Baurecht

Abgrabungsgenehmigung für die Erweiterung eines Sand- und Kiesabbaus, Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft, Trinkwasserversorgung

Aktenzeichen  9 CS 18.2000

Datum:
12.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12467
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbgrG Art. 9
BauGB § 36
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 4 S 18.722 2018-09-04 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Nr. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. September 2018 werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Landratsamts M* … vom 17. Mai 2018 erteilten bis 30. Juni 2028 befristeten Abgrabungsgenehmigungen für die Grundstücke FlNr. … … … und … Gemarkung G* … wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, je zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die antragstellende Gemeinde wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen der Beigeladenen erteilte befristete Abgrabungsgenehmigungen zum Sand- und Kiesabbau.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 erteilte das Landratsamt M* … der Beigeladenen für die Fortsetzung und Erweiterung der Abgrabung ihrer bereits bestehenden Sand- und Kiesgrube auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung G* … unter Beibehaltung der in den Baugenehmigungsbescheiden vom 8. September 1998, 8. August 1991, 13. Juni 1996, 20. November 2002 und 12. Oktober 2007 genannten „Bedingungen und Auflagen“ eine bis zum 30. Juni 2028 befristete Abgrabungsgenehmigung mit anschließender Wiederauffüllung (Nr. I des Bescheids). Unter Nr. II wurde für die Grundstücke … … und … Gemarkung G* … die Genehmigung zur Abgrabung mit anschließender Wiederauffüllung, befristet bis zum 30. Juni 2028 (neu) erteilt. Weiter wurde der Beigeladenen in diesem Bescheid eine Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ von den Verboten der Verordnung für den Abbau von Bodenbestandteilen erteilt (Nr. IV). Für die Abgrabung und Wiederauffüllung auf dem Grundstück FlNr. … sowie für die Erweiterung der Abbaufläche auf den Grundstücken FlNr. … … und … in der weiteren Schutzzone (Zone III) des Trinkwasservorbehaltsgebiets in den Gemarkungen G* … und N* … erhielt die Beigeladene außerdem eine wasserrechtliche Befreiung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der betreffenden Schutzgebietsverordnung des Landratsamts M* … vom 1. Dezember 1988 (Nr. V). Das von der Antragstellerin nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen wurde nach Art. 67 BayBO ersetzt (Nr. VI).
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 17. Mai 2018 am 25. Mai 2018 Klage erhoben (Az. W 4 K 18.721), über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die Abgrabungsgenehmigungen beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. September 2018 abgelehnt. Die Antragstellerin sei durch die erteilte Abgrabungsgenehmigung und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Sie könne sich nicht auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landratsamts berufen, weil eine Verbesserung der rechtlichen Situation der Antragstellerin durch die Anwendung des aus ihrer Sicht einschlägigen Bergrechts wegen dort nur eingeschränkter gemeindlicher Beteiligungsrechte und des Fehlens der Beteiligungsform der Einvernehmenserteilung nicht in Betracht komme. Durch die falsche Verfahrensart würden an die Planungshoheit der Gemeinde anknüpfende Rechte der Antragstellerin nicht berührt. Die Antragstellerin könne sich nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Beigeladenen wegen entgegenstehender privater Eigentumsrechte an den betreffenden Grundstücken berufen, da die Abgrabungsgenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde. Die Behörde müsse von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses auch nicht Gebrauch machen. Trotz der weit gefassten Formulierungen im Bescheidtenor sei das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Das Landratsamt habe das Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht ersetzt. Die streitgegenständliche Sand- und Kiesgewinnung stelle ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich dar. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden ihm nicht entgegen, auch wenn es sich im Geltungsbereich der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Odenwald“ befinde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung für eine Erweiterung des seit Jahrzehnten genehmigten Betriebs zum Sand- und Kiesabbau lägen vor. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG, weil Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen auf den Grundstücken FlNrn. … … … und … angeordnet worden seien. Im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bestünden keine Bedenken bezüglich der Vorschriften über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 13 ff. BNatSchG.
Belange der Wasserwirtschaft stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Erweiterungsflächen lägen in der weiteren Schutzzone (Zone III) des festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Erkundungsgebiet G* … Für das Vorhaben der Beigeladenen sei im Bescheid vom 17. Mai 2018 aber eine wasserrechtliche Befreiung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 106 WHG erteilt worden. Des Weiteren liege ein planreifer Entwurf für ein Wasserschutzgebiet für den Brunnen IV der Antragstellerin vor. Die streitgegenständlichen Erweiterungsflächen würden sich nicht in diesem neuen Wasserschutzgebiet befinden, sondern angrenzen. Nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegebenen Kenntnisstand sei nicht davon auszugehen, dass die aktuelle Trinkwasserversorgung der Antragstellerin gefährdet werde, zumal das Wasserwirtschaftsamt A* … mit dem beantragten Kiesabbau einverstanden sei.
Ferner sei die Erschließung des Vorhabens, auch in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Flurbereinigungsweg, ausreichend gesichert, weil die Antragstellerin den An- und Abfahrtsverkehr eines entsprechenden Vorhabens des Sand- und Kiesabbaus nachweislich seit 1979 geduldet habe. Es sei ihr aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, den An- und Abfahrtsverkehr des Vorhabens zu untersagen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2018 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das falsche Rechtsregime zur Anwendung gekommen sei, weil die streitgegenständliche Abgrabung Bodenschätze betreffe, die dem Bergrecht unterlägen. Dies habe wegen der sachlichen Unzuständigkeit der Behörde die Nichtigkeit der Abgrabungsgenehmigung zur Folge. Die Antragstellerin könne sich insoweit auch auf die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts berufen. In einem bergrechtlichen Verfahren lägen insbesondere zu berücksichtigende Rechtsbeeinträchtigungen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre konkreten Planungen zur Sicherstellung der gegenwärtigen und künftigen Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet vor. Der Beigeladenen fehle das notwendige Sachbescheidungsinteresse, denn es bestehe kein Einverständnis der Fremdeigentümer mit dem Abbaubetrieb bzw. der Grundstücksnutzung als naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen. Zudem sei das Bestimmtheitsgebot verletzt. Dies gelte im Hinblick auf Verweise auf einzelne, zum Teil ebenfalls schon zu unbestimmte oder in den vorgelegten Behördenakten nicht aufzufindende Unterlagen und hinsichtlich wesentlicher regelungsbedürftiger Fragen, insbesondere zum notwendigen Grundwasserschutz, die ungelöst blieben. Dem im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben der Beigeladenen stünden öffentliche Belange entgegen. Das Vorhaben verstoße gegen den Belang des Naturschutzes, weil es im Geltungsbereich der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Bayerischer Odenwald“ liege und die erteilte Befreiung rechtswidrig sei. Ferner seien die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG nicht erfüllt, weil die Grundstücke für die Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht im Eigentum oder unter der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen stünden und die Grundstücke FlNr. … … und … durch die Abgrabungsgenehmigung zur Abgrabung und anschließenden, zeitlich nicht absehbaren Wiederauffüllung freigegeben seien. Die Grundstücke FlNr. … bis … seien von der Beigeladenen zudem für eine Erweiterung des Abbaus nach 2028 vorgesehen. Hierdurch seien auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG unzulässig betroffen.
Das streitgegenständliche Vorhaben stehe Belangen der Wasserwirtschaft entgegen. Das Vorhaben beeinträchtige die aktuelle Trinkwasserversorgung aus dem Brunnen IV, zumal hier Indizien für Versäumnisse wasserschutzrechtlicher Kontrollpflichten der Beigeladenen in der Vergangenheit zu berücksichtigen seien. Es fehle an einem „Sicherheitszuschlag“ hinsichtlich der Höhe der Abbausohle zur Vermeidung eines Grundwasseranschnitts. Es könnten im Zusammenhang mit dem Zu- und Ablieferverkehr verunreinigende Substanzen ins Grundwasser gelangen. Unabhängig davon beeinträchtige das Vorhaben in Anbetracht des Anstiegs des Trinkwasserbedarfs, schon durch den absehbaren Mehrbedarf der Fa. A* …, die für ihre Kontaktlinsenproduktion Wasser in Trinkwasserqualität benötige, die künftige Wasserversorgung der Antragstellerin. Seit 2014 liefen Erkundungen für einen weiteren Brunnen. Alle von der Abgrabungsgenehmigung betroffenen Grundstücke lägen innerhalb der weiteren Schutzzone III der Trinkwasserschutzgebietsverordnung 1988 und damit in einem seit Jahrzehnten der Grundwassererkundung vorbehaltenen Gebiet. Das Vorhaben verstoße hiergegen. Die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht bezogen auf das bestehende Trinkwasservorbehaltsgebiet geprüft worden. Es sei von einer Schutzzweckgefährdung auszugehen. Eine unbillige Härte für die Beigeladene liege insoweit nicht vor und das Gemeinwohl stehe einer Befreiung entgegen.
Das Vorhaben rufe schädliche Lärmeinwirkungen auf nahegelegene Wohnbebauung hervor. Schließlich fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Es sei die Benutzung des „Flurbereinigungswegs“ nötig, der nicht entsprechend gewidmet und geeignet sei. Die Beigeladene könne sich nicht auf eine Duldung der Antragstellerin und den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da sich die Verhältnisse im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Lage des Vorhabens geändert hätten. Ein konkretes Erschließungsangebot der Beigeladenen zum „Flurbereinigungsweg“ liege nicht vor. Die genehmigte Abgrabung verstoße überdies gegen die allgemeinen Anforderungen des Art. 2 BayAbgrG. Die Ermessensausübung sei im Hinblick auf die Befristung fehlerhaft.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. September 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts M* … vom 17. Mai 2018 an die Beigeladene über eine bis zum 30. Juni 2028 befristete Abgrabungsgenehmigung mit anschließender Wiederverfüllung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beigeladene in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen Veränderungssperre für das künftige Wasserschutzgebiet für die nun der Wasserversorgung der Antragstellerin dienenden Brunnen IV, V und VIII, in dessen Zone IIIA die Abgrabungsflächen der Beigeladenen lägen, von der Genehmigung keinen Gebrauch machen könne, soweit die Abgrabung auf den Grundstücken FlNr. … … und … noch nicht begonnen habe. Zudem stehe die ergangene Allgemeinverfügung nach § 52 Abs. 2 WHG entgegen. Es könne offenbleiben, ob vorliegend Bergrecht anwendbar sei. Die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde könne nur dann zur Nichtigkeit der Entscheidung führen, wenn die Behörde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sein könne. Dies sei bei der Abgrabungsbehörde nicht der Fall. Die Wahl eines unzutreffenden Verfahrens könne die Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einvernehmensersetzung einer sachlich unzuständigen Behörde geltend machen. Entscheidend sei allein, ob die Entscheidung materiell eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit beinhalte.
Das Einvernehmen sei zu Recht ersetzt worden. Von dem Verbot in § 5 der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Bayerischer Odenwald“ habe eine Befreiung erteilt werden dürfen, zumal nur ein bereits seit 1962 genehmigter Sand- und Kiesabbau in einem für Abgrabungsflächen für Kiesabbau besonders geeigneten Bereich überschaubar erweitert werde. Es werde nicht gegen die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG verstoßen bzw. würden die Eingriffe entsprechend dem von der Beigeladenen vorgelegten korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung sei, ausgeglichen. Selbst wenn die Beigeladene nicht Eigentümerin der Ausgleichsgrundstücke sei oder über die Zustimmung der Eigentümer verfüge, müsse sie den Ausgleich, ggf. auf anderen Grundstücken, sicherstellen. Es liege auch kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG vor. Dies belege die artenschutzrechtliche Prüfung, die in betreffenden Nebenbestimmungen berücksichtigt worden sei.
Auch eine Gefährdung der Wasserwirtschaft stehe der Abgrabungsgenehmigung nicht entgegen. Der Grundwasserschutz sei nach dem Erkenntnisstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend berücksichtigt, wie sich aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 21. März 2018 mit den in den Bescheid aufgenommenen Auflagenvorschlägen ergebe. Die Befreiung von der Trinkwasservorbehaltsgebiets-Verordnung habe in Anbetracht des seinerzeit fortgeschrittenen Verfahrens zur Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes für den Brunnen IV, wonach die Abgrabungsflächen bis zu einer Wasserentnahmemenge von 746.000 m³ pro Jahr, die auch bisher nicht ausgeschöpft werde, nicht in dessen Umgriff liegen würde, erteilt werden dürfen. Das Wasserschutzgebiet sei wie geplant am 3. September 2018 festgesetzt worden, nachdem der Brauchwasserbedarf der Fa. A* … seinerzeit aus Brunnen III habe gedeckt werden können und eine Erhöhung der maximalen Wasserentnahmemenge aus dem Brunnen IV nicht erforderlich gewesen sei, zumal mit den Brunnen VII und VIII neue Wassergewinnungsanlagen durch die Antragstellerin erschlossen worden seien. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe die Antragstellerin keine konkreten Planungsabsichten hinsichtlich des Anschlusses weiterer Brunnen neben dem Brunnen IV, die durch den Kiesabbau hätten beeinträchtigt werden können, verfolgt. Die Alternativenprüfung auf Gemeindegebiet, zu der die Antragstellerin aufgefordert worden sei, nachdem für die Brunnen V und VI eine PAK-Belastung festgestellt worden und der von der Antragstellerin beantragte Betrieb mit Aufbereitungsanlage nur in Betracht gekommen sei, wenn andere geeignete Standorte für die Trinkwassergewinnung ausgeschlossen wären, sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Erst seit einem Abstimmungstermin, u.a. mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Antragstellerin, am 18. Februar 2019 im Landratsamt sei von dem Konzept der Antragstellerin auszugehen gewesen, dass mit Hilfe der Brunnen IV, V, VI, VII und VIII die künftige Wasserversorgung der Antragstellerin sichergestellt werden solle.
Das Abgrabungsvorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Ein ausreichender Lärmschutz sei durch Nebenbestimmungen zum Bescheid gewährleistet. Die Erschließung sei gesichert. Es läge ein zumutbares Erschließungsangebot der Beigeladenen für den Körbelbachweg vor. Der Flurbereinigungsweg habe schon bisher den An- und Abfahrtsverkehr aufgenommen. Die Antragstellerin habe dies geduldet.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Sand- und Kiesabbau der Beigeladenen bestehe seit 1962. Eingriffe in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien grundrechtsrelevant. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei davon auszugehen, dass eine wasserwirtschaftliche Beeinträchtigung durch das Abgrabungsvorhaben nicht vorliege. Wenn nunmehr die Schutzzone III für neu anzulegende Brunnen der Antragstellerin ausgeweitet werden solle, beruhe das nicht auf einem zusätzlichen Trinkwasserbedarf, sondern allein auf dem Wasserbedarf der im Gemeindegebiet ansässigen Fa. A* … Dieser dürfe nicht zu einem Eingriff in grundrechtsrelevante Positionen der Beigeladenen führen. Es müssten andere Abwägungsregeln gelten. Erschwerend komme hinzu, dass in der Vergangenheit ein äußerst ergiebiger Brunnen im Rahmen eines Bauprojekts (Einkaufsmarkt) geschlossen worden sei. Die Antragstellerin könne sich somit nicht auf einen dringenden Bedarf berufen, wenn sie selbst Ressourcen zugunsten eines privaten Investors vernichte. Die erlassene Allgemeinverfügung sei angefochten. Die Veränderungssperre werde im Wege der Normenkontrolle angefochten. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin hier zu Unrecht abgelehnt.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind jedenfalls als offen anzusehen, da im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses und der Einvernehmenserteilung davon ausgegangen werden durfte, dass der öffentliche Belang der Wasserwirtschaft durch das unter Nr. I und II des Bescheids vom 17. Mai 2018 genehmigte Abgrabungsvorhaben nicht gefährdet wird und somit diesem nicht entgegensteht (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Da die demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen zugunsten der Antragstellerin ausfällt, kann darüber hinaus offenbleiben, ob die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aus anderen von ihr geltend gemachten Beschwerdegründen voraussichtlich obsiegen würde und die hier vorzunehmende Interessenabwägung auch deshalb zu ihren Gunsten ausgehen müsste.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO ist zulässig.
a) Der auf die erteilten Abgrabungsgenehmigungen bezogene Antrag ist im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AbgrG, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Abgrabungsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, statthaft, zumal hier jedenfalls auch die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nicht deswegen in Betracht kommt, weil entsprechend der Auffassung der Antragstellerin statt des abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein bergrechtliches Verfahren durch die zuständige Bergbehörde durchzuführen gewesen wäre (vgl. aber auch OVG NW, B.v. 27.11.2008 – 6 B 794/08 – juris Rn. 3). Von der nur ausnahmsweise denkbaren Nichtigkeit des Verwaltungsakts wegen sachlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde kann in einem Fall wie hier, indem die Sachkompetenz des Landratsamts davon abhängt, ob die Abgrabung einen Bodenschatz betrifft, der nicht dem Bergrecht unterliegt, nicht ausgegangen werden (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 BBergG; OVG NW, B.v. 16.2.2012 – 1 A 2219/10 – juris Rn. 13; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand Oktober 2020, § 44 Rn. 25 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 170).
b) Darüber hinaus kann der Antragstellerin hier auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Nach dem insoweit wegen Art. 19 Abs. 4 GG anzulegenden strengen Maßstab kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass offensichtlich ist, dass der Erfolg in der Sache der Antragstellerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Nutzen bringen würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – juris Rn. 19; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11).
(1) Dies gilt zunächst, soweit in Anbetracht dessen, dass die hier gegenständlichen Abgrabungsgenehmigungen nach bayerischem Abgrabungsrecht nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung des Vorhabens bilden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; BayVGH, U.v. 28.6.2018 – 9 B 13.2616 – juris Rn. 40), unter Nr. V des Bescheids vom 17. Mai 2018 die Befreiung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung des Landratsamts für das Trinkwasservorbehaltsgebiet in den Gemarkungen G* … und N* … erteilt wurde. Nach dem gemäß § 88 VwGO ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Klagebegehren der Antragstellerin im Hinblick auf ihren auf Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2018 über eine befristete Abgrabungsgenehmigung gerichteten Antrag im Klageverfahren (Az. W 4 K 18.721) dürfte von der Antragstellerin wohl auch die wasserrechtliche Regelung unter Nr. V des Bescheids angefochten sein.
Die Klage hätte insoweit zwar aufschiebende Wirkung und würde der sofortigen Ausnutzung der Abgrabungsgenehmigungen entgegenstehen. Sie wäre voraussichtlich auch zulässig; insbesondere dürfte die Klagebefugnis der Antragstellerin bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2015 – 8 CS 14.2590 – juris Rn. 12; VG Würzburg, U.v. 14.11.2017 – W 4 K 17.827 – juris Rn. 20 f.; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 52 WHG Rn. 77 unter Verweis auf EuGH, U.v. 28.5.20 – C-535/18). Solange die hier nicht völlig auszuschließende Möglichkeit der Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Entscheidung im angefochtenen Bescheid im Raum steht, kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung keinesfalls verbessern könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2460 – Rn. 19, nicht veröffentlicht; B.v. 11.5.2020 – 8 CS 19.1633 – juris Rn. 15). Die wasserrechtliche Befreiung könnte etwa nachträglich vom Landratsamt für sofort vollziehbar erklärt werden oder über die wohl ebenfalls erfolgte Anfechtung der wasserrechtlichen Befreiung könnte durch Urteil vor Abschluss des Anfechtungsprozesses gegen die Abgrabungsgenehmigungen abweisend entschieden werden und anschließende prozessuale Entwicklungen könnten zur sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Befreiung führen (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene hat auch nicht verbindlich erklärt, von der Befreiung hinsichtlich der gegenständlichen Schutzgebietsverordnung erst Gebrauch zu machen, wenn diese bestandskräftig ist.
(2) Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt aus ähnlich gelagerten Gründen auch nicht der von der Antragsgegnerseite angesprochene Umstand, dass das Landratsamt zur vorläufigen Sicherung des künftigen Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV, V und VIII unter Einbeziehung aller Gebiete, die in den zukünftigen Schutzzonen I, II und IIIA liegen, am 21. Januar 2021, im Amtsblatt des Landkreises M* … bekannt gemacht am 9. Februar 2021, eine Veränderungssperre nach § 86 WHG erlassen hat und danach wesentlich wertsteigernde oder die Schutzgebietsausweisung erheblich erschwerende Veränderungen im Geltungsbereich nicht vorgenommen werden dürfen (§ 2 der Satzung); ebenso wenig, dass das Landratsamt datumsgleich eine für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung nach § 52 Abs. 2 WHG erlassen hat. Gegen letztere hat die Beigeladene Klage erhoben (Az. W 4 K 21.247). Die von der Abgrabungsgenehmigung betroffenen Flächen liegen nach Aktenlage in der Zone IIIA des künftigen Trinkwasserschutzgebietes.
Abgesehen davon, dass die Veränderungssperre nach § 86 Abs. 1 WHG dem hier streitigen Abgrabungsvorhaben auf den Grundstücken FlNr. … … … und … wohl allenfalls entgegengehalten werden könnte, soweit es nicht bereits begonnen wurde (vgl. § 86 Abs. 2 WHG), können nach § 4 der Satzung zur Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 86 Abs. 4 WHG). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgreich gegen die Veränderungssperre vorgeht. Es könnte sich insoweit beispielsweise als bedeutsam erweisen, dass laut dem Landratsamt zwar das Gesundheitsamt M* … mit E-Mails vom 29. Juli 2020 und 12. Dezember 2020 mitgeteilt habe, dass ein Weiterbetrieb der Kiesgrube mit der geplanten Inbetriebnahme der neuen Brunnen für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Antragstellerin aufgrund ihrer Lage innerhalb der Schutzzone IIIA des künftigen Wasserschutzgebietes aus Sicht des Grund- und Trinkwasserschutzes nicht vereinbar sei. Die Anforderungen des § 37 Abs. 1 IfSG könnten nicht erfüllt werden. Das Wasserwirtschaftsamt A* … habe den Weiterbetrieb aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausweislich seiner E-Mail vom 3. Juli 2020 unter Einhaltung zusätzlicher Auflagen aber für möglich gehalten.
Inwieweit die sofort vollziehbare Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2021, deren Inhalt dem im Internet auffindbaren Amtsblatt des Landkreises M* … vom 9. Februar 2021 zu entnehmen ist, dem Abgrabungsvorhaben entgegengehalten werden kann, ist schon nicht ohne weiteres ersichtlich, da diese je nach betroffener Schutzzone II oder IIIA das Düngen mit bestimmten Stoffen, das Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, Düngemitteln und bestimmter weiterer Substanzen, die Errichtung von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle sowie Silagedicksaft und die Beweidung sowie Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung verbietet oder einschränkt. Das außerdem ausgesprochene Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen außerhalb von befestigten Verkehrsflächen betrifft nur die Schutzzone II. In dieser käme das Abbauvorhaben aber nach Aktenlage nicht zu liegen.
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Das Landratsamt könnte das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin – unabhängig von der Frage der richtigen Verfahrensart und der hiervon abhängigen sachlichen Zuständigkeit des Landratsamts bzw. formellen Rechtmäßigkeit der Abgrabungsgenehmigung – aus materiell-rechtlicher Sicht jedenfalls deshalb zu Unrecht und in einer die Planungshoheit der Antragstellerin verletzenden Weise ersetzt haben, weil die Antragstellerin es aus Gründen, die sich aus § 35 BauGB ergeben, versagen durfte. Ob dies der Fall ist, kann allerdings ohne eine weitere, im Hauptsacheverfahren durchzuführende Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Bewertung der sich daraus ergebenden Erkenntnisse zu der Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung und der Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin von der Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB auszugehen war, nicht prognostiziert werden.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Später eingetretene Änderungen und die Frage, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf die Abgrabungsgenehmigungen besteht, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben. Die insoweit zur Baugenehmigung ergangene Rechtsprechung ist hier übertragbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn. 19).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. dann vor, wenn das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährdet. Dies könnte hier wegen einer von dem Vorhaben ausgehenden Gefahr für die Reinhaltung des Grundwassers und damit für die (künftige) (Trink-) Wasserversorgung im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu bejahen sein.
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion und einen eigenständigen städtebaulichen Regelungswert. Zweck der Norm ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Regelungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleiten (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25). Sie greift ggf. als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten, auch außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften, die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – a.a.O. Rn. 27). Die Gründe, die die Annahme einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung begründen, können im Einzelfall durchaus deckungsgleich mit denjenigen sein, die die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets und die in der Verordnung enthaltenen Beschränkungen rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2003 – 26 B 02.2237 – juris Rn. 27).
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat nach alledem insbesondere Bedeutung zur Vermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist dabei schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Bei der Einzelfallprüfung ist grundsätzlich eine konkrete Betrachtungsweise zu wählen. Auf den Nachweis eines Schadenseintritts im Einzelfall kann nur dann verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (insbesondere Rechtsverordnungen über Wasserschutzgebiete) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – juris Rn. 14).
Eine Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne der künftigen Sicherung der Trinkwasserversorgung könnte danach hier zu besorgen sein. Die von dem streitgegenständlichen Bescheid betroffenen Abgrabungsflächen liegen vollständig in der weiteren Schutzzone (Zone III) nach der Verordnung des Landratsamts M* … über das Wasserschutzgebiet für das Grundwasservorbehaltsgebiet in den Gemeinden G* … und N* … für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden des Landkreises M* … vom 10. Januar 1980 in der Fassung der Verordnung des Landratsamtes M* … zur Änderung dieser Verordnung vom 1. Dezember 1988. Nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere u.a. Kies-, Sand- und Tongruben in dieser Zone verboten. Hierzu wurde vom Landratsamt in dem angefochtenen Bescheid unter dessen Nr. V zwar eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 106 Abs. 1 WHG erteilt. Es erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen, dass sich diese wohl ebenfalls mit der Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2018 angefochtene Regelung als rechtswidrig erweist bzw. eine Gefährdung der Wasserwirtschaft auch unabhängig davon zu bejahen gewesen sein könnte, weil dem erforderlichen Grundwasserschutz im Hinblick auf die auch künftig sicherzustellende Wasserversorgung nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist. Vorliegend ist fraglich, ob von Seiten des Landratsamts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses tatsächlich davon ausgegangen werden durfte, dass der Schutzzweck der Verordnung zum Trinkwasservorbehaltsgebiet, den erkundeten Trinkwasservorrat für die zukünftige Nutzung verfügbar zu halten (s. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes A* … vom 27.11.2018, S. 4), nicht gefährdet wird (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG).
Das Landratsamt hat sich hinsichtlich der ausgesprochenen Befreiung auf die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A* … in dessen Schreiben vom 21. März 2018 gestützt, wonach der Entwurf für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für den Tiefbrunnen IV, welcher bereits der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin diene und innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Erkundungsgebiet der Antragstellerin errichtet sei, planreif sei und danach der beantragte Umgriff der Kiesgrube zukünftig außerhalb des Wasserschutzgebietes für den Tiefbrunnen IV liege, weshalb einer „Ausnahmegenehmigung von der geltenden Wasserschutzgebiets-Verordnung für das Erkundungsgebiet G* …“ für die beantragten südlichen Erweiterungsflächen der Kiesgrube der Beigeladenen zugestimmt werden könne. Dem Umstand, dass die neuen Abgrabungsflächen – getrennt nur durch einen Flurweg – direkt an die vorgesehene Zone III des Wasserschutzgebiets für den Brunnen IV angrenzen und als wasserwirtschaftlich sehr empfindlich einzustufen seien, sei Rechnung getragen, wenn im Einzelnen genannte Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen und beachtet würden.
Zwar ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt. Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukommt; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Art. 63 Abs. 3 BayWG). Die Notwendigkeit einer Abweichung oder Beweiserhebung durch das Gericht ist aber geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachterliche Äußerung der Fachbehörde tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris Rn. 18; B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2459 – juris Rn. 41).
Vorliegend stellt sich danach als aufklärungsbedürftig dar, ob die oben ausgeführte Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A* …, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Versorgung der Gemeinde mit Trinkwasser tragfähig ist, obwohl die Antragstellerin die Trinkwasserversorgung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. der Einvernehmensersetzung durch das Landratsamt ausschließlich mit dem Brunnen IV auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung G* … sicherstellen konnte. Der Zuschnitt des vom Wasserwirtschaftsamt im Rahmen seiner fachlichen Einschätzung in den Blick genommenen für diesen Brunnen festzusetzenden Wasserschutzgebietes entsprach zwar der damaligen jährlichen Entnahmemenge und ließ wohl auch noch gewisse Steigerungen zu. Jedoch ist fraglich, ob damals möglicherweise schon absehbare weitere Bedarfssteigerungen, die im Gebiet der Trinkwasservorbehaltsgebiets-Schutzgebietsverordnung zu decken sein würden und mit dem streitgegenständlichen Abgrabungsvorhaben in Kollision geraten könnten, sowie das Erfordernis einer Ersatzversorgung ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.
Die Antragstellerin hat bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in den gerichtlichen Verfahren W 4 K 18.139 und W 4 S 18.140 betreffend den Bescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2018 über die Erteilung einer bis zum 31. März 2018 befristeten Abgrabungsgenehmigung zugunsten der Beigeladenen ausführlich dargelegt, dass aufgrund der erwartbaren Steigerung des Trinkwasserbedarfs, insbesondere aufgrund des Mehrbedarfs durch die ortsansässige Fa. A* …, sowie des Fehlens einer Ersatzversorgungsmöglichkeit neben dem Brunnen IV auf der Basis des von der Antragstellerin beauftragten Gutachtens „Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde G* … – Untersuchung möglicher Brunnenstandorte und Variantenvergleich“ des Büros H* … … … … … aus dem Februar 2014 in dem festgesetzten Trinkwasservorbehaltsgebiet in den Gemarkungen G* … und N* …“ Erkundungen betrieben worden seien. Insbesondere seien danach an zwei Standorten im Norden des Brunnens IV (Brunnen V, FlNr. … und Brunnen VI, FlNr. … Gemarkung G* …*) im Trinkwasservorbehaltsgebiet Probebohrungen durchgeführt und Grundwassermessstellen eingerichtet worden, wobei allerdings im Rahmen der Versuchsbohrung für den Brunnen VI und an der zugehörigen Grundwassermessstelle Ende 2014 organoleptische MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe) gefunden worden seien. Das geförderte Rohwasser sei in geringem Maße mit PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) verunreinigt gewesen. Es sei deshalb beabsichtigt gewesen, die Brunnen V und VI zur Mischwasserförderung unter Zuhilfenahme einer (prophylaktischen) Aufbereitungsanlage über einen dreijährigen Probebetrieb laufen zu lassen. Der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis sei nach dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren allerdings mit Bescheid des Landratsamts vom 9. November 2017 abgelehnt worden und die Antragstellerin habe hiergegen Klage (Az. W 4 K 17.1447) erhoben. Parallel dazu sollten aber auch weitere (alternative) Trinkwasservorhaben erkundet werden. Hierzu sei eine Versuchsbohrung mit Errichtung einer zugehörigen Grundwassermessstelle für einen Brunnenstandort VII durchgeführt worden. Die Bohrfreigabe sei mit Bescheid des Landratsamts vom 10. März 2017 erteilt worden. Nach der Vormodellierung des Büros … aus dem Jahr 2014 sei zudem – nach Beendigung der Kiesgrube der Beigeladenen – in der Nähe der Grube, 250 m nordwestlich des Brunnens IV, ein Brunnenstandort nach dem „Szenario 2: Betrieb des Brunnens IV und VIb“ ein Brunnen VIb vorgesehen, dessen Grundwassereinzugsgebiet nach der Bahnlinienberechnung dieses Gutachtens durch die Sand- und Kiesgrube der Beigeladenen tangiert werden würde. Auch bei dem Szenario 1 (Brunnen IV und VIa) liege der Abbaubetrieb der Beigeladenen im Grundwassereinzugsgebiet für den Brunnen VIa. Das Landratsamt räumt im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass es die Antragstellerin zu einer umfassenden Alternativenprüfung im gesamten Gemeindegebiet aufgefordert hatte, weil die Nutzung der Brunnen V und VI mit Aufbereitungsanlage solange nicht in Betracht gekommen sei, solange die Existenz eines anderen geeigneten Standorts nicht habe ausgeschlossen werden können.
Nach der Aktenlage wurde das Wasserwirtschaftsamt A* … vom Landratsamt mit den ausgeführten Darstellungen der Antragstellerin in den Verfahren des Verwaltungsgerichts W 4 K 18.139 und W 4 S 18.140 nicht mehr konfrontiert. Hierzu hätte aber wohl Veranlassung bestanden, zumal das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, Planungen der Antragstellerin hinsichtlich der Trinkwasserversorgung, die den Bereich der Kiesgrube des Beigeladenen beträfen, seien nicht bekannt, die Suche der Antragstellerin hinsichtlich neuer Brunnenstandorte könne bestätigt werden, die Konkurrenz dieser Bemühungen mit dem Abgrabungsvorhaben sei jedoch durch die Antragstellerin darzulegen. Nach Aktenlage hatte das Landratsamt wohl auch schon das Schreiben der Antragstellerin vom 14. Dezember 2017, in dem diese auf das dementsprechende Aufforderungsschreiben des Landratsamts mit E-Mail vom 13. Dezember 2017 zwar mitteilte, dass aktuell im näheren Bereich um die Kiesgrube keine konkreten Brunnenstandorte geplant seien, zugleich aber auf den Zustrom des Grundwassers zu den bestehenden und geplanten Brunnen aus Richtung Westen sowie darauf hingewiesen hatte, dass künftige Standorte nicht völlig ausgeschlossen werden sollen und die Vorhabengrundstücke in der Schutzzone III des Wasservorbehaltsgebiets lägen, nicht zum Anlass genommen, hierzu das Wasserwirtschaftsamt zu hören. Gleiches gilt für die E-Mail des Bürgermeisters der Antragstellerin vom 11. April 2018, indem dieser den das Einvernehmen ablehnenden Beschluss des Gemeinderats vom 10. April 2018 mit den darin erörterten Gründen hinsichtlich der Notwendigkeit der Erschließung weiterer Trinkwasserquellen und dem Hinweis, dass die Wasserschutzgebiete für neue Brunnen an das Wasserschutzgebiet für den Brunnen IV (FlNr. …*) anschließen würden, sodass sich der bestehende Abbau und eventuelle Erweiterungsflächen auf jeden Fall innerhalb eines Wasserschutzgebietes befänden, wiedergibt.
Nach den nach alledem dem Landratsamt im Genehmigungsverfahren jedenfalls zuletzt bekannt gewordenen Umständen der Problematik der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin kann nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgegangen werden, dass das Wasserwirtschaftsamt bei seinen Bewertungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über den denselben Wissensstand wie das Landratsamt verfügte und falls doch, dann zu Recht quasi den Standpunkt eingenommen hat, dass sich die Funktion der Schutzgebietsverordnung für das Trinkwasservorbehaltsgebiet im Bereich der streitgegenständlichen Abgrabungsflächen in Anbetracht des Trinkwasserbrunnens IV und dem dafür festzusetzenden Wasserschutzgebiet erschöpft hat. Nachdem die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes im Genehmigungsverfahren, zuletzt abschließend vom 21. März 2018, keine Ausführungen zu den Einwänden der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr befürchteten Einschränkungen bei der Sicherstellung der künftigen Trinkwasserversorgung enthalten, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, dass das Wasserwirtschaftsamt, ggf. aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage, die Gefährdung des Schutzzwecks der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Trinkwasservorbehaltsgebiet bzw. die Notwendigkeiten einer ausreichenden zukünftigen Wasserversorgung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat. Immerhin hat sich mit dem im Juli 2018 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge aus dem Brunnen IV auf 800.000 m³/a aufgrund des ab 2018 stark steigenden Trinkwasserbedarfs der im Gemeindegebiet der Antragstellerin angesiedelten Firma A* … sehr schnell manifestiert, dass der Brunnen IV allein mit der nach den Berechnungen zum festgesetzten Wasserschutzgebiet höchstzulässigen Entnahmemenge von 746.000 m³/a dem steigenden Wasserbedarf nicht gerecht wird (s. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes A* … vom 27.11.2018, S. 3). Wenn auch wegen einer daneben verfolgten Entnahme von 450.000 m³/a Brauchwasser für die Fa. A* … aus dem Brunnen III und der Erschließung der Brunnen VII und VIII durch die Antragstellerin eine Erhöhung der Entnahmemenge aus dem Brunnen IV auf 800.000 m³/a letztlich nicht mehr als erforderlich angesehen wurde, sondern nur eine Erhöhung auf 734.000 m³/a erfolgte und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erging, erfolgt die Wasserversorgung der Antragstellerin nach deren Konzept nunmehr aus den Brunnen IV, V und VIII auf der Grundlage der bis 21. Dezember 2032 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. März 2021, für die ein Wasserschutzgebiet geplant ist, in deren Schutzzone IIIA das Abgrabungsvorhaben der Beigeladenen vollständig zu liegen kommt. Die drei Brunnenstandorte IV, V und VIII liegen allesamt im Geltungsbereich der Verordnung für ein Trinkwasservorbehaltsgebiet von 1980/88 (s. Allgemeinverfügung, S. 4).
Es kann bei der vorliegenden Konstellation auch nicht ohne weiteres der Auffassung des Antragsgegners gefolgt werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17. Mai 2018 eine wasserwirtschaftliche Gefährdungslage im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht gekommen sei, weil Planungen der Antragstellerin zu weiteren Brunnen neben dem Brunnen IV und dafür festzusetzenden Wasserschutzgebietsflächen noch nicht ausreichend fortgeschritten bzw. konkret gewesen seien, sondern sich solche hinsichtlich der Brunnen IV, V, VII und VIII erst nachträglich ergeben hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass betreffenden konkreten Planungen nur Indizwirkung für einen Gefährdungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zukommen würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 26 f.). Es dürfte daneben nicht gänzlich außer Acht gelassen werden können, dass der Verordnung zum Trinkwasservorbehaltsgebiet in ihrer seit 1988 zuletzt gültigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (längst) in Kraft war und innerhalb deren Gültigkeitsbereichs die nunmehr nach dem Grundwasserkonzept der Antragstellerin entwickelten Brunnenstandorte auch tatsächlich zu liegen kommen, ebenfalls eine erhebliche Indizwirkung beizumessen ist, zumal ihr Schutzzweck wohl gerade in der Sicherung der künftigen Wasserversorgung der Antragstellerin und der Verfügbarkeit des dafür erforderlichen Grundwassers in hierfür ausreichender Qualität zu sehen ist. Ob die Wahrung der danach unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schützenswerten vorhandenen Verhältnisse ausreichend Berücksichtigung gefunden hat und es ggf. entgegen der bisherigen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes gerechtfertigt gewesen wäre, das Abgrabungsvorhaben der Beigeladenen, welches als Sand- und Kiesabbau unzweifelhaft dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung für das Trinkwasservorbehaltsgebiet unterfällt, unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu unterbinden, bedarf daher noch weiterer Aufklärung.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Einwände der Beigeladenen, der sich steigernde Wasserbedarf im Gemeindegebiet sei allein auf den Verbrauch einer einzelnen Firma zurückzuführen und in der Vergangenheit habe es einen ergiebigen Brunnen gegeben, der von der Antragstellerin im Interesse eines Investors geschlossen worden sei, zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht nur die Bedarfssteigerungen der Industrie an Brauchwasser in Trinkwasserqualität, sondern auch das Erfordernis einer Ersatzfördermöglichkeit im Fall des Ausfalls des Brunnens IV geltend macht, deklariert § 50 Abs. 1 WHG die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) als Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer UmweltR, Stand August 2020, WHG § 50 Rn. 11). Wasserversorgung ist dabei das Sammeln, Fördern, Reinigen, Aufbereiten, Bereitstellen, Speichern, Weiterleiten, Zuleiten, Verteilen von und das Beliefern mit Trink- und Brauchwasser, auch wenn es als Produktionsmittel in Industrie, Gewerbe und Handwerk zum Einsatz kommt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 50 Rn. 4, 11). Art. 50 Abs. 1 WHG korreliert mit Art. 57 Abs. 1 BayGO i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BV sowie der Pflichtzuweisung hinsichtlich des Trinkwassers in Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO, wonach die Wasserversorgung der Allgemeinheit den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis obliegt und zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV gewährleisteten Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung gehört (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 50 Rn. 16; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 20). Dementsprechend darf grundsätzlich – und muss ggf. – die wasserversorgende Antragstellerin zukünftigen Bedarfssteigerungen eines in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Industriebetriebs durch die Erschließung weiterer geeigneter Wasservorkommen Rechnung tragen (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 BayGO). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass ein in der Vergangenheit von ihr genutzter ergiebiger Brunnen – aus welchen Gründen auch immer – ggf. nicht mehr zur Verfügung steht.
b) Die nach alledem vorzunehmende allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an einer Aufhebung des Sofortvollzugs und dem Interesse der Beigeladenen, von der Genehmigung weiterhin, auch in Form der Realisierung der Nutzung, Gebrauch machen zu können, fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
Zwar muss zugunsten der Beigeladenen grundsätzlich berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG keine aufschiebende Wirkung hat und dem gesetzgeberischen Ziel, damit Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen zu fördern, ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. Henning Jäde in PdK Bayern BayAbgrG, Art. 9, Anm. 2.2; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2019 – 15 CS 18.2459 – juris Rn. 37 zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB). Dies bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse regelmäßig durchsetzt. Die Belange des klagenden Dritten schlagen umso mehr zu Buche, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken würden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris Rn. 12).
Danach ist der Antragstellerin hier vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin infolge des Vollzugs des streitgegenständlichen Vorhabens erheblich und dauerhaft in ihren Möglichkeiten der Sicherstellung ihrer Trinkwasserversorgung eingeschränkt werden könnte. Umgekehrt erscheint eine Suspendierung des Abbaus mit damit ggf. verbundenen Verzögerungen und finanziellen Zusatzbelastungen der Beigeladenen derzeit hinnehmbar, zumal die Beigeladene Dringlichkeitsgründe nicht vorgetragen hat. Abgesehen davon, dass nach Aktenlage und Grundbucheinsicht nicht erkennbar ist, dass der Grunderwerb der Abgrabungsflächen FlNr. … und … Gemarkung G* … durch die Beigeladene vollzogen ist bzw. die Beigeladene sonst Verfügungsbefugnis besitzt, dürften auch noch die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Nr. V des Bescheids vom 17. Mai 2018 ausgesprochenen Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zum Trinkwasservorbehaltsgebiet und die Veränderungssperre zur Sicherung des künftigen Wasserschutzgebietes für die Brunnen IV, V und VIII, soweit mit dem Abbauvorhaben noch nicht begonnen wurde, einer alsbaldigen Ausnutzung der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigungen entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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