Baurecht

Abfallbesitzer, Verwaltungsgerichte, Zwangsgeldandrohung, Beseitigungsanordnung, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Grundstück, Gebäudeabbruch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung, Bauschutt, Abfallrecht, Bestandskraft, Abfallbeseitigungsanlagen, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Beseitigungspflicht, Beseitigungsaufwand, Verwaltungsakt, Zweckbestimmung, Kostenentscheidung, Verhaltensverantwortlicher

Aktenzeichen  Au 9 K 20.1387

Datum:
8.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4352
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayAbfG Art. 31 Abs. 1
BayAbfG Art. 31 Abs. 2
KrWG § 3 Abs. 1
KrWG § 3 Abs. 3
KrWG § 62
VwZVG Art. 31

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Kammer konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2021 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Bevollmächtigte des Klägers ist am 26. November 2020 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamtes … vom 3. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das Landratsamt … hat als nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Behörde den Bescheid formell ordnungsgemäß erlassen, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2020 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört.
2. Die Anordnung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids zur Beseitigung und Entsorgung der auf den Grundstücken Fl.Nr., … und … der Gemarkung … abgelagerten Abfälle (Bauschutt) ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Der Beklagte hat die Regelung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG gestützt.
(1) Nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG ist derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Von der Beseitigungspflicht erfasst werden alle Ablagerungen außerhalb von zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 58). Vorliegend geht es um die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Zustandes der Ablagerung von großen Mengen Bauschutt aus Gebäudeabbrüchen mit der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung.
Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Anordnungen ergänzend auf § 15 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 KrWG gestützt hat. Denn die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG bauen aufeinander auf (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. – juris Rn. 65; OVGRP, U.v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 55 ff.).
(2) Die derzeit auf den Grundstücken Fl.Nrn., … und … der Gemarkung … gelagerten Bauschuttmaterialien unterfallen unstreitig dem Abfallbegriff des KrWG.
Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinn von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Liegen dessen überwiegend subjektiv geprägten Voraussetzungen vor, so begründet § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG die Fiktion des Entledigungswillens. Bei der Prüfung kommt jedoch der Verkehrsanschauung besondere Bedeutung zu, was eine gewisse Verobjektivierung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht. Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft zwar die Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 43), der Beklagte konnte jedoch vorliegend anhand der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder anlässlich der durchgeführten Ortseinsichten die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft belegen. Auch wurde vom Kläger die Abfalleigenschaft der derzeit gelagerten Materialen im Verfahren nicht bestritten.
Eine Nutzung der Materialien im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmung der Stoffe scheidet vorliegend nach dem vorgenommenen Gebäudeabbruch aus. Es verhält es sich vielmehr so, dass der Kläger die Materialien nach den durchgeführten Gebäudeabbrüchen seit der erstmaligen Feststellung am 23. Januar 2020 schlichtweg auf den betroffenen Grundstücken belassen hat.
Es ist auch kein neuer Verwendungsweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten. Ein nach der gesetzlichen Konzeption unmittelbar zu erfolgender konkreter Austausch des Verwendungszwecks ist somit nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an der für die Unmittelbarkeit erforderlichen zeitlichen Komponente. Dabei ist zwischen finaler Zwecksetzung und objektiver Realisierbarkeit zu differenzieren. Die tatsächliche Nutzung muss nicht sofort realisiert werden (können), es genügt, wenn sie in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum möglich ist. Eine Lagerung über einen vorübergehenden kurzen Zeitraum ist daher unschädlich, wenn der spätere Nutzungszweck eindeutig feststeht (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 1. Auflage 2014, § 3 Rn. 87). Dies zugrunde gelegt, fehlt es hier an der erforderlichen Unmittelbarkeit. Zwar mag der Kläger beabsichtigen, das Bauschuttmaterial aus den Gebäudeabbrüchen bei einem eventuellen Neubau auf den streitgegenständlichen Grundstücken erneut zu verwenden, jedoch wurde dieses Vorhaben in einem überschaubaren Zeitraum nicht realisiert. Auch fehlt es bereits an der vom Kläger begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur erforderlichen Aufbereitung des Bauschutts. Eine konkrete Absicht der Wiederverwendung vor Ort hat der Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, zumal im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch überhaupt nicht absehbar ist, ob die geplanten Wohnbauvorhaben auf den streitgegenständlichen Grundstücken ihrerseits überhaupt realisiert werden können. Angesichts der Tatsache, dass sich das Material bereits seit über einem Jahr – die erste Feststellung vor Ort erfolgte am 23. Januar 2020 – unverändert auf den Grundstücken befindet, macht deutlich, dass es sich hier nicht nur um eine kurze, vorübergehende Zwischen-Lagerung handelt, sondern vielmehr um ein Liegenlassen auf unbestimmte Zeit. Dieser andauernde Zustand der illegalen Lagerung bzw. Ablagerung muss vom Beklagten schon im Hinblick auf die Bezugsfallwirkung nicht hingenommen werden.
(3) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG liegen auch im Übrigen vor. Die Anordnung wurde auch zutreffend gegenüber dem Kläger erlassen, da dieser Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG und somit gemäß Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet ist.
(a) Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Das Abfallrecht knüpft für die Pflicht zur Überlassung von Abfällen somit maßgeblich an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Abfallbesitzer ist daher jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die – auf welche Weise auch immer erlangte – tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, U.v. 11.12.1997 – 7 C 58.96 – juris Rn. 10). Dieses Begriffsverständnis folgt aus der unterschiedlichen Funktion des Besitzes im Zivilrecht und im Abfallrecht. Während der Begriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen und den Herausgabeansprüchen des Eigentümers dient, hat er im Abfallrecht die Funktion, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. Diese ist nicht von einem Besitzbegründungswillen abhängig, da sich der zur Entsorgung Verpflichtete seiner Verantwortung unter Berufung seines fehlenden Willens zum Besitz entziehen könnte.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als Inhaber einer Firma für Garten- und Landschaftsbau, Trockenbau und Baggerarbeiten mit der Ausführung der Gebäudeabbrüche auf den streitgegenständlichen Grundstücken auch Abfallbesitzer des entstandenen Bauschutts geworden ist. Als solcher hat er sich auch im behördlichen Verfahren gegenüber dem Landratsamt … stets geriert. Auf eine andere Person als Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer hat der Kläger nicht hingewiesen. Dieses ist erstmalig im Klagebegründungsschriftsatz vom 8. Januar 2021 (Gerichtsakte Bl. 26) erfolgt. Da der Kläger nach dem Handelsregister ebenfalls alleiniger Geschäftsführer der Firma … ist, ist das Bestreiten der Eigenschaft als Abfallbesitzer lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger ist somit als natürliche Person Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG, gegen den auch Anordnungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 BayAbfG gerichtet werden können.
(b) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet (BVerwG, U.v. 28.6.2007 – 7 C 5.07 – juris Rn. 19). Der Abfallbesitzer ist unabhängig vom Andauern seines Besitzes solange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 3 Rn. 65). Die Überlassungspflicht besteht daher bis zur Inbesitznahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schomerus, in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 12).
Da die in Rede stehenden Abfälle jedenfalls vom Kläger nicht verwertet worden sind, handelt es sich hierbei um Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Für derartige Abfälle ist gemäß § 28 Abs. 1 KrWG die Behandlung und Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen. Da die maßgeblichen Grundstücke ersichtlich keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG sind, erfolgte die Ablagerung in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.
(4) Der angegriffene Bescheid verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, d.h. der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinn für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und diesen in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird, bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den Verwaltungsakt festgestellt wird.
Diese Anforderungen wird vorliegend mit der Benennung der gelagerten Bauschuttmaterialien und den Grundstücken noch genüge getan. Es ist für den Kläger auch für den Fall einer zwangsweisen Durchsetzung ausreichend erkennbar, welche Materialien von ihm zu beseitigen sind. Aufgrund der heterogenen Zusammensetzung des abgelagerten Materials aus den Gebäudeabbrüchen ist eine noch genauere Bezeichnung über die Ablagerungsorte mit entsprechenden Flurnummern hinaus, für den Beklagten auch nicht möglich. Für den Kläger ist vielmehr bei verständiger Würdigung unzweideutig erkennbar, welche Handlung von ihm verlangt wird und worauf sich die Beseitigungsanordnung bezieht. Auch hat der Kläger in behördlichen Verfahren selbst nicht geltend gemacht, diesbezüglich in Zweifel zu sein.
(5) Die Anordnung entspricht schließlich im Ergebnis auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO).
Die Aufforderung des Landratsamts, den gelagerten Bauschutt zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist im Ergebnis frei von Ermessensfehlern und auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne (§ 3 Abs. 1 KrWG) nicht zu beanstanden ist, sind alternative Anordnungen nicht zu erwägen gewesen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, zumal dem Kläger bis zum Bescheidserlass im Juli 2020 mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, den Abfall freiwillig zu beseitigen.
Darüber hinaus wurde der Kläger als Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) im Ergebnis zu Recht als Störer in Anspruch genommen, Art. 9 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Indem das zuständige Landratsamt den Kläger als denjenigen, der den Abbruch der Gebäude und damit die Entstehung des Abfalls zu verantworten hat, zur Beseitigung herangezogen hat, hat es im Ergebnis eine Ermessensbetätigung vorgenommen, die als Auswahlentscheidung gerichtlich unbeanstandet bleibt. Die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt.
b) Die dem Kläger ebenfalls in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides auferlegte Nachweispflicht der Entsorgung findet, ohne dass die Vorschrift ausdrücklich vom Beklagten genannt worden ist, in § 62 KrWG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen u.a. zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Vorliegend geht es darum, sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz KrWG erfüllt werden. Die Ermessensentscheidung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, zumal die Vorlage der geforderten Nachweise mit keinem nennenswertem Aufwand für den Kläger verbunden ist.
c) Die Klage bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Bescheids vom 3. Juli 2020 wendet. Die Androhung eines bestimmten Zwangsgelds (Art. 36 Abs. 3 VwZVG) stellt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.7.2012 – Au 5 K 11.707 – juris Rn. 25). Die Zuständigkeit des Landratsamts als Anordnungsbehörde erfolgt aus Art. 20 Nr. 1 VwZVG, eine gesonderte Anhörung war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG und ist nach Art und Höhe nicht zu beanstanden. Mit Ziffer I. des Bescheids liegt auch ein vollziehbarer (Grund-)Verwaltungsakt vor. Dem Kläger steht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) noch ein für die Erfüllung der in Ziffer I. aufgegebenen Verpflichtungen ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Die Zwangsgeldandrohung genügt im Übrigen auch den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
3. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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