Baurecht

Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke München

Aktenzeichen  22 A 15.40035

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AEG AEG § 1 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 2
GG GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten ist eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. (redaktioneller Leitsatz)
Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch sowie der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem.  (redaktioneller Leitsatz)
Hat das Eisenbahn-Bundesamt dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, mit den Anliegern im Bereich des S-Bahn-Ausgangs “Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten”, genügt dies nicht dem Gebot der Problembewältigung.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juni 2015 für das Vorhaben „Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1, München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof“, in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, hinsichtlich folgender Gesichtspunkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden:
a) Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.15);
b) Vermeidung von länger als 78 Tage einwirkenden baubedingten Erschütterungen (Nebenbestimmung A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz);
c) Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauzeit unter möglichst weitgehender Vermeidung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwesen, bei Unzumutbarkeit gegebenenfalls Festsetzung einer Entschädigung dem Grund nach (Nebenbestimmung A.4.17).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu 4/5 die Klägerin, zu 1/10 die Beklagte und zu jeweils 1/30 die Beigeladenen zu 1 bis 3.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist möglich, dass die – nicht enteignungsbetroffene – Klägerin in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstücks Schützenstr. 5 verletzt wird.
Die Klage ist überwiegend unbegründet, nämlich hinsichtlich des auf Aufhebung des PFB gerichteten Hauptantrags (Antrag Nr. I), des Hilfsantrags II Buchst. a, der die erneute Entscheidung über die Situierung des in der Schützenstraße geplanten S-Bahn-Zugangs zum Ziel hat, sowie hinsichtlich der Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. b und Nr. II Buchst. d (betreffend Lärmbeeinträchtigungen). Begründet ist die Klage hinsichtlich der im Tenor angesprochenen Nebenbestimmungen und der dort ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten (Hilfsanträge Nr. II Buchst. c und e, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung, sowie Hilfsanträge Nr. III und Nr. IV, betreffend baubedingte Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst, schließlich in Bezug auf die Zumutbarkeitsgrenze bei lang andauernden baubedingten Erschütterungen).
I.
Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dem strittigen Vorhaben weder die Planrechtfertigung fehlt noch rechtserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, die die Aufhebung des strittigen PFB oder – als Minus hierzu – die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen könnten.
1. Die Planrechtfertigung des strittigen Vorhabens ist gegeben.
1.1. Auch eine hoheitliche Planung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr bedarf ein planfestzustellendes Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf die Rechte Dritter der gesonderten Prüfung, ob das rechtliche Erfordernis seiner Planrechtfertigung erfüllt ist. Dieses gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Erfordernis bezweckt, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts im Einklang stehende Vorhaben schon auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Das Vorhaben muss, gemessen an diesen Zielen, vernünftigerweise geboten sein, geradezu unausweichlich braucht es dagegen nicht zu sein (BVerwG, U. v. 18.7.2013 – 7 A 4.12 – UPR 2014, 69, Rn. 44). Die Planrechtfertigung ist allerdings eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. Auch eine eisenbahnrechtliche Planung ist in diesem Sinn rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen dieses Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, U. v. 9.12.2015 – 22 A 15.40025 – Rn. 27 m. w. N.).
1.2. Zur Planrechtfertigung hat das EBA unter B.5.1 des angefochtenen PFB (S. 169 bis 172) insbesondere ausgeführt, dass die (erste und bislang einzige) bestehende S-Bahn-Stammstrecke zwischen Laim und Ostbahnhof das Kernstück und zugleich eine betriebliche Engstelle im Münchener S-Bahn-Netz und bis an die Grenzen ihrer maximalen Leistungsfähigkeit ausgelastet sei. Immer wieder – gerade in den Hauptverkehrszeiten – würden die planmäßigen Aufenthaltszeiten überschritten und es komme zu Verspätungen. Ausbaumaßnahmen im Netz (z. B. ein weiteres Gleis am Ostbahnhof) hätten nur unzulänglich Abhilfe schaffen können; technisch sei keine weitere Steigerung mehr möglich. Für eine grundlegende Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Betriebsqualität für die Münchener S-Bahn müsse die S-Bahn-Stammstrecke entlastet und eine alternative Fahrmöglichkeit in die Münchener Innenstadt für etwaige Störfälle geschaffen werden. Die geplante zweite S-Bahn-Stammstrecke erweitere die Streckenkapazitäten zur Weiterentwicklung des Münchener S-Bahnsystems und entlaste die Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz durch ein gleichwertiges bzw. verbessertes Bedienungskonzept; außerdem entstehe damit eine Entlastungs- und Ausweichstrecke für den Fall einer Störung auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke. Damit werde das Gesamtnetz betriebssicherer und weniger störanfällig gemacht; die neue Strecke stärke den öffentlichen Personenverkehr, indem sie mit allen U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus verknüpft werde. Ohne den Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke wäre das zum Jahr 2020 in der morgendlichen Spitzenstunde prognostizierte Fahrgastaufkommen nicht mehr zu bewältigen.
1.3. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und stützen die Einschätzung des EBA, dass dem streitigen Vorhaben die Planrechtfertigung nicht fehlt; es dient der Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2012 – 22 A 09.40034 – Rn. 27 m. w. N.). Die Klägerin hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass die Planrechtfertigung fehle.
2. Der festgestellte Plan leidet im Hinblick auf die Auswahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (insbesondere zweite Stammstrecke statt „Südring-Ausbau“) nicht an rechtserheblichen Abwägungsfehlern.
2.1. Die Planfeststellungsbehörde muss ernsthaft in Betracht kommende alternative Streckenführungen in die Abwägung einbeziehen, d. h. bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Zu diesen Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Lauf des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1996 – 4 C 29/94 – BVerwGE 102, 331, Rn. 39).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wahl unter verschiedenen räumlichen Trassenvarianten eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 – 22 A 10.40041 – NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 – 7 VR 4/10 – DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 – 9 B 10/09 – NuR 2009, 480 m. w. N.). Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird dagegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt daher selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Fehlerhaft wäre die Abwägung allerdings dann, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder eine Bewertung vorgenommen hätte, die zum objektiven Gewicht der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 9.4.2003 – 9 A 37.02 – NVwZ 2003, 1393, juris, Rn. 21 ff., B. v. 20.12.1988 – 7 NB 2/88 – BVerwGE 81, 128, Rn. 21 ff. m. w. N.). Rechtserheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2.2. Vorliegend hat das EBA im Abschnitt B.5.2.5 (S. 177-185) des angefochtenen PFB die vom Vorhabensträger (den Beigeladenen) vorgelegten Varianten gegenübergestellt und bewertet, insbesondere die – im Ergebnis verworfene – Variante B 2, die den Ausbau des Südrings für den S-Bahnverkehr beschreibt, einerseits und die planfestgestellte Variante eines zweiten S-Bahntunnels parallel zur bestehenden S-Bahn-Stammstrecke (Variante B 1, weiterentwickelt als C 4 und sodann D 3.1) andererseits. Das EBA hat – dem Gesetz entsprechend – nicht selbst geplant, sondern die Planung des Vorhabensträgers abwägend nachvollzogen. Es hat im Ergebnis dem Bau eines zweiten parallelen Tunnels den Vorzug gegeben, weil die weiteren mit dem Gesamtprojekt verfolgten Planungsziele (z. B. Entlastung der bestehenden, mittlerweile eine betriebliche Engstelle darstellenden S-Bahn-Stammstrecke und der Hauptumsteigepunkte Hauptbahnhof und Marienplatz, Bereitstellung einer Entlastungs- bzw. Ausweichstrecke für den Störfall der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, Verknüpfung mit allen bestehenden U-Bahnlinien auf kurzen Wegen sowie mit Straßenbahn und Bus) durch den Ausbau des Südrings schlechter oder gar nicht erreicht werden könnten (PFB, S. 178). Vorzugswürdig erschien dem EBA die planfestgestellte Variante auch, weil durch den Bau des zweiten S-Bahntunnels Beeinträchtigungen nahezu nur während der Bauzeit zu besorgen sind, während der Ausbau des Südrings auf Dauer zu betriebsbedingten Schallimmissionen, Eigentumseingriffen durch Abbruch und Umbau von Gebäuden und Eingriffen in die Natur (Zerstörung eines Biotopverbundes zwischen Friedenheimer Brücke und Ostbahnhof) führen würde.
Im Ergebnis ist nicht festzustellen, dass das EBA bei der grundsätzlichen Auswahlentscheidung unter mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Varianten, insbesondere zwischen einer zweiten Stammstrecke (parallel zur bestehenden Strecke) einerseits und dem Ausbau des Südrings andererseits, sowie bezüglich der Fortentwicklung und Feinabstimmung der möglichen Alternativen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die betroffenen Belange rechtsfehlerhaft gewichtet hätte. Das EBA hat auch keine sich als eindeutig vorzugswürdig aufdrängende räumliche Trassenvariante verworfen. Der „Südring-Ausbau“ mag unter einigen Gesichtspunkten vorzugswürdig sein, z. B. weil er den Münchener Süden besser erschließen könnte, aber keineswegs unter allen Gesichtspunkten. Es kann deshalb dahinstehen, ob der „Südring-Ausbau“ keine planerische Alternative, sondern ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt, was das EBA ebenfalls in Betracht gezogen hat.
3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem angefochtenen PFB auch insoweit nicht an, als der Zugang zur neuen S-Bahn-Linie im östlichen Bereich der Schützenstraße (statt mehr westlich, näher am Hauptbahnhof, oder außerhalb der Schützenstraße) und mit der planfestgestellten Ausführung (in Bezug auf Länge, Breite, Zahl und Situierung der Treppen/Rolltreppen) erstellt werden soll. Aus diesem Grund kann der PFB nicht aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt werden. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag (Hilfsantrag Nr. II Buchst. a), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, im Weg der Planergänzung über die Situierung des geplanten S-Bahn-Zugangs neu zu entscheiden, hat deshalb keinen Erfolg; dies kommt schon nach dem Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Schutzvorkehrungen) nicht in Betracht.
3.1. Der strittige PFB sieht insoweit folgende Gestaltung vor: Das Zugangsbauwerk zur neuen S-Bahn-Linie soll im östlichen Abschnitt der Schützenstraße entstehen, etwa 140 m vom westlichen Anfang der dortigen Fußgängerzone entfernt. Es ist einschließlich der ungefähr hüfthohen Umrandung ca. 8,1 m breit und ca. 12 m bis 14 m lang (diese Länge ergibt sich aus der Zeichnung im Lageplan, Anl. 4.8B zum PFB) und umfasst zwei Rolltreppen und einen dazwischen liegenden „Festabgang“.
3.2. Zu den Gründen für die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 auf S. 331 bis 336) Folgendes ausgeführt: Die Lage des Aufgangs ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Höhendifferenz (gemeint ist diejenige vom unterirdischen Bauwerk, dessen Tieflage wiederum von der am Hauptbahnhof erforderlichen Tieflage abhängt) zur Oberfläche zu überwinden; die Abmessungen des Aufgangs ergäben sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Fluchtwege und den verkehrlichen Anforderungen; sie könnten daher nicht weiter verringert werden.
Die Treppenanlage in der konkreten Dimensionierung nach Westen in den Knickbereich Schützen-/Luitpoldstraße zu führen, wäre insgesamt teurer, verringere die dauerhaften Betroffenheiten in der Summe nicht, sondern verlagere sie nur und verbessere die Situation an der Oberfläche nicht, weil der Straßenraum in diesem Bereich nicht breiter sei. Durch das mehrfache Abwinkeln der Treppenanlage würde diese deutlich breiter und läge somit nicht mehr allein unter öffentlichem Grund. Der Vorschlag nach Anordnung einer zweigeteilten Treppenanlage mit einem Teil Ecke Schützen-/Luitpoldstraße und einem Teil in Höhe der Schützenstraße 10 oder 12 sehe eine Zweiteilung der Aufgangsanlage vor. Dies würde ein zusätzliches Zwischengeschoss in geringem Abstand zur Oberfläche erfordern, um die Erreichbarkeit der hintereinander angeordneten Aufgänge zu ermöglichen. Damit würde der Gesamtumgriff während der Bauzeit größer. Das Zwischengeschoss würde unübersichtlicher, das subjektive Sicherheitsgefühl während der verkehrsarmen Zeiten würde sinken. Zum Erreichen des Karlsplatzes wären längere Wege erforderlich als bei der Planfeststellungslösung. Die weitere vorgeschlagene Alternative (Einrichtung einer zusätzlichen „Ebene -1“ mit Anordnung von Festtreppe und Fahrtreppen hintereinander und Anbindung des Treppenaufgangs von den Bahnsteigen der zweiten S-Bahn-Stammstrecke zum Kaufhaus K. und der Feinkostabteilung „S…“) würde ein zusätzliches Sperrengeschoss auf Höhe des bestehenden ersten Untergeschosses des Kaufhauses erfordern. Der Aufgang Schützenstraße dagegen habe ein solches Sperrengeschoss nicht, um die Betroffenheiten Dritter zu minimieren. Ein zusätzliches Sperrengeschoss würde zu einer größeren Gesamtlänge des Aufgangs, verbunden mit einem Eingriff in das unterirdische Bauwerk der Feinkostabteilung, führen und voraussichtlich die gesamte Straßenbreite beanspruchen.
Der Vorschlag der Nutzung bzw. Erweiterung von bestehenden Treppenanlagen erfülle die verkehrliche Anforderung zur Anbindung des Karlsplatzes nicht. Der Aufgang Schützenstraße diene zudem in einem Unglücksfall in der unterirdischen Verkehrsstation als Rettungsweg für Flüchtende, um die Station zu verlassen, und für Einsatzkräfte, insbesondere die Feuerwehr, um zum Einsatzort zu gelangen. Rettungswege müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen und dürften die Flüchtenden – anders als die vorliegend schon bestehenden S-Bahn-Aufgänge – nicht in das Sperrengeschoss oder in andere Verkehrsanlagen oder Gebäude lenken. Übergänge in andere Verkehrsbauwerke oder Gebäude würden im Brandfall automatisch durch Brandschutztore abgeriegelt, um eine Gefährdung der darin befindlichen Personen zu verhindern. Diese Übergänge seien daher nicht als Rettungswege geeignet.
Aus der prognostizierten Fahrgastfrequenz von über 500 Personen pro Stunde und Richtung (Spitzenstunde) und der gegebenen Höhendifferenz begründe sich die Ausbildung des Aufgangs mit zwei Fahrtreppen. Die Nutzbreite der mittig geführten Festtreppe von 3,60 m resultiere aus dem Evakuierungsfall. Die resultierende Breite des Aufgangs schränke den Verkehrsraum der Schützenstraße nur partiell auf einer Länge von weniger als 15 m ein. Die Breite der verbleibenden seitlichen Wegflächen betrage auf der Südseite ca. 4 m und auf der Nordseite ca. 5 m zuzüglich eines Wegstreifens unterhalb der Arkaden von ca. 3,5 m. In Summe entspreche das etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien.
3.3. Diese Ausführungen sind größtenteils überzeugend und lassen rechtserhebliche, weil offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Abwägungsmängel (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) nicht erkennen.
3.3.1. Untauglich ist lediglich das Argument, Rettungswege (als solcher solle der Zugang zur neuen Stammstrecke dienen) müssten laut Bayerischer Bauordnung ins Freie führen (PFB, S. 335). Dies trifft nicht zu. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten generell nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs (hierzu zählt die geplante S-Bahn-Strecke) samt ihren Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO) und können wegen dieses ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsausschlusses auch nicht analog herangezogen werden. Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 – 22 A 09.40059 – juris, Rn. 85 ff., 87). Danach sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d. h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Rechtserheblich ist dieser Fehler deshalb nicht, weil für das EBA jedenfalls gute Gründe (auch die mit Art. 31 BayBO verfolgten Zwecke) dafür sprechen, bei Notfällen jeglicher Art in unterirdischen Bauwerken wie einer U- oder S-Bahn-Station die möglicherweise in großer Zahl flüchtenden Menschen, die wahrscheinlich panikartig und unüberlegt handeln, möglichst rasch und auf kurzen Wegen und außerdem an einer solchen Stelle „ins Freie“ zu leiten, an der sie sich (wie in der Fußgängerzone der Schützenstraße) gefahrlos sammeln können. Insofern hat das EBA der Zusatzfunktion des S-Bahn-Zugangs als Rettungsweg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erhebliche, in der Abwägung zu berücksichtigende Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA ohne Rücksicht auf die Geltung des Art. 31 BayBO die gleiche Entscheidung getroffen hätte, so dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Verneinung der Rechtserheblichkeit eines Abwägungsmangels erfüllt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 – BvR 685/12 – NVwZ 2016, 524, Rn. 23).
Daran ändert auch nichts, dass an anderer Stelle in München, wie an der Ostseite des Hauptbahnhofs, U- oder S-Bahn-Zugänge bestehen, die in ihrer Funktion als Flucht- und Rettungswege zusammengeführt worden sind, und dass die einschlägige Richtlinie des EBA („Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln”) ein derartiges Zusammenführen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Projektabschnittsleiter der Beigeladenen zu 1 hat dazu in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Bauwerke unterschiedlicher Verkehrsträger, die auf der Ostseite des Hauptbahnhofs unterirdisch aneinander stoßen, durch Brandschutztüren voneinander getrennt sind, die im Brandfall automatisch geschlossen würden (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7). Bereits der mit den automatisch schließenden Brandschutztüren verfolgte einleuchtende Zweck, im Brandfall ein Übergreifen des Feuers und der Rauchentwicklung auf angeschlossene, größere Teile des U- und S-Bahn-Netzes zu verhindern, legt es nahe, die Verbindungswege zwischen derartig trennbaren unterirdischen Bauwerken nicht als gemeinsamen Rettungsweg zu nutzen. Der Projektabschnittsleiter hat außerdem anhand von Plänen anschaulich und für den Verwaltungsgerichtshof überzeugend – und ohne dass die Klägerin seine Ausführungen infrage gestellt hätte – erläutert, dass es schon aus Platzgründen nicht möglich ist, von dem neu zu errichtenden S-Bahnhof neben der bestehenden U-Bahnlinie U 1/U 2 im unterirdischen Bauwerk an dessen Ostseite einen Ausgang zum Sperrengeschoss zu schaffen; der verfügbare Raum neben den bereits vorhandenen Verkehrswegen reicht hierfür schlichtweg nicht aus. Zudem sind die vorhandenen Ausgänge des Sperrengeschosses zur Oberfläche nicht für einen zusätzlichen Zustrom von Fußgängern aus einem weiteren S-Bahnhof ausgelegt.
3.3.2. Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station „Hauptbahnhof tief“ eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei. Dies trifft zu und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höhendifferenz ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht (Anl. 1C zum PFB), in dem z. B. auf S. 82 ausgeführt wird, dass die Bahnsteige des Hauptbahnhofes in einer Tieflage von rd. 40 m unter Gelände liegen. Dieser Höhenunterschied kann nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am besten in mehreren Schritten durch eine Kombination von Waagrechten und Treppen/Rolltreppen und nicht auf einer geringeren horizontalen Distanz – die sich bei einem „Heranrücken“ des neuen S-Bahn-Zugangs ans Westende der Schützenstraße ergäbe – überwunden werden. Nur so können eine zusätzliche Inanspruchnahme von Privatgrund, eine Verschlechterung der Linienführung und erhebliche Mehrkosten vermieden werden.
3.3.3. Die Situierung des S-Bahn-Zugangs und die Art seiner Ausführung sind auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte „Barrierewirkung“ des S-Bahn-Zugangs nach seiner Fertigstellung abwägungsfehlerhaft.
Was die im Anhörungsverfahren von Anliegern vorgetragene Befürchtung angeht, auch nach Abschluss der Arbeiten zum geplanten S-Bahn-Zugang Schützenstraße würden der Zugang zu Geschäftsbetrieben und der Anlieferverkehr blockiert oder behindert, so hat das EBA diesem Einwand im angefochtenen PFB (S. 421) überzeugend entgegen gehalten, dass mit den nach Fertigstellung verbleibenden Durchlassbreiten (nördlich der Treppenanlage: ca. 5 m) ein Anlieferverkehr ohne unzumutbare Erschwernisse weiter möglich sein wird.
Nicht durchgreifend ist auch die Befürchtung, dass weniger Fußgänger als bisher die gesamte Schützenstraße durchquerten und die Straße insgesamt für Passanten an Attraktivität verliere, wodurch potentielle Kunden (Hotel- und Restaurantgäste, Patienten, Mandanten, Besucher von Ladengeschäften usw.) verlorengingen, weil diese benachbarte Straßen oder die unterirdische Verbindung zwischen dem Karlsplatz und dem Bahnhofplatz nutzen würden; verstärkt werde dieser negative Effekt noch dadurch, dass die Schützenstraße mehrere Jahre lang wegen der baubedingten Belästigungen ganz besonders gemieden werde und sich in dieser Zeit eine gewisse „Gewöhnung“ einstelle. Mit dieser Sichtweise wird kein Abwägungsmangel des angefochtenen PFB aufgezeigt.
3.3.3.1. Insoweit hat das EBA im angefochtenen PFB (B.5.13.4.1 und B.5.13.4.2, S. 331-338) Folgendes ausgeführt:
Der Aufgang Schützenstraße werde allein von den Nutzern der Züge auf der zweiten S-Bahn-Stammstrecke genutzt. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer, d. h. Fahrgäste der Züge auf der bestehenden S-Bahn-Stammstrecke, der U-Bahn und der Fernbahn würden nach wie vor den oberirdischen Weg zum Hauptbahnhof wählen und damit wie bisher auch weiterhin die Schützenstraße nutzen. Durch den Ausbau des S-Bahnnetzes mit schnelleren Reisezeiten würden zudem das Einkaufen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Stadtzentrum für die Bewohner des Münchener Umlandes attraktiver, so dass sich ein größeres Kundenpotenzial auch für den Bereich der Schützenstraße entwickle. Der Aufgang Schützenstraße diene neben der Funktion als Notausgang auch der Erschließung des vom Fußgängerverkehr stark frequentierten westlichen Randes des Karlplatzes und biete aus dieser Richtung eine direkte Erreichbarkeit der zweiten S-Bahn-Stammstrecke. Die Dimensionen des fertigen Aufgangs und die demnach verbleibenden Durchgänge reichten auch bei Zunahme des heutigen Personenaufkommens aus, ein Engpass und damit eine Barrierewirkung seien nicht zu befürchten. Die Durchgangsbreiten entsprächen in Summe etwa den Gehwegbreiten nördlich und südlich der von Norden her einmündenden Luitpoldstraße im westlichen Abschnitt der Schützenstraße, so dass die Abschnitte in Ihrer Leistungsfähigkeit für Fußgänger vergleichbar seien; die Breite der Durchgänge reiche bei weitem aus, um einem Fußgängerstrom von 4.500 Personen in der Spitzenstunde zu bewältigen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen keinen Abwägungsfehler erkennen.
3.3.3.2. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen. Dies überzeugt aber nicht. Denn die im PFB genannte Zahl 4.500 stammt nicht aus einer prognostischen Berechnung des Vorhabensträgers oder der Beklagten für die Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens, sondern einer auf die Bauzeit bezogenen Einwendung der LHM (vgl. B.5.13.4.2 auf S. 336 des PFB); auch die Antwort des Vorhabensträgers hat sich auf diese Einwendung bezogen (vgl. PFB, S. 340).
Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Schützenstraße westlich der Luitpoldstraße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der Luitpoldstraße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Schützenstraße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig. Denn die „Kapazitätsberechnungen“ (7.000 Fußgänger in der Stunde) beziehen sich auf Zeiten des stärksten Fußgängeraufkommens („Spitzenstunde“). Lieferverkehr soll aber gerade außerhalb der Spitzenbelastung der S-Bahn und insofern gerade nicht bei starkem Fußgängerverkehr stattfinden, wie Verwaltungsamtmann G… vom Kreisverwaltungsreferat der LHM als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat; jedenfalls ließe sich eine derartige Trennung von Lieferverkehr einerseits und (starkem) Fußgängerverkehr andererseits straßenverkehrsrechtlich regeln, weil der betroffene östliche Teil der Schützenstraße (nur) als Fußgängerzone gewidmet und nur zu bestimmten Uhrzeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Im Übrigen sind die Gehwegbreiten der Schützenstraße (westlich der Luitpoldstraße) – trotz einiger Verschiedenheiten – ein tauglicher Vergleichsmaßstab. Die Schützenstraße weitet sich dort zwar auf, allerdings ist ihre Mitte von der Fahrbahn „belegt“. Einer (mit einzukalkulierenden, gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnenden) Zunahme des Fußgängeraufkommens nach Fertigstellung des neuen Zugangs zur S-Bahn steht andererseits ein möglicher Entlastungseffekt dergestalt gegenüber, dass ein Teil der Fußgänger auf dem Weg vom bzw. zum Hauptbahnhof nicht die bisherigen Zu-/Abgänge am westlichen Ende der Schützenstraße benutzt, sondern über den neuen Zugang die Schützenstraße in den Untergrund verlässt bzw. sie aus dem Untergrund erreicht. Dieser Teil an Passanten „belastet“ aber die neu geschaffene – mögliche – Engstelle gar nicht, sondern passiert sie unterirdisch. Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G… (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).
In der Gesamtschau rechtfertigen der Vortrag der Klägerin und der Akteninhalt zwar die Prognose, dass sich mit dem neuen Zugangsbauwerk und der dadurch bewirkten – nicht unerheblichen – Verringerung der Durchgangsbreite der Fußgängerzone sowie auch der neuen Lenkung der Fußgängerströme der Fußgängerverkehr in der Schützenstraße verändern wird. Nicht realistisch erscheint dagegen die Prognose der Klägerin, dass die Zahl potentieller Kunden der klagenden Anlieger in der Schützenstraße nach Fertigstellung des Zugangsbauwerks erheblich verringern wird. Dabei ist zu bedenken, dass die Schützenstraße mit den bisherigen Zugängen im Westen (Bahnhofplatz) und im Osten (Karlsplatz) weiterhin für die Benutzer der U-Bahn-Linien und der (ersten) S-Bahn-Stammstrecke sowie diejenigen Passanten, die schon bisher keine der dort verlaufenden U- oder S-Bahnen genutzt, aber die Schützenstraße durchschritten haben, zur Verfügung steht; die zweite Stammstrecke vermag also mit dem Zugang in der Schützenstraße nur einen Bruchteil potentieller Kunden „abzuziehen“. Dass der zweite S-Bahn-Zugang neben der Gefahr eines „Abzugs der Kundschaft von der Erdoberfläche“ auch die Chance eines – nicht zwangsläufig gleich großen – Zugewinns an anderen Kunden einhergeht, leuchtet gleichfalls ein.
3.4. Abgesehen davon haben derartige Auswirkungen auch aus Rechtsgründen nur geringes Gewicht in der Abwägung. Insoweit genießen die Gewerbetreibenden in der Schützenstraße die Vorteile einer außergewöhnlich guten Lage: Sie können das in einer Fußgängerzone vorhandene große Kundenpotenzial „abschöpfen“ und haben zugleich (unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Lieferzeiten) eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besondere Lagegunst ist aber rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 – 9 A 27/03 – NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 – 9 A 12/05 – NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 – 22 A 14.40037 – juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 – 22 A 09.40002 – juris Rn. 24). Eigentümer und Inhaber eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u. a. – juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 – 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – NVwZ 2012, 1393 ff.). Baut ein Grundstückseigentümer auf die Lagegunst, so nutzt er eine Chance, die nicht die Qualität einer Rechtsposition im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u. a. – juris, Rn. 604 m. w. N.).
4. Die Abwägungsentscheidung des EBA zugunsten der von den Beigeladenen gewählten technischen Bauvariante, die vorliegend im Bereich der Schützenstraße zeit- und bereichsweise eine offene Baugrube anstelle bergmännischer Bauweise vorsieht, lässt rechtserhebliche Abwägungsfehler nicht erkennen. Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 – 9 VR 1.09 – NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 – 11 A 30.00 – juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 – 7 VR 4. u. a. – DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 – 22 A 09.40059 – juris, Rn. 65). Auf die Ausführungen unter I.2.1 kann insofern Bezug genommen werden. Solche Abwägungsmängel können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
Das EBA ist im angefochtenen PFB (S. 334/335, S. 336 oben) der Argumentation des Vorhabensträgers gefolgt, wonach der Aufgang Schützenstraße (ein Teil des Verbindungsstollens zwischen den Bahnsteigenden und dem Ausgangsbauwerk in der Schützenstraße sowie dieses Bauwerk selbst, vgl. PFB, S. 430; Erläuterungsbericht Anl. IC, S. 247) zwar weitgehend, aber nicht vollständig bergmännisch erstellt werden könne. Denn der unmittelbare Aufgang an der Straßenoberfläche und ein Teil des Stollens lägen so nah unter der Geländeoberfläche, dass die Überdeckung für eine bergmännische Bauweise nicht mehr ausreichend sei; auch könne der Aushub nicht unter Tage hergestellt werden, da zum erforderlichen Zeitpunkt des Auffahrens der Auffangstollen die dazu notwendigen Stationsröhren und Streckentunnel noch nicht fertiggestellt seien. Der Fachbeistand des Vorhabensträgers, Dipl.-Ing. Kuhn, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 7) anhand eines von den Beigeladenen vorbereiteten Schaubilds die Ausführungen im PFB näher erläutert und ausgeführt, die Überdeckung reiche für eine bergmännische Bauweise dann aus, wenn sie 50% bis 100% des Durchmessers der zu schaffenden Röhre betrage, vorliegend also 4 m bis 8 m. Wegen der in München vorherrschenden geologischen Verhältnisse (im Oberflächenbereich habe man es mit quartären Sanden und Kiesen zu tun, die relativ instabil seien) hätten sich die Planer am oberen Wert (8 m) orientiert. Vor dem Tunnelvortrieb seien hier Zementinjektionen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die für den Tunnelvortrieb benötigte Druckluft nicht entweichen könne. Hierfür müsse die Überdeckung ausreichend mächtig sein. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass das EBA möglicherweise nicht in jeder Hinsicht die Belastung der Klägerin durch die Baustelle zutreffend beurteilt hat, etwa in Bezug auf Beeinträchtigungen durch das Fassadengerüst (siehe hierzu weiter unten), so wirken sich derartige Fehler im Ergebnis auf die Wahl der Bauvariante nicht aus, weil sie nicht erheblich im Sinn des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind (vgl. dazu oben I.3.3.1). Die Erheblichkeit in diesem Sinn fehlt vorliegend, weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das EBA technischen Zwängen (Mindeststärke der Überdeckung bei einem Tunnelvortrieb) auch bei noch stärkerer Berücksichtigung der Belange der Klägerin den Vorrang eingeräumt hätte.
II.
Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge auf Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Weg der Planergänzung haben teilweise Erfolg.
1. Dies betrifft zum einen die baubedingt zu erwartenden Einschränkungen der Müllabfuhr, des Lieferverkehrs und des vergleichbaren Verkehrs an denjenigen Grundstücken in der Schützenstraße, die im vorliegenden und in den anderen, am 28. Juni 2016 gemeinsam verhandelten Klageverfahren streitgegenständlich sind (Hilfsanträge unter Nr. II Buchst. c und e; NB A.4.15, PFB, S. 106). Insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
1.1. Der angefochtene PFB geht insofern von folgendem Lösungskonzept aus:
Der verfügende Teil sieht unter der NB A.4.15 folgende Regelung bezüglich Abstimmungen mit den Anliegern im Baustellenbereich an der Schützenstraße vor:
„Der Vorhabenträger hat mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“.
Dem angefochtenen PFB zufolge (S. 201) rechnet der Vorhabensträger für den Bau des Aufgangs Schützenstraße mit einer Bauzeit von voraussichtlich 4 Jahren mit einer Unterbrechung von 1 3/4 Jahren zwischen den Phasen „bergmännischer Vortrieb zum Querstollen” und „Herstellung der Tunnel-Innenschale”. Während der vierjährigen Bauzeit ist – ausgehend von den Angaben im PFB und in Ermangelung detaillierteren Planungsunterlagen – davon auszugehen, dass in der Schützenstraße eine Baustelleneinrichtungs- und Baufeldfläche besteht, die an ihrer engsten Stelle auf der Südseite für die Dauer von etwa drei Monaten zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand um diese Fläche (vgl. PFB, z. B. NB A.4.2.1.2.2 Buchst. a auf S. 37, S. 426 unten) und dem Treppenaufgang eines angrenzenden Grundstücks einen Durchgang von nur 2 m Breite ermöglicht (PFB, S. 419/420). Auch die nach Fertigstellung des Verbaus und eines ersten Teilaushubs – also für die restliche, etwa 2 ¼ Jahre währende Bauzeit – mögliche teilweise Abdeckelung der Baugrube, von der das planfestgestellte Konzept ausgeht, erlaubt zwischen den Anwesen mit den Hausnummern 1 bis 7 in der Schützenstraße nur eine Durchgangsbreite von „mindestens“ 3 m (PFB, S. 420 oben); die Formulierung „mindestens“ schließt die in Betracht zu ziehende Möglichkeit ein, dass eine größere Breite als 3 m nicht geschaffen werden kann. Das EBA hat in diesem Zusammenhang im PFB ausgeführt, dass bereits heute die Zugänglichkeit und Warenanlieferung in der Schützenstraße aufgrund der beengten Verhältnisse und der Widmung als Fußgängerzone „nicht unproblematisch“ sei. Das EBA rechnet allerdings einerseits mit einer Entschärfung der verkehrlichen Situation durch die baubedingte Entfernung des in diesem Bereich befindlichen Brunnens, von vier Platanen und des während der Bauzeit – zumindest weitgehend – nicht mehr möglichen Betriebs von Außenschankflächen. Das EBA gibt andererseits aber zu bedenken, dass verschiedene Anwesen im selben räumlichen Bereich liegen und bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der vorhandenen Verkehrsflächen für Zulieferungen, die in der Zeit zwischen 6 Uhr und 10 Uhr stattfinden, die Verkehrssituation äußerst angespannt erscheine und daher ein „Gesamtkonzept zum Zeitmanagement von Zulieferverkehr und Müllentsorgung … zweckmäßig“ sei (PFB, S. 420).
1.2. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil es auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen beruht.
Nach dem Inhalt des angefochtenen PFB muss in Betracht gezogen werden, dass vier Jahre lang auf der Süd- wie auf der Nordseite der ungefähr 90 m langen Baustelle zwischen dem Bauzaun bzw. der Schallschutzwand und den Gebäuden nur ein Abstand verbleibt, der nur 3 m beträgt (auf der Nordseite eventuell zuzüglich der Arkaden des Kaufhauses, die sich allerdings auf Privatgrund befinden). Das EBA hat im angefochtenen PFB dennoch gemeint, der Vorhabensträger habe überzeugend dargelegt, dass der Zugang zu allen Anwesen während der Baumaßnahme für den Fahrzeugverkehr grundsätzlich aufrechterhalten und auch die Müllabfuhr möglich sein werde; es blieben daher nur noch unvermeidliche örtlich kurzzeitige Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten (PFB, S. 419).
Diese Konzeption des angefochtenen PFB beruht auf fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsannahmen. Denn bei einer Durchlassbreite von 3 m beidseits der umfriedeten Baustelle ist gleichzeitiger Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht gefahrlos möglich und kann aus Sicherheitsgründen von der LHM als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht zugelassen werden. Insoweit hat Verwaltungsamtmann G… (LHM) als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Beschränkung der Durchfahrtbreite auf 3 m könne ein Lieferverkehr und ein Entsorgungsverkehr aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden, weil Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer dadurch gefährdet oder unzumutbar behindert würden. Dasselbe gelte für die Zufahrt auf der Nordseite der Schützenstraße, wenn man davon ausgehe, dass diese ebenfalls nur 3 m breit sei; (nur) falls die dort befindlichen Arkaden von Fußgängern und Rollstuhlfahrern straßenrechtlich mitbenutzt werden könnten, könne ein Liefer- und Entsorgungsverkehr mit entsprechenden Fahrzeugen dort zugelassen werden (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 9). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für überzeugend (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, B. v. 16.4.1998 – 11 B 97.833 – BayVBl 1998, 536). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Hiervon ist das EBA beim Erlass des angefochtenen PFB aber nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, dass – mit Ausnahme eines relativ kurzen Zeitabschnitts von ca. 3 Monaten und dies beschränkt auf die Südseite der Schützenstraße – Liefer- und Entsorgungsverkehr möglich ist, möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses mit der LHM (vgl. PFB, S. 336).
1.3. Abgesehen davon hat das EBA die Problematik mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) schon im Ansatz nicht bewältigt.
Das EBA hat insofern mit der NB A.4.15 (PFB, S. 106) dem Vorhabensträger lediglich aufgegeben, „mit den Anliegern im Bereich des Ausgangs Schützenstraße Abstimmungen mit dem Ziel zu treffen, ein Gesamtkonzept zum Zeitmanagement Zulieferverkehr und Müllentsorgung für die Bauzeit zu erarbeiten“. Einen Vorbehalt weiterer Anordnungen durch das EBA oder eine zum verfügenden Inhalt des PFB gemachte Zusage des Vorhabensträgers, wie sie z. B. in Bezug auf Lärmschutzanlagen außerhalb des Bereichs der Schützenstraße gemacht wurde (vgl. z. B. PFB, Nr. B.5.13.9 auf S. 345 unten), gibt es diesbezüglich nicht.
Damit wird dem Gebot der Problembewältigung nicht genügt. Dieses Gebot folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (BayVGH, U. v. 16.7.2013 – 22 A 12.40073 – juris, Rn. 55) und besagt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu einer Lösung zuführen muss, d. h. dass i.d.R. die Planfeststellungsbehörde selbst eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Zwar kann die Problembewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert, wenn hierdurch die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen sichergestellt ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 – BVerwGE 112, 221) oder wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57). Derzeit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen verwirklicht werden.
Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Art über einen Zeitraum von ca. vier Jahren (möglicherweise noch länger) Geschäfte, Restaurants, Praxen und ähnliche Nutzungen in der Schützenstraße trotz Wegfalls der bislang bestandenen und der jeweiligen Betriebslogistik zugrundeliegenden Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen „versorgt“ und „entsorgt“ (z. B. Müll und Leergut) werden können; für das Anwesen Schützenstr. 8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19). Wie diese Problematik bewältigt werden wird, ist völlig offen.
1.4. Es kann von der Beklagten und den Beigeladenen nicht damit argumentiert werden, der hier inmitten stehende Belang sei nicht abwägungserheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands, dass die betroffenen Anwesen ohnehin in einer Fußgängerzone liegen, in der mit Kraftfahrzeugen normalerweise – also auch ohne die hier streitige Baustelle – nicht an die Grundstücke herangefahren werden kann.
Der Anliegergebrauch ist nicht normativ definiert und nach Inhalt und Reichweite nicht abstraktgenerell bestimmbar. Angenommen wird vielmehr, dass der Anliegergebrauch zwar eine subjektiv geschützte Rechtsposition vermittelt, diese aber nur soweit reicht, wie es zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG unvereinbaren, unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts erforderlich ist; verfassungsrechtlich geschützt ist nur der Kern des Anliegergebrauchs. Dieser lässt sich nicht allgemeingültig für jedes Grundstück und jede Situation bestimmen. Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 – 7 C 60/85 – BayVBl 1988, 24, Rn. 11). Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 – 11 CE 08.1752 – juris, Rn. 16, m. w. N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (VGH BW, U. v. 26.1.2016 – 5 S 1229/14 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Soweit Gerichte eine Einschränkung des Anliegergebrauchs für rechtlich unbedenklich gehalten haben, betraf dies – soweit ersichtlich – in der Regel Fälle nach dem Straßen- und Wegerecht (in Bayern: Art. 17 BayStrWG), in denen einem Anlieger die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Fahrzeugen – als „angemessene Nutzung unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten“ – entweder a) für nur sehr kurze Zeit (Stunden oder wenige Tage), dafür aber vollständig genommen wurde, oder b) zwar künftig unbefristet, dafür aber mit regelmäßigen zeitlichen Ausnahmen (z. B. Lieferzeiten). Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 – 11 CE 08.1752 – juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest). Das NdsOVG (B. v. 29.12.2015 – 7 ME 53/15 – NVwZ-RR 2016, 411, Rn. 10, m. w. N.) hat im Fall der Einrichtung einer Fußgängerzone ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar sei, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibe. Eine Zugänglichkeit dieser Art hat das NdsOVG (a. a. O.) im entschiedenen Fall als gewahrt angesehen, weil die Einrichtung der Fußgängerzone und damit der Wegfall des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs verbunden war mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen bzw. mit einer allgemeinen Zulassung des Lieferverkehrs innerhalb bestimmter Zeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. „Norderney“-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 – 7 C 60/85 – BayVBl 1988, 24, Rn. 1). Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).
Im vorliegenden Fall ist nach derzeitiger Bescheidslage der Kern des Anliegergebrauchs betroffen. Hier bedeutet die baustellenbedingte Einengung der Anfahrmöglichkeit für Grundstücke nördlich und südlich der ca. 90 m langen Baustelle, verbunden mit der straßenverkehrsrechtlich begründeten Ablehnung der LHM gegenüber einem gleichzeitigen Fußgänger- und Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen an diesen Engstellen, dass etwa vier Jahre lang die klagenden Anlieger der Schützenstraße, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu einer „angemessenen Nutzung“ ihrer Grundstücke auf die unmittelbare Erreichbarkeit der Anwesen mit Kraftfahrzeugen – wenigstens gelegentlich und stundenweise – angewiesen sind, diese Erreichbarkeit vollständig verlieren. In Betracht zu ziehen ist jedenfalls das Ergebnis, dass aus bautechnischen und/oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Konflikt zwischen Fußgänger- und Lieferverkehr nur dergestalt „gelöst“ werden kann, dass – nicht nur für die Dauer von etwa 3 Monaten (wie das EBA im Hinblick auf die während dreier Monate erforderlichen Verengung auf nur 2 m angenommen hat, vgl. PFB, S. 419 unten), sondern während der gesamten Bauzeit – einige der klagenden Anlieger ihr Gewerbegrundstück nur mittels „Handkarren“ oder auf ähnliche Weise mit Gütern versorgen und „entsorgen“ können. Hiermit sind nachvollziehbar ein größerer Personal- und/oder Zeitaufwand und somit höhere Betriebskosten verbunden, die von den Anliegern je nach Intensität und der Dauer der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs nicht entschädigungslos hingenommen werden müssen.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob im Hinblick auf evtl. andere Zufahrtsmöglichkeiten die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung verneint werden könnte (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, siehe oben I.3.3.1). Diese Frage ist zu verneinen. Die anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten sind nicht ohne weiteres als gesichert anzusehen, u.U. bedarf es insofern tatsächlich und rechtlich gestaltender Maßnahmen, deren Vornahme nicht Sache des Gerichts ist. Auch können die künftigen Abwägungen des EBA insofern nicht vorausgesehen werden. Wie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotografien und die Aussagen der Beteiligten (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8 und 12) belegen, hat zwar die Apotheke im klägerischen Anwesen Schützenstr. 5 gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr. 4, unter demselben Firmennamen ein Ladengeschäft mit Kundeneingang (und einer daneben liegenden Zufahrt); die Praxen in den Stockwerken über der Apotheke können mittels des Aufzugs innerhalb der Apotheke erreicht werden (und werben auch mit einem zweiten Zugang von der Bayerstraße aus). Was das Anwesen Schützenstr. 7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr. 7 benutzt werden kann. Die Geschäfte im Anwesen Schützenstr. 3 (Verfahren 22 A 15.40036) sind nur von der Schützenstraße aus zu erreichen, weil die Passage, die ehemals Schützenstraße und Bayerstraße zwischen den Häusern Schützenstr. 1 und Schützenstr. 3 verbunden hat, heute nicht mehr besteht. Völlig ungeklärt ist die Liefermöglichkeit hinsichtlich des auf der Nordseite der Fußgängerzone liegenden Anwesens Schützenstr. 8 (Verfahren 22 A 15.40033). In Betracht zu ziehen sind bei alledem auch die derzeitige Belegung der Bayerstraße mit öffentlichen Parkplätzen (vgl. Aussage der amtlichen Auskunftsperson, Herrn G…, Niederschrift vom 28.6.2016, S. 8) und die Möglichkeit der Entwicklung eines alle Kläger einschließenden Gesamtkonzepts durch das EBA. Dass das Anwesen der Klägerin aufgrund des zusätzlichen Zugangs bzw. der Zufahrt der Apotheke über die Bayerstraße im Vergleich mit anderen Gewerbebetrieben in der Schützenstraße relativ gering beeinträchtigt ist, erleichtert zwar die gebotenen (dem Gericht weder obliegenden noch erlaubten) gestaltenden Maßnahmen und die Entwicklung eines Gesamtkonzepts für den Zulieferverkehr und die Müllentsorgung. Die Einbeziehung auch des Anwesens Schützenstr. 5 in ein solches Konzept wird dadurch aber nicht entbehrlich. Der aufgezeigte Mangel in Bezug auf das Gebot der Problembewältigung durch das EBA ist daher auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
2. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB in der Gestalt, die er durch die Erklärungen der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erhalten hat, auch in Bezug auf die Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze bei langdauernden baubedingten Erschütterungen an (NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz). Auch insofern ist die Beklagte zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin hat zwar insofern keine konkreten Einwände erhoben, letztlich aber den PFB umfassend angegriffen, so dass dieser Mangel, mit dem sich das Gericht aus Anlass der Klage eines benachbarten Eigentümers befasst hat, auch hier zu berücksichtigen ist.
2.1. Im Grundsatz und zum überwiegenden Teil begegnet das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Dies betrifft die grundsätzlichen Anforderungen (NB A.4.2.1.1) und – mit der sogleich unter 2.2 erörterten Ausnahme – auch die spezielle Verfügung zu baubedingten Erschütterungen (A.4.2.1.3 ab S. 45 des PFB). Sofern – wie in dieser Nebenbestimmung angeordnet wurde – der Vorhabensträger beim Bau nach dem in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150 Teil 2 nach unterschiedlichen Einwirkungszeiten und Beurteilungsstufen differenzierten Bewertungsverfahren vorgeht und ggf. die unter 6.5.4.3 beschriebenen Maßnahmen (Betroffeneninformation, Aufklärung, baubetriebliche Maßnahmen, Einrichten einer Anlaufstelle für Beschwerden, erforderlichenfalls auch Messung und Beurteilung tatsächlich auftretender Erschütterungen) umsetzt, bedarf es insoweit auch keines zusätzlichen Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Das Schutzkonzept beruht auf dem „Erläuterungsbericht Erschütterungstechnische Untersuchung, Stand: 31.07.2012 mit Anhang“ (Anl. 20.1A), der ausdrücklich zum Bestandteil des PFB gemacht wurde (vgl. Nr. A.2 des verfügenden Teils, S. 12 und 30 des PFB). Das gestufte Vorgehen mit einer laufenden Überwachung durch den zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten, fortschreitenden Kontrollmessungen und ggf. nötigen Abhilfemaßnahmen rechtfertigt sich durch die gerade bei Erschütterungsimmissionen ausgeprägte Prognoseunsicherheit. Diese beruht nicht auf einer – von der Beklagten angeblich selbst so bezeichneten – „unzuverlässigen und unbrauchbaren“ Vorabschätzung, sondern auf einer in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A) angestellten Prognose, deren methodische und fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage steht und auch von den klagenden Anliegern der Schützenstraße nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Zu der NB A.4.2.1.3 Buchst. b (S. 45/46 des PFB), wonach bis zum Beginn erschütterungsintensiver Bauarbeiten u. a. im Baustellenbereich eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Erschütterungsimmissionen einzurichten, geeignete Messpunkte festzulegen, diese während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen und zudem die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem EBA vorlegen sowie auf Verlangen von Betroffenen diese über die Ergebnisse zu informieren sind, haben in der mündlichen Verhandlung die Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend erklärt, diese Nebenbestimmung sei so zu verstehen, dass ein Betroffener, der dies wünsche, nicht nur vom Ergebnis der Messungen unterrichtet werde, sondern Einsicht in die vollständigen Messprotokolle erhalte (vgl. Niederschrift vom 28.6.2016, S. 12/13). Die erschütterungstechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass im PFA 1 keine Betroffenheiten aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten zu erwarten seien (Anl. 20.1A, S. 29); dies dürfte (auch) darauf beruhen, dass vorliegend im Untergrund kaum Festgesteine zu erwarten sind (vgl. Anl. 20.1A, Nr. 7 auf S. 28). Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.
2.2. Allerdings sind die im PFB angeordneten Vorkehrungen zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen insofern abwägungsfehlerhaft, soweit sie länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen betreffen (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, letzter Satz, auf S. 45 des PFB).
In dieser Nebenbestimmung ist verfügt, dass als Anhaltswerte, die in dem zuvor (NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1) festgelegten Bewertungs- und Maßnahmeverfahren zu beachten sind, die in Tabelle 2 der DIN 4150-2 („Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, Juni 1999) für eine Einwirkungsdauer D von 26 Tage < D < 78 Tage angegebenen Werte gelten. Im begründenden Teil des PFB war ursprünglich hierzu ausgeführt, für länger als 78 Tage einwirkende Erschütterungen mache die DIN keine konkreten Angaben, eine Zumutbarkeit solle dann nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden, und vorliegend werde es als angemessen erachtet, bei der Beurteilung lang, d. h. länger als 78 Tage andauernder erschütterungsintensiver Bauarbeiten die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen. Dies entspreche auch einer fachlichen Empfehlung des Länderausschusses Immissionsschutz an die Bundesländer (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen [Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000] - „LAI-Hinweise“), die zwar nicht bindend sei, aber zumindest die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens habe (B.5.5.1.3, S. 216, Abschnitt 2). Soweit diese Begründung des PFB auf die - im Vergleich mit den Werten der Tabelle 2 einen in der Regel stärkeren Schutz vermittelnden - Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 verwies, widersprach sie dem Wortlaut der NB A.4.2.1.3, Buchst. a, Satz 1 („Tabelle 2“). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lösten die Vertreter der Beklagten diesen Widerspruch dahingehend auf, dass die Regelung im verfügenden Teil des PFB zutreffend sei, die Begründung dagegen ein Redaktionsversehen enthalte und dahingehend berichtigt werde, dass auf S. 216 oben 2. Absatz die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 1 heranzuziehen“ durch die Passage „die Immissionswerte der Tabelle 2 heranzuziehen“ ersetzt werde. Infolge dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung wurde die bisherige widersprüchliche Regelung zu Ungunsten der Klägerin dahingehend klargestellt, dass die - weitgehend weniger strengen - Anhaltswerte der Tabelle 2 der DIN 4150-2 anstelle der Werte der Tabelle 1 derselben DIN zur Anwendung vorgeschrieben sind.
Mit diesem Inhalt ist die NB A.4.2.1.3 Buchst. a letzter Satz nunmehr abwägungsfehlerhaft. Die verfügte Heranziehung der Tabelle 2 der DIN 4150-2 stützt sich auf die unrichtige Tatsache, dass auch die LAI-Hinweise dies vorsähen. Die LAI-Hinweise, denen die Beklagte zu Recht die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beimisst, sehen dies aber gerade nicht vor. In gleicher Weise wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung auf die Tabelle 1 der DIN 4150-2 abgestellt (Anl. 20.1A, S. 28). In gleicher Weise ist eine Regelung, wie sie vorliegend den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der Anhaltswerte der Tabelle 1 der DIN 4150-2 in der ursprünglichen Begründung des PFB (S. 216), nicht aber der NB A.4.2.1.3 Buchst. a entspricht, vom EBA auch bei der Planfeststellung für den PFA 2 („Marienhof“) getroffen worden. Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 – 22 A 09.40043 -, Rn. 117).
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass abwägungsfehlerfrei die Anwendung der (bezüglich der Mehrzahl der aufgeführten Anhaltswerte) weniger strengen Tabelle 2 der DIN 4150-2 vorgeschrieben werden würde (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG; vgl. oben I.3.3.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das EBA gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind nicht vorhanden. Zwar könnte man an eine Abwägungsunerheblichkeit deshalb denken, weil der Bevollmächtigte der Beigeladenen – insofern tendenziell übereinstimmend mit der Einschätzung in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Anl. 20.1A, S. 29: aufgrund erschütterungsintensiver Bauarbeiten seien keine Betroffenheiten zu erwarten) – in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Fall einer länger als 78 Tage dauernden Erschütterung unwahrscheinlich sei, weil die allenfalls relevanten Bauvorgänge (Bohrpfahlgründungen) nicht mehr als 49 Tage dauern würden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EBA die Möglichkeit, es könnten Erschütterungen länger als 78 Tage einwirken, im angefochtenen PFB gerade nicht ausgeschlossen und deshalb für solche Fälle vorsorglich Schutzvorkehrungen angeordnet hat. Es mag auch ansonsten Erwägungen geben, die es dem EBA gestatten könnten, den Empfehlungen der LAI-Hinweise nicht zu folgen; dem Verwaltungsgerichtshof ist dazu aber nichts Konkretes bekannt.
3. Rechtserhebliche Abwägungsfehler haften dem PFB auch im Hinblick auf den die Brandschutzvorkehrungen für das Anwesen der Klägerin während der Baumaßnahmen in der Schützenstraße an (NB A.4.17). Auch insofern ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dies betrifft die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. III und Nr. IV.
3.1. Das EBA ist zwar insofern von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen: Einige Anwesen in der Schützenstraße liegen während der gesamten oder für einen Teil der Bauzeit so nahe an der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche, dass das Heranfahren von Rettungs- und Löschfahrzeugen an die Gebäude unmöglich, erheblich erschwert oder zumindest nicht gesichert ist. Dies ergibt sich aus der Begründung unter B.5.19.1.12 im PFB (S. 425 und 427), wonach während der Bauzeit ein Ersatz (zweiter Rettungsweg) für die durch die Baugrube eingeschränkte Möglichkeit zum Anleitern für die Feuerwehr erforderlich ist. Die Branddirektion München hat danach bei einer Besprechung am 28. März 2013 den Alternativvorschlag, im Brandfall eine Drehleiter innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche aufzustellen, abgelehnt und statt dessen empfohlen, ein Fassadengerüst an den Gebäuden Schützenstr. 7 und 9 anzubringen.
3.2. Das EBA hat aber daraufhin in rechtlich nicht haltbarer Weise als Lösungskonzept zum Brandschutz mit den Nebenbestimmungen unter A.4.17 Buchst. a und b Folgendes verfügt:
a) An den Gebäuden der Schützenstr. 7 und 9 hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen zu prüfen, ob für die Bauzeit ein Fassadengerüst anzubringen ist, um eine wirksame Brandbekämpfung im Ereignisfall sicherzustellen.
b) Bezüglich des Fassadengerüstes vor den Gebäuden 1, 3 und 5 sowie etwaigen weiteren aufzustellenden Fassadengerüsten in der Schützenstraße (siehe A.4.17 a) hat der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit der Branddirektion der Landeshauptstadt München und den Betroffenen mögliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. Teilung des Gerüstes oder Abbau während längerer Baupausen) zu prüfen und ggf. vorzusehen.
Der angefochtene PFB geht im Text dieser Nebenbestimmungen und in der zugehörigen Begründung davon aus, dass entlang der Fassaden der Gebäude Schützenstr. 5 und 3 während der gesamten Bauzeit – hierunter wird eine Zeit von mehr als vier Jahren, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, verstanden – auf jeden Fall ein Gerüst aufgestellt werden muss. In Bezug auf das Gebäude Schützenstr. 7 dagegen zieht das EBA offenbar in Betracht, dass „die derzeitige Planung“ (wie es auf S. 427 des PFB, letzter Abschnitt, heißt) zwar vorsieht, „die Anlieferung“ (gemeint ist wohl: „das Anleitern“) der Fassade im Unglücksfall aus dem Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorzunehmen, dass die Realisierung eines derart gestalteten Brandschutzes aber ungewiss ist und noch weiter überprüft werden muss. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung müssen somit die Nutzer der Anwesen auf der Südseite der Schützenstraße (Hausnr. 1 bis 9) damit rechnen, dass während der gesamten vierjährigen Bauzeit, evtl. unterbrochen von einer einjährigen Pause, ein Fassadengerüst steht. Die Gestaltung des Fassadengerüsts – insbesondere bezüglich seiner Unterteilung und seines Abbaus während längerer Baupausen und hinsichtlich der Belüftung und Besonnung der hinter dem Gerüst liegenden Räume – ist nicht festgelegt.
Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu „filigran“, es sei „nicht in sich geschlossen“, nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte. Dieser Vortrag trifft indes insofern nicht zu, als eine bestimmte Gestaltung des Fassadengerüsts nicht mit der einem PFB eigenen Bindungswirkung planfestgestellt ist, sondern das EBA nur davon ausgeht, dass das Gerüst „nicht mit Planen verhängt werden soll“ (Hervorhebung durch das Gericht, vgl. PFB, S. 427). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Standdauer des Gerüsts erklärt, im schlimmsten Fall müssten die klagenden Eigentümer der Gebäude auf der Südseite der Schützenstraße während der gesamten Bauzeit mit einem Fassadengerüst rechnen, die Gestaltung der Verbindung zwischen Hauswand und Oberkante Lärmschutzwand (geschlossen oder Gitter) sei noch offen (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 10). Letztere Erklärung bezieht sich auf die Auswirkungen des Fassadengerüsts auf die Räume im Erdgeschoss der vom Gerüst betroffenen Gebäude, vor denen – bei einer „geschlossenen“ Gestaltung des untersten „Stegs“ auf Höhe der Erdgeschossdecke – vor dem Erdgeschoss ein tunnelartiger Gang entsteht, der zugleich einen Lichteinfall in die Fenster- oder Türöffnungen der Erdgeschossräume nahezu verhindert; auch in den darüber liegenden Geschossen tritt im Fall geschlossener Stege eine relativ starke Dämpfung des Lichteinfalls ein, die bei einer – nicht auszuschließenden – Verhängung des Gerüsts mit Planen noch größer wird. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung zufolge bei Erlass des PFB den schlimmstmöglichen Fall in die Abwägung eingestellt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11).
Das EBA hat dazu im angefochtenen PFB (S. 427 oben) folgende rechtliche Bewertung abgegeben: Es reiche aus, dass in der Planfeststellung das sogenannte basicengineering hinsichtlich des Fassadengerüstes geregelt sei und in der nachfolgenden Ausführungsplanung Einzelheiten zu den Fassadengerüsten konkretisiert würden (sog. detailengineering). In der mündlichen Verhandlung hat das EBA seine Bewertung dahingehend erläutert und ergänzt, es habe die – für möglich gehaltenen – im schlimmstmöglichen Fall eintretenden Beeinträchtigungen für die Klägerin als zumutbar angesehen; es habe aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit von Erleichterungen nicht verbauen wollen und deshalb den Beigeladenen entsprechende Prüfaufträge erteilt (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 11). Im angefochtenen PFB ist insoweit ausgeführt, das EBA halte die Auswirkungen, insbesondere die Verschattung durch das vorgesehene Fassadengerüst, das nicht mit Planen verhängt werden solle, nicht für unzumutbar und daher auch nicht für entschädigungspflichtig im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG (PFB, S. 427).
3.3. Dieses Lösungskonzept ist in rechtserheblicher Weise abwägungsfehlerhaft.
Anerkannt ist, dass Fragen der Bauausführung in der Regel nicht regelungsbedürftig sind, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist; gleiches gilt für Detailfragen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass die Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt (BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 A 09.40068 – juris, Rn. 27, betreffend die insoweit vergleichbaren Anforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies z. B. angenommen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob vorgesehenes Baumaterial die erforderliche Zulassung hat (BVerwG, B. v. 18.3.2015 – 3 B 3.15 – juris, Rn. 5).
Die Beklagte hat, gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben, zu Unrecht mit den Nebenbestimmungen unter Nr. A.4.17 Buchst. a und b die Lösung des Konflikts zwischen dem gebotenen Brandschutz und den Belangen der Klagepartei in die Ausführungsplanung verschoben. Die vorliegend planfestgestellte „Lösung“ des Brandschutzproblems, bei der das EBA zwar das Erfordernis einer weiteren Prüfung erkannt, diese Prüfung aber nicht selbst vorgenommen, sondern insoweit lediglich dem Vorhabensträger „Prüfaufträge“ erteilt hat, genügt nicht dem Gebot der Problembewältigung (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots die Ausführungen oben unter 1.3). Für die vorliegend noch ausstehende Problemlösung besteht weder außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, noch ist mit der im PFB verfügten Anordnung die Anwendung eines bestimmten, zur Lösung geeigneten Verfahrens sichergestellt, noch handelt es sich insoweit um Detailfragen, bei denen Gewissheit bestünde, dass die Problematik beherrschbar ist, das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht und auch zum Einsatz kommt.
Um Detailfragen, deren Lösung vollständig der nachfolgenden Ausführungsplanung eines bestandskräftigen PFB überlassen bleiben dürfte, kann es sich bei solchen Konflikten widerstreitender Belange nicht handeln, in denen abwägungserhebliche private Belange nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden und die – im „schlimmsten Fall“ – nicht derart gelöst werden können, dass die allenfalls verbleibenden Betroffenheiten Dritter noch zumutbar und damit nicht entschädigungspflichtig im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Anwesens muss in die Abwägung eingestellt werden (BayVGH, U. v. 20.5.2004 – 22 A 12.40062 – juris, Rn. 30; VGH BW, U. v. 11.2.2004 – 5 S 384/03 – juris, Rn. 215). Dass vorliegend nachteilige Wirkungen nicht durch Schutzvorkehrungen vermeidbar sind und Entschädigungsansprüche bestehen (§ 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG), muss in Betracht gezogen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, auch die „schlimmstmögliche“ Gestaltung des Fassadengerüsts müsse mit ihren Auswirkungen über eine Dauer von bis zu vier Jahren von den Anliegern generell entschädigungslos hingenommen werden. Anhaltspunkte für die Abwägungsrelevanz können zivilgerichtlichen Entscheidungen entnommen werden, mit denen Mietkürzungen im Fall von Beeinträchtigungen durch Gerüste zugebilligt wurden; mit entsprechenden Begehren muss ggf. auch die Klägerin rechnen, so dass der Nutzungswert ihres Anwesens deutlich verringert wird (vgl. z. B. KG Berlin, U. v. 8.1.2001 – 8 U 5875/98 – : 10% Mietminderung wegen eines Baugerüsts um das Haus, weil die Plane trotz ihrer Lichtdurchlässigkeit den ungehinderten Blick nach draußen verhindere und die Frischluftzufuhr vermindere, auf dem Gerüst Bauarbeiter hin und her liefen und durch das Gerüst die Einbruchsgefahr erhöht sei; LG Berlin, U. v. 12.4.1994 – 63 S 439/93 – : Mietminderung um 5%. weil wegen des Baugerüsts die Lichtzufuhr eingeschränkt werde, sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen und damit zu rechnen sei, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten).
Die rechtliche Bewertung des EBA, dass durch das Fassadengerüst bewirkte Beeinträchtigungen im Hinblick auf den nur eingeschränkt rechtlich geschützten Anliegergebrauch hinzunehmen seien, ist zu beanstanden. Eine solche Erwägung, die im angefochtenen PFB (S. 427 Mitte und Nr. B.5.18 auf S. 405 ff.) undifferenziert in Bezug auf verschiedene, insoweit aber nicht in derselben Weise zu würdigende Beeinträchtigungen angestellt und in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekräftigt worden ist, verbindet die Problematik des Fassadengerüsts in vollem Umfang mit der Zufahrtsproblematik. Dies ist nicht gerechtfertigt, weil letztere durch eventuelle Fassadengerüste kaum mehr vergrößert würde (siehe oben II.1) und weil es bei der Problematik der Fassadengerüste in erster Linie um Belichtung, Besonnung, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre geht.
Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume). Letzteres mag zwar zutreffen. Schutzwürdig und abwägungserheblich ist aber das Grundeigentum in seiner konkreten Situation, nicht dagegen ein fiktives, bauordnungsrechtlich gleichfalls zulässiges Minimum, für das sich der Gebäudeeigentümer nicht entschieden hat und das er nicht ins Werk gesetzt hat. Zum andern setzt die Pflicht von Straßenanliegern zur entschädigungslosen Hinnahme erheblicher Einschränkungen, die aus Arbeiten an einer öffentlichen Verkehrsfläche resultieren, einen engen Bezug zwischen dem „Anliegernutzen“ einerseits und den Arbeiten andererseits voraus. Ein solcher Bezug ist bei Arbeiten an einer U-Bahn, durch die der Anliegergebrauch eingeschränkt oder entzogen wurde, i.d.R. verneint worden (vgl. Wiget, BayStrWG, Art. 17 Rn. 46 ff, insb. Rn. 48, dort S. 46 unten, m. w. N.; BGH, U. v. 7.7.1980 – III ZR 32/79 – NJW 1980, 2703, juris, Rn. 16 bis 20 m. w. N.).
Die Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach (einschließlich der wesentlichen Bemessungsgrundlagen) geboten ist, hängt davon ab, welche „Minimierungsmaßnahmen“ (NB A.4.17 Buchst. b) verwirklicht werden können und in welchem Maß die einzelnen Stockwerke und Räume von den verbleibenden Beeinträchtigungen noch betroffen sind.
Keinen Bedenken begegnet das Lösungskonzept des angefochtenen PFB unter folgenden Gesichtspunkten:
Keinen Bedenken begegnet, dass Fragen der Erkennbarkeit der von einem Fassadengerüst betroffenen Gebäude der Ausführungsplanung vorbehalten worden sind und im PFB nur vorgegeben wurde, dass bei Geschäftsbetrieben Maßnahmen zur Abhilfe mit den Betroffenen abzustimmen sind (NB A.14). Fußgänger, die ein Geschäft (oder ein Büro, eine Praxis, ein Hotel oder ein Restaurant) aufsuchen möchten und dessen Adresse oder Lage kennen, werden daran durch ein Gerüst oder einen Bauzaun nicht nennenswert gehindert. Für alle anderen Fußgänger können geeignete Hinweisschilder angebracht werden; insoweit handelt es sich um ein nicht planfeststellungsbedürftiges Detail.
III.
Im Übrigen sind die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bzw. Bescheidungsanträge unbegründet.
1. Soweit die klagenden Anlieger der Schützenstraße bemängeln, der angefochtene PFB sei in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Baulärm rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen; dem PFB haften diesbezüglich keine rechtserheblichen Abwägungsfehler an. Ohne Erfolg bleiben daher die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge der Klägerin unter Nr. II Buchst. b und d.
1.1. Das EBA ist zum einen von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Das Grundkonzept zur Vermeidung von Baulärm (dargestellt unter B.5.5.1.2.1 auf S. 191 bis 193 des PFB) entspricht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben. Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm – vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar – in unterschiedlichem Maß – über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 – 22 A 09.40052 – juris, Rn. 99 ff. m. w. N.). Das EBA hat auch (auf S. 193 oben des PFB) die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, wonach bei den im Planfeststellungsverfahren zu treffenden, als Grundlage für etwaige Schallschutzvorkehrungen dienenden Immissionsprognosen zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. nicht deswegen noch um (bis zu) 5 dB(A) erhöht werden darf, weil der sog. „Eingreifwert“ nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude („Außenbereich“) zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein „Außenkontaktbereich“ vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als “Publikum” und Teil der “Allgemeinheit” vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – a. a. O., Rn. 33-35).
1.2. Das EBA ist ferner auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat die rechtlichen Vorgaben zutreffend darauf angewandt. Es hat unter Nr. B.5.5.1.2.4 (PFB, S. 199 ff.) angenommen, dass der Auswirkungsbereich der Baustelle in der Schützenstraße tatsächlich von Geschäften und Gewerben geprägt ist und dass die Einstufung als „Kerngebiet” (MK) gemäß § 7 BauNVO im Bebauungsplan der LHM der Einstufung als Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen nach der AVV Baulärm entspricht (Nrn. 3.1.1, 3.2.1 und 3.1.1. Buchst. b der AVV Baulärm). Das EBA hat daraus zutreffend gefolgert, dass sich vorliegend grds. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ergeben. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die in der Mitte der Fußgängerzone gemessene Vorbelastung (tagsüber 60,7-68,2 dB(A), gemittelt 62,7 dB(A); nachts 55,0-63,5 dB(A), gemittelt 60,2 dB(A)) es erlaubt, eine nächtliche Vorbelastung mit 55 dB(A) zu berücksichtigen und den nach der AVV Baulärm für die Nacht grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert (50 dB(A)) auf 55 dB(A) zu erhöhen und es beim Tageszeitraum beim Immissionsrichtwert der AVV Baulärm von 65 dB(A) zu belassen (im Einzelnen siehe S. 199-201 des PFB).
1.3. Auf diesen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen aufbauend hat das EBA im angefochtenen PFB unter Nr. A.4.2.1.2.1 und Nr. A.4.2.1.2.2 im Wesentlichen folgende Lärmschutzauflagen erlassen:
A.4.2.1.2.1 Allgemeines

c) Der Vorhabenträger hat bis zum Beginn der lärmintensiven Bauarbeiten zumindest in den Baustellenbereichen „Hauptbahnhof-Arnulfstraße und Bayerstraße”, „Schützenstraße”, „Rettungsschächte 3 bis 4″ sowie „Tunnelvortrieb” jeweils eine Dauermessstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärmimmissionen einzurichten. Dabei sind geeignete Messpunkte festzulegen und während des Bauablaufs ggf. zu überprüfen. Der Vorhabenträger ist zudem verpflichtet, die Messergebnisse zur späteren Beweissicherung in geeigneter Weise zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. Auf Verlangen von Betroffenen hat er diese über die Ergebnisse zu informieren.
d) Bei im Rahmen der Dauermessungen erkennbaren Immissionskonflikten, die von den planfestgestellten Schutzvorkehrungen nicht mehr gelöst werden (z. B. auch Überschreitung von zulässigen Innenraumpegeln), hat der Immissionsschutzbeauftragte zu prüfen, ob durch Anwendung alternativer Bauverfahren für besonders lärmintensive Arbeiten, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder (zusätzlicher) temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Dem Eisenbahn-Bundesamt sind die Ergebnisse dieser Prüfung möglichst frühzeitig zuzuleiten. Falls erforderlich, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen bzw. etwaiger berechtigter Entschädigungsansprüche vor.
A.4.2.1.2.2 Lärmschutz im Bereich der Baustellen „Hauptbahnhof und Schützenstraße”
Aktiver Lärmschutz
a) Der Vorhabenträger hat für die gesamte Zeit des Betriebs der Baustellen im Bereich des Hauptbahnhofs (Bahnhofplatz, Arnulfstraße, Bayerstraße) und der Schützenstraße anstelle von – die Baustellenbereiche umgrenzenden bzw. abgrenzenden – Bauzäunen die in den Planunterlagen vorgesehenen, baustellenseitig hochabsorbierenden Schallschutzwände mit einer Höhe von 3 m über Gelände zu errichten.

Passiver Lärmschutz
d) Den Erstattungsberechtigten (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte) steht ein Anspruch gegen den Vorhabenträger auf Erstattung der notwendigen Kosten für die in nachfolgender Tabelle genannten Schallschutzmaßnahmen an den jeweils betroffenen baulichen Anlagen zu (Fassadennummern gemäß spezifischer Objektbeurteilung). Soweit das Eigentum an der baulichen Anlage und am Grundstück auseinanderfällt, tritt der Eigentümer der baulichen Anlage an die Stelle des Grundstückseigentümers.
In der nachfolgenden Tabelle (ab S. 38 des PFB) hat das EBA für die lärmbetroffenen Anwesen, getrennt nach Grundstücken, Etagen und einzelnen Räumen, diejenigen Lärmschutzmaßnahmen aufgelistet, die bei Anwendung der Anhaltswerte nach der VDI-Richtlinie 2719 für Innenschallpegel geboten sind; es hat für die Bemessung der Schutzvorkehrungen auf die lauteste Bauphase abgestellt, die gegenüber der übrigen Bauzeit zu mindestens 8 dB höheren Emissionspegeln führt, und wegen der Dauer dieser besonders lauten Bauphase von nur zehn Wochen den Ansatz des oberen Anhaltswerts der VDI-Richtlinie 2719 für gerechtfertigt gehalten (vgl. PFB, S. 203).
1.4. Die klagenden Anlieger in der Schützenstraße haben keine durchgreifenden Bedenken gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Annahmen und die darauf beruhenden Lärmschutzauflagen vorgebracht.
1.4.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB (S. 201, 202) die Vor- und Nachteile einer noch höheren Schallschutzwand als der planfestgestellten (3 m Höhe) abgewogen und sich gegen eine noch höhere Wand entschieden. Diese Abwägung ist (insbesondere in Ansehung der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm, Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar; durchgreifende Einwände dagegen vermochte die Klägerin nicht vorzubringen.
Dass eine Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen „Nebenwirkungen“ wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. März 2016 im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt. Auch soweit von klagenden Anliegern in der Schützenstraße geltend gemacht wird, eine „Einhausung“ der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell – zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase – geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen „Wand“ (Verschattung) nicht sinnvoll wäre. Nachvollziehbar ist auch, dass die Zeit des Baugrubenaushubs zwar die zweitlauteste Bauphase ist, jedoch der Baulärm mit fortschreitender Tiefe abnimmt und schon nach ca. 4 Tagen (während derer eine Einhausung immerhin so hoch sein müsste, um einen arbeitenden Bagger aufzunehmen) eine Arbeitstiefe von 5 m erreicht wird und der ab diesem Zeitpunkt verursachte Lärm vom Abstand zur Oberfläche (ca. 5 m und mehr) und der 3 m hohen Lärmschutzwand gemindert wird, weshalb eine Einhausung in dieser Bauphase gleichfalls abwägungsfehlerfrei hat ausgeschieden werden können. Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerin meint, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, hat die Klägerin zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie hat aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen – insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Schützenstr. 3 zum passiven Schallschutz – geltend gemacht. Die von ihr gleichfalls bestrittene Aussage der Beigeladenen, dass eine Einhausung der Baugrube nach dem Aushub wegen des dann eingesetzten Krans ausscheide, der alle Punkte der mittleren Aussteifungsebene und die Baugrubensohle erreichen können müsse, ist ebenfalls nachvollziehbar.
1.4.2. Die Konzeption des passiven Lärmschutzes, wie sie im angefochtenen PFB, basierend auf der für das klägerische Anwesen erstellten Objektbeurteilung des „Instituts für Umweltschutz und Bauphysik“ „O… … …“ als anerkannte Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 – Messstelle nach § 26 BImSchG – (nachfolgend: „Institut O…“), entwickelt worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 – 7 A 24.12 – UPR 2014, 393). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11.11 u. a. – a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 “Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen” für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer der lautesten Bauphase von 10 Wochen (Herstellen der Baugrubenumschließung, vgl. PFB, S. 201) ist dies nicht abwägungsfehlerhaft.
Soweit die Klägerin in ihrem Anwesen auch für andere als die Schlafräume der Wohnung Schalldämmlüfter fordert, berufen sich die Beigeladenen unwidersprochen darauf (Schriftsatz vom 22.3.2016), dass es im Gebäude der Klägerin außer den entsprechenden Räumen der Wohnung keine weiteren Schlafräume oder Räume mit sauerstoffverzehrender Etagenheizung (Kohle, Holz, usw.) gebe. Die fachliche Einschätzung des Planungsbüros, das in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV für Büros, Praxisräume und Ähnliches eine Stoßlüftung für zumutbar und demzufolge automatische Lüftungseinrichtungen für entbehrlich hält, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 – 22 A 09.40059 – Rn. 122).
Die Zumutbarkeit einer stoßweisen Lüftung scheitert auch nicht an der zu erwartenden Staubbelastung, da auch insoweit die planfestgestellten Schutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerhaft sind. Ihre diesbezüglich zunächst geltend gemachten Bedenken hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erhoben und erklärt, dass sich ihr Hilfsantrag Nr. II Buchst. b nicht auf Schutzvorkehrungen gegen baubedingte Staubimmissionen richte (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 15). Diese Erklärung wertet der Verwaltungsgerichtshof lediglich als Klarstellung des eigentlich Gewollten.
2. Abwägungserhebliche Mängel des PFB sind nicht festzustellen, soweit die Klägerin geltend macht, das EBA habe diejenigen Nachteile nicht erkannt oder fehlerhaft gewichtet, die während der Bauzeit in einer Beeinträchtigung der „Außenkontakte“ vor Schaufenstern und Eingängen von Gewerbebetrieben (z. B. Hotels, Gaststätten und anderen Geschäften) durch Lärm, Staub, Verschattung und verminderte Erkennbarkeit oder Erreichbarkeit bestehen – hierzu 2.1 – oder die entstehen, wenn hierdurch die Nutzung der öffentlichen Fläche vor den Geschäften, etwa zur Aufstellung von Verkaufsständern, unmöglich gemacht wird – hierzu 2.2. Soweit derartige Belange überhaupt rechtlich geschützt sind, sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen.
2.1. Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile – soweit sie nicht vermieden werden könnten – jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 – Schützenstr. 8 -, S. 14-16).
Eine solche Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausdrücklich für nicht richtig gehalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11/11 – juris, Rn. 35); es hat ausgeführt:
„Bei den Außenkontaktbereichen vor Ladengeschäften handelt es sich nicht um Flächen, die wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig sind. … Der Zugang zu Ladengeschäften wird aber nicht durch den Baulärm als solchen, sondern allenfalls durch bauliche Anlagen zu dessen Abschirmung beeinträchtigt. Abweichendes folgt nicht daraus, dass – wie die Klägerinnen meinen – die Möglichkeit zur Aufnahme von Außenkontakten durch Verweilen vor den Schaufenstern durch den Baulärm behindert wird. Passanten und Laufkundschaft werden vom Baulärm nicht qualifiziert betroffen, weil sie sich – auch beim Verweilen vor Schaufenstern – nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten. Anders verhält sich dies etwa bei den Freisitzen von Restaurants und Gaststätten, die grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören können.“
Die – u. a. – von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen. Es hat sich in diesem Beschluss aber nicht dazu geäußert, ob dies überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaß auch für Beeinträchtigungen gilt, die nicht die Zugänglichkeit eines Gewerbebetriebs für Kundschaft betrifft, sondern gewissermaßen die intensivierte „Kontaktaufnahme“ durch Verweilen vor dem Geschäft. Auch mit dem Sachverhalt, der dem von diesen Klägern genannten weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag (BVerwG, U. v. 9.6.2004 – 9 A 16/03 – juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es nicht lediglich um Einschränkungen der Intensität des Außenkontakts, sondern um einen geltend gemachten – auf Dauer eintretenden – Kundenverlust von 65% bis 70%, den ein Tankstellenbetreiber durch eine neue Ortsumgehung abseits der Tankstelle befürchtete. In der weiteren von diesen Klägern genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 27.6.2007 – 4 A 2004/05 – NVwZ 2007, 1308, Rn. 13 bis 15 m. w. N.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Weise geäußert, die den geltend gemachten Anspruch gerade nicht zu stützen vermag; es hat ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, so dass es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung (und zwar im dortigen Fall auch eine dauerhafte Änderung) der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Es hat hinzugefügt, dass psychologische Gründe dergestalt, dass Kunden den Betrieb aus Furcht vor Beeinträchtigungen (dort: aus Furcht vor unzumutbarem Lärm) künftig meiden werden, nicht dem Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterfallen, weil dieser nur auf tatsächliche, nicht aber auf vermeintliche Lärmbelastungen zielt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 – 22 A 09.40043 u. a. – ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 7 A 11/11) überholt.
Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägungsrelevanz der Beeinträchtigung von Außenkontaktbereichen anlässlich geltend gemachter Lärmbeeinträchtigungen angestellt hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung auch für andere Beeinträchtigungen, etwa durch Staub oder ggf. durch baustellenbedingte Enge in der Nähe von Schaufenstern und Eingängen, durch die sich bei Kunden ein Unbehagen einstellen und sie vom längeren Verweilen in diesen Außenkontaktbereichen abhalten könnte.
2.2. Abwägungsfehlerfrei hat das EBA auch diejenigen Beeinträchtigungen behandelt, die bei gastronomischen Betrieben im Wegfall von Freischankflächen oder deren geminderten Benutzbarkeit und bei anderen Betrieben in der Beeinträchtigung von Flächen für Verkaufsständer oder Ähnliches bestehen.
2.2.1. Das EBA hat im angefochtenen PFB mit der NB A.4.2.1.2.2 Buchst. f (PFB, S. 41/42) nur solchen Unternehmen in der Schützenstraße, die eine genehmigte und nicht widerrufene Freisitz- oder Freischankfläche betreiben, einen Anspruch gegen den Vorhabensträger auf eine angemessene Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Außengastronomiebereiche zugesprochen.
Das EBA hat dazu erläuternd ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb von Freischank- und Freisitzflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor einer Gaststätte oder einem sonstigen gastronomischen Betrieb sowie auch das Aufstellen von Verkaufsständern vor Ladengeschäften kein Gemeingebrauch, sondern erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Art. 18 BayStrWG sind, die gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden dürfen. Die LHM habe insoweit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München – Sondernutzungsrichtlinien“ erlassen und im konkreten Fall des streitigen S-Bahn- Bauvorhabens auf Anfrage der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die Sondernutzungserlaubnisse jährlich mit dem Hinweis erteilt worden seien, dass die Erlaubnis aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderen Sondernutzungen wie z. B. Bauarbeiten, widerrufen werden könne. Nach der Verwaltungspraxis der LHM seien früher die Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich „routinemäßig” bei unveränderter Lage neu erteilt, aber gemäß Nr. 4.4 des Anhangs der Sondernutzungsrichtlinien (vom 18.3.2009) regelmäßig auf 1 Jahr befristet worden; nach den seit dem 1. Mai 2014 geltenden Sondernutzungsrichtlinien (vom 9.4.2014) würden die Sondernutzungserlaubnisse jetzt unbefristet, aber gemäß Art. 18 Abs. 2 S. 1 BayStrWG weiterhin widerruflich erteilt; in der Erlaubnis werde auf die Widerruflichkeit hingewiesen und darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis unabhängig von Art. 48 und 49 des BayVwVfG aus wichtigem Grund, insbesondere bei Kollision mit anderem Sondernutzungen wie – u. a. – mit Baumaßnahmen vorübergehend für die Dauer der kollidierenden Sondernutzungsrechte Dritter ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Die LHM werde daher für die Zeit der Baustelle in der Schützenstraße erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerrufen, soweit die Nutzung mit den Bauarbeiten zur zweiten S-Bahn-Stammstrecke kollidiere. Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.
2.2.2. Eine Freisitz- oder Freischankfläche wird vor dem Anwesen der Klägerin nicht betrieben. In Bezug auf etwaige Flächen für Verkaufsständer und dergleichen räumt sie zwar ein, dass insoweit nur eine bloße Erwerbschance betroffen ist, deren Minderung grundsätzlich entschädigungslos durch den Eigentümer hinzunehmen ist. Sie meint allerdings, von der Möglichkeit, auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor gastronomischen Betrieben oder den Geschäften Stühle und Tische bzw. Verkaufsständer aufzustellen, hänge die „Attraktivität einer Fußgängerzone“ maßgeblich ab (Schriftsatz vom 14.9.2015, S. 10/11). Ob Verkaufsständer vor den Geschäften eine derartige, die Attraktivität einer Fußgängerzone prägende Wirkung haben, mag zweifelhaft erscheinen. Es kann aber dahinstehen weil sich die Klägerin mit dieser „Attraktivität“ auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihr zustehendes, subjektivöffentliches Recht beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Kostenlast der Beteiligten entspricht der Bedeutung ihrer jeweils erfolgreichen bzw. erfolglosen Klagebegehren.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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