Baurecht

Abriss einer Brücke und Anspruch auf Wegerecht

Aktenzeichen  8 CE 18.1059

Datum:
26.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14578
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 1, Abs. 4
BGB § 906, § 1004
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
BayStrWG Art. 17
BayVwVfG Art. 37

 

Leitsatz

1 Ein Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben vorliegt und Maßnahmen ohne Planfeststellungsbeschluss bzw. ohne Plangenehmigung getroffen werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da bei Planungen auch Pläne und Darstellungen in Karten Bestandteile eines Verwaltungsakts sein können, kann es für dessen Bestimmtheit genügen, wenn sein Inhalt erst in Gesamtschau mit derartigen Unterlagen ermittelt werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die bloße Duldung einer Grundstücksnutzung verschafft keine gesicherte Rechtsposition, die mit einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 E 18.400 2018-05-04 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten zur Renaturierung eines Gewässers. Er wendet sich gegen den Abriss einer Brücke sowie gegen die Umgestaltung einer Fläche, die ihm bisher als Wegeverbindung für sein landwirtschaftlich genutztes Anwesen gedient hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus (im Nordwesten), Bewirtschaftungsgebäuden und einer Maschinenhalle (im Südosten) bebauten Grundstücks (FlNr. …, Gemarkung U …). Es wird im Nordwesten durch die Straße „A …“ verkehrsmäßig erschlossen. Parallel zu diesem Grundstück verläuft von Nordwesten nach Südosten die „F … Straße“. Dazwischen liegt das im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. …, Gemarkung U …, auf dem der W …bach, ein Gewässer dritter Ordnung, verläuft. Die zwischen dem Wohnhaus und der 1988 errichteten Maschinenhalle gelegenen Bewirtschaftungsgebäude nehmen nicht nur die ganze Breite des Grundstücks des Antragstellers ein, sondern wurden – ausweislich der vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder – teilweise auch auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung U …, errichtet. Zudem nutzt der Antragsteller einen Streifen zwischen diesen Gebäuden und dem W …bach, um mit Fahrzeugen auf den südlichen Teil seines eigenen Grundstücks zu gelangen. Darüber hinaus hat sein Rechtsvorgänger vor etwa 60 Jahren nördlich der Bewirtschaftungsgebäude eine Brücke in Form einer Betonplatte errichtet, die über den W …bach führt.
Das Landratsamt F. erteilte mit Plangenehmigung vom 9. Oktober 2017 der Antragsgegnerin zu 1 die wasserrechtliche Genehmigung für die Verrohrung sowie die Renaturierung des W …bachs im Rahmen eines Gehweganbaus. Als Ausgleichsmaßnahme sind u.a. Renaturierungen im Bereich der FlNr. …, Gemarkung U …, vorgesehen. In den Inhalts- und Nebenbestimmungen wird geregelt, dass die unter Punkt 4.3 des Erläuterungsberichts aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen sind. Der Erläuterungsbericht, der Bestandteil der Plangenehmigung ist, führt als Ausgleichsmaßnahme u.a. auf, dass die bestehende Zufahrt (Brückenplatte) zur F … Straße abgebrochen wird. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolge künftig von der Ortsstraße „A …“. Diese Maßnahme ergibt sich auch aus dem wasserrechtlichen Lageplan (Nr. 1.2, Unterlage 4. zur Plangenehmigung). Darüber hinaus enthält der Lageplan eine Veränderung (Renaturierung) des Gewässerverlaufs.
Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
der Antragsgegnerin zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten am W …bach zwischen der F … Straße und dem Grundstück des Antragstellers bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen.
Zur Begründung hat er – unter Berufung auf einen Unterlassungsanspruch – im Wesentlichen geltend gemacht, dass er die streitgegenständliche Brücke auf eigene Kosten errichtet habe und dass diese die einzige Zufahrt zu seinem Grundstück darstelle. Zudem solle durch die Renaturierungsmaßnahmen auch die Fläche, auf der sich die einzige Zufahrt zu dem hinteren (südlichen) Grundstücksteil befinde, abgegraben werden. Beides stelle einen massiven, unzumutbaren Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Bei der Brücke handle es sich um eine private Erschließungsanlage, die mit Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1 errichtet worden sei und die dazu geführt habe, dass der Vorgänger des Antragstellers zu einem Straßenausbaubeitrag für die F … Straße herangezogen worden sei.
Die Antragsgegnerin zu 1 erklärte mit Schreiben vom 20. April 2018, dass keine Rechtsgrundlage für die Grenzüberbauung und für die Errichtung einer Überfahrt bestehe. Es liege auch keine planrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Brücke vor. Der Antragsteller habe die mangelnde Zufahrt zum südlichen Teil seines Grundstücks selbst durch die Querbebauung herbeigeführt. Zwar befinde sich an dem Bewirtschaftungsgebäude sowohl an der Nord- als auch an der Südseite ein Tor, aufgrund von Zwischenwänden sei jedoch die Durchfahrtsmöglichkeit verbaut worden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Wasserwirtschaftsamt K … signalisiert habe, dass es der Neuerrichtung einer Überfahrt im südlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers zustimmen könnte.
Nach richterlichem Hinweis des Verwaltungsgerichts Bayreuth auf die wasserrechtliche Plangenehmigung hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend erweitert, dass sich dieser auch gegen den Antragsgegner zu 2 richte.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 führte die Antragsgegnerin zu 1 aus, dass nach der Plangenehmigung eine wesentliche Ausweitung des Bachs im Bereich der Überfahrt vorgesehen sei. Die bestehende streitgegenständliche Überfahrt sei baulich verbraucht und bedürfe ohnehin einer Sanierung. Sie sei nicht mit der im Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 1988 (für den Bau der Maschinenhalle im südlichen Grundstücksbereich) als Auflage vorgesehenen Überbrückung identisch.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Mai 2018 abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Anträge bereits unzulässig seien, weil sich der Antragsteller in der Sache gegen den Vollzug eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsakts wende. In der Hauptsache sei die Anfechtungsklage statthaft, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25), hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht.
1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, die aber im Ergebnis dahinstehen können.
Es spricht Vieles für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei gemäß § 123 Abs. 5 VwGO schon nicht statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren gemäß §§ 80, 80a VwGO verfolgen müsse.
Zwar kommt ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben vorliegt und Maßnahmen ohne Planfeststellungsbeschluss bzw. ohne Plangenehmigung getroffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 8 CE 06.1957 – juris). Die Renaturierung und damit der Rückbau der vom Antragsteller bisher als Weg genutzten Fläche sowie der Brücke dürften aber ihre Rechtsgrundlage in der Plangenehmigung vom 9. Oktober 2017 haben.
Gegenstand dieses Verwaltungsakts dürften sowohl die Umgestaltung der Flächen, die der Antragsteller als Wegeverbindung nutzt, als auch der Abriss der Brücke sein. Zwar wäre es aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, derartige Maßnahmen, von denen Dritte betroffen sind, ausdrücklich (textlich) in den Tenor oder die Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Planungen können aber auch Pläne und Darstellungen in Karten Bestandteile eines Verwaltungsakts sein. Sind diese hinreichend gekennzeichnet, etwa durch die Plangenehmigungsbehörde als plangenehmigt gestempelt, können sie zur Auslegung des Bescheids herangezogen werden. In diesen Fällen kann die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) auch dann bejaht werden, wenn etwa ein Nachbar erst aus der Genehmigung in Verbindung mit derartigen Unterlagen die Reichweite des Vorhabens erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 30.5.2012 – 9 A 35.10 – NVwZ 2013, 147 = juris Rn. 21; U.v. 14.11.2012 – 9 C 13.11 – BVerwGE 145, 87 = juris Rn. 11 f.; BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 13 f. jeweils m.w.N.). Das dürfte hier der Fall sein.
Laut Nebenbestimmung Nr. 2.1 sind die unter Punkt 4.3 des Erläuterungsberichts zur Plangenehmigung (Unterlage 1) ausgeführten Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen. Der Erläuterungsbericht, der von der Genehmigungsbehörde als Beilage zum Genehmigungsbescheid gestempelt wurde, enthält auf S. 8 zum Punkt „4.3 Ausgleichsmaßnahme“ folgende Bestimmung: „Die bestehende Zufahrt (Brückenplatte) von der F … Straße zum Grundstück mit der Flur-Nr. … wird abgebrochen. Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt von der Ortsstraße ‚A …‘.“ Gleichermaßen sieht der (ebenfalls entsprechend gestempelte) Lageplan „F … Straße“ (Unterlage 4, Nr. 1.2) als „äquivalente Ausgleichsmaßnahme“ den Rückbau der streitgegenständlichen Betonplatte und die künftige Zufahrt über die Straße „A …“ vor. Selbst wenn die genannte Flurnummer des Grundstücks des Antragstellers unzutreffend sein dürfte, ergibt eine Auslegung der Planunterlagen diesen Planinhalt. Ausweislich der Prüfvermerke des Wasserwirtschaftsamts K … wurden beide Unterlagen auch im wasserrechtlichen Verfahren geprüft. Laut Plangenehmigung (S. 1 f.) sind Erläuterungsbericht und Lagepläne Bestandteil der Genehmigung. Es dürfte daher – mit dem Verwaltungsgericht – davon auszugehen sein, dass die Beseitigung der streitgegenständlichen Brücke Regelungsgegenstand ist.
Gleiches gilt für die Umgestaltung des im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1 stehenden Grundstücks FlNr. …, Gemarkung U … Dass dieses künftig aufgrund der Renaturierung des W …bachs nicht mehr durch den Antragsteller befahren werden kann, geht ebenfalls aus den Planunterlagen klar hervor.
Die Frage der Statthaftigkeit des Antrags kann aber letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass der Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist, hat ein solches Rechtsmittel nur dann Erfolg, wenn der Betroffene die Verletzung eigener Rechte glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 8 CE 06.1957 – juris Rn. 11 ff.). Daran fehlt es (dazu im Folgenden).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner.
Grundlage eines solchen Anspruchs könnten §§ 1004, 906 BGB analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche – etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG – sein. Dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch vorliegen, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1985 – 1 B 149.84 – juris Rn. 9; U.v. 22.10.2014 – 6 C 7.13 – NVwZ 2015, 906 = juris Rn. 20). Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13).
Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung eines subjektiven Rechts, das beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt sowohl in Bezug auf die bisherige Nutzung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung U …, als Weg (dazu unten Nr. 2.1), als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Brückenplatte (dazu unten Nr. 2.2).
2.1 Der Antragsteller hat kein eigenes Recht glaubhaft gemacht, das ihn zu einer Benutzung des Grundstücks der Antragsgegnerin zu 1 (FlNr. …, Gemarkung U …) zum Zweck der Zufahrt zum südlichen Teil seines Grundstücks (das mit der Maschinenhalle bebaut ist) berechtigen würde. Allein die Tatsache, dass eine solche Nutzung bisher geduldet worden sein mag, kann dem Antragsteller noch keine gesicherte Rechtsposition verleihen. Darüber hinausgehende Umstände hat die Antragstellerseite nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.
Aus den Genehmigungsakten für den Anbau der Maschinenhalle (Bescheid vom 25.2.1988) geht zudem hervor, dass deren Erschließung durch eine neu zu errichtende Überbrückung über den W …bach erfolgen sollte. Nicht nur aus den örtlichen Gegebenheiten und den Lageplänen, sondern auch aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 21.8 – es ist davon die Rede, dass die „neue Zufahrt“ eine Mindestbreite und eine Mindesttragkraft aufweisen muss – folgt, dass das Bauwerk über eine neu zu bauende Brücke erschlossen werden sollte und nicht über die Ende der 50er Jahre errichtete Betonplatte. Diese wird aufgrund der Bewirtschaftungsgebäude, die die gesamte Breite des klägerischen Grundstücks einnehmen, bisher über das Grundstück der Antragsgegnerin zu 1 (FlNr. …, Gemarkung U …) angefahren, das im Übrigen sogar überbaut worden ist. Die bestehende Brücke wäre daher wohl für eine gesicherte Erschließung auch nicht ausreichend. Der Antragsteller ist daher zunächst darauf zu verweisen, dass er die Verpflichtungen aus der Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 erfüllen und die in der Nebenbestimmung vorgesehene Überbrückung herstellen muss. Warum sein Rechtsvorgänger und er selbst dem bisher nicht nachgekommen sind, wurde nicht dargelegt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Errichtung einer Brücke an dieser Stelle nicht möglich ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1 ausgeführt, dass etwa das zuständige Wasserwirtschaftsamt bereits signalisiert habe, einem solchen Vorhaben könne grundsätzlich zugestimmt werden. Dies erschiene bei summarischer Prüfung aufgrund der dargestellten Nebenbestimmung auch sach- und interessengerecht.
2.2 Der Antragsteller hat hinsichtlich der Beseitigung der Betonplatte ebenfalls keine eigenen Rechte glaubhaft gemacht. Auch insofern sind auch sonst keine Berechtigungen ersichtlich.
Die bloße Versicherung seiner Mutter, die Brücke sei baurechtlich genehmigt worden, wurde nicht hinreichend substanziiert. Der Antragsgegner hat demgegenüber unwidersprochen ausgeführt, dass weder eine Genehmigung dieser Überbrückung vorliege noch eine sonstige Berechtigung bestehe.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 sei die streitgegenständliche Betonplatte als Zufahrt genehmigt worden, überzeugt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht. Er verkennt dabei, dass sich die Nebenbestimmung auf eine im Süden neu zu errichtende Überbrückung bezieht und nicht auf die nach seinem Vortrag damals schon bestehende Betonplatte. Ebenso wenig lässt sich aus der Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für den Umbau der Bewirtschaftungsgebäude eine solche Genehmigung entnehmen, obwohl dieses Vorhaben in den Zeitraum fällt, in dem die Betonplatte nach Angaben der Antragstellerseite errichtet wurde. Hinweise für eine sonst bestehende Genehmigung der Überbrückung oder für eine anderweitige Berechtigung wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller aus der bloßen Duldung subjektive Rechte herleiten könnte, erscheint fernliegend.
Auch sonst ist kein Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt über die Brücke ersichtlich. Selbst wenn der Umstand, dass diese über ein fremdes Grundstück führt, ausgeblendet würde, bestünde kein straßenrechtlicher Anspruch auf deren Beibehaltung. Das hier allenfalls in Betracht kommende Institut des Anliegergebrauchs verleiht kein solches Recht. Die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erfolgt nämlich bereits im nördlichen Grundstücksteil über die Straße „A …“. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 21. November 2014 (Az.: 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9) ausgeführt:
„… Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die – hier gewährleistete – Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 17; B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666/667 m.w.N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539/540 m.w.N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße – wie hier – als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84/85 m.w.N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des – als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen – Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84/85).“
Unter welchen Voraussetzungen ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt im Einzelfall insoweit denkbar erscheint, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539/541 = juris Rn. 30 ff.), kann dahinstehen. Dafür liegen – wie bereits dargelegt – hier keine Anhaltspunkte vor.
Schließlich folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller (möglicherweis zu Unrecht) zu Straßenausbaubeiträgen für die F … Straße hergezogen wurde, keine gesicherte Rechtsstellung. Im Übrigen ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 verpflichtet wurde, eine Überbrückung zu dieser Straße herzustellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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