Baurecht

Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Aktenzeichen  9 U 4061/17 Bau

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 054590
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB Art. 229 § 39
BGB § 779

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 9068/17 2017-11-07 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.11.2017, Az. 11 O 9068/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.555.344,46 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt die Beseitigung von Mängeln. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hatte in den Jahren 2002 bis 2004 als Bauträgerin fünf Gebäude errichtet und in 89 Wohnungen, sechs weitere Einheiten und eine Tiefgarage aufgeteilt. Die Eigentümer der fünf Gebäude bilden zusammen die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft haben mit notariellen Kaufverträgen (wie z.B. dem Vertrag Anlage K 2) ihr Wohnungseigentum erworben.
Im diesem Vertrag, Anlage K 2 heißt es in § 7 Ziff. 4:
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt nach vollständiger Fertigstellung. Die (Rechtsvorgängerin der Beklagten) benennt einen unabhängigen vereidigten Sachverständigen, der die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durchführt. Er soll auch die Behebung der festgestellten Mängel bestätigen. Die Kosten der Abnahme durch den Beklagten trägt die (Rechtsvorgängerin der Beklagten).
Die Abnahme wurde durch einen Sachverständigen durchgeführt. Streitig ist, wie lange die Klägerin von einer Wirksamkeit der Abnahme ausging, jedenfalls beauftragte die Klägerin im Jahr 2008 einen Privatgutachter. Über die durch den Privatgutachter festgestellten Mängel wurde zwischen den Parteien verhandelt, die Beklagte zu 1) führte kostenintensive Mangelbeseitigungsarbeiten durch. Auf Bitte der Klägerin verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, zuletzt mit Schreiben vom 25.6.2015 bis zum 31.8.2015. Die Beklagte zu 1) und die Klägerin schlossen auf schriftlichen Vorschlag der Klägerin vom 2.3.2016 (Anlage K 4), dem die Beklagte mit handschriftlichem Vermerk vom 7.3.2016 zustimmte, einen Vergleich. Grundlage des Vergleichs waren ein klägerisches Schreiben vom 26.8.2015 und eines der Beklagten vom 26.10.2015.
Das Schreiben vom 2.3.2016 enthielt folgenden Vorschlag (vgl. Anlage K 4)
1. Ihr Haus zahlt einen Abgeltungsbetrag von 42.760,00 €, nämlich 40.000,00 € auf den Fassadenmangel (Ziff. 1 unseres Schreibens vom 26.8.2015) und weitere 2.760,00 € wie folgt, vgl. Ziff. 3 des genannten Schreibens.
426/426a Sockelbereich 2.500,00 €
590 Blechabdeckung 50,00 €
202 Durchführung mit Steinwolle ausstopfen 10,00 €
268 Schönheitsfehler 100,00 €
206 Platten ergänzen 100,00 € Mit der genannten Zahlung sind auch die Bagatellmängel 473, 259, 178, 342 abgegolten.
2. Auf Nachweis übernimmt Ihr Haus die Kosten für die beiden folgenden, noch nicht durchgeführten Arbeiten:
– Freilegung des Erdkabels und der Reparatur der Außenbeleuchtung
-. Austausch der vorhandenen Hebeanlage durch eine kleinere, geräuschärmere Hebeanlage
3. Ihr Haus übernimmt unbefristet die Haftung für den Fall, dass aufgrund der zu geringen Durchgangsbreiten bezogen auf die Mängelpunkte 134, 149, 183, 143, 157, 164 und 173 unserer Mandantin oder einzelnen Eigentümern Schäden entstehen sollten.
4. Türe Elektroraum PW Mangel Nr. 207
Soweit noch nicht geschehen, veranlasst Ihr Haus auf seine Kosten den Einbau einer F 30 Türe zum Stromzählerraum. Die Hausverwaltung hat uns mitgeteilt, dass Herr G. vom Ingenieurbüro i. gerade deshalb auch in der Wohnanlage war.
5. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, verzichtet unsere Mandantin auf Ansprüche wegen der übrigen gerügten Mängel.
6. Ihr Haus übernimmt die Kosten unserer Einschaltung von 5.252,10 € netto, 6250,00 € brutto.
Im Schreiben vom 26.8.2015 nahm die Klägerin auf ihr Schreiben vom 24.5.2015 Bezug sowie auf das Schreiben des Sachverständigen vom 9.6.2015 Bezug, welches als Anlage B 2 vorliegt. Ferner schilderte die Klägerin, dass der Privatsachverständige Probebohrungen an der Fassade durchgeführt habe. Auf das Schreiben Anlage K 5 wird Bezug genommen. Das Schreiben vom 2.3.2015, Anlage K 4 wurde von Seiten der Beklagten zu 1) handschriftlich gegengezeichnet.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die hier im Verfahren streitgegenständlichen Mängel von dem Vergleich nicht umfasst waren und begehrte daher die Mangelbeseitigung der geltend gemachten Mängel.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, da es an einer wirksamen Abnahme fehle. Die Ansprüche seien jedoch im Vergleich abgegolten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Erstgericht sei fälschlicherweise von einer Abgeltung der Mängelansprüche durch den geschlossenen Vergleich ausgegangen. Es habe insbesondere den Umfang der Symptomtheorie und die räumliche Ausdehnung verkannt. Insbesondere sei der Fassadenmangel räumlich auf die West- und Südseite beschränkt gewesen. Dies sei der Bereich gewesen, der damals vom Privatsachverständigen überprüft worden sei und auch zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht worden sei. Auch seien die nunmehr festgestellten Mängel an den Blechabdeckungen nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 5.3.2018, Bl. 121 der Akten:
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 7.11.2017 aufzuheben und die Beklagte gem. den Anträgen in der Klage vom 21.6.2017 wie folgt zu verurteilen:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, folgende Mängel nach den in beiliegendem Lageplan (Anlage K 1) rot gekennzeichneten Fassadenflächen der fünf Gebäude (A.-H.-Str. 1/P. -W.-Straße 35, 37/R.-Z.-Straße 2, 4 R.-Z.-Str. 6, 8, R.-Z.-Str. 10, A.-H.-Straße 3, 5) der klägerischen Wohnanlage zu beseitigen:
1. Es ist eine Vielzahl von Rissen im Putz vorhanden, die über den Dämmplattenstößen verlaufen. Risse, die sich noch nicht kapillar mit Schmutz angereichert haben (Wärmebrücken), zeichnen sich heller ab, da sich aufgrund der geringfügig höheren Oberflächentemperatur das Kondenswasser in geringerem Umfang niederschlägt als an den angrenzenden, feuchten Flächen, die einen Nährboden für einen vorzeitigen Algen- und Pilzbefall abgeben.
2. Die Brüstungsabdeckungen im Dachgeschoss sind nicht fachgerecht eingebunden, was zu Hinterfeuchtungen und umfangreichen Putzabsprengungen geführt hat.
3. Die Sockelbleche an den Loggien sind mangelhaft eingebunden, was zu Hinterfeuchtungen und umfangreichen Putzabsprengungen geführt hat.
4. Die Blechabdeckung hat ein falsches Gefälle, was zu Hinterfeuchtungen und umfangreichen Putzabsprengungen geführt hat.
5. Die Dachrandverblechung weist einen unzureichenden Überstand auf.
6. Bei den Fensterblechen kann sich aufgrund der fehlenden Dämmung an der Blechunterseite Kondenswasser bilden, das in der Vergangenheit bereits zu Hinterfeuchtungen im System und dunklen Flecken (verstärkter Pilzbefall) auf dem Anstrich geführt hat.
7. An den Ecken der Fensteröffnungen fehlt die Diagonalarmierung, wie sie nach dem allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zur Vermeidung von Spannungsrissen gefordert wird.
8. Die Dämmplatten sind entgegen den anerkannten Regeln der Technik und der Verarbeitungsrichtlinie des Systemherstellers untereinander nicht passgenau und stumpf gestoßen sowie die Fugen nicht mit geeignetem Dämmstoff oder PU-Dämmschaum geschlossen, was neben Wärmebrücken auch zu vorzeitigen Putz- und Anstrichmängeln führt.
9. Die WDVS (Wärmedämmverbundsystem-Platten) weisen entgegen den anerkannten Regeln der Technik und der Verarbeitungsrichtlinie des Systemherstellers einen unzureichenden Verbund und damit ein geschwächtes Haftvermögen zum Untergrund auf.
10. An der gesamten Fassade (rot im Plan, K 1, gekennzeichnet) fehlen die Brandriegel. Bei allen Fenstern, Türen, doppelschaligen Wänden am Gebäudeübergang u.ä., muss durch geeignete Maßnahmen (z.B. Tausch des normalen Materials durch geeignetes, für die Brandschutzertüchtigung zugelassenes Material) die Möglichkeit des Brandüberschlags verhindert werden.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin bei den in Ziff. I 1- 10 genannten Mängel für die über die Ziff. I hinausgehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz haften.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 4.230,45 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.7.2017 zu zahlen.
IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten von EUR 10.846,25 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.7.2017 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten weisen darauf hin, dass die durch die Klägerin bezeichneten Mängel nicht nachvollziehbar seien und im übrigen durch den Vergleich vom 2.3.2016 abgegolten seien.
Der Senat hat mündlich verhandelt am 24.7.2018. Auf die dort erteilten Hinweise wird Bezug genommen. Eine Möglichkeit zu einer gesonderten Güteverhandlung wollte die Klägerin, trotz der ursprünglich in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bereitschaft dann doch nicht wahrnehmen. Es wird im übrigen Bezug genommen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze. Auf die nachgelassene Schriftsatzfrist trug die Klägerin zu den Mängeln Nr. 4 und Nr. 5 mit Schriftsatz vom 6.11.2018 vor.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf den Vertrag zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EGBGB.
Soweit die Klägerin Mangelbeseitigung für die Mängel 1 – 3 und 6 – 10 geltend macht, sind diese Mängel von dem zwischen den Parteien geschlossenen Abgeltungsvergleich umfasst, wie bereits auch durch das landgerichtliche Urteil zutreffend festgestellt. Hinsichtlich der Mängel 4 und 5 fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zur Frage der Mangelhaftigkeit der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erbrachten Bauleistung.
1. Von dem zwischen den Parteien am 2.3.2016/7.3.2016 geschlossenen Vergleich sind auch die nunmehr im Klagewege geltend gemachten Mängel umfasst. Gegenstand des Mangelbeseitigungsanspruchs sind die bezeichneten Mängel 1 – 3 und 6 – 10, die sich auf Mängel an der Fassade der fünf Gebäude beziehen (Risse im Putz, unzureichende Abdeckungen, unzureichender Überstand, fehlende Dämmung, Ungenauigkeiten in der Fassadendämmung). Diese Mängel, die im Zusammenhang mit der Fassade stehen, sind durch den Vergleich vom 2.3.2018 abgegolten. Dies ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs nach § 779 BGB. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien eine verbindliche Regelung ihres Rechtsverhältnisses bezogen auf die streitgegenständlichen Mängel getroffen. Der Vergleich bezog sich auf die durch den Privatsachverständigen mit Schreiben vom 9.6.2015 festgestellten Mängel. Ausweislich dieses Schreibens hatte der Sachverständige im Auftrag der Klägerin Mangelerscheinungen moniert. Im Schreiben vom 9.6.2015 heißt es:
„Im November 2013 wurde festgestellt, dass an der Trennwand zwischen Haus P.-W.-Str. 35 und R.-Z.-Straße 2 flächige Putzabplatzungen, Risse und Durchfeuchtungen vorliegen. Der Sachverhalt wurde von mir besichtigt und dokumentiert. Sie haben mir Anfang dieses Jahres mitgeteilt, dass sich Fassadenschäden insbesondere an der Südfassade der Gebäude P.-W. 35 und 37 sowie der Westfassade R.-Z.Straße 2 – 10 deutlich verstärkt haben (…).
Aus diesem in Bezug genommenen Schreiben des damaligen Privatsachverständigen geht hervor, dass Gegenstand der Mängelrügen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Mängelerscheinungen an den Fassaden der gesamten Wohnanlage waren. Es handelte sich um einen Systemfehler an den Fassaden. Die Fassaden der Häuser waren einheitlich errichtet, so dass sich die Mangelbehauptungen auf alle Fassaden bezogen. Dies kommt durch das verwendete Wort „insbesondere“ im Schreiben des Sachverständigen zum Ausdruck. Im Schreiben, mit dem der Vergleich angeboten wurde, bezog sich die Klägerin unter Ziff. 1 auf den geschilderten Fassadenmangel.
Die nunmehr geltend gemachten Mängel wurden mit dem Vergleich abgegolten. Die vertragliche Regelung unter Ziff. 1 der Vereinbarung mit den Begriffen „Fassadenmangel“ und „Abgeltung“ ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Grundsätzlich ist bei der Auslegung einer Vereinbarung in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZR 114/10, BeckRS 2011, 24127). Bei der Willenserforschung ist insbesondere der mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 13. März 2003 – IX ZR 199/00 – NJW 2003, 2235). Dabei können auch Umstände außerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sein (BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3250; BGH Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZR 114/10, BeckRS 2011, 24127). Bei dem hier vorliegenden Vergleich wollten die Parteien eine abschließende Regelung für die gefundenen Mängel treffen, dies ergibt sich vor allem aus dem Wort „Abgeltung“. Es wird auf die Feststellungen des Sachverständigen Bezug genommen, was durch Bezugnahme auf die vorigen Schreiben der Klägerin und die im Schreiben vom 26.8.2015 enthaltene Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen vom 9.5.2015 deutlich wird. Dass die Parteien an einer vollständigen Abdeckung aller bekannten Mängel interessiert waren, ergibt sich auch durch die Ziff. 5 der Vergleichsvereinbarung, in der es heißt: „Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, verzichtet unsere Mandantin (= Klägerin) auf Ansprüche wegen den übrigen gerügten Mängeln“. Deswegen können nach Auffassung des Senats die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Mängel Nr. 1 – 3 und 6 – 10 nicht mehr geltend gemacht werden. Der geltend gemachte Mangel „Risse im Putz über den Dämmplattenstößen“ betrifft Mängel an der Fassade der Gebäude. Fassadenmängel waren vom damaligen Sachverständigen Schramm überprüft und in seinem Schreiben vom 9.6.2015 aufgeführt worden. Gleiches gilt für die unfachgerechte Einbindung von Brüstungsabdeckungen. Brüstungsabdeckungen sind Teil der Fassade. Zu Brüstungsabdeckungen verhält sich die Stellungnahme des Privatsachverständigen Schramm auf Seite 3 „Schädigung bei allen Übergängen Blech – Brüstung“ des Schreibens vom 9.6.2015. Gleiches gilt für den unter Nr. 3 geltend gemachten Mangel: “Einbindung der Sockelbleche“, auch dieser Mangel betrifft die Fassade und ihren Putz bzw. das Wärmedämmverbundsystem. Der unter Nr. 6 geschilderte Mangel, die „fehlende Dämmung an den Blechen führt zu Hinterfeuchtungen“ betrifft die Dämmung der Fassaden und des WDVS. Diese Mängel sind bereits im Schreiben des Sachverständigen Schramm vom 9.6.2015 erfasst, der von Hohlräumen und Mängeln an der Dämmung spricht. Die Mängel Nr. 7 – 9 erfassen ebenfalls Mängel am WDVS, welches Teil der Fassade ist und damit bereits vom Schreiben vom 9.6.2015 erfasst war. Brandschutz wurde durch das Schreiben des Sachverständigen ebenfalls auf S. 5 angesprochen, so dass auch Brandschutzmängel umfasst sind.
2. Die durch die Klage geschilderten Mängel 4 und 5 sind nach Auffassung des Senats nicht zwingend vom Vergleich umfasst. Die geltend gemachten Mängel sind jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 25.4.2017, VII ZR 217/16, NJOZ 2017, 1485). Für Baumängel gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Partei den von ihr behaupteten Baumangel so konkret bezeichnen, dass die Gegenseite genau weiß und nachvollziehen kann, was von ihr an Abhilfe erwartet wird (Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 2. Auflage 2016, § 13 Rn. 94-99, beck-online). Die „Symptomtheorie“ entbindet die betroffene Partei nicht davon, das äußere Erscheinungsbild des behaupteten Mangels exakt zu beschreiben (OLG Brandenburg 19.11.2008 – 12 W 52/08, IBR 2010, 331). Ein Auftraggeber genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen durch eine deutliche Beschreibung der vertragswidrigen Abweichungen (BGH, Urteil v. 21.12.2000, VII ZR 192/98, NJW-RR 2001, 380, beck-online). Hieran fehlt es im Vortrag der Klägerin. Die Mängel wurden erstmals mit der Klageschrift vorgetragen. Dort trägt die Klägerin vor, dass die Blechabdeckung ein falsches Gefälle aufweist und die Dachrandverblechung einen unzureichenden Überstand aufweist. Zur näheren Erläuterung verweist die Klägerin auf das Gutachten des Privatgutachters Karius, Anlage K 12.
Deswegen konnte der Senat keine Grundlage für die nach §§ 634, 635 BGB verlangte Mangelbeseitigung erkennen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2018 erteilte der Senat den Hinweis, dass die Mangelbehauptungen Nr. 4/5 zwar ausserhalb der Bindungswirkung des Vergleichs stehen könnten, aber wohl ausreichender Sachvortrag fehlte. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6.11.2018 trägt die Klägerin nunmehr vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Erneut wird auf das Gutachten Anlage K 12 verwiesen. Gleichermaßen trägt die Klägerin zu Mangel Nr. 5 vor, dass die Dachrandverblechung unzureichend sei und legt 3 Bilder von Häusern mit grüner Markierung vor. Aus der Mangelschilderung ergibt sich, wie auch schon von der beklagten Partei im Schriftsatz vom 25.9.2017 vorgetragen, nicht, wo welcher Mangel in welcher Weise zur Überprüfung des Gerichts gestellt wird. Mit den Angaben der Klägerin ist letztlich zwar möglich, einen Sachverständigen vor Ort zur Überprüfung zu schicken, eine konkrete Mängelbehauptung fehlt jedoch. Welcher Art ist das Gefälle und wie müsste es sein? Welches war der vertraglich geschuldete Maßstab? Welche konkreten Mangelfolgen werden behauptet? Wo in den fünf zur Überprüfung gestellten Gebäuden finden sich die Durchfeuchtungen? Auch das mit der Anlage 12 in Bezug genommene Bild 224 lässt einen Mangel am Abdeckungsgefälle nicht erkennen. Für die Mangelbehauptung Nr. 5 gilt zudem noch Folgendes: Aus dem vorgelegten grün umrandeten Bild kann nicht exakt entnommen werden, wo an welchen der fünf in Rede stehenden Gebäude die bezeichneten Mängel auftreten. Die konkreten Mangelsymptome werden nicht geschildert. Die Natur des behaupteten Mangels bleibt offen. Eine Beweiserhebung angesichts dieser Mangelbehauptung würde eine Ausforschung darstellen und wäre damit unzulässig. Sind Mängel (Mangelbilder) Inhalt des Beweisantrags, gebietet das Bestimmheitsgebot, dass die Mangelerscheinungen nach Ort und Erscheinungsbild ausreichend, also hinreichend bestimmt bezeichnet werden (Lokalitätsprinzip) (Motzke/Bauer/Seewald, 3. Auflage 2018, Prozesse in Bausachen, Rn. 268). Es fehlt bei diesem klägerischen Vortrag letztlich die Behauptung, in welcher Weise die Dachrandverblechung mangelhaft sein soll. Was wäre die vertragliche Sollbeschaffenheit, weicht die Dachrandverblechung von anerkannten Regeln der Technik ab? Hinzu kommt, dass die im Schriftsatz vom 6.11.2018 in Bezug genommenen Bilder aus dem Sachverständigengutachten Bilder 140 – 146 nicht erkennen lassen, dass sich um Mängel an einem Dach handeln soll. Vielmehr weisen diese Bilder auf Mängel im Zusammenhang mit den Putzarbeiten hin, die bereits durch die Regelungen im Vergleich zu den Fassaden ausgeschlossen sind. Der Sachverständige Karius führt auf Seite 75 seines Gutachtens aus, dass die Bleche unzureichend in das WDVS eingebaut seien. Insofern sind die geschilderten Mängel dann bereits durch die Abgeltungsvereinbarung geregelt worden, vgl. dazu oben. Gesonderte Mängel am Dachrandüberstand lassen sich diesen Bildern nicht entnehmen.
Hinzukommt, dass im Mangelvortrag der Klägerin keine genaue Abgrenzung zu den Mängeln vorgenommen wird, die bereits vom zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich umfasst sind. Die unter Ziff. 5 geschilderten Mängel können jedenfalls auch nach dem Gutachten Karius bereits von den im Jahr 2015 gerügten und zum Gegenstand des Vergleichs gemachten Mängeln gehört haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


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