Eine im Antragsformular durch Fettdruck hervorgehobene und durch einen anderen farblichen Hintergrund abgesetzte, unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile abgedruckte Belehrung über das Rücktrittsrecht genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG (idF bis zum 31.12.2007) auch dann, wenn eine ausdrückliche Belehrung über die Form der Rücktrittserklärung fehlt. (Rn. 27 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Lebensversicherungsunternehmen aus dem EU-Ausland, das dem Sicherungsfonds iSv § 124 Abs. 2 VAG (idF bis zum 31.12.2015) nicht angehört und auch nicht angehören kann, braucht den Versicherungsnehmer nicht darüber zu informieren, dass es dem Sicherungsfonds nicht angehört. § 10a Abs. 1 VAG idF bis zum 31.12.2015 iVm Anlage D Abschnitt I.1. lit. i verlangt keine Negativanzeige. (Rn. 39 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 1857/19 2020-10-01 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.10.2020, Az. 22 O 1857/19, wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt nach einer Widerspruchs-/Rücktrittserklärung vom 9.9.2019 (Anlage K 5) die Rückabwicklung eines im August 2005 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der britischen, abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach deutschem Recht mit der Bezeichnung „W C L “ (versicherte Personen auch die Ehefrau und die beiden 1995 bzw. 1997 geborenen Kinder des Klägers).
Dem Kläger waren bei Antragstellung unstreitig die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen ausgehändigt worden.
Die Klagepartei vertritt die Auffassung, dass die Rücktrittsbelehrung des Klägers fehlerhaft gewesen sei, da diese nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen sei, und außerdem in der Verbraucherinformation nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Beklagte keinem Sicherungsfonds angehöre.
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Information des Klägers über die Beteiligung der Beklagten an einem Sicherungsfonds nur bei einem Vertragsschluss im Policenmodell erforderlich gewesen wäre.
Es könne dahinstehen, ob die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antragsformular ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen sei, da der Rücktritt 14 Jahre nach Vertragsschluss im Hinblick auf die deutliche Belehrung im Policenbegleitschreiben jedenfalls rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Es sei unschädlich, dass in dieser Belehrung fälschlicherweise § 5 a VVG genannt worden sei, da dem Kläger jedenfalls inhaltlich klar gemacht worden sei, dass er ein voraussetzungsloses Recht habe, sich von dem Vertrag wieder zu lösen. Der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht sei damit erreicht worden und dem Kläger sei im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Erstgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe.
Das Erstgericht habe verkannt, dass auch bei einem Vertragsabschluss im Antragsmodell selbstverständlich eine korrekte und vollständige Verbraucherinformation vorliegen müsse.
Der BGH habe es in seiner Entscheidung vom 18.7.2018, Az. IV ZR 68/17, bei einem ausländischen Versicherer ausdrücklich offen gelassen, ob auch über die Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds hätte informiert werden müssen.
Insoweit werde die Zulassung der Revision beantragt.
Darüber hinaus habe das Erstgericht entschieden, dass dahinstehen könne, ob die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antragsformular ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei, was nicht der Fall sei.
Schließlich habe das Erstgericht im Hinblick auf die Belehrung im Policenbegleitschreiben zu Unrecht eine Verwirkung angenommen und dabei übersehen, dass § 8 Abs. 5 VVG eine Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift vorsehe.
Außerdem habe das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments keine Begründung für das Vorliegen besonders gravierender Umstände gegeben.
Die vom Erstgericht zitierte Gesamtschau sei tatsächlich nicht vorgenommen worden.
Auch die Überlegungen des Erstgerichts im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung seien im Hinblick auf die gerügten Belehrungsmängel nicht zutreffend.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.10.2020 – AZ 22 O 1857/19 – wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 54.790,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gutachterkosten der in Höhe von 1.290,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 freizustellen.
4.Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%Punkten per anno über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 freizustellen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.
Sie weist darauf hin, dass die Belehrungsvorgabe hinsichtlich der Beteiligung an einem Sicherungsfonds nur für deutsche Unternehmen gelten könne. Der Bundesgerichtshof habe außerdem zu einer ähnlichen Informationsregelung bereits ausgeführt, dass eine „erweiternde Auslegung“ nicht geboten sei.
Die Belehrung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß gewesen, was bereits etliche Oberlandesgerichte so entschieden hätten.
Jedenfalls sei die Berufung auf ein Lösungsrecht vorliegend wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.
Der Senat hat am 8.7.2021 mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 211/213 d.A.). Beweis wurde nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
Das Ersturteil ist im Ergebnis zutreffend.
Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Rücktrittsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht zu beanstanden ist und deswegen die 30-tägige Rücktrittsfrist gemäß § 8 Abs. 5 S.1 und 2 VVG a.F. lange vor dem erklärten Rücktritt abgelaufen war.
1. Nach § 8 Abs. 5 VVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung vom 2.12.2004 beginnt die Frist für die Rücktrittserklärung erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Der Gesetzgeber hat keine besondere Gestaltung der Belehrung geregelt, allerdings ist diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so zu verfassen, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.2016, Az. IV ZR 41/41).
Eine ausdrückliche Belehrung über die Form der Rücktrittserklärung ist im Gesetz nicht verlangt.
2. Die streitgegenständliche Belehrung des Klägers über sein Rücktrittsrecht war ordnungsgemäß.
2.1. Der Kläger wurde im Rahmen seines Antrags sowohl auf S. 4 Mitte des Antragsformulars unmittelbar oberhalb der ersten geforderten Unterschrift und auf der ersten Seite rechts oben der Verbraucherinformation gemäß Anlage K 4 inhaltlich zutreffend über sein Rücktrittsrecht belehrt.
Die vom Kläger unterschriebene Belehrung auf dem Antragsformular ist zwar in derselben Schriftgröße verfasst wie die übrigen Textpassagen, aber durch Fettdruck hervorgehoben und außerdem – wie sich aus Anlage B 3 ergibt – durch einen anderen farblichen Hintergrund abgesetzt. Da sich die zweiteilige Belehrung auf dem Formular unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Antragstellers befindet, war sie so auffällig, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung getragen hat, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
Im Übrigen wurde der Kläger sowohl durch die Belehrung im Policenbegleitschreiben, als auch auf S. 1 der Verbraucherinformation und S. 25 der Versicherungsbedingungen in drucktechnisch deutlicher Form über sein Rücktrittsrecht und im Policenbegleitschreiben auch ausdrücklich über die erforderliche Textform der Erklärung informiert.
Dass in letzterer die unzutreffende Norm des § 5 a VV genannt ist, ist insoweit unschädlich, zumal zuvor an keiner Stelle die Norm des § 8 VVG genannt wurde.
2.2. Ferner genügt die im Versicherungsantrag enthaltene Rücktrittsbelehrung auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen aus § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F., insbesondere hat der Kläger die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt.
Es liegt auch nicht deshalb eine unzureichende Belehrung vor, weil der Kläger im Antragsformular nicht über die Form der Rücktrittserklärung belehrt wurde.
§ 8 Abs. 5 VVG in der bei Antragstellung im August 2005 (bis zum 31.12.2007 geltenden) Fassung, sieht explizit keine Form für den Rücktritt vor.
Abgesehen davon, dass der Kläger im Policenbegleitschreiben über eine erforderliche Textform der Rücktrittserklärung informiert wurde, hat der Bundesgerichtshof zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits mehrfach entschieden, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren müsse, weil von ihm nicht habe verlangt werden können, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (s. BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 24/14, RuS 2016, 556, zit. nach juris Rn. 15 ebenso BGH, Beschluss vom 17.5.2017 – IV ZR 501/15, zit. nach juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 17.10.2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, zit. nach juris Rn. 15).
2.3. Zutreffend ist, dass der Kläger bei der Antragstellung im Rahmen der Verbraucherinformation nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Beklagte keinem Sicherungsfonds angehört. Dies führt jedoch entgegen der vom OLG Karlsruhe u.a. in seiner Entscheidung vom 28.6.2019, Az. 12 U 134/17 (Revisionsverfahren IV ZR 186/19 nach Auskunft des Bundesgerichtshofs durch Vergleich beendet, Bl. 181 d.A.) vertretenen Rechtsauffassung nicht dazu, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß und fristauslösend gewesen wäre.
2.3.1. In der seit 21.12.2004 gültigen Fassung der Anlage D zu § 10 a Abs. 1 VAG ist unter Abschnitt I 1. lit i) geregelt, dass die Verbraucherinformation „Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)“ zu enthalten hat.
Wie die Beklagte unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (Anlagen B 30 und 31) überzeugend und zutreffend dargelegt hat, ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass mit dem genannten „Sicherungsfonds“ der Sicherungsfonds nach deutschem Recht gemäß §§ 124 ff VAG a.F., nunmehr §§ 221 ff VAG gemeint ist.
Die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft der Versicherer in einem Sicherungsfonds gemäß § 124 VAG a.F. bzw. nunmehr § 221 VAG erfasst nur Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, nicht aber ausländische Versicherungsgesellschaften mit Sitz innerhalb der EU (vgl. Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG, 6. Aufl., Rn. 8 zu § 221 VAG n.F.).
Nach § 124 Abs. 2 VAG a.F., nunmehr § 221 Abs. 2 VAG können zwar Pensionskassen dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten, nicht aber Lebensversicherungsunternehmen nach anderen EU-Staaten (vgl. Pohlmann, a.aO., Rn. 11 zu § 221 m.w.N.).
Eine Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds gemäß § 124 ff VAG a.F. war daher für ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Großbritannien zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses nicht vorgesehen und auch nicht möglich.
2.3.2. Es ist nach dem Wortlaut der Norm in Abschnitt I. Nr. 1 i) Anlage D zu § 10 a VAG a.F. bereits nicht ausdrücklich geregelt, dass der Versicherer sich im Rahmen der Verbraucherinformation auch zu erklären hat, wenn er keine „Angaben über die Zugehörigkeit“ zu einem Sicherungsfonds machen kann, weil er einem solchen nicht angehört und/oder als ausländisches Unternehmen auch nicht angehören kann.
Insoweit wird klägerseits wiederum von der Beklagten gefordert, die nicht ganz klare gesetzliche Regelung auszulegen und dem Versicherungsnehmer eine nach dem Wortlaut nicht geforderte „Negativanzeige“ zu machen.
Die Sach- und Rechtslage ist daher vergleichbar mit der oben dargelegten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Problematik zur Frage der Belehrung über die Form einer Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.
2.3.3. Selbst wenn man Abschnitt I Nr. 1 i) der Anlage D zu § 10 a VVG dahingehend auslegen würde, dass damit auch eine Angabe über die Nichtzugehörigkeit des Versicherers zum (deutschen) Sicherungsfonds erfasst werden sollte, würde dies im vorliegenden Fall dem Fristbeginn für die Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht entgegenstehen.
Zwar sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich Verträge nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind.
Bei der Frage der Auswirkungen einer unterbliebenen Information gemäß § 10 a VAG i.V.m. Anlage D ist richtigerweise hinsichtlich der Auswirkungen auf die in § 5a VVG a.F. oder § 8 VVG a.F. verlangte Belehrung zu differenzieren:
Wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung vom 18.7.2018 unter Rn. 16 (zitiert nach Juris) selbst ausgeführt hat, gilt insoweit etwas anderes, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10 a VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Aufklärung ist hinsichtlich der Informationen veranlasst, die Punkte betreffen, die außerhalb des Vertrages liegen oder die nicht zur Disposition des Versicherers stehen bzw. reinen Informationsgehalt ohne Auswirkungen über die Qualität der vom Versicherer angebotenen Konditionen haben (vgl. Prölls, VVG, 27. Aufl., Rn. 21 zu § 5 a VVG).
2.4. 2.1. Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung vom 18.7.2018, Az. IV ZR 68/17, dahinstehen lassen, ob die beklagte Versicherung die damalige Klagepartei auch darüber hätte informieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte.
Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit nicht veranlasst war, kann dem entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls damals keine entsprechende Aufklärung postulieren wollte.
2.5. 2.2. Wie der 25. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 7.9.2020, Az. 21 U 1983/20, ausgeführt hat, werden in Art. 31 i.V.m. Anhang II A der Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG vom 10.11.1992 bzw. in Art. 36 i.V. Anhang III A Richtlinie über Lebensversicherungen 2002/83/EG vom 5.11.2002 die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen sind. Die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds oder einer ähnlichen Sicherungseinrichtung zugunsten der Versicherten ist darin nicht genannt.
Im Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist hierzu dargelegt, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin besteht, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben.
Wie das OLG Stuttgart am 9.5.2019, Az. 7 U 169/18, unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Köln und des 25. Senats des OLG München zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht um eine Aussage über die Qualität der angebotenen Versicherungskonditionen.
2.6. 2.3. Bei der (positiven) Angabe zur Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten gemäß § 124 ff VAG a.F. handelt es sich um eine Aussage zu einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers, die vergleichbar ist mit anderen nicht zur Disposition des Versicherers stehenden Umständen.
Wie oben dargelegt wurde, konnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einem Sicherungsfonds nach § 124 ff VAG a.F. nicht zugehören.
Auch die Nichterfassung von britischen Versicherern durch § 124 ff VAG a.F. ist Folge einer nicht zur Disposition des Versicherers stehenden gesetzlichen Regelung, weswegen die unterbliebene Information die Belehrung gemäß § 8 VVG a.F. nicht rechtsfehlerhaft macht.
3. Schließlich wäre die Ausübung eines Rücktrittsrechts nach 14-jährige vereinbarungsgemäßer Vertragsdurchführung im Hinblick auf die insgesamt 4-fache Belehrung des Klägers über sein vertragslösungsrecht nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019, Az. C 355/18 u.a., unverhältnismäßig, da dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung der zutreffenden Information.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.3.2018, Az. IV ZR 201/16 = VersR 2018, 862).


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