Baurecht

4 B 32/20

Aktenzeichen  4 B 32/20

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:260721B4B32.20.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Juni 2020, Az: 2 A 211/17, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 8. Dezember 2016, Az: 9 K 2419/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen und die Beigeladene zu 1 jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Auf das Beschwerdevorbringen zum Erlöschen der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 kommt es nicht an. Die Klägerinnen haben diesen Einwand, dem die Beklagte und die Beigeladenen entgegentreten, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde erhoben.
3
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
4
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
5
a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob in einem Baunachbarstreit die Beiladung des ehemaligen Grundstückseigentümers und Adressaten der Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn das Eigentum am Vorhabengrundstück auf einen Dritten übergegangen ist,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Dahinstehen kann, ob dies schon daraus folgt, dass die Beiladung unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beurteilung durch das Revisionsgericht daher grundsätzlich entzogen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 6 B 3.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 16). Die Beiladung betrifft die Klägerinnen jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Die Prozessbeteiligten haben kein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2009 – 8 B 75.09 – NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3 und vom 6. Oktober 2020 – 4 B 10.20 – juris Rn. 12). Der Hinweis auf das mit einer Beiladung verbundene Kostenrisiko gibt keinen Anlass zu weitergehenden Überlegungen. Nach der Kostenentscheidung des Berufungsurteils muss die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Auf die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt es insoweit nicht an. Aus den genannten Gründen kommt auch eine Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht in Betracht.
6
b) Die Frage,
ob ein Bauherr seinem Bauantrag, auf den bereits eine Baugenehmigung ergangen ist, ohne Änderung des Bauantrags oder der Baugenehmigung selbst (für ihn aus prozessualer Sicht hilfreiche) Erklärungen mit Bindungswirkung für den Inhalt eines Bauantrags oder der darauf erteilten Baugenehmigung abgeben kann,
führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie dem angegriffenen Urteil einen Rechtssatz entnimmt, den das Berufungsgericht nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung, ob die im Nachgang zur Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 erteilten Genehmigungen als Nachtrags- oder Änderungsgenehmigungen zu qualifizieren sind, nicht von einer Bindungswirkung nachträglicher Erklärungen des Bauherrn ausgegangen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde findet in den Entscheidungsgründen keine Stütze. Das Berufungsgericht hat dargelegt, nach welchen rechtlichen Maßstäben Nachtrags- und Änderungsgenehmigungen voneinander abzugrenzen sind (UA S. 17 f.) und diese angewandt. Dabei hat es den nachträglichen Erklärungen der Beigeladenen erkennbar nur unterstützende Bedeutung beigemessen (UA S. 19 unten “Zudem haben …”). Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, dass die Frage nach revisiblem Recht zu beantworten ist.
7
c) Die Frage,
ob die Anwendbarkeit von § 34 BauGB für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens gesperrt ist, wenn der Plangeber einen Bebauungsplan aufstellen wollte, ihm dies aber nicht wirksam gelungen ist und er einen erneuten Versuch unternimmt,
lässt sich ohne Revisionsverfahren verneinen. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 – (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 93 ff.) entschieden, dass bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfügt, ein etwaiges Planungserfordernis nicht als Zulassungshindernis durchschlägt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15.18 – Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 44 Rn. 7). Ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so kann die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstellt, der ggf. eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB auslöst (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 a.a.O. S. 93 f.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von ihr benannten Urteile vom 26. September 2001 – 9 A 3.01 – (BVerwGE 115, 158 = juris Rn. 25 f.), vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 – (BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 18) und vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 – (BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 26 und 29) betreffen andere Fallgestaltungen.
8
d) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, dass sich das mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 zugelassene Vorhaben nicht wegen der mit ihm verbundenen Lärmschutzansprüche gegenüber den Klägerinnen als rücksichtslos erweist, auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Im Hinblick auf die nächtliche Lärmbelastung weise das Vorhaben in seiner genehmigten Form zur Nachtzeit keine maßgeblichen Immissionspunkte auf (UA S. 37). Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen in ihrer konkreten (Genehmigungs-)Situation den Schutzanspruch des Vorhabens, der (allenfalls) auf Einhaltung der Werte eines Gewerbegebietes hinauslaufe, wahrten. Die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Werte der TA Lärm würden am genehmigten Vorhaben weder durch die vom Betrieb der Klägerin zu 1 (D. Straße 18) noch von dem der Klägerin zu 2 (D. Straße 16) ausgehenden Emissionen überschritten (UA S. 39 ff.). Schließlich sei das angegriffene Vorhaben den Klägerinnen gegenüber auch deshalb nicht rücksichtslos, weil das (Lärm-)Emissionsverhalten der klägerischen Betriebe durch jeweils z.T. deutlich näher oder aber vergleichbar entfernt gelegene Wohn- und Büronutzungen bereits heute und auch künftig begrenzt werde. Es sei daher nicht ansatzweise erkennbar, dass bzw. warum die Klägerinnen wegen des streitigen Vorhabens weitere Betriebsbeschränkungen befürchten müssten (UA S. 43 “Unabhängig von Vorstehendem …”).
9
Ist die vorinstanzliche Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 – 4 B 13.73 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115 und vom 9. Dezember 1994 – 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2009 – 4 BN 4.09 – ZfBR 2010, 67 und vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 22 Rn. 3). Bereits in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund der Vorbelastungssituation durch Wohn- und Büronutzungen hätten die Klägerinnen wegen des streitigen Vorhabens keine weiteren Betriebsbeschränkungen zu befürchten, weshalb das angefochtene Vorhaben ihnen gegenüber nicht rücksichtslos sei, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.
10
Die insoweit als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob ein Vorhaben schon deswegen nicht rücksichtslos sein kann, weil in geringerer oder vergleichbarer Entfernung schutzwürdige Wohnnutzungen vorhanden sind, auf die Nachbarn bereits Rücksicht zu nehmen haben,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil (auch) sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach kann die Frage, in welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 70). Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die “vorbelastete” Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 S. 38; Urteil vom 27. August 1998 a.a.O.). Ein Vorhaben verletzt das Gebot der Rücksichtnahme daher nicht, wenn ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen (siehe auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
11
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
12
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, dass der Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde ist der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht “die Beweismittel falsch angewandt” hat. Damit wird weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dargetan.
13
Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 B 73.17 – juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.
14
Gleiches gilt für die sinngemäß gerügten Aufklärungsmängel. Eine Aufklärungsrüge verlangt die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 Rn. 16 und vom 5. Juli 2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es erschöpft sich auch insoweit der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 4 B 28.19 – juris Rn. 10).
15
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren auf eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verzichtet. Das Berufungsgericht hat auch vor diesem Hintergrund keinen Anlass gesehen, ihre Beiladung aufzuheben. Es erscheint daher billig und angemessen, die Beigeladene zu 1 hieran für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzuhalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.


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