Baurecht

Abwägungsgebot im Planfeststellungsverfahren

Aktenzeichen  RO 2 K 15.2213

Datum:
7.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21559
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 3, § 162 Abs. 3, § 167
BImSchG  § 41, § 50
BayStrWG Art. 39 Abs. 1
BayVwVfG Art. 24, Art. 73 Abs. 8, Art. 75 Abs. 1a S. 2, Art. 76
ZPO § 708, § 709

 

Leitsatz

1 Die Pflicht zur Einbeziehung einer Alternative in die Prüfung der Planfeststellungsbehörde wird nicht erst durch eine konkrete Anregung oder Forderung Dritter ausgelöst, sondern durch den Umstand, dass sich eine Alternative objektiv aufdrängt oder zumindest naheliegt.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen eine undifferenzierte und unbeschränkte Anwendung des § 114 S. 2 VwGO im Rahmen planfeststellungsrechtlicher Streitigkeiten spricht aber neben den Besonderheiten des fachplanerischen Abwägungsvorgangs die Spezialregelung des Art. 75 Abs. 1a S. 2 BayVwVfG, wonach die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses trotz Vorliegens eines erheblichen Abwägungsmangels unterbleibt, wenn der Mangel durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Kläger, der sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss wendet, kann sich auch bei Beeinträchtigung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV auf den subjektiven Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange berufen.  (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist (nur) im Hilfsantrag begründet:
1. Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag zulässig.
1.1 Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft i.S.d. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger ist mittelbar im Eigentum betroffen, weil die geplante Ortsumgehung sich lärmerhöhend auf seinem Grundstück auswirken wird. Der Einwand des Beklagten, der Kläger könne den Planfeststellungsbeschluss nicht im Wege der Anfechtung angreifen, sondern lediglich mit einem Verpflichtungsantrag eine Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage anstreben, ist unzutreffend. Dem Kläger geht es nicht um die Abwehr schädlicher Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes, die als zweite Stufe erst dann zum Tragen kommt, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwägungsfehlerfrei abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 05.12.2008 – 9 B 28.08 – juris Rn. 27 m.w.N.). Vielmehr macht er auf der ersten Stufe geltend, dass der Lärmvorsorge durch eine unzureichende Abwägung seiner Belange im Rahmen der Variantenwahl nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Sein Rechtschutzziel kann er mittels Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung oder mit der – hier hilfsweise – begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses verfolgen. Der ursprünglich formulierte Hilfsantrag konnte entsprechend modifiziert werden, da das damit verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers erkennbar eine erneute Variantenprüfung durch den Beklagten war, die im Planfeststellungsverfahren jedoch nicht über ein Verbescheidungsurteil, sondern über die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in einem anschließend durchgeführten ergänzenden Verfahren erreicht werden kann, sofern an dem Vorhaben festgehalten wird.
1.2 Der Kläger ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, denn er kann die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt den Eigentümer nicht nur vor dem Entzug des Eigentums, sondern auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Abwägungsgebot räumt dem von einer Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung auch ein subjektives öffentliches Recht ein (BVerwG, U.v. 14.02.1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 41). Nicht verlangen kann der lediglich mittelbar im Eigentum Betroffene freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu erfüllen. Er kann aber sowohl das Fehlen einer Planrechtfertigung als auch die unterbliebene oder zu geringe Einstellung seiner Belange in die Abwägung rügen (vgl. BVerwG, U.v. 09.11.2006 – 4 A 2001/06 – juris).
Gemessen daran kann der Kläger nicht mit den Einwendungen durchdringen, die ihm keine subjektive Rechtsstellung einräumen. Hierzu gehören Fragen des Naturschutzes, des Verlusts von Ski- und Rodelmöglichkeiten oder auch das befürchtete Geschäftesterben im Ort K. Vorliegend macht der Kläger aber auch geltend, sein Grundstück werde durch das geplante Vorhaben von erhöhten Lärmeinwirkungen betroffen. Dies ist nach Lage der Dinge auch der Fall, weil auch der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass beim Berechnungspunkt 8, der auf dem Grundstück des Klägers liegt, bei Verwirklichung der Planfeststellungstrasse Beurteilungspegel von tags 51,9 dB(A) und nachts 41,5 dB(A) zu erwarten sind. Die Zunahme an Lärm auf dem Grundstück des Klägers ist auch nicht derart marginal, dass sie von vorneherein unbeachtlich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klagebefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Die Beachtlichkeit der geltend gemachten Belange betrifft dagegen in aller Regel nicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern dessen Begründetheit (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 3/17 – juris Rn. 16 m.w.N.).
2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrags jedoch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30.10.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit:
2.1 Das streitgegenständliche Vorhaben bedarf nach Art. 36 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) der Planfeststellung, da es sich um die wesentliche Änderung einer Staatsstraße handelt. Die Regierung der Oberpfalz ist vorliegend die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Durchführung des Verfahrens und die Feststellung des Plans (Art. 39 Abs. 1 BayStrWG).
2.2 Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Verfahrensfehler, auf den sich der Kläger berufen kann und der zu seiner Aufhebung führen würde. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren rügen ließ, die zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung sei in den ausgelegten Planungsunterlagen entgegen des Hinweises im Erläuterungsbericht nicht enthalten gewesen, hat er dies im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt und weiter verfolgt. Ergänzend ist jedoch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu verweisen sowie auf Art. 75 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
2.3 Die Rüge einer fehlenden Planrechtfertigung hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben (Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018). Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Planrechtfertigung für das Vorhaben nach Aktenlage vorliegt.
2.4 Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an einem Abwägungsmangel, der erheblich ist und auf den sich der Kläger berufen kann.
2.4.1 Dem Planfeststellungsbeschluss liegt im Hinblick auf die Berücksichtigung der klägerischen Belange eine unzureichende Alternativenprüfung, die einen Kernbestandteil der planerischen Abwägungsentscheidung bildet, zugrunde. Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, zu Beginn der Planung die zur Erreichung des Planungsziels ernstlich in Betracht kommenden Alternativen festzustellen und in die grundlegenden Überlegungen einzubeziehen. Dabei hat er alle Alternativen in den Blick zu nehmen, die sich aufdrängen oder nach Lage der Dinge zumindest naheliegen. Diese hat er einer Überprüfung so weit zu unterziehen, dass abwägungsfehlerfrei über die Auswahl der Variante entschieden werden kann, die in die Detailplanung gehen und schließlich in das Planfeststellungsverfahren eingebracht werden soll. Im Planfeststellungsverfahren ist es sodann Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Angaben des Vorhabenträgers nicht unbesehen zu übernehmen, sondern im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG selbst zu prüfen, ob naheliegende Alternativen außer Betracht gelassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde kontrolliert grundsätzlich nur, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Das enthebt sie aber nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen. Sie ist befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Von diesen – den Abwägungsvorgang betreffenden – Vorgaben zu unterscheiden ist, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Diese rechtlichen Maßstäbe betreffen aber die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsergebnisses und relativieren nicht die genannten Anforderungen an den behördlichen Abwägungsvorgang. Die Planfeststellungsbehörde muss daher kontrollieren, ob sich einem Vorhabenträger eine andere Linienführung hätte aufdrängen müssen; sie darf sich indessen nicht auf diese bloße Kontrolle zurückziehen. Sie muss vielmehr selbst alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.01. 2016 – 4 A 5/14 – juris Rn. 168, 169 m.w.N.). Benötigt sie hierfür weitere Informationen oder Unterlagen, hat sie sich diese zu besorgen (Art. 24 BayVwVfG). Die Planfeststellungsbehörde darf die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach „abstempeln“, sondern ist an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden. Sie muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (vgl. VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 – RO 2 K 11.880 -; U.v. 16.03.2016 – RO 2 K 15.840 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3/10 – juris Rn. 85).
Die dargelegten Anforderungen haben vorliegend sowohl das für den Vorhabenträger planende Staatliche Bauamt als auch die Planfeststellungsbehörde offenkundig verkannt. Der Vorhabenträger hat anfänglich lediglich die nunmehr planfestgestellte Trasse in den Blick genommen und seinem Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ohne Prüfung einer konkreten Alternative zugrunde gelegt. Er hat sich dabei erkennbar möglichst eng an dem in den 1960er Jahren im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens zugewiesenen Grundstückskorridor orientiert und zunächst andere Lösungen offensichtlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen. Dabei hätte sich bereits dem Vorhabenträger aufdrängen müssen, dass im Hinblick auf die in den letzten Jahrzehnten erfolgte bauliche Entwicklung bis an den Rand des zugewiesenen Grundstücksstreifens zumindest ein weiteres Abrücken von der vorhandenen Bebauung prüfenswert ist, zumal in dem in Betracht kommenden Bereich keine Umstände ersichtlich sind, die einer solchen Alternative von vorneherein und ohne nähere Betrachtung entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als das Staatliche Bauamt die Lärmzunahme auf den Wohngrundstücken entlang der Trasse und unmittelbar anschließend an den zugewiesenen Grundstückskorridor durchaus gesehen hat. So wurde nur noch ein Teilbereich des zugewiesenen Grundstückskorridors in die Planung einbezogen und ein wesentlicher Teil des Vorhabens nach Osten über die Eigentumsfläche hinaus verschoben. Auch hat das Staatliche Bauamt unter Ziffer 3.1 des Erläuterungsberichts dargestellt, dass eine weitere Abrückung der Trasse nach Osten von der Bebauung weg „im schalltechnisch ungünstigen Bereich“ keinen nennenswert größeren Abstand zur Bebauung ermögliche, aber eine zusätzliche, „jedoch aus schalltechnischer Sicht nicht notwendige“ Inanspruchnahme privaten Grundeigentums erfordern würde. Unabhängig davon, dass die Annahmen der Behörde – wie spätere Alternativvorschläge zeigen – jedenfalls einer näheren inhaltlichen Prüfung bedurft hätten, stellen sie sich als bloße Behauptungen dar. Es erschließt sich nicht, weshalb ein naheliegendes Abrücken von der Wohnbebauung nicht einer zumindest hinreichenden Grobanalyse unterzogen worden ist. Insoweit liegt durchaus die Annahme nahe, dass sich das Staatliche Bauamt von vorneherein auf die Verwirklichung der bevorzugten Trasse konzentrierte und eine ergebnisoffene Alternativenprüfung nicht stattfand.
Allerdings kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht maßgeblich darauf an, ob bereits die zur Antragstellung gebrachte Planung des Bauamts in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der von der Planfeststellungsbehörde erlassene Beschluss den Plan in rechtmäßiger Weise feststellen konnte. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens und im abschließenden Planfeststellungsbeschluss wurde die von Einwendungsführern vorgeschlagene Verlegung der Trasse weiter nach Osten als sogenannte „Bürgervariante“ in die Überlegungen einbezogen. Dabei haben das Staatliche Bauamt und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde offensichtlich den im Rahmen des Erörterungstermins lediglich manuell in einem Lageplan grob skizzierten Trassenverlauf (vgl. Bl. 54 d. Gerichtsakte) ihrer Alternativplanung zugrunde gelegt und sich daran eng orientiert. Dies führte dazu, dass bereits beim Kreisverkehrsplatz ein Abschwenken nach Osten mit Verlegung des Anschlussastes geplant wurde, obwohl dies aus schalltechnischer Sicht wegen der dort vorhandenen Gewerbeansiedlung offensichtlich nicht veranlasst war. Folge davon war, dass die erforderliche Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum und naturschutzfachlich als bedeutsam eingestuften Flächen sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf die u.a. entscheidend abgestellt wurde, sich stark ausweitete. Die Planfeststellungsbehörde wiederum hat diese Vorgaben des Bauamts ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Dies stellt bereits kein sachgerechtes Vorgehen dar. Zwar haben der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde naheliegende Varianten selbstredend auch dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn sie diese nicht selbst erkannt haben, sie jedoch von dritter Seite in das Verfahren eingebracht werden. Die Pflicht zur Einbeziehung einer Alternative in die Prüfung wird aber nicht (erst) durch eine konkrete Anregung oder Forderung Dritter ausgelöst, sondern durch den Umstand, dass sich eine Alternative objektiv aufdrängt oder zumindest naheliegt. Anregungen und Vorschläge Dritter engen daher weder den planerischen Spielraum einerseits, noch die Amtsermittlungspflicht der zuständigen Behörden andererseits ein. Vielmehr haben diese auch bei einer von dritter Seite vorgeschlagenen Alternative in vollumfänglich eigener Verantwortung pflichtgemäß zu prüfen, welche konkrete Ausgestaltung am sinnvollsten in die Variantenprüfung Eingang finden soll. Weist ein grundsätzlich naheliegender Vorschlag von vorneherein erkennbare, aber bei sachgerechter Gestaltung vermeidbare Nachteile und Schwächen auf, widerspricht es pflichtgemäßem Vorgehen, wenn die Behörde dennoch die vorgeschlagene Alternative unbesehen und ohne planerische Anpassung ihrer Abwägung zugrunde legt. Nach Aktenlage war vorliegend ohne weiteres erkennbar, dass es den betroffenen Grundstückseigentümern im Kern um ein möglichst weites, jedenfalls aber weiteres Abrücken von der bestehenden Wohnbebauung ging und nicht um eine strikte Verwirklichung der manuell skizzierten Linienführung. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb es hierzu erforderlich gewesen sein sollte, bereits beim Kreisverkehr und der dortigen gewerblichen Bebauung derart weit nach Osten auszuschwenken, dass sich hierdurch zwangsläufig eine besonders hohe Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Privatgrundstücken und eine (behauptete) stärkere Betroffenheit von Naturschutzbelangen ergab, die dann wiederum als entscheidende Kriterien dem Alternativvorschlag entgegengehalten wurden. Der Sachverhalt ist von der Planfeststellungsbehörde objektiv und in einem fairen Verfahren zu gewinnen (Edho-fer/Willmitzer, BayStrWG, Art. 38 Rn. 3.1). Spätestens bei Anlegung des Kriteriums „Inanspruchnahme von Privatgrundstücken“ hätte es sich den mit der Planung und der Planfeststellung betrauten Behörden geradezu aufdrängen müssen, eine „abgemilderte“ Alternativtrasse zumindest grobanalytisch näher zu prüfen, die die ersichtlichen Nachteile der „Bürgervariante“ vermeidet oder wenigstens verringert und dennoch spürbare schalltechnische Vorteile bringt. Dies haben sie aber nicht getan, so dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit jedenfalls an einem relevanten Ermittlungsdefizit leidet. Zwar steht dem Vorhabenträger bereits bei der Auswahl der Trassen, die in eine Alternativenprüfung einzubeziehen sind, ein Auswahlermessen insoweit zu, als er nur vernünftigerweise in Betracht kommende Varianten einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen hat. Nicht jede nur theoretisch denkbare Alternative ist in die Überprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch für Kombinationen der in die Prüfung einbezogenen Linienführungen. Allerdings gilt auch hier, dass sich weder der Vorhabenträger noch die Planfeststellungsbehörde einem sich aufdrängenden Planungsansatz – wie ihn etwa die vom Kläger vorgeschlagene „Lösungstrasse“ darstellt – von vorneherein verschließen dürfen. Das aber ist offenkundig geschehen, indem sich die Behörden für die Alternativenprüfung strikt an der grob skizzierten Linie der Einwendungsführer in einem Lageplan orientierten und naheliegende Optimierungen unterließen. Dieses Vorgehen ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Es stand der Behörde frei, die „Bürgervariante“ ohne planerische Anpassungen zu prüfen. Das Abwägungsdefizit besteht aber darin, dass nicht darüber hinaus eine zumindest naheliegende, in etwa der „Lösungstrasse“ entsprechende Alternative (als Modifizierung der „Bürgervariante“ oder weitere, selbstständige Variante) untersucht und in die Wahl einbezogen wurde.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der „Bürgervariante“ auch für sich betrachtet als nicht hinreichend darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei dieser Alternativenprüfung zumindest betroffenen Stellen, Verbänden oder Behörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre. Vielmehr wurden nach Aktenlage lediglich betroffene Grundstückseigentümer zu ihrer Abgabebereitschaft befragt und auch der Beigeladene nur in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer beteiligt. Auch lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnehmen, dass der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde den Anspruch des Klägers auf hinreichende Berücksichtigung seiner Belange und dabei den Einfluss der § 50 BImSchG zu entnehmenden Abwägungsdirektive zutreffend erfasst und angemessen berücksichtigt hätten (siehe dazu unten). Schwerpunktmäßig wird im Planfeststellungsbeschluss auf „Zwangspunkte“ wie den bereits in den 1960er Jahren zugewiesenen Trassenkorridor verwiesen oder auf die verstärkte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke durch die „Bürgervariante“. Dies erscheint insbesondere im Hinblick darauf, dass – unabhängig davon, inwieweit sich der Kläger darauf berufen kann – vom Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nur abgewichen werden kann, wenn andere Belange von hohem Gewicht entgegenstehen, unzureichend. Vor diesem Hintergrund drängt sich durchaus der Eindruck auf, dass die von vorneherein favorisierte und vom Vorhabenträger zunächst allein in das Planfeststellungsverfahren eingebrachte Planfeststellungstrasse jedenfalls ohne hinreichend umfassende und gewichtete Abwägung der Belange der Vorzug eingeräumt wurde.
Soweit die vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren eingebrachte alternative „Lösungstrasse“ durch die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung behandelt wurde und dabei auch mit Schriftsatz vom 05.06.2018 die Erwägungen zur Trassenwahl vertieft und ergänzt wurden, vermag dies den vorliegenden Abwägungsmangel nicht zu beheben. Mit dem genannten Schriftsatz hat der Beklagte sein Vorbringen zur Variantenwahl auch unter Berücksichtigung des § 50 BImSchG nochmals erläutert und vertieft. Dies wirft zunächst die Frage auf, ob eine bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unterlassene Prüfung einer sich aufdrängenden oder naheliegenden Alternative im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann und in welcher Form dies gegebenenfalls zu geschehen hat. Das Gericht hält jedenfalls für die vorliegende Konstellation eine bloß schriftsätzliche Ergänzung des Vorbringens im Rahmen der Klageerwiderung unter Berufung auf § 114 Satz 2 VwGO für nicht hinreichend. Dabei kann offenbleiben, ob § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen planfeststellungsrechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich anwendbar ist (bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 49 zu § 114, m.w.N.; verneinend: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, RdNrn. 12d und 48 zu § 114; offen lassend BayVGH, B.v. 21.10.2009 – 8 ZB 09.1469 – juris; U.v. 27.11.2012 – 22 A 09.40034 – juris). Es dürfte zulässig sein, unter Heranziehung von § 114 Satz 2 VwGO unklare Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss zu präzisieren, unsubstantiierte Erwägungen zu substantiieren und bereits im Planfeststellungsbeschluss angelegte Argumente mit zusätzlichen Informationen oder Unterlagen zu untermauern. Jedenfalls gegen eine undifferenzierte und unbeschränkte Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO spricht aber neben den Besonderheiten des fachplanerischen Abwägungsvorgangs die Spezialregelung des Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG, wonach die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses trotz Vorliegens eines erheblichen Abwägungsmangels unterbleibt, wenn der Mangel durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Abwägungsmängel eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht zur Aufhebung führen, (nur) durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Im Fall des ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines Abwägungsmangels hat die Behörde das Planfeststellungsverfahren an der betreffenden Stelle wieder aufzunehmen und fortzuführen. Die Behörde wird in die Ermittlungs- und Entscheidungsphase zurückversetzt. Mit Abschluss des ergänzenden Verfahrens liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren, aber kein Änderungsverfahren im Sinne des Art. 76 BayVwVfG vor und die ursprüngliche Entscheidung sowie der das ergänzende Verfahren abschließende Beschluss verschmelzen zu einer einheitlichen Planentscheidung. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich damit prozessual erledigt und der Betroffene muss – sofern er weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen will – gegen die Entscheidung in der geänderten Fassung vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2012 – 4 C 68/78 – juris). All dies spricht dafür, dass ein erheblicher Abwägungsmangel in aller Regel nicht durch eine bloße Ergänzung des Vorbringens nach § 114 Satz 2 VwGO behoben werden kann, sondern dass vielmehr eine Ergänzung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erforderlich ist, mit der das (einheitliche) Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird und eine einheitliche Planentscheidung entsteht. Ein solches Verfahren kann die Planfeststellungsbehörde auch „freiwillig“ etwa während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens durchführen, um erkannte Abwägungsmängel zu beseitigen (vgl. Nds.OVG, U.v. 16.09.2004 – 7 LB 371/01 – juris). Auch diese Möglichkeit spricht dagegen, eine Ergänzung der bis dahin defizitären Abwägung im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG grundsätzlich zuzulassen. Wird der Planfeststellungsbeschluss mit einem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG während eines laufenden Gerichtsverfahrens etwa in der Begründung ergänzt oder geändert, ist dies in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen, weil – wie bereits dargelegt – das ergänzende Verfahren und das ursprüngliche Verfahren ein einheitliches Planfeststellungsverfahren bilden und die Entscheidungen zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung verschmelzen.
Vorliegend kann auch offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang ergänzende Erwägungen zu einer im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bereits geprüften Variante nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig und beachtlich sind. Ein solcher Fall liegt jedenfalls bezüglich der „Lösungstrasse“ nicht vor. Vielmehr geht es darum, dass die Behörde eine unzweifelhaft naheliegende Variante etwa in Form der von den Klägern konkret vorgeschlagenen „Lösungstrasse“ oder einer vergleichbaren Alternative im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterlassen hat und somit auch der Planfeststellungsbeschluss keinerlei Abwägung hierzu enthält. Auch wenn eine Alternativenprüfung grundsätzlich stattgefunden hat, kann bezüglich der nicht einbezogenen Variante von einem planerischen Abwägungsausfall gesprochen werden. Wird eine neue Variante, die bisher nicht Prüfungsgegenstand im Planfeststellungsverfahren war, in die Entscheidung einbezogen, kann dies daher nicht mehr im Wege der bloß schriftsätzlichen Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO geschehen; vielmehr ist die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG erforderlich, um einen darin liegenden Abwägungsmangel zu beheben. In diesem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde das Verfahren an der Stelle wieder aufzugreifen, an der der maßgebliche Mangel aufgetreten ist. Dies ist im streitgegenständlichen Verfahren die Variantenwahl, die in einem sehr frühen Stadium der Planung durchzuführen und naturgemäß für die weitere Planung – und im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren – von ausschlaggebender Bedeutung ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich die Behörde nicht damit begnügen, zusätzliche Überlegungen ohne weitere Ermittlungen oder Sachverhaltsaufklärung anzustellen und zu Papier zu bringen. Vielmehr gelten für das ergänzende Verfahren grundsätzlich die Verfahrensvorschriften, die in einem Planfeststellungsverfahren zu beachten sind. Die Planfeststellungsbehörde muss daher im ergänzenden Verfahren nicht nur den Betroffenen, deren Belange bisher nicht fehlerfrei abgewogen sind, Gelegenheit zur ergänzenden und abschließenden Stellungnahme geben, sondern auch die Behörden beteiligen, deren Belange und Zuständigkeiten durch die nachzuholende Abwägung berührt sein können. Soweit zu dem hierfür erforderlichen Material natur- oder umweltschutzrechtliche Belange gehören, sind auch die anerkannten Vereinigungen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob – etwa bei Einbeziehung neuer Varianten – Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Die Planfeststellungsbehörde kann allerdings die Möglichkeit der Stellungnahme auf den Sachbereich beschränken, der durch die nachzuholende Abwägung berührt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 51). Dabei ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtlich, dass eine Behörde berechtigt ist, Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden. Dies kann auch das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, das der Gewinnung des Abwägungsmaterials und nicht bloßem Selbstzweck dient, beeinflussen. Dass nach Abschluss des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, ist nicht selten der Fall. Müsste in solchen Fällen das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren stets vollständig wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass dies im Hinblick auf den mit dem Verfahren verbundenen Zweck geboten wäre; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden, möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 29/94 – juris). Andererseits gilt, dass das für die Beurteilung einer Trassenvariante notwendige Abwägungsmaterial auch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens sachgerecht und hinreichend zu ermitteln ist und die hierfür erforderlichen Verfahrensschritte vorzunehmen sind. Betrifft das ergänzende Verfahren – wie vorliegend – die Einbeziehung einer bisher noch nicht betrachteten und diskutierten Alternative, so sind daran entsprechend Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, in der Regel zur Stellungnahme aufzufordern. Zudem sind denjenigen, die von der neuen Variante möglicherweise erstmals oder verstärkt in schützenswerten Belangen betroffen sind, anzuhören. Auch den von der Planfeststellung betroffenen Grundstückseigentümern, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sofern dies veranlasst ist. So hätte es vorliegend etwa nahe gelegen, die von der „Lösungstrasse“ betroffenen Grundstückseigentümer (erneut) zu befragen. Eine derartige Befragung hat der Vorhabenträger bei Prüfung der „Bürgervariante“ offensichtlich für notwendig erachtet und durchgeführt. Dies ersetzt aber nicht die Information über die nunmehr zu prüfende Trasse, weil sich die Grundstücksbetroffenheiten hierbei erheblich abweichend gegenüber der „Bürgervariante“ darstellen. Es erschließt sich nicht, weshalb von einer erneuten Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich einer wesentlich geänderten Alternative abgesehen werden kann, wenn diese für eine andere Alternative für notwendig erachtet wird. So ist durchaus denkbar, dass sich die Abgabebereitschaft eines der „Bürgervariante“ ablehnend gegenüberstehenden Grundstückseigentümers erhöht, wenn er von einer anderen Alternative wesentlich geringer betroffen wird oder ihm Tauschflächen angeboten werden. Darüber hinaus stützt sich die Behörde nunmehr im Wesentlichen auf die erhöhte Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen durch die vom Kläger bevorzugte und als alternative Variante durchaus prüfenswerte „Lösungstrasse“. Insoweit wäre es aber erforderlich gewesen, jedenfalls die zuständige Fachbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu beteiligen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach dem Schriftsatz der Regierung der Oberpfalz vom 05.06.2018 die „Lösungstrasse“ für die Prüfung vom Staatlichen Bauamt „nachträglich in verkehrs- und trassierungstechnischer Hinsicht optimiert und überprüft“ wurde, was nach den bereits dargestellten Grundsätzen zur Amtsermittlung auch nicht zu beanstanden ist. Die geprüfte Trasse ist damit aber offensichtlich nicht identisch mit der von Klägerseite unter Zuhilfenahme eines Ingenieurbüros ausgearbeiteten Variante. Es ist nicht ersichtlich, dass die letztendlich konkret geprüfte Alternative dem Kläger zur Kenntnis gelangt wäre, so dass er sich hierzu vor oder zu der Abwägungsentscheidung hätte konkret äußern können. Auch konnte er nicht prüfen, ob die vorgenommenen Modifizierungen erheblich und sachgerecht erscheinen und die vom Beklagten behaupteten Auswirkungen tatsächlich und zwangsläufig zur Folge haben.
Ergänzend und vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von diesen verfahrensrechtlichen Defiziten auch kein Abschluss des ergänzenden Verfahrens vorliegt, weil die nunmehrigen Erwägungen der Behörde zu einer weiteren Trassenvariante nicht Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden haben, sondern lediglich als Parteivorbringen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Prozesses existieren. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss wurde weder durch einen ergänzenden Bescheid noch durch Erklärung zur Niederschrift des Gerichts geändert. Die Erwägungen zur „Lösungstrasse“ nehmen daher nicht am Feststellungs- und Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses teil. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass es vorliegend nicht um die bloße Vertiefung oder Erläuterung von bereits im erlassenen Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach niedergelegten Erwägungen geht, sondern vielmehr um die Prüfung und Abwägung einer naheliegenden Alternative, die im streitigen Planfeststellungsbeschluss gänzlich fehlt. Damit ist vorliegend auch nicht klar, welche der im Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2015 genannten Argumente zur Auswahl der Trasse auch für die „Lösungstrasse“ gelten sollen und ob gegebenenfalls die entsprechenden Kriterien auch für diese Alternativtrasse ermittelt und bewertet wurden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welche Rolle im Verhältnis zur vorgeschlagenen „Lösungstrasse“ die zur Trassierung unter Ziffer 2.3.3.1 (S. 37) genannten „Zwangspunkte“ spielen. Dort ist u. a. dargelegt, als Zwangspunkt sei neben der vorhandenen Wohnbebauung der in den 1960er Jahren ausgewiesene Trassenkorridor für die Ortsumgehung zu berücksichtigen. Es stellt sich bereits die Frage, welche Bedeutung der Verwendung des Begriffs „Zwangspunkte“ in diesem Zusammenhang zukommt und ob damit eine Verengung der Auswahlentscheidung von vorneherein auf eine (zumindest weitgehende) Einbeziehung dieses Korridors zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang VG München, U.v. 09.02.2010 – M 2 K 08.6250 – juris Rn. 79). Die Benennung der „Zwangspunkte“ unter Ziffer 2.3.3.1 „Trassierung“ legt aber ohnehin nahe, dass es dabei nur um die Linienführung der bereits ausgewählten Trasse ging, nicht aber um die vorhergehende grundlegende Auswahl zwischen verschiedenen Varianten. Im Übrigen verweist der Beklagte auch im Zusammenhang mit der Trassenwahl auf eine „planerische Vorbelastung“ der betroffenen Wohngrundstücke, weil die Planfeststellungstrasse bereits seit den 1960er Jahren geplant sei. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Gewichtung dieser Aspekt in die Trassenwahl Eingang gefunden hat und ob er nunmehr auch der „Lösungstrasse“ entgegengehalten wird. Bedenklich erscheint dies insbesondere deshalb, weil das Flurbereinigungsverfahren vor über 50 Jahren den Trassenkorridor auswies, dann aber in den folgenden Jahrzehnten nichts zur Verwirklichung der Ortsumgehung geschah und auch ein Heranrücken der Bebauung offensichtlich seitens des Vorhabenträgers nicht verhindert wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine bestandskräftige Planfeststellung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von lediglich 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde. Einer im Laufe der Jahrzehnte genehmigten Wohnbebauung nunmehr (entscheidend) schutzmindernd entgegenzuhalten, seit den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts sei die Ortsumgehung „geplant“, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest als zweifelhaft (siehe hierzu auch unten Ziff. 2.4.3). Da aber ohnehin nicht nachvollziehbar ist, welche Rolle dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung spielte, lässt sich auch nicht feststellen, ob er zu Recht oder zu Unrecht in die Abwägungsentscheidung Eingang gefunden hat.
Selbst wenn man das Nachbessern der Planungsentscheidung in Form eines Schriftsatzes im Rahmen des Anfechtungsprozesses verfahrensrechtlich für ausreichend hielte, bestehen vorliegend nach wie vor erhebliche Abwägungsmängel. Die Argumentation zu der erst im gerichtlichen Verfahren eingebrachten „Lösungstrasse“ weist nochmals deutlich darauf hin, dass das Staatliche Bauamt und die Planfeststellungsbehörde die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens und insbesondere die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht hinreichend erkannt oder beachtet haben. So wurde in der Klageerwiderung vom 29.07.2016 dargelegt, die von Klägerseite vorgelegten Lagepläne seien für eine detaillierte Prüfung völlig unzureichend. Es müssten die zugrunde gelegten Gradienten der „Lösungstrasse“ und der Gemeindeverbindungsstraße K. – F. als auch die Trassierungsparameter (Kurvenradien, Klothoidenparameter, Tangentenschnittpunkte, Elementslängen usw.) mitgeteilt werden. Es lägen keine Grunderwerbs- und Höhenpläne der „Lösungstrasse“ und der Gemeindeverbindungsstraße vor und auch die sehr knappe verbale Beschreibung der Trasse könne das Fehlen aussagekräftiger Pläne nicht ersetzen. Aus diesem Vorbringen lässt sich schließen, dass die Planfeststellungsbehörde ihre eigenen Aufgaben und die des Vorhabenträgers verkennt bei gleichzeitiger Überspannung der Anforderungen an das Vorbringen von Einwendungen und Vorschlägen Dritter. Da die Prüfung von sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Alternativen der Amtsermittlungspflicht unterliegt und daher schon von Amts wegen vorzunehmen ist, bedarf es für sie grundsätzlich keiner Anregung oder Beantragung von außen. Erst recht bedarf es keiner Ausarbeitung und Vorlage detaillierter Entwurfplanungen, für die die betroffenen Einwendungsführer in aller Regel weder über die notwendigen Daten noch über die erforderlichen Fachkenntnisse und Mittel verfügen. Ein mittelbar oder unmittelbar von der Planfeststellung Betroffener muss die aus seiner Sicht unzureichende Trassenwahl zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens thematisieren und geltend machen, um mit dem Einwand nicht später präkludiert zu sein. Weist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine zu beteiligende Behörde, ein beteiligter Verband oder eine sonstige Person auf eine noch nicht geprüfte Variante hin, so löst dies die Pflicht zur Einbeziehung in die Alternativenprüfung bereits dann aus, wenn der Hinweis dem Grunde nach hinreichend konkret ist und es sich um eine naheliegende oder gar sich aufdrängende Alternative handelt. Das nähere Vorgehen bei der sodann veranlassten Prüfung, insbesondere die Festlegung einer sinnvollen, den technischen Anforderungen entsprechenden Linienführung sowie die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien und die Beurteilung der erforderlichen Prüfungstiefe, liegt dann im Verantwortungsbereich des Vorhabenträgers und letztendlich der Planfeststellungsbehörde. Die Forderungen gegenüber der Klägerseite in der Klageerwiderung vom 29.07.2016 zeigen aber auch, dass das Staatliche Bauamt und die Planfeststellungsbehörde eine detailliertere Prüfung für grundsätzlich erforderlich halten, um eine hinreichende Bewertung der vorgeschlagenen Alternativtrasse im Vergleich zur Planfeststellungstrasse vorzunehmen. Eine solche Prüfung haben sie selbst jedoch nicht vorgenommen; derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz vom 05.06.2018. Auch von daher lässt sich ein Ermittlungsdefizit feststellen.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich zudem im Schriftsatz vom 05.06.2018 im Wesentlichen darauf gestützt, dass die „Bürgervariante“ und die „Lösungstrasse“ im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz zwar klare Vorteile aufwiesen. Hinsichtlich des Flächenverbrauchs und des Verlustes landwirtschaftlicher Fläche sei jedoch festzuhalten, dass es sich ebenfalls um gewichtige Belange handle, die grundsätzlich in der Lage seien, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu überwinden. Die „Bürgervariante“ weise mit ca. 22.500 m² den größten Flächenverbrauch auf, nur unwesentlich geringer sei der Flächenverbrauch der „Lösungstrasse“ mit ungefähr 21.800 m². Die Planfeststellungstrasse erfordere hingegen mit ca. 15.000 m² den geringsten Flächenverbrauch. Bei der vorübergehenden Grundinanspruchnahme seien im Wesentlichen alle Trassen identisch zu bewerten. Hinzu komme aber die Frage des Verlusts landwirtschaftlicher Fläche. Dieser betrage bei der „Lösungstrasse“ mit ca. 30.000 m² ungefähr doppelt so viel wie bei der Planfeststellungstrasse, bei der lediglich ein Verlust von ca. 15.000 m² eintrete. Die Planfeststellungsbehörde räumt damit der Planfeststellungstrasse den Vorrang entscheidend deshalb ein, weil diese ihrer Ansicht nach einen geringeren Flächenverbrauch, insbesondere einen geringeren Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche verursacht. Die Argumentation der Behörde lässt jedoch naheliegende und in die Abwägung einzubeziehende Überlegungen außer Betracht. Aus den Tabellen im Schriftsatz vom 05.06.2018 ist ersichtlich, dass der Flächenverbrauch und der Verlust landwirtschaftlicher Fläche ausschließlich in Bezug auf die Grundstücke FlNrn. 1514, 1511 und 1437 errechnet wurden. Der Gesamtflächenverbrauch der verschiedenen Varianten wurde hingegen nicht gegenübergestellt. Somit lässt die Behörde offensichtlich außer Betracht, dass der Gesamtflächenverbrauch zunächst unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu beurteilen ist. Das im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Grundstück, das am meisten von der Planfeststellungstrasse betroffen wird, wurde nicht in die Betrachtung einbezogen. Es erschließt sich nicht und stellt sich als abwägungsfehlerhaft dar, den teilweisen Wegfall der Inanspruchnahme dieser Fläche, die sich bisher ebenfalls als unbebaut und zumindest teilweise landwirtschaftlich genutzt oder nutzbar darstellt, zu Gunsten der Planfeststellungstrasse völlig auszublenden und unberücksichtigt zu lassen. Insbesondere gilt dies für die ins Feld geführte Minderung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Dabei kommt hinzu, dass hinsichtlich der behaupteten Problematik bezüglich der Durchschneidung landwirtschaftlicher Grundstücke bzw. dem Verbleiben von nicht mehr zu bewirtschaftenden Restflächen offensichtlich keine Überlegungen angestellt wurden, ob sich bei Verwirklichung einer entsprechend gestalteten Alternativtrasse nicht westlich davon zwischen der Ortschaft K. und der Ortsumgehung größere Flächen ergeben würden, die etwa als Tauschflächen den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen zumindest teilweise kompensieren oder anderweitige Vorteile bieten könnten. Auch in dieser Form könnten Grundstücke in öffentlicher Hand für die Verwirklichung des Vorhabens eingesetzt werden. Die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss (Ziffer 2.3.2.3, S. 33) übernommene Angabe des Vorhabenträgers, Tauschflächen stünden nicht zur Verfügung, stellt sich damit als sehr fragwürdige, jedenfalls aber ungeprüfte Behauptung dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch bei Verwirklichung der Planfeststellungstrasse nur Teile des zugewiesenen Grundstückskorridors verwendet und wesentliche Teile davon nicht in Anspruch genommen werden. Gerade bei Verwirklichung der Planfeststellungstrasse verbleiben dem Vorhabenträger zwischen der Wohnbebauung und dem Geländeeinschnitt schmale Grundstücksstreifen als Restflächen des im Flurbereinigungsverfahrens ausgewiesenen Korridors, die weder als Tauschflächen geeignet noch zur Kompensation des Verlusts landwirtschaftlicher Nutzfläche tauglich erscheinen. Ein weiteres Abrücken nach Osten hätte demnach sogar den Vorteil, dass sich hier günstigere Grundstückszuschnitte mit sinnvoll zu bewirtschaftenden oder verwertbaren Flächen ergeben könnten. Es geht mithin letztlich nicht um die Frage, ob auch Grundstücke Dritter in Anspruch zu nehmen sind, sondern nur darum, in welchem Umfang dies geschieht und inwieweit den Nachteilen auch Vorteile oder Kompensationsmöglichkeiten gegenüberstehen. Ob dies letztendlich unter Beachtung aller übrigen einzustellenden Erwägungen zu einem abweichenden Ergebnis führt, kann nicht festgestellt werden, weil Sachverhaltsermittlungen insoweit nicht vorgenommen und naheliegende planerische Überlegungen unterlassen wurden.
Die erforderliche Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts ist auch nicht im Hinblick darauf verzichtbar, dass nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Enteignungsgesetz (BayEG) Grundbesitz des Vorhabenträgers oder Grundstücke in anderweitiger öffentlicher Hand vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Zum einen gilt dies nur, wenn sie sich im Übrigen in gleicher Weise für die Erfüllung des Zwecks eignen, wobei vorliegend etwa in Betracht zu ziehen ist, dass die Alternativtrassen schalltechnische Vorteile für die vorhandene Wohnbebauung bieten, hinsichtlich der räumlichen Trennung von miteinander nicht verträglichen Nutzungen also besser geeignet erscheinen. Darüber hinaus stellt die vorrangige Inanspruchnahme von Grundbesitz in öffentlicher Hand lediglich einen weiteren, bei der Abwägung zu beachtenden Gesichtspunkt dar. Es steht zwar außer Frage, dass bei der Überprüfung straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Vorhabenträger selbst bereits über die benötigten Flächen verfügt, sondern auch, wenn durch die Überplanung von Flächen einer anderen Gebietskörperschaft die Inanspruchnahme privaten Eigentums entbehrlich wird. Diese Überlegung entbindet jedoch nicht von der weiterhin gebotenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange. Dabei kann sich ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde eine Trasse ablehnen darf oder muss, obwohl zu ihrer Verwirklichung im Grundsatz geeignete Grundstücke in öffentlicher Hand vorhanden sind. Hierfür kommt es jeweils auf die Summe aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, B.v. 05.01.2001 – 4 B 57/00 – juris). Die Verfügbarkeit öffentlichen Eigentums für das Vorhaben ist dabei zwar ein wichtiger, aber nicht in jedem Fall vorrangiger Belang für die Abwägung, der mit anderen für die Planung streitenden Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Vorhabenträger verwehrt ist, auf für das Vorhaben weniger geeignete Grundstücke zurückzugreifen, soweit er in der Lage ist, sich besser geeignete Flächen zu verschaffen. Eine Pflicht, allgemein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen Erfordernissen des Abwägungsgebots, vorrangig Grundeigentum öffentlicher Träger für alle öffentlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Träger heranzuziehen, gibt es nicht (vgl. BayVGH, U.v. 27.04.2000 – 8 A 99.40061 – juris Rn. 19 ff.). Eine entsprechende abwägende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde mit nachvollziehbarer Feststellung des relevanten Sachverhalts sowie Gewichtung und Bewertung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr hat die Behörde die erhöhte Inanspruchnahme der privaten Flächen ohne jegliche Überlegung, welche Auswirkungen die Alternativen auf die Eigentumsflächen des Vorhabenträgers und Kompensationsmöglichkeiten hätten, als ausschlaggebendes Kriterium verwendet. Das Ausblenden der eigenen Grundstücksflächen und der Auswirkungen der Alternativen hierauf deuten sogar darauf hin, dass die Behörde die vorrangige Verwendung eigener Flächen mehr oder minder für zwingend und nicht abwägungsfähig oder zumindest kaum überwindbar hält. Die Abwägung stellt sich nach alledem als fehlerhaft dar, weil die herangezogenen Kriterien und Berechnungsmodalitäten schon nicht ausreichen, um die für und wider die einzelnen Trassen sprechenden Belange hinreichend zu erfassen und gerecht abzuwägen. Bei der Auswahl und Anwendung der Kriterien im Rahmen der Variantenwahl hat die Behörde – selbst wenn sie nur eine Grobanalyse durchführt – die für die Auswahl notwendigen Kriterien objektiv und sachgerecht zu ermitteln und sodann gleichmäßig auf die verschiedenen Alternativen anzuwenden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Lediglich vorsorglich ist im Hinblick auf ein mögliches ergänzendes Verfahren darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde jedenfalls bei der nachträglich vorgenommenen Auswahlentscheidung mehr oder minder grobanalytisch auf wenige Aspekte beschränkt hat, die nicht nur, aber insbesondere auch im Lichte der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG unzureichend erscheinen. Zuzugestehen ist der Behörde allerdings, dass die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung auf dem klägerischen Grundstück auch bei Verwirklichung der Planfeststellungstrasse nicht in einem Bereich liegt, der eine weitere Verminderung zwingend erforderlich machen würde. Andererseits ist durchaus beachtlich, dass auch diese Lärmeinwirkung sich nicht im völlig zu vernachlässigenden Bereich bewegt und bei den im Raum stehenden Alternativen nochmals spürbar verringert werden kann. Zudem bringt die Errichtung der Ortsumgehung Verkehrslärm in einen Bereich östlich der Wohnbebauung von K., der insoweit keine oder nur eine geringe entsprechende Vorbelastung aufweist. Jedenfalls liegen keine Feststellungen dazu vor, dass die X.straße in diesem Bereich eine erhebliche Vorbelastung bewirken würde. Damit werden bisher ruhige Gartenbereiche, die von der X.straße durch die Anordnung der Gebäude abgeschirmt werden, von Verkehrslärm betroffen. Da die Behörde die schalltechnischen Vorteile der Alternativtrassen durchaus anerkennt, erscheint es zu kurz gegriffen, die Bevorzugung der Planfeststellungstrasse lediglich mit der – ohnehin nur unzureichend ermittelten und bewerteten – Inanspruchnahme von einzelnen Grundstücken und landwirtschaftlichen Nutzflächen zu begründen. Zwar kann die Behörde eine Variante auch nach einer bloßen Grobanalyse ausscheiden, wenn bereits in diesem Stadium feststeht, dass sie nicht in Betracht kommt oder jedenfalls sich nicht als die letztendlich zu bevorzugende Alternative darstellt. Dies erfordert jedoch, dass die Variante bei einem oder mehreren entscheidenden Kriterien Nachteile aufweist, die ihr frühes Ausscheiden ohne weitere Prüfung rechtfertigen. Nicht zulässig ist hingegen, die Entscheidung von vorneherein auf ein erkennbar zulasten einer Alternative gehendes Kriterium zu beschränken und so einer (gewünschten) Trasse zum Durchbruch zu verhelfen, wenn ersichtlich ist, dass die Alternative hinsichtlich anderer Selektionsmerkmale Vorteile aufweist. Die Behörde hat im vorliegenden Verfahren, obwohl sie selbst die Bedeutung der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG herausstellt, lediglich unter Hervorhebung der Inanspruchnahme von Grundflächen im Privateigentum und unter Außerachtlassung der Inanspruchnahme von Grundstücken in öffentlicher Hand ohne weiteres gegen die schalltechnischen Vorteile der Alternativtrassen entschieden. Dies erscheint zumindest fragwürdig, weil die genannten Belange allein für sich betrachtet und auch im Hinblick auf die konkreten Dimensionen der benötigten Flächen nicht hinreichend erscheinen, um eine Ausnahme vom Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ohne weitere Ermittlungen zu rechtfertigen. So dürfte es im konkreten Fall erforderlich sein, weitere Kriterien zu überprüfen, um festzustellen, ob auf der Seite der Planfeststellungstrasse oder der Alternativtrassen weitere Nachteile und Vorteile bestehen, die die Entscheidung letztendlich in der einen oder anderen Richtung tragen. Auch wenn der Behörde bei der Auswahl der Kriterien im Rahmen der Alternativenprüfung ein gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum zusteht, wäre vorliegend etwa daran zu denken, unter Berücksichtigung der staatseigenen Grundstücksflächen den erforderlichen Gesamtflächenverbrauch, die notwendigen Einschnitte in die Landschaft, die Erdmassenbewegungen und -bilanzen oder auch die unterschiedlichen Kosten jedenfalls überschlägig zu ermitteln und gegenüberzustellen, um eine tragfähige Grundlage für eine ausreichend fundierte Abwägung zu gewinnen.
2.4.2 Die festzustellenden Ermittlungs- und Abwägungsdefizite sind auch erheblich. Nach Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es ist offensichtlich, dass bei der Variantenwahl die Einbeziehung einer zumindest naheliegenden Alternative unterlassen wurde und insgesamt keine ordnungsgemäße Variantenwahl vorliegt. Auch haben die festgestellten Abwägungsmängel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Ausreichend ist hierfür, dass die konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung besteht (Kopp/Ramsauer, § 75 VwVfG Rn. 17 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine Auswahlentscheidung, die eine naheliegende oder sich aufdrängende Alternative nicht berücksichtigt, zu einem anderen Ergebnis gelangen kann, als dies bei pflichtgemäßer und ergebnisoffener Einbeziehung der Alternativtrasse der Fall ist. Ergebnisrelevanz liegt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt danach nicht (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 23.10.2014 – 9 B 29/14 – juris Rn. 7). Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – juris). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Planfeststellungsbehörde bei hinreichender Ermittlung des Sachverhalts und des Abwägungsmaterials sowie einer ergebnisoffenen Entscheidung während des Planfeststellungsverfahrens zu demselben Ergebnis gelangt wäre, wie es im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss festgehalten ist. Auch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht schließen, dass eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Variantenuntersuchung abwägungsfehlerfrei zur planfestgestellten Trasse geführt hätte, denn hierfür fehlt es bereits an einer hinreichenden Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts.
2.4.3 Der Kläger kann sich auch auf den erheblichen Abwägungsmangel berufen. Er kann geltend machen, dass seine schützenswerten Belange bei der Abwägung, namentlich der Variantenprüfung, nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Das Gebot gerechter Abwägung, das dem Kläger ein subjektives Recht einräumt, erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen und dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem gerechten Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 14.02.1975 – 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ff.). Der Kläger beruft sich darauf, dass auch nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde auf dem in seinem Eigentum stehenden Wohnanwesen X.straße 1 in K. bei Verwirklichung der planfestgestellten Ortsumgehung eine davon verursachte Lärmbelastung von rund 52 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts eintreten wird und dies bei der Variantenwahl nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Zu Recht weist allerdings der Beklagte darauf hin, dass diese prognostizierten Werte deutlich unter den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts und selbst unter den für Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen und Altenheimen geltenden Werten von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts liegen. Auch werden die von der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) angegebenen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht erreicht oder gar überschritten. Der Kläger kann sich jedoch auch bei Beeinträchtigung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV auf den subjektiven Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange berufen. Dabei ist auch der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen – wie der vorliegenden – die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u.a. schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Nach dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes soll § 50 Satz 1 BImSchG mit der Formulierung „so weit wie möglich“ Lärmvorsorge bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen herstellen. Die Abwehr schädlicher Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes nach § 41 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV kommt als zweite Stufe erst dann zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwägungsfehlerfrei abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 05.12.2008 – 9 B 28.08 – juris Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ist umstritten, ob die Regelung des § 50 BImSchG unmittelbar drittschützende Wirkung entfaltet oder es sich lediglich um einen Planungsgrundsatz handelt, der sich an den Planungsträger richtet, ohne dass Dritte sich unmittelbar darauf berufen können (so wohl die bislang überwiegende Ansicht). Letztendlich kann die Frage offen bleiben, denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 50 BImSchG bei Planungsentscheidungen, denen eine Abwägung zugrunde liegt, als Abwägungsdirektive zu beachten ist. So kann sich ein Betroffener zumindest unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung auf diese Norm berufen (vgl. BVerwG, B.v. 22.07.2010 – 7 VR 4/10 – juris Rn. 41; Jarass, BImSchG, § 50 Rn. 34). Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BlmSchG stellt allerdings kein zwingendes Gebot dar. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung jedenfalls durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist dabei nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Auch vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und wenn im Einzelfall Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.04.2012 – 4 CN 3/11 – juris Rn. 29 m.w.N.). Da vorliegend die Behörde eine naheliegende Variante mit schalltechnischen Vorteilen i.S.d. Trennungsgrundsatzes nicht geprüft und die konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend ermittelt hat, fehlt die Grundlage für eine entsprechende Bewertung. Somit kann nicht festgestellt werden, dass bei der streitgegenständlichen Entscheidung der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG hinreichende Beachtung eingeräumt worden wäre. Aber auch unbeschadet des § 50 BImSchG ist der lärmbetroffene Kläger durch das Außerachtlassen einer naheliegenden, für ihn günstigeren Variante in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt.
Die Belange des Klägers können auch nach Art und Ausmaß nicht als derart unerheblich eingestuft werden, dass sie bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen wären. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich für Drittbetroffene ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Belange. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um subjektive Rechtspositionen handelt. Planungsrechtlich irrelevant und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er objektiv geringwertig oder generell oder im gegebenen Zusammenhang nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.03.2007 – 9 A 17/06 – juris Rn. 19). Im Falle des Klägers ist einerseits dem Beklagten zuzugestehen, dass sich die erwartete Lärmbeeinträchtigung seines Grundstücks in einem eher moderaten Bereich bewegt. Sie ist aber andererseits nicht so marginal, dass sie schon als unbeachtlich betrachtet werden könnte. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als „geringfügig“ zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmwerten markieren. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum hörbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse. Eine Lärmverdoppelung kann je nachdem, welche Rolle die Vorbelastung spielt und wie schutzwürdig das jeweilige Gebiet ist, ein Indikator für eine mehr als geringfügige Betroffenheit sein. Regelhafte Schlüsse lässt sie, für sich genommen, indes nicht zu. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 19.08.2003 – 4 BN 51/03 – juris Rn. 3). Gemessen daran sind die zu erwartenden vorhabenbedingten Immissionen auf dem Grundstück des Klägers nicht als abwägungsirrelevant einzustufen. Zum einen liegen sie in einem Bereich, der auch in Regelwerken in bestimmten Situationen als relevant angesehen wird. Auch wenn diese nicht für die straßenrechtliche Planfeststellung unmittelbar heranzuziehen sind, können sie dennoch einen gewissen Anhalt dafür bieten, was im Hinblick auf (vorbeugenden) Lärmschutz jedenfalls als nicht unerheblich bewertet werden kann. So sieht etwa Nr. 6.1 der TA-Lärm für Gebiete, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden zwischen 60/45 dB(A) bei Mischgebieten, 55/40 dB(A) in allgemeinen und 50/35 dB(A) bei reinen Wohngebieten vor. Die DIN 18005-1 enthält für Flächen mit Wohnbebauung schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm von 60/50 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete bis 50/40 dB(A) für reine Wohngebiete. Für Sondergebiete kann auch ein Orientierungswert von 35 dB(A) nachts bestehen. Schon dies spricht für eine Abwägungsrelevanz der beim klägerischen Grundstück prognostizierten Werte insbesondere unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG, der auch den Bereich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV erfasst. Hinzu kommt, dass vorliegend in der konkreten Situation die projektierte Straße in einem Bereich zum Liegen kommt, der bisher augenscheinlich von Verkehrslärm weitgehend unbelastet ist. Zwar liegt das Grundstück des Klägers an einer Ortsstraße, eine maßgebliche Vorbelastung hierdurch wurde aber vom Beklagten weder festgestellt noch vorgetragen. Diese Ortsstraße ist von der Verkehrsbedeutung auch nicht ohne Weiteres mit der geplanten Ortsumgehung vergleichbar, auf der sich nach der Prognose 2025 täglich 1.641 Kfz mit bis zu 100 km/h bewegen sollen. Zudem ist die Bebauung entlang der X.straße – auch auf dem Grundstück des Klägers – in der Regel so angeordnet, dass die nordöstlichen Grundstücksbereiche die Gartenzonen darstellen, die von Verkehrsgeräuschen auf der X.straße bisher baulich abgeschirmt werden. Gerade in diese Bereiche bringt die geplante Ortsumgehung aber nunmehr verstärkt Verkehrslärm. Dies muss in der planerischen Abwägung hinreichend berücksichtigt werden; jedenfalls sind hierzu entsprechende Ermittlungen erforderlich.
Die Belange des Klägers können auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sein Grundstück „planerisch vorbelastet“ und seine Belange deshalb nicht schutzwürdig wären, wie dies mehrfach im Planfeststellungsbeschluss und im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde. Nicht schutzwürdig und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang u.a. dann, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 28.03.2007 – 9 A 17/06 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 09.11.1979 – 4 N 1/78 – BVerwGE 59, 87-104). Dies kann aber dem Kläger nicht dergestalt entgegengehalten werden, dass er sich nicht mehr auf lärmschutzbezogene Belange berufen könnte. Wie bereits oben angesprochen, wurde schon in den 1960er Jahren im Hinblick auf eine mögliche Ortsumgehung ein Grundstücksstreifen östlich von K. dem Beklagten im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilt. Auch ist nach dem Vorbringen des Beklagten dort eine Trasse im Flächennutzungsplan dargestellt. Allerdings hat sich in den folgenden Jahrzehnten zur Verwirklichung des Projekts nichts getan; hingegen hat sich die bauliche Entwicklung des Ortes bis unmittelbar an die Grenze des Grundstücksstreifens herangeschoben. Dies hat die Behörde auch grundsätzlich gesehen, indem sie die vorhandene Bebauung im Planfeststellungsbeschluss (S. 37) als „Zwangspunkt“ der Linienführung benannte, wobei allerdings offen bleibt, wie und welchem Umfang dies in der Abwägung berücksichtigt wurde. Eine Berufung auf eine „planerische Vorbelastung“ ist im konkreten Fall unbeschadet des Umstandes, dass offensichtlich über Jahrzehnte keine konkrete Planung erfolgte, auch im Hinblick darauf nicht angebracht, dass nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG selbst ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt und keine planerische Wirkung mehr entfaltet, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung der Planung begonnen wird. Es käme zu einem Wertungswiderspruch, wenn ein Grundstück durch eine nicht erfolgte und völlig ungewisse Planung länger vorbelastet würde, als durch eine bestandskräftig abgeschlossene. Hinzu kommt, dass der im Jahr 1974 in Kraft getretene Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG seither als Abwägungsdirektive Geltung beansprucht für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und der Kläger darauf vertrauen konnte, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Planungsgrundsatz trotz der früher zugewiesenen Grundstücksfläche angemessen berücksichtigt. Unabhängig von der Zuweisung eines Grundstückskorridors an den Beklagten kann der Kläger zwar naturgemäß nicht darauf vertrauen, dass sich die Situation und Nutzung auf Nachbargrundstücken nicht ändert oder eine vorteilhafte Wohnlage unverändert erhalten bleibt. Auch muss er hinnehmen, dass sich der Marktwert eines Grundstücks situationsbedingt, etwa durch Bebauung eines Nachbargrundstücks oder die Schaffung eines Verkehrsweges ändern kann. Mit der Errichtung eines (baurechtlich genehmigten) Wohngebäudes hat er aber nicht gleichsam darauf verzichtet, dass seine Belange im Zeitpunkt der Planfeststellung ausgewogen und hinreichend in die Abwägung eingestellt werden, insbesondere, dass die Lärmvorsorge angemessene Beachtung findet. Selbst wenn man die Lage des klägerischen Grundstücks an dem für die Ortsumgehung ursprünglich vorgesehenen Korridor als schutzmindernd betrachtet, ist dies eine Frage der Gewichtung seiner Belange, nicht aber deren gänzlicher Unbeachtlichkeit. Auch dann ist die Behörde nicht der Pflicht enthoben, eine zumindest naheliegende Alternative in die Variantenwahl einzubeziehen.
Dem Kläger ist auch nicht entgegenzuhalten, dass er aus einer neuen Alternativenprüfung keine Vorteile ziehen könnte. Die Planfeststellungsbehörde geht nach ihrem Schriftsatz vom 05.06.2018 selbst davon aus, dass etwa bei Verwirklichung der „optimierten Lösungstrasse“ eine Reduzierung der Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks um 4 dB(A) sowohl tags als auch nachts zu erwarten wäre. Dabei ist nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Alternativtrasse die Möglichkeiten von lärmreduzierenden Maßnahmen wie Aufschüttungen oder (tiefere) Einschnittslagen in die Erwägungen einbezogen wurden.
Der Kläger ist mit seinem Einwand auch nicht nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Planbetroffene müssen sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Gemessen daran ist der Kläger mit seinem Einwand, die Variantenprüfung berücksichtige seine Belange in zu geringem Maße, nicht präkludiert. Er hat bereits im Rahmen der Sammeleinwendungen vom 10.05.2014 fristgerecht u.a. vorgetragen, durch das Vorhaben entstünden Lärmbelästigungen und die Trassenführung müsse in einem größeren Abstand zur Wohnbebauung erfolgen (zur Zulässigkeit von Sammeleinwendungen: HessVGH, U.v. 16.04.2002 – 2 A 4636/96 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 18.12.2012 – 9 B 24/12 – juris Rn. 5 m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob die Planfeststellungsbehörde diese Einwendungen nach Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG hätte unberücksichtigt lassen können. Von dieser, in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit hat die Behörde vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vielmehr sowohl im Erörterungstermin, als auch im weiteren Verwaltungsverfahren und im Planfeststellungsbeschluss sachlich mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Der Kläger hat aber ohnehin über die Sammeleinwendungen hinaus mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.05.2014 unter Hinweis auf die auf seinem Grundstück zu erwartenden Lärmauswirkungen gefordert, dass eine erneute Auseinandersetzung mit einer weiteren Trassenabrückung nach Osten erfolgen müsse. Damit hat er der Behörde hinreichend konkret verdeutlicht, dass er eine neue Trassenwahl unter Berücksichtigung seiner Belange für notwendig hält. Die Behörde hat seine Einwendungen auch aufgegriffen und sich folgerichtig weder im Planfeststellungsbeschluss noch im gerichtlichen Verfahren auf Präklusion berufen.
2.5 Obwohl ein erheblicher Abwägungsmangel vorliegt, der den Kläger in seinen Rechten verletzt, führt dies nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da eine Behebung des Mangels im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich erscheint (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Im ergänzenden Verfahren heilbar sind neben der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung und selbst Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.02.2015 – 7 C 10/12 – juris Rn. 45). Ein ergänzendes Verfahren i.S.d. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG ist daher schon tatbestandlich ausgeschlossen, wenn nach Lage der Dinge die aufgetretenen Mängel nicht behoben werden können, mithin das planfestgestellte Vorhaben keinen Bestand haben kann. Das ist etwa der Fall bei fehlender Planrechtfertigung oder der Planung durch einen unzuständigen Straßenbaulastträger. Ein ergänzendes Verfahren zur (möglichen) Planerhaltung scheidet auch aus, wenn bereits offensichtlich ist, dass die planfestgestellte Variante auch bei erneuter Abwägung nicht in rechtmäßiger Weise ausgewählt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Alternative aufdrängt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Planerhaltungsvorschrift des Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG ist allein entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, den Fehler im ergänzenden Verfahren zu beheben (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 19/95 –, juris Rn. 28). Dabei ist der Anwendungsbereich nicht auf lediglich geringfügige Fehler beschränkt, zumal diesen oftmals bereits die Erheblichkeit i.S.d. Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG fehlen wird. Unerheblich ist auch, ob und ggf. welche Teile des Verwaltungsverfahrens nachzuholen oder zu wiederholen sind, da der Gesetzgeber selbst von einem „ergänzenden Verfahren“ ausgeht, was jedoch auch impliziert, dass die Planerhaltungsvorschrift nicht greift, wenn aufgrund eines festgestellten Mangels für das Vorhaben eine bloße Ergänzung von Verfahrensschritten nicht ausreicht, sondern ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Schließlich ist nicht erforderlich, dass das ergänzende Verfahren sicher oder auch nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des festgestellten Planes führen wird. Ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung kann zu einer Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses, aber auch zu seiner Aufhebung oder Änderung führen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 19/95 –, juris Rn. 28; U.v. 28.04.2016 – 9 A 10.15 – juris Rn. 38; NdsOVG U.v. 04.07.2017 – 7 KS 7/15 –, juris Rn. 262). Da das Verfahren „ergebnisoffen“ durchzuführen ist, würde eine Prognose über den Ausgang im Falle von Abwägungsmängeln erfordern, diese Abwägung vorwegzunehmen. Dies ist zum einen bei Ermittlungsdefiziten infolge des erst noch zu gewinnenden Abwägungsmaterials nicht möglich und zum anderen dem auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkten Gericht verwehrt. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses scheidet demnach schon dann aus, wenn nach Lage der Dinge im entscheidungserheblichen Zeitpunkt weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen ist, dass die festgestellten Mängel behoben werden können und der Plan wie festgestellt oder in modifizierter Form (bei Wahrung der Identität des Vorhabens) erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 28.01.2014 – 8 ZB 12.65 – juris Rn. 23). So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es bei einer erneuten Entscheidung auf der Basis einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung und einer ordnungsgemäßen Abwägung auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers bei der streitgegenständlichen Trasse bleibt. Dabei ist allerdings hervorzuheben, dass dies keineswegs zwangsläufig der Fall sein muss und das ergänzende Verfahren ergebnisoffen durchzuführen ist. Sofern an dem Vorhaben (Errichtung einer Ortsumgehung) festgehalten wird, ist das Planfeststellungsverfahren an der Stelle wieder aufzunehmen, an der der Fehler aufgetreten ist. Dies ist vorliegend die Alternativenprüfung, die der Detailplanung grundsätzlich vorauszugehen hat. Die Behörde hat in einem solchen Verfahren – auch wenn die Detailplanung für eine Trasse schon erfolgt ist – unvoreingenommen und ohne Vorabfestlegung auf eine bestimmte Alternative die Kriterien sachgerecht auszuwählen, gleichmäßig anzuwenden und sodann eine neue Abwägungsentscheidung dahingehend zu treffen, ob der Planfeststellungsbeschluss Bestand haben kann, einer Änderung zuzuführen oder aufzuheben ist.
Es war daher lediglich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses sowie seine Nichtvollziehbarkeit festzustellen (BVerwG, U.v. 21.03.1996 – 4 C 19/94 – juris). Da der Klage somit nur im Hilfsantrag stattzugeben war, war sie im Übrigen abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist mit seinem Aufhebungsantrag zwar nicht durchgedrungen, hat aber sein Rechtsschutzziel gleichwohl im Wesentlichen erreicht. Seinem Anliegen, das Vorhaben zu verhindern, wird insoweit Genüge getan, als der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bis zur etwaigen Behebung der Mängel nicht vollzogen werden darf (vgl. OVG NW, U.v. 26.09.2003 – 11 D 53/00.AK – juris Rn. 141; BVerwG, U.v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 598).
Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da er kein Kostenrisiko getragen hat, entspricht es andererseits der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708, 709 Zivilprozessordnung (ZPO).


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